Deckungsanfrage prüfen
Prüfung von Versicherungsschadenfaellen und Deckungsablehnungen nach VVG. Anwendungsfall Versicherung hat Leistung abgelehnt oder eingeschraenkt und Mandant will wissen ob Klage Aussicht hat. Normen §§ 1 28 VVG § 19 VVG vorvertragliche Anzeigepflicht § 81 VVG grob fahrlässig § 14 VVG Fälligkeit. Prüfraster Versicherungsfall-Definition Bedingungswerk Obliegenheitsverletzung Risikoausschluss Vorsatz grobe Fahrlässigkeit Kausalität Stichtage. Output Strukturierte Stellungnahme zur Deckungsablehnung mit AVB-Auslegung nach §§ 305 ff. BGB Handlungsempfehlung und Klageeinschaetzung. Abgrenzung zu fachanwalt-versicherungsrecht-leistungsablehnung-prüfen und klage-versicherer-strategie.
Deckungsanfrage prüfen
Zweck
Wenn der Versicherer die Leistung ganz oder teilweise ablehnt — systematische Prüfung, ob die Ablehnung tragfähig ist. Der Skill führt durch alle materiellen und formellen Prüfschritte und endet mit einer strukturierten Stellungnahme an den Versicherer.
Kaltstart-Rückfragen
- Welche Versicherungssparte — Hausrat, Gebäude, Haftpflicht, BU, Leben, Kranken, Rechtsschutz, Kfz-Kasko, Cyber, D&O? Die Sparte bestimmt den Prüfpfad.
- Wann ist der Versicherungsfall eingetreten und wann wurde dem Versicherer angezeigt? Anzeigepflicht § 30 VVG; Fristversäumnis kann Obliegenheitsverletzung sein.
- Welche Ablehnungsgründe nennt der Versicherer im Schreiben — vorvertragliche Anzeigepflicht § 19 VVG, Obliegenheitsverletzung §§ 28/31 VVG, grob fahrlässige Herbeiführung § 81 VVG, Risikoausschluss, Versicherungsfall-Definition, Unterversicherung § 75 VVG?
- Liegt das vollständige Bedingungswerk (AVB, Tarif, sämtliche Zusätze) in der geltenden Fassung zum Vertragsschluss vor?
- Wurden die Antragsfragen schriftlich gestellt und beantwortet — vollständiger Antragsfragebogen vorhanden?
- Bestehen Beweismittel für den Schaden — Polizeibericht, Fotos, Sachverständigengutachten, ärztliche Atteste, Rechnungen?
- Hat der Versicherer gemäß § 14 VVG den Schaden nach Abschluss der nötigen Erhebungen fällig gestellt oder verzögert?
- Wurde die Ombudsstelle Versicherungen eingeschaltet (hemmt Verjährung § 204 BGB)?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
Normtexte (Kernauszug)
- § 1 VVG — Versicherer verpflichtet sich, das vereinbarte Risiko zu tragen; VN zahlt Prämie.
- § 14 Abs. 1 VVG — Fälligkeit: Leistung des Versicherers wird nach Abschluss der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung nötigen Erhebungen fällig. Keine Verzögerung durch unnötige Prüfungen.
- § 14 Abs. 2 VVG — Abschlagszahlung: Steht Leistungspflicht dem Grunde nach fest, kann VN nach einem Monat Abschlagszahlung verlangen.
- § 19 VVG — Vorvertragliche Anzeigepflicht: VN hat vor Vertragsschluss gefahrerhebliche Umstände, nach denen der Versicherer schriftlich gefragt hat, anzuzeigen. Unvollständige Antwort kann Rücktritt, Kündigung, Anpassung oder Leistungsfreiheit (§ 21 VVG) begründen; bei Vorsatz: Leistungsfreiheit (§ 21 Abs. 2 VVG).
- § 21 VVG — Rechtsfolgen Anzeigepflicht-Verletzung; Rücktritt (§ 21 Abs. 1), Kündigung (§ 21 Abs. 3), Anpassung (§ 19 Abs. 4); Ausschluss bei Kenntnis des Versicherers.
- § 28 VVG — Obliegenheitsverletzung nach Vertragsschluss; Leistungsfreiheit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; bei einfacher Fahrlässigkeit quotale Leistung; Kausalitätserfordernis (Ausnahme bei Arglist).
- § 31 VVG — Auskunfts- und Belegpflicht; unverzügliche Meldepflicht; korrekte Auskunft über schadensrelevante Umstände.
- § 75 VVG — Unterversicherung; proportionale Kürzung der Leistung.
- § 81 VVG — Herbeiführung des Versicherungsfalls; Vorsatz: keine Leistung; grobe Fahrlässigkeit: quotale Kürzung nach Schwere.
- § 86 VVG — Regress des Versicherers auf Dritte; Forderungsübergang nach Leistung.
- §§ 305–310 BGB — AGB-Kontrolle; § 305c Abs. 2 BGB Unklarheitenregel gegen Verwender; § 307 BGB Intransparenz.
Leitentscheidungen (Stand Mai 2026; jeweils Volltext in offener Quelle aufrufen)
| Gericht | Aktenzeichen | Datum | Kernaussage | Offene Quelle |
|---|---|---|---|---|
| BGH IV. ZS | IV ZR 153/20 | 14.7.2021 | Versicherungsfall BU: Eintritt nach Ablauf der bedingungsgemäßen sechs-monatigen Prognosezeit | juris.bundesgerichtshof.de |
| BGH IV. ZS | IV ZR 32/24 | 12.3.2025 | Klauselersetzung nach Intransparenz unzulässig (Krankentagegeld; übertragbar) | bundesgerichtshof.de PM Nr. 47/25 |
| BGH IV. ZS | IV ZR 70/25 | 2025 | PKV-Beitragsanpassung: konkrete Rechnungsgrundlage muss in Mitteilung benannt werden (§ 203 Abs. 5 VVG) | juris.bundesgerichtshof.de |
| BGH IV. ZS | IV ZR 86/24 | 15.10.2025 | PKV-Beitragsanpassung; Prüfungsmaßstab | bundesgerichtshof.de |
| BGH VI. ZS | VI ZR 183/22 | 28.1.2025 | DSGVO-Schadensersatz hat nur Ausgleichsfunktion, keine Straffunktion (SCHUFA) | juris.bundesgerichtshof.de |
Hinweis: Reihenfolge neueste zuerst. Vor Versand jedes Aktenzeichen in offener Quelle (juris.bundesgerichtshof.de, dejure.org, openjur.de) aufrufen und Randnummer einsetzen.
Prüfschema in Tabellenform
Vorab: Der untenstehende Workflow ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der Workflow ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.
| Nr. | Prüfschritt | Norm | Ergebnis / Konsequenz |
|---|---|---|---|
| 1 | Versicherungsfall-Definition nach AVB erfüllt? | AVB; § 1 VVG | Definition exakt lesen; Auslegung § 305c Abs. 2 BGB |
| 2 | Zeitlicher Deckungsrahmen (Versicherungsdauer)? | Police; § 2 VVG | Rückwärtsversicherung § 2 VVG prüfen |
| 3 | Vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt? | §§ 19, 21 VVG | Welche Fragen wurden schriftlich gestellt? Antworten korrekt? |
| 4 | Obliegenheitsverletzung vor/nach Versicherungsfall? | §§ 28, 31 VVG | Vorsatz → voll leistungsfrei; grobe Fahrlässigkeit → quotal |
| 5 | Belehrung § 19 Abs. 5 VVG ordnungsgemäß erfolgt? | § 19 Abs. 5 VVG | Ohne formgemäße Belehrung kein Rücktritt / keine Anfechtung des Versicherers |
| 6 | Risikoausschluss eingreifend? | AVB; §§ 305c, 307 BGB | AGB-Kontrolle; Intransparenz → unwirksam |
| 7 | AVB-Klausel wirksam — Transparenz? | § 307 Abs. 1 S. 2 BGB | Unklare Ausschlussklausel → gegen Verwender ausgelegen |
| 8 | Leistungsumfang korrekt — Versicherungssumme, Selbstbehalt? | Police; § 75 VVG | Unterversicherung prüfen; Deckungsrahmen |
| 9 | Fälligkeit § 14 VVG eingetreten? | § 14 VVG | Nötige Erhebungen abgeschlossen? Verzögerung durch Versicherer? |
| 10 | Abschlagszahlung § 14 Abs. 2 VVG möglich? | § 14 Abs. 2 VVG | Feststehendes Minimum nach 1 Monat ab Anzeige |
| 11 | Verzug eingetreten? | §§ 286, 288 BGB | Mahnung oder Fristablauf; Zinsen 5 % + Basiszins |
| 12 | Kausalitätsgegenbeweis bei Obliegenheit § 28 Abs. 3 VVG? | § 28 Abs. 3 VVG | Obliegenheitsverletzung war für Schaden nicht kausal → kein Verlust |
| 13 | Verjährung Versicherungsanspruch? | § 195 BGB; § 12 VVG a.F. | 3 Jahre ab Kenntnisstand |
| 14 | Ombudsstelle einschalten (Hemmung)? | § 204 BGB | Hemmung Verjährung während Verfahren |
| 15 | Sparten-Besonderheiten beachtet? | Spartenrecht | BU/Leben/Kranken haben eigene Sonderregeln |
Sparten-Besonderheiten
Berufsunfähigkeit
- Berufsbild zum Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit maßgeblich (nicht zuletzt ausgeübte Tätigkeit vor Kündigung).
- Grad mindestens 50 % (übliche AVB-Grenze); seltener 25 % oder 33 %.
- Sechs-Monats-Prognose: voraussichtliche Berufsunfähigkeit für mindestens sechs Monate; Versicherungsfall tritt erst nach Ablauf der Prognosezeit ein (BGH, Urt. v. 14.7.2021, IV ZR 153/20 — Quelle: juris.bundesgerichtshof.de).
- Abstrakte Verweisung auf Vergleichsberuf: nach st. Rspr. BGH IV. ZS heute auf konkret ausgeübte Verweisungstätigkeit beschränkt; bei älteren AVB sorgfältig prüfen.
Lebensversicherung
- Selbsttötung § 161 VVG: Karenzzeit 3 Jahre; danach Todesfallleistung auch bei Suizid.
- Vorvertragliche Anzeigepflicht: häufig Streit über Kenntnis von Vorerkrankungen.
- Widerruf bei fehlerhafter / fehlender Belehrung: keine starre Frist (EuGH, Urt. v. 19.12.2013, C-209/12 — Endress / Allianz; vor Versand Volltext auf curia.europa.eu aufrufen).
Krankenversicherung (PKV)
- Medizinische Notwendigkeit: objektive Indikation, nicht ärztliches Ermessen allein.
- Wissenschaftlich anerkannte Methode; Behandlung im Leistungsrahmen des GOÄ.
- Beihilfekonformität bei kombinierten Tarifen.
Rechtsschutz
- Rechtsschutzfall-Definition exakt prüfen: Tatbestand des Versicherungsfalls (Datum entscheidend!).
- Wartezeiten 3 Monate in vielen Tarifen; Vorvertraglichkeit ausgeschlossen.
- Deckungszusage einholen vor Klageerhebung.
Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)
Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu pruefen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.
| Konstellation | Empfohlener Weg |
|---|---|
| Standard — Deckungsanfrage an Versicherer stellen | Deckungsanfrageschreiben nach Checkliste; Template unten |
| Variante A — Versicherer hat bereits abgelehnt | Direkt zu Deckungsklage-Skill wechseln |
| Variante B — Deckung unklar mehrere Policen parallel | Alle Policen pruefend Anfragen koordiniert stellen |
| Variante C — Mandant will schnelle Zahlung ohne Rechtsstreit | Verhandlungsstrategie vor Fristsetzung; Klage nur als letztes Mittel |
Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.
Schriftsatzbausteine
Baustein 1 — Stellungnahme zur Deckungsablehnung
An [Versicherer]
[Adresse]
Versicherungsnummer: [Nr]
Schadennummer: [Nr]
Betr.: Stellungnahme zur Deckungsablehnung vom [Datum]
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir vertreten die rechtlichen Interessen von [VN-Name] und
nehmen zu Ihrer Ablehnung vom [Datum] wie folgt Stellung.
I. Versicherungsfall liegt vor
Der Versicherungsfall ist am [Datum] eingetreten durch
[Beschreibung]. Die AVB-Definition [Klausel, Ziffer] lautet:
"[Wortlaut]". Der eingetretene Schaden erfüllt diese Voraussetzungen,
weil [konkrete Subsumtion].
II. Ablehnungsgrund trägt nicht
[Variante A — Obliegenheitsverletzung §§ 28, 31 VVG:]
Eine Obliegenheitsverletzung liegt nicht vor. Die Anzeige
des Versicherungsfalls erfolgte unverzüglich am [Datum], also
innerhalb der in § [X] AVB vorgesehenen Frist.
Selbst wenn eine leichte Obliegenheitsverletzung anzunehmen
wäre, entfällt die Leistungsfreiheit nach § 28 Abs. 3 VVG,
weil die Verletzung für den Schadenseintritt nicht kausal war:
[Begründung Kausalität fehlt].
[Variante B — Risikoausschluss unwirksam:]
Die von Ihnen angeführte Ausschlussklausel [Ziffer X AVB]
ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent und daher
unwirksam. Ein durchschnittlicher VN kann die Reichweite
des Ausschlusses nicht erkennen (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).
Bei Unklarheit ist nach § 305c Abs. 2 BGB gegen den Verwender
(Sie als Versicherer) auszulegen.
III. Fälligkeit und Abschlagszahlung
Die zur Feststellung des Versicherungsfalls nötigen Erhebungen
sind abgeschlossen (Polizeibericht Anlage K1; Sachverständigen-
gutachten Anlage K2). Der Leistungsanspruch ist gemäß § 14
Abs. 1 VVG fällig.
Wir fordern Sie auf, EUR [Betrag] bis [Datum + 2 Wochen] zu
zahlen. Nach Ablauf der Frist treten Verzugsfolgen ein (§§ 280,
286 BGB; Zinsen 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz).
Anlagen
K1: Polizeibericht / Schadensbelege
K2: Sachverständigengutachten
K3: Vollmacht
Mit freundlichen Grüßen
[Rechtsanwälte]
Baustein 2 — Abschlagszahlungsanforderung § 14 Abs. 2 VVG
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Versicherungsfall ist eingetreten und eine Leistungs-
pflicht dem Grunde nach steht fest. Die vollständige
Schadensermittlung dauert an, jedoch ist bereits jetzt
ein Mindestbetrag in Höhe von EUR [X] gesichert.
Gemäß § 14 Abs. 2 VVG verlangen wir hiermit Abschlags-
zahlung in Höhe von EUR [X], da seit der Schadensanzeige
am [Datum] mehr als ein Monat vergangen ist.
Bitte überweisen Sie den Betrag bis [Datum + 14 Tage].
[Rechtsanwälte]
Baustein 3 — Grob fahrlässige Herbeiführung § 81 VVG abwehren
IV. § 81 VVG — grob fahrlässige Herbeiführung
Ihr Einwand, unser Mandant habe den Versicherungsfall grob
fahrlässig herbeigeführt, greift nicht durch.
Grobe Fahrlässigkeit liegt nach st. Rspr. nur vor, wenn die
verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße
verletzt und das Naheliegendste außer Acht gelassen wurde
(konkrete BGH-Entscheidung mit Aktenzeichen vor Versand in
juris.bundesgerichtshof.de aufrufen und Randnummer einfügen).
Im Streitfall [konkrete Beschreibung Verhalten] entspricht
dem Sorgfaltsmaßstab eines verständigen Durchschnittsmenschen.
Es liegt allenfalls leichte Fahrlässigkeit vor. § 81 VVG
ist daher nicht einschlägig; jedenfalls wäre nur eine minimale
quotale Kürzung gerechtfertigt.
[Hilfsweise für Quotelung:]
Selbst bei Annahme grober Fahrlässigkeit wäre die Kürzung
auf maximal [X] % begrenzt, da [Schwere und Umstände].
--- vor Versand klaeren ---
- Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Durchsetzung des Anspruchs / Vergleich / Reputationsschutz / schnelle Loesung]
- Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestforderung / Zeitrahmen / Formerfordernis]
- Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgesprach / Einigung vor Fristablauf]
Schlussabsatz Variante A (kooperativ): Wir regen eine guetliche Einigung an und stehen fuer ein klaerenden Gesprach zur Verfuegung. Eine einvernehmliche Loesung erspart beiden Seiten Zeit und Kosten.
Schlussabsatz Variante B (formal-streng): Eine aussergerichtliche Einigung kommt nur in Betracht wenn die Gegenseite innerhalb von [X] Tagen einen akzeptablen Vorschlag unterbreitet. Anderenfalls werden wir alle rechtlichen Schritte einleiten.
Beweislast und Darlegungslast
| Frage | Beweislast |
|---|---|
| Eintritt des Versicherungsfalls | VN (Mandant) |
| Schadenshöhe | VN |
| Vorvertragliche Anzeigepflicht-Verletzung | Versicherer |
| Obliegenheitsverletzung und Grad | Versicherer |
| Kausalität Obliegenheitsverletzung → Schaden | VN (Exkulpationsbeweis § 28 Abs. 3 VVG) |
| Grob fahrlässige Herbeiführung § 81 VVG | Versicherer |
| Unwirksamkeit AVB-Klausel | VN (aber Transparenzprüfung von Amts wegen) |
Fristen und Verjährung
| Frist | Dauer | Anker | Norm |
|---|---|---|---|
| Fälligkeit Versicherungsleistung | nach Abschluss nötiger Erhebungen | Abschluss der Ermittlungen | § 14 Abs. 1 VVG |
| Abschlagszahlung | 1 Monat nach Schadensanzeige | Schadensanzeige | § 14 Abs. 2 VVG |
| Verjährung Versicherungsanspruch | 3 Jahre | Jahresende der Kenntnis | §§ 195, 199 BGB |
| Hemmung durch Ombudsstelle | Dauer + 6 Monate | Einleitung | § 204 BGB |
| Hemmung durch Verhandlungen | Dauer der Verhandlungen | Beginn | § 203 BGB |
| Anzeigepflicht-Verstoß Rüge (Rücktritt) | 1 Monat nach Kenntnis | Kenntnis des Versicherers | § 21 Abs. 1 VVG |
Typische Gegenargumente und Reaktion
| Einwand Versicherer | Reaktion |
|---|---|
| Vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt — alle Fragen falsch beantwortet | Antragsfragen vorlegen; Wortlaut der Frage entscheidend; bei Unklarheit Auslegung gegen Verwender § 305c Abs. 2 BGB |
| Obliegenheitsverletzung durch verspätete Anzeige | AVB-Frist prüfen; § 28 Abs. 3 VVG: Kausalität fehlt? Leistungsfreiheit entfällt |
| Klauselersetzung nach Intransparenz | BGH, Urt. v. 12.3.2025, IV ZR 32/24 — Versicherer darf unwirksame Klausel nicht durch im Kern identische neue Klausel einseitig ersetzen |
| Risikoausschluss klar und eindeutig | Wortlaut-Analyse; § 307 BGB Transparenzprüfung |
| Versicherungsfall nicht eingetreten — AVB-Definition | Auslegung AVB-Definition nach § 305c Abs. 2 BGB bei Unklarheit zugunsten VN |
| Zahlung ist nicht fällig (noch in Prüfung) | § 14 VVG: Verzögerung nicht unbegrenzt; Abschlagszahlung nach 1 Monat |
Streitwert und Kosten
- Gegenstandswert für RA-Gebühren = Versicherungsleistung (Hauptforderung).
- Außergerichtliche Anwaltskosten ab Verzug erstattungsfähig als Schadensersatz (§§ 280, 286 BGB).
- Klageverfahren: AG bis EUR 10000, LG darüber; bei BU-Rente Streitwert nach § 9 ZPO (3,5-facher Jahreswert).
- Ombudsmann-Verfahren: kostenlos für VN; Versicherer gebunden bis EUR 10000 (Empfehlung Ombudsmann bindend bei bis zu EUR 10000).
Strategische Empfehlung
| Situation | Empfehlung |
|---|---|
| Einfacher Sachschaden, Ablehnung ohne Substanz | Fristsetzung 2 Wochen; bei Ausbleiben direkt Klage |
| BU-Versicherung, Streit über Grad | Ärztliches Gutachten auf Kosten des Mandanten; SV-Beauftragung |
| Risikoausschluss-Klausel | AGB-Rechtsprechung vertiefen; § 307 Abs. 1 S. 2 BGB Transparenzgebot |
| Ombudsstelle sinnvoll | Bei geringerem Streitwert bis EUR 10000; Empfehlung bindend bis dieser Grenze |
| Verjährung naht | Ombudsmann-Verfahren einleiten; Klage vorbereiten |
Anschluss-Skills
klage-versicherer-strategie— Klagestrategie nach erfolgloser außergerichtlicher Phasefachanwalt-versicherungsrecht-deckungsklage— formale Klageschriftfachanwalt-versicherungsrecht-regress-abwehr— Regress des Versicherers abwehren
Quellen
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Vertiefung — Aktuelle Rechtsprechung und Normen
Leitsatz-Zitate (Stand Mai 2026)
Vor Versand jeweils Volltext aus offener Quelle aufrufen (juris.bundesgerichtshof.de, dejure.org, openjur.de):
- BGH, Urt. v. 12.3.2025, IV ZR 32/24 — Krankentagegeld; Klauselersetzung nach Intransparenz. Pressemitteilung Nr. 47/25 v. 12.3.2025.
- BGH, IV ZR 70/25 — PKV-Beitragsanpassung; Mitteilungspflicht (konkrete Rechnungsgrundlage).
- BGH, IV ZR 86/24, Urt. v. 15.10.2025 — PKV-Beitragsanpassung; Prüfungsmaßstab.
- BGH, Urt. v. 14.7.2021, IV ZR 153/20 — Versicherungsfall BU nach Ablauf der sechs-monatigen Prognosezeit.
- EuGH, Urt. v. 19.12.2013, C-209/12 (Endress / Allianz) — Widerruf bei fehlerhafter Belehrung bei Lebensversicherung; offene Quelle: curia.europa.eu.
Normen-Ergänzung
§ 14 VVG (Fälligkeit Versicherungsleistung, Zahlungsverzug) → § 28 Abs. 3 VVG (Kausalitätsgegenbeweis) → §§ 305c, 307 BGB (AVB-Auslegung, Inhaltskontrolle) → § 203 BGB (Hemmung Verjährung durch Verhandlungen) → § 288 BGB (Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über Basiszins)
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
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