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Verletzungs-Triage

Mandant sieht IP-Verletzung oder hat Verletzungsschreiben erhalten und fragt: Was ist zu tun? Verletzungs-Triage gewerblicher Rechtsschutz. Prüfraster: Marke § 14 MarkenG Patent § 9 PatG Urheber § 97 UrhG Wettbewerb § 8 UWG Entscheidungsempfehlung Ignorieren/informelles Schreiben/Abmahnung/eV/Klage. Output: Entscheidungs-Memo mit Empfehlung und naechstem Schritt. Abgrenzung zu unterlassungsverlangen (Abmahnung selbst) und mandat-triage-gewerblicher-rechtsschutz.

ID: 44086234-504e-45ed-8edc-b366d484bb46 Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-15
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Verletzungs-Triage

Zweck

Strukturierte Erstbewertung einer möglichen Schutzrechtsverletzung. Der Skill klärt, welches Recht verletzt sein könnte, bewertet den kommerziellen und rechtlichen Schweregrad und empfiehlt die verhältnismäßige Reaktion auf einer fünfstufigen Skala: von "Ignorieren" bis "Sofortklage". Die Empfehlung wird kalibriert an der im Kanzleiprofil hinterlegten Durchsetzungsstrategie.

Eingaben

  • Beschreibung der möglichen Verletzungshandlung (mit Beweismitteln: URLs, Screenshots, Produktbeschreibungen, Werbematerial)
  • Art des eigenen Schutzrechts (falls bekannt: Registernummer)
  • Identität der gegnerischen Partei (falls bekannt)
  • Kommerzieller Kontext (Wettbewerber, Trittbrettfahrer, gutgläubiger Dritter)
  • Zeitpunkt der Entdeckung
  • Marktsituation (Marktanteile, wirtschaftlicher Schaden schätzungsweise)

Ablauf

1. Rechtsgrundlage identifizieren

Zunächst bestimmen, welches Recht verletzt sein könnte:

Markenrecht (§ 14 MarkenG)

Verletzungsformen:

  • § 14 Abs. 2 Nr. 1: Doppelidentität (identisches Zeichen + identische Waren/DL)
  • § 14 Abs. 2 Nr. 2: Verwechslungsgefahr (ähnliches Zeichen + ähnliche Waren/DL)
  • § 14 Abs. 2 Nr. 3: Bekannte Marke, Rufausnutzung/-beeinträchtigung

Checkliste Markenrechtsverletzung:

  • [ ] Handelt der Verletzer im geschäftlichen Verkehr?
  • [ ] Benutzt er das Zeichen für Waren oder Dienstleistungen?
  • [ ] Fehlt die Zustimmung des Markeninhabers?
  • [ ] Ist die Marke schutzfähig und nicht durch Einreden (Benutzungsschonfrist § 26 MarkenG, Verfalls § 53 MarkenG) gefährdet?
  • [ ] Greift keine Schranke (§§ 20–26 MarkenG: beschreibende Benutzung, rein dekorative Benutzung)?

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Patentrecht (§ 9 PatG)

Verletzungshandlungen:

  • § 9 Satz 2 Nr. 1: Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einführen oder Besitzen des patentierten Erzeugnisses
  • § 9 Satz 2 Nr. 2: Anbieten/Liefern von Mitteln zur Benutzung der Erfindung (mittelbare Patentverletzung, § 10 PatG)
  • § 9 Satz 2 Nr. 3: Verfahrenspatentverletzung

Checkliste Patentverletzung:

  • [ ] Patent in Kraft (Jahresgebühren, keine Nichtigerklärung)?
  • [ ] Alle Merkmale des Hauptanspruchs im Verletzungsgegenstand?
  • [ ] Äquivalenzprüfung erforderlich? (BGH – "Pemetrexed")
  • [ ] Schranken (§§ 11, 12 PatG: Privatbenutzung, Vorbenützungsrecht)?

Urheberrecht (§ 97 Abs. 1 UrhG)

Verletzungshandlungen: Vervielfältigung (§ 16), Verbreitung (§ 17), öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a), Bearbeitung ohne Zustimmung (§ 23).

Checkliste Urheberrechtsverletzung:

  • [ ] Werk urheberrechtlich schutzfähig (§ 2 UrhG, persönliche geistige Schöpfung)?
  • [ ] Urheber/Rechteinhaber identifiziert?
  • [ ] Schutzfrist nicht abgelaufen (70 Jahre nach Tod des Urhebers, § 64 UrhG)?
  • [ ] Keine Schranke (§§ 44a ff. UrhG: Zitat, Karikaturl Parodik)?
  • [ ] Nachweis der Verletzung ausreichend (z. B. Hash-Vergleich bei Filesharing)?

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Wettbewerbsrecht (§ 8 UWG)

Verletzungshandlungen: Unlautere geschäftliche Handlungen gem. §§ 3 ff. UWG (Irreführung § 5, Anschwärzung § 4 Nr. 2, Imitation § 4 Nr. 3, vergleichende Werbung § 6, aggressive Praktiken § 4a, unzumutbare Belästigung § 7).

Checkliste UWG-Verstoß:

  • [ ] Geschäftliche Handlung?
  • [ ] Unlauterkeit nachweisbar?
  • [ ] Mitbewerber, qualifizierte Einrichtung oder Verbraucherschutzverband anspruchsberechtigt (§ 8 Abs. 3 UWG)?
  • [ ] Besondere Gefahr des Leistungsschutzes nach § 4 Nr. 3 UWG (konkrete Nachahmung)?

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

2. Schwere der Verletzung bewerten

Faktoren:

Faktor Erhöht Schwere Vermindert Schwere
Kommerzieller Schaden Konkreter Umsatzverlust nachweisbar Kein messbarer Schaden
Vorsatz Bewusstes Kopieren, Wiederholungstäter Gutgläubig, einmaliger Verstoß
Reichweite Bundesweite oder internationale Verbreitung Lokal begrenzt
Wettbewerbssituation Direkter Wettbewerber Randmarkt, kein direkter Wettbewerber
Zeitkritizität Weihnachtsgeschäft, Produkteinführung Kein Zeitdruck
Beweissituation Klare Verletzung dokumentiert Verletzung bestreitbar

3. Handlungsoptionen

Option Beschreibung Geeignet wenn
A) Ignorieren / Beobachten Aktenvermerk; Beobachtung; kein aktives Vorgehen Geringfügig, kein kommerzieller Schaden, defensiver Mandant
B) Informelles Schreiben Freundliche Kontaktaufnahme ohne Anwaltsbrief; Aufforderung zur Unterlassung ohne Vertragsstrafe Gutgläubiger Dritter; Erstkontakt sinnvoll; Beziehungserhalt
C) Abmahnung Förmliche Abmahnung mit modifizierter Unterlassungserklärung und Kostenerstattungsanspruch Klare Verletzung; ausgewogene/offensive Strategie; Kostenerstattung gewünscht
D) Einstweilige Verfügung Antrag auf EV ohne vorherige Abmahnung (Dringlichkeit); oder nach fruchtlosem Fristablauf Eilbedürftigkeit; drohende Messepräsenz; laufende Verletzung mit steigendem Schaden
E) Hauptsacheklage Klage auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft Schwere Verletzung; Abmahnung erfolglos; hoher Streitwert; Grundsatzklärung

Dringlichkeitsprüfung für einstweilige Verfügung:

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • EV-Antrag muss schlüssig und mit eidesstattlichen Versicherungen gestützt sein
  • Vollziehungsfrist: EV muss innerhalb 1 Monat zugestellt werden (§ 929 Abs. 2 ZPO)

4. Strategische Einschätzung

Kostenrisiko: Streitwert und voraussichtliche Kosten (beide Seiten) grob schätzen:

  • OLG-Verfahren Markenrecht: oft 5.000–30.000 € Anwaltskosten je Seite
  • LG-Hauptsacheklage Patent: oft 50.000–200.000 €+ je Seite
  • EV-Verfahren: i. d. R. günstiger, aber Abschlussschreiben folgt

Gegenmaßnahmen-Risiko:

  • Kann Gegner Widerklage auf Nichtigkeit (Patent) oder Löschung (Marke) erheben?
  • Gegenseitige Verletzungsansprüche?
  • Reputationsrisiko bei öffentlichem Streit?

5. Empfehlung

Durchsetzungsstrategie aus Kanzleiprofil anwenden und klare Empfehlung formulieren (A–E), mit Begründung und Vorbehalt für anwaltliche Letztentscheidung.

Quellen und Zitierweise

Zitierweise nach ../references/zitierweise.md.

Normen: §§ 14, 15 MarkenG; §§ 9, 10, 139 PatG; §§ 97, 97a UrhG; §§ 3, 8 UWG; §§ 935–945 ZPO (EV); § 256 ZPO (NFL).

Leitentscheidungen:

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

  • Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen zitieren. Literatur nur nutzen, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff sie verifiziert.

  • Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 8 Rn. 1.100 ff.

  • Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 345 ff.

  • Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 97 Rn. 10 ff.

  • Schricker/Löwenheim, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 97 Rn. 42 ff.

Ausgabeformat

Triage-Memo:

  1. Sachverhaltsdarstellung (2–3 Sätze)
  2. Rechtliche Einordnung (je Anspruchsgrundlage: Kurze Prüfung)
  3. Schwerbewertung (Ampel: 🔴/🟠/🟡/🟢)
  4. Handlungsoptionen A–E mit Vor-/Nachteilen
  5. Empfehlung (kalibriert an Kanzleiprofil)
  6. Entscheidungsbaum

Risiken / typische Fehler

  • EV-Dringlichkeit verpassen: Frist von 1 Monat ab Kenntnis läuft schnell ab; sofort nach Entdeckung handeln.
  • Beweis nicht sichern: Screenshots, archivierte Webseiten (Wayback Machine, web.archive.org), notarielle Protokolle sofort nach Entdeckung anfertigen; Beweise könnten sonst verschwinden.
  • Gegenangriff nicht einkalkulieren: Besonders bei Patentverfahren besteht erhebliches Nichtigkeitsrisiko; bei Marken Löschungsantrag möglich.
  • Missbrauchsrisiko § 8c UWG: Serielle Abmahnungen mit primärem Gebührenerzielungszweck sind missbräuchlich; anwaltliche Prüfung des Gesamtbilds erforderlich.
  • Verjährung beachten: § 20 MarkenG (3 Jahre), § 141 PatG (3 Jahre), § 102 UrhG (3 Jahre), § 11 UWG (6 Monate ab Kenntnis / 3 Jahre absolut); [Modellwissen – prüfen].

<!-- AUDIT 27.05.2026: Bundle 032 Halluzinations-Reparatur

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. -->

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