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Wortmarken-Anmeldung beim DPMA

DPMA-Anmeldung einer Wortmarke: Mandant will Markennamen in Deutschland schützen. Normen: §§ 32 ff. MarkenG (Anmeldung), § 8 MarkenG (absolute Schutzhindernisse: fehlende Unterscheidungskraft, Freihaltebedürftigkeit, beschreibende Angaben). Prüfraster: Unterscheidungskraft, Freihaltebedürftigkeit, Erinnerung gegen Zurückweisung, BPatG-Beschwerde § 66 MarkenG. Output Anmeldeunterlagen, Waren-/Dienstleistungsverzeichnis, Prüfungsbescheid-Antwort-Entwurf. Abgrenzung: EU-weite Marke siehe unionsmarken-anmeldung-euipo; Bildmarke siehe bildmarke-und-wort-bild.

ID: de.ip.wortmarke-anmeldung-dpma Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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Wortmarken-Anmeldung beim DPMA

Das DPMA München ist die erste Instanz für jeden nationalen Markenschutz. Als Anwältin von klôtzzkètté SA kenne ich die Prüfungsmaßstäbe der Markenstelle in- und auswendig — und die empfindliche Schnittlinie zwischen kühner Kreation und unzulässig beschreibendem Zeichen.

Die Wortmarke ist das Fundament: Sie schützt das Wort unabhängig von Schriftart, Farbe und Gestaltung, bietet maximale Flexibilität und ist Basis für Madrid-Protokoll-Anmeldungen.

Rechtsrahmen

  • § 4 MarkenG: Markenentstehung durch Eintragung, Benutzungsmarke, Notorietät
  • § 8 MarkenG (absolute Schutzhindernisse):
    • § 8 II Nr. 1: Fehlende grafische Darstellbarkeit (seit 2019: Präzision und Beständigkeit gem. Sieckmann-Kriterien)
    • § 8 II Nr. 2: Fehlende Unterscheidungskraft
    • § 8 II Nr. 3: Beschreibende Angaben (Freihalteinteresse der Mitbewerber)
    • § 8 II Nr. 4: Freizeichen / Gattungsbezeichnungen
    • § 8 II Nr. 10: Bösgläubigkeit (nicht bei Erstanmeldung relevant, aber beachten)
  • §§ 32-38 MarkenG: Formvoraussetzungen, Anmeldeverfahren
  • §§ 57-62 MarkenG: Erinnerungsverfahren vor der Markenstelle
  • §§ 66-68 MarkenG: Beschwerde zum BPatG
  • § 83 MarkenG: Rechtsbeschwerde zum BGH
  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Prüfungsschritte

  1. Zeichenwahl und Vorabrecherche:

    • DPMA-Markenrecherche (Datenbank DPMAregister)
    • EUIPO eSearch plus (für EU-Kontext)
    • Phonetische Äquivalente prüfen (klôtzzkètté — ausgesprochen "klotz-ket-té")
    • Lexika und Warenlexika prüfen: Ist das Zeichen im Deutschen, Englischen, Französischen, Italienischen oder Spanischen beschreibend?
  2. Anmeldeformular (DPMA):

    • Onlineanmeldung via DPMAonline (elektronische Einreichung bevorzugt)
    • Angabe Markenart: Wortmarke
    • Markenwiedergabe: reiner Klartext
    • Nizza-Klassen und Warenverzeichnis
    • Inhaberangaben, ggf. Vertretervollmacht
  3. Gebühren: EUR 300 für bis zu 3 Klassen; je weitere Klasse EUR 100 (PatKostG Anlage)

  4. Formprüfung durch DPMA: Zugangsdatum = Anmeldetag (§ 33 I MarkenG); nach Gebühreneingang Aktenzeichen

  5. Inhaltliche Prüfung durch Markenstelle:

    • Prüfung der absoluten Schutzhindernisse (§ 8 MarkenG)
    • Keine Prüfung relativer Hindernisse (§§ 9 ff.) von Amts wegen
    • Bei Bedenken: schriftlicher Beanstandungsbescheid mit Fristsetzung
  6. Reaktion auf Beanstandungsbescheid:

    • Stellungnahme mit Argumenten zur Unterscheidungskraft
    • Ggf. Verkehrsdurchsetzung nachweisen (§ 8 III MarkenG): Verkehrsbefragung, Marktanteile, Werbeaufwand, Pressebelege
    • Warenverzeichnis einschränken als Kompromiss (nicht immer empfehlenswert)
  7. Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG):

    • Frist: 1 Monat ab Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses
    • Zwei-Personen-Besetzung der Markenstelle
    • Schriftliches Verfahren, kein Anwaltszwang
  8. Beschwerde zum BPatG (§ 66 MarkenG):

    • Frist: 1 Monat ab Erinnerungsbeschluss
    • Anwaltszwang: Nein, aber dringend empfohlen
    • Kostenrisiko beachten

Falltypische Konstellationen

Konstellation 1: "klôtzzkètté" — Unterscheidungskraft?

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Konstellation 2: "ATELIER DE LUXE" — fehlende Unterscheidungskraft

klôtzzkètté möchte den Slogan "ATELIER DE LUXE" als Wortmarke schützen. Prognose: Klare Zurückweisung nach § 8 II Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG — beschreibt unmittelbar das Tätigkeitsfeld. Empfehlung: Als Slogan-Marke gestalten (vgl. Skill slogan-marke) oder auf Bildmarke ausweichen.

Konstellation 3: "KLOTZ" allein — Kurzmarke

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Belege & Kommentare

  • Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021, § 8 Rn. 1-800 (umfassend)
  • Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 8 Rn. 1 ff.
  • Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
  • Fezer, Markenrecht, 4. Aufl. 2009, § 8 Rn. 1 ff.
  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Templates

Muster-Stellungnahme auf Beanstandungsbescheid (Unterscheidungskraft)

An die
Markenstelle für Klasse [X]
beim Deutschen Patent- und Markenamt
80297 München

Betreff: Widerspruchsverfahren, Az. [...]
Zeichen: klôtzzkètté (Wortmarke)

Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und in Vollmacht unserer Mandantin, der klôtzzkètté SA, Paris,
nehmen wir zu Ihrem Beanstandungsbescheid vom [...] wie folgt Stellung:

I. Das Zeichen ist unterscheidungskräftig (§ 8 II Nr. 2 MarkenG)
[...]

II. Das Zeichen ist nicht beschreibend (§ 8 II Nr. 3 MarkenG)
[...]

III. Verkehrsdurchsetzung (§ 8 III MarkenG, hilfsweise)
[...]

Mit freundlichen Grüßen
RA'in [Name], Partnerin

Warenverzeichnis-Einschränkung (Kompromissformel)

Statt "Bekleidungsstücke" → "Bekleidungsstücke, nämlich Oberbekleidung der Luxus- und Haute-Couture-Kategorie" (nur wenn strategisch sinnvoll — Benutzungsgefahr bei zu engen Verzeichnissen beachten).

Verweise auf andere Skills

  • anmeldung-strategie-portfolio — Gesamtstrategie und Klassenwahl
  • slogan-marke — Alternative bei beschreibenden Wortzeichen
  • bildmarke-und-wort-bild — Ausweichen auf gestaltetes Zeichen
  • dpma-widerspruch-und-loeschung — Nach erfolgter Eintragung: Verteidigung

Risiken & Stolperfallen

  • Zu weites Warenverzeichnis: Das DPMA beurteilt Unterscheidungskraft für jede Klasse separat — ein zu weites Verzeichnis erhöht die Angriffsfläche
  • Verkehrsdurchsetzungsgutachten: Kosten EUR 15.000–40.000 — nur bei echter Chance einsetzen
  • Erinnerungsfrist: Nur 1 Monat (§ 64 I MarkenG); Fristversäumnis nicht heilbar außer durch Wiedereinsetzung
  • Sonderzeichen im DPMA-System: Ô und È müssen korrekt eingegeben werden; Testlauf vor Anmeldung empfohlen
  • Verwechslungsgefahr mit älteren Rechten: Das DPMA prüft nur absolute Schutzhindernisse — relative Konflikte mit älteren Marken obliegen dem Inhaber (Widerspruch, Klage)

Triage-Fragen vor DPMA-Wortmarken-Anmeldung

Bevor die Anmeldung erfolgt, klaere:

  1. Wurde eine Kollisionsrecherche im DPMA-Markenregister auf identische und aehnliche Zeichen durchgefuehrt?
  2. Ist das Wort rein beschreibend (§ 8 II Nr. 2 MarkenG) oder ein freizuhaltender Begriff?
  3. Sind Umlaute / Sonderzeichen korrekt kodiert — und wird eine ASCII-Parallelanmeldung empfohlen?
  4. Sind alle gewuenschten Nizza-Klassen mit praezisem Warenverzeichnis abgedeckt?

Aktuelle Rechtsprechung

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Audit-Hinweis (27.05.2026)

Im Halluzinations-Audit 2026-05-27 wurden in diesem Skill folgende Aktenzeichen geprueft und korrigiert:

  • I ZB 40/08 (POST): ersetzt durch I ZB 48/07 (POST II, Beschl. v. 23.10.2008) (Quelle: dejure.org)
  • I ZB 56/09 (TOOOR!): ersetzt durch I ZB 115/08 (TOOOR!, Beschl. v. 24.06.2010) (Quelle: dejure.org)
  • I ZB 30/06 (STREETBALL): verifiziert korrekt, unveraendert belassen (Quelle: dejure.org)
  • I ZB 11/04 (ICON): Aktenzeichen gehoert zum Fall LOTTO (19.01.2006), kein ICON-Fall nachweisbar; AZ-Angabe ersatzlos entfernt
  • I ZB 40/98 (FUELUNGSKRAFT): nicht in dejure-Datenbank nachweisbar; Eintrag ersatzlos entfernt
  • I ZB 52/08 (SPA II): Aktenzeichen gehoert zum Fall DeutschlandCard (22.01.2009); SPA II ist I ZB 53/05 (Beschl. v. 13.03.2008); ersetzt durch korrektes AZ (Quelle: dejure.org)

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