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stand-der-technik-recherche

Recherche Stand der Technik vor eigener Patentanmeldung. Identifiziert anhand des Erfindungsmaterials und der ermittelten CPC-IPC-Klassen die wichtigsten Veröffentlichungen die der Anmeldetag-Reife der Mandantenerfindung im Wege stehen koennten. Patent- und Nichtpatentliteratur (NPL) Aufsaetze Konferenzproceedings Dissertationen Datenblaetter Produktinformationen. Berücksichtigt § 3 Abs. 1 PatG Art. 54 Abs. 2 EPUe (Stand der Technik weltweit jede Sprache) und § 3 Abs. 2 PatG Art. 54 Abs. 3 EPUe (aeltere Anmeldungen nur Neuheitsschaedlich). Liefert Trefferdossiers mit Pinpoint auf Anspruch oder Absatz Bewertung als A X Y P E im Stil der EPA-Recherchezeichen. Disclaimer Vorrecherche keine amtliche Recherche.

ID: de.ip.stand-der-technik-recherche Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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stand-der-technik-recherche

Zweck

Vor einer eigenen Patentanmeldung der Mandantin (oder zur Beratung der Mandantin "lohnt sich die Anmeldung?") wird der Stand der Technik recherchiert. Dieses Skill nutzt die Treffer aus agentische-datenbank-recherche und ordnet sie methodisch ein.

Rechtsrahmen

  • § 3 Abs. 1 PatG / Art. 54 Abs. 2 EPÜ. Stand der Technik ist alles, was vor dem Anmeldetag (oder Prioritätstag) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist — schriftlich, mündlich, durch Benutzung oder in sonstiger Weise. Weltweit. In jeder Sprache.
  • § 3 Abs. 2 PatG / Art. 54 Abs. 3 EPÜ. Ältere nationale / EP-Anmeldungen mit früherem Anmelde-/Prioritätstag, aber später veröffentlicht, gelten nur für die Neuheit als Stand der Technik, nicht für die erfinderische Tätigkeit. Wichtig bei der Bewertung.
  • § 3 Abs. 5 PatG / Art. 55 EPÜ. Sechs-Monats-Frist für unschädliche Offenbarungen wegen offensichtlichen Missbrauchs (§ 3 Abs. 5 PatG) oder anlässlich amtlich anerkannter Ausstellungen — eng auszulegen.

Material

  1. Aus agentische-datenbank-recherche — die strukturierte Treffertabelle aus Patentdatenbanken.
  2. NPL-Recherche ergänzend:
    • Google Scholar (https://scholar.google.com) — Aufsätze, Dissertationen, Konferenz-Proceedings.
    • Crossref / Lens.org (https://www.lens.org) — DOI-basierte Recherche; Lens kombiniert Patente und NPL.
    • arXiv (https://arxiv.org) — bei Informatik, Mathematik, Physik wichtig.
    • PubMed (https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov) — Life Sciences / Biotech.
    • IEEE Xplore, ACM Digital Library, SpringerLink, ScienceDirect — wenn die Kanzlei Zugänge hat.
  3. Öffentliche Vorbenutzungen — Produkt-Datenblätter, Konferenzvorträge, Messeauftritte, frühere Patente derselben Mandantin (Selbstbeschwerde). Internet Archive Wayback Machine (https://web.archive.org) ist hilfreich, um Vorveröffentlichungstage zu sichern.

Ablauf

Schritt 1: Anmeldetag der Mandantin festlegen

Wenn die Anmeldung noch nicht eingereicht ist: voraussichtlicher Anmeldetag (heute oder geplant). Alles, was vor diesem Tag veröffentlicht ist, ist relevant. Maßgeblich ist die Veröffentlichung — das Datum der Veröffentlichung, nicht das Datum der Anmeldung der entgegenstehenden Veröffentlichung.

Achtung: § 3 Abs. 2 PatG / Art. 54 Abs. 3 EPÜ — auch ältere, noch nicht veröffentlichte Anmeldungen können einschlägig sein, nur für die Neuheit.

Schritt 2: Recherchezeichen vergeben

EPA-übliche Recherchezeichen, hier zur internen Sortierung übernommen:

  • X — besonders relevant, alleine neuheitsschädlich (wenn alle Merkmale des Hauptanspruchs vorweggenommen sind)
  • Y — besonders relevant, in Kombination mit anderen für erfinderische Tätigkeit schädlich
  • A — allgemeiner Stand der Technik, Hintergrund
  • P — Zwischenliteratur, veröffentlicht zwischen Prioritätsdatum und Anmeldetag der Mandantin — nur dann relevant, wenn Priorität nicht wirksam ist
  • E — ältere Anmeldung mit früherem Prioritätstag, später veröffentlicht (§ 3 Abs. 2 PatG / Art. 54 Abs. 3 EPÜ)
  • L — wird in Rechercheberichten zitiert, wenn sie die Glaubhaftigkeit des Patents in Frage stellt (selten)
  • T — theoretische Grundlage / Stand der Technik nach Anmeldetag, wird nur zitiert, wenn die Erfindung damit begründet wird

Schritt 3: Pinpoint pro Treffer

Pro Treffer eine kurze Dossierseite:

Treffer: EP 3 456 789 A1
  Anmelder: Siemens AG
  Anmeldetag: 15.03.2019  Prio: 14.03.2018
  Klassifikation: CPC H02J 3/14
  Recherchezeichen: X
  Relevanter Pinpoint:
    Anspruch 1, Merkmale a)-d) decken sich mit Anspruch 1 der Mandantenerfindung;
    Absatz [0023]-[0027] (Bezugszeichen 12, 14) beschreibt baugleiches Verfahren.
  Bewertung: Hauptanspruch der Mandantenerfindung ist gegen diesen Treffer nicht neuheitsfähig.
  Empfehlung: Anspruchsformulierung anpassen oder Erfindung in Richtung verbleibender Merkmale eingrenzen.
  Link: https://worldwide.espacenet.com/patent/search/family/.../publication/EP3456789A1

Schritt 4: NPL-Treffer parallel dokumentieren

Aufsätze / Datenblätter / Wayback-Snapshot werden im gleichen Schema dokumentiert, mit DOI, Veröffentlichungsdatum, Pinpoint (Seite / Abschnitt).

Schritt 5: Synthese

  • Anzahl X-Treffer (= Erfindung nicht neu im Sinne des § 3 PatG)
  • Anzahl Y-Treffer (= Erfindung nicht erfinderisch im Sinne des § 4 PatG)
  • Anzahl A-Treffer (= reine Hintergrund-Dokumente)
  • Anzahl P/E-Treffer (= Prioritäts-/Art. 54(3)-Treffer, gesondert behandeln)
  • Anzahl NPL-Treffer

Empfehlung an die Patentanwältin:

  • Erfindung in der jetzigen Formulierung anmeldungsfähig
  • Anmeldung mit eingegrenztem Anspruch sinnvoll (Vorschlag: …)
  • Anmeldung nicht sinnvoll, Erfindung wahrscheinlich nicht patentfähig
  • Anmeldung in anderem Schutzbereich (Gebrauchsmuster nach GebrMG, das mit anderem Stand der Technik arbeitet) eventuell sinnvoll

Hinweise

  • Volltextsuche in allen Sprachen ist nicht möglich. Klar kommunizieren.
  • Geheime ältere Anmeldungen (Art. 54(3) EPÜ-Anmeldungen, die noch nicht publiziert sind) sind beim Recherche-Tag nicht erfassbar. Erst nach Ablauf der 18-Monats-Geheimhaltungsfrist.
  • Selbst-Beschwerde: Frühere Anmeldungen der Mandantin selbst können neuheitsschädlich sein — § 3 PatG kennt keine "eigene" Ausnahme. Mandant ausdrücklich fragen, ob es frühere Anmeldungen oder Veröffentlichungen gibt.
  • Vorträge / Messen der Mandantin in den letzten 18 Monaten erfragen — nicht selten erfolgt dort eine offenkundige Vorbenutzung.

Disclaimer

Hinweis zur Recherche. Diese Stand-der-Technik-Recherche ist eine KI-gestützte Vorrecherche und keine amtliche Recherche. Geheime ältere Anmeldungen (§ 3 Abs. 2 PatG / Art. 54 Abs. 3 EPÜ) sind erst nach Ablauf der 18-Monats-Frist erfassbar. Nicht-deutsche, nicht-englische und nicht-französische Volltexte werden nicht vollständig durchsucht. Die Bewertung als X/Y/A/P/E ist eine vorläufige Einschätzung — die amtliche Recherche durch DPMA oder EPA kann zu anderen Ergebnissen kommen.

Triage-Fragen vor Stand-der-Technik-Recherche

Bevor die Recherche begonnen wird, klaere:

  1. Was ist der Prioritaetszeitpunkt — nach diesem Datum relevante Dokumente sind nicht massgeblich (§ 3 I PatG)?
  2. Gibt es bekannte Vorveröffentlichungen durch den Mandanten selbst (Messevortrag, Dissertation, Produktkatalog)?
  3. Sind Nicht-Patent-Literatur (NPL) — Aufsaetze, Normen, Konferenz-Proceedings — fuer das Technikgebiet besonders relevant?
  4. Welcher Fachmann ist massgeblich (IPC/CPC-basierte Einordnung des Technikgebiets)?

Aktuelle Rechtsprechung

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

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