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Testamentsentwurf

Testament oder Erbvertrag entwerfen wenn Mandant Nachlassplanung vornehmen moechte. §§ 2229 2231 2247 BGB Testament §§ 2274 ff. BGB Erbvertrag. Prüfraster: Testierfähigkeit Form Erbeinsetung Vermaechtnisse Pflichtteilsreduzierung Testamentsvollstreckung Erbvertragsbindung. Output: Testamentsentwurf oder Erbvertragsentwurf. Abgrenzung: nicht für Pflichtteilsberechnungen.

ID: e6dba6ca-2726-46e2-b6a5-7bf3f8abef49 Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-15
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Testamentsentwurf

Aktuelle Rechtsprechung (Stand 05/2026, Live-Verifikation zwingend)

  • BGH, Urteil vom 02.07.2025 - IV ZR 93/24: Eine Zuwendung von Todes wegen an den behandelnden Arzt des Erblassers ist nicht deshalb unwirksam, weil sie gegen § 32 Abs. 1 S. 1 (M)BO-Ä verstößt. Berufsordnung ist kein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB; Testierfreiheit (Art. 14 GG) überwiegt. Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) bleibt Einzelfallprüfung. — Relevanz: Strukturanaloge Konstellationen bei Zuwendungen an pflegende Personen, Heimleitung, Berufsbetreuer (vgl. § 30 BtOG; OLG Nürnberg-Linie). Quelle: bundesgerichtshof.de PM 2025/2025122.html.
  • Weitere Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über bundesgerichtshof.de, dejure.org oder openjur.de mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Kaltstart-Rückfragen

  1. Familienstand des Erblassers, Anzahl Kinder, Vorehen, Patchwork? Wer sind die gesetzlichen Erben?
  2. Vermögensumfang grob: Immobilien, Unternehmen, Bankvermögen, Lebensversicherungen mit Bezugsrecht?
  3. Ehevertrag oder Güterstand? Gibt es bereits ein früheres Testament oder einen Erbvertrag (Bindungswirkung)?
  4. Welche Zielsetzung — Versorgung des Ehegatten, Unternehmensfortführung, Behinderung eines Kindes, Pflichtteilsreduzierung, steueroptimierte Übertragung?
  5. Sollen Vermächtnisse, Teilungsanordnungen, Auflagen oder Testamentsvollstreckung vorgesehen werden?

Anspruchsgrundlagen und Normen

  • Testierfähigkeit ab 16 Jahren (§ 2229 Abs. 1 BGB), eigenhändiges Testament erst ab 18 (§ 2247 BGB), eigenhändig vollständig handschriftlich mit Ort, Datum, Unterschrift.

  • Öffentliches Testament beim Notar (§§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB) — beweissicherer, kein Erbscheinerfordernis bei Grundbuchberichtigung (§ 35 GBO).

  • Gemeinschaftliches Testament nur unter Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern (§ 2265 BGB), wechselbezügliche Verfügungen § 2270 BGB binden den Überlebenden nach dem ersten Erbfall.

  • Berliner Testament § 2269 BGB — gegenseitige Erbeinsetzung mit Schlusserben.

  • Erbvertrag §§ 2274 ff. BGB — beidseitige Bindung, nur notariell.

  • Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) — nur notariell § 2348 BGB.

  • Testamentsvollstreckung §§ 2197–2228 BGB — Verwaltungs-, Abwicklungs- oder Dauervollstreckung.

  • Internationales Erbrecht: bei grenzüberschreitenden Bezügen Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO (650/2012) möglich.

  • Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.

Gestaltungsregeln

Klausel Funktion Hinweis
Erbeinsetzung Quote Wer wird Erbe (§ 2087 Abs. 1 BGB) "als Alleinerbe" oder "zu Quote x" — keine Einzelgegenstände ohne Quotenangabe
Vermächtnis Einzelgegenstand schuldrechtlich (§ 1939 BGB) Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe
Teilungsanordnung § 2048 BGB Verteilung unter Erben Berührt nicht die Quote
Pflichtteilsstrafklausel Wer Pflichtteil verlangt verliert Schlusserbenstellung Üblich im Berliner Testament
Wiederverheiratungsklausel Bedingte Verfügung bei Wiederheirat Vorsicht — keine sittenwidrige Behinderung
Rechtsprechung live prüfen Live-Verifikation erforderlich keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren

Schreibvorlage eigenhändiges Berliner Testament

Gemeinschaftliches Testament

Wir Eheleute [Name 1] geboren am [Datum 1] und [Name 2] geboren am
[Datum 2] beide wohnhaft in [Ort] errichten hiermit folgendes
gemeinschaftliches Testament.

§ 1 Gegenseitige Erbeinsetzung
Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschraenkten Erben ein.

§ 2 Schlusserben
Schlusserben des Laengstlebenden werden unsere gemeinsamen Kinder
[Name a] und [Name b] zu gleichen Teilen.

§ 3 Pflichtteilsstrafklausel
Macht ein Kind nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil
geltend so ist es auch nach dem Tod des Laengstlebenden auf den
Pflichtteil beschraenkt.

§ 4 Wechselbezueglichkeit
Saemtliche Verfuegungen sind wechselbezueglich § 2270 BGB.

[Ort] [Datum]
[Eigenhaendige Unterschrift Ehegatte 1]
[Eigenhaendige Unterschrift Ehegatte 2]

Übergabe

  • Bei Vermögen über Freibeträgen (Ehegatte 500 TEUR Kinder 400 TEUR § 16 ErbStG) Hinweis auf Schenkungs-/Erbschaftsteuerberatung.
  • Bei Unternehmensvermögen Nachfolgeregelung gesondert prüfen (Begünstigungen §§ 13a, 13b ErbStG).
  • Empfehlung Hinterlegung beim Amtsgericht (§ 2248 BGB) — Hinterlegungsgebühr nach GNotKG (KostO ist durch das 2. KostRMoG vom 23.07.2013, BGBl. I S. 2586, mit Wirkung zum 01.08.2013 außer Kraft getreten).
  • Anschluss-Skill bei späterem Erbfall: fachanwalt-erbrecht-erbschein-antrag.

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