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Mandantenfragen beim Kaltstart

Geschmacksmuster- oder Designverletzung prüfen und Ansprüche durchsetzen oder abwehren. §§ 1 2 38 GeschmMG §§ 11 ff. GeschmMG Verletzungsansprüche EU-Geschmacksmuster-VO. Prüfraster: Schutzfähigkeit Neuheit Eigenart Verletzungshandlung Ausnahmen Ansprüche. Output: Verletzungsprüfmemo Abmahnschreiben oder Erwiderung. Abgrenzung: nicht für Marken- oder Urheberrechtsverletzungen.

ID: de.ip.fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-designverletzung Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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Mandantenfragen beim Kaltstart

  1. Welcher Schutztitel liegt vor — eingetragenes deutsches Design (DPMA), eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EUIPO) oder nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV Art. 11, 3 Jahre ab Erstoffenbarung)?
  2. Was ist der Anmeldetag und wie viele Verlängerungsperioden wurden bereits gebucht (max. 25 Jahre, alle 5 Jahre, § 47 DesignG)?
  3. Wie sieht das mutmaßliche Verletzungsmuster konkret aus — Fotos, Maße, Vertriebskanal, Amazon-ASIN, URL?
  4. Liegt eine Voroffenbarung des Klagedesigns vor (§ 5 DesignG: Neuheitsschonfrist 12 Monate)?
  5. Wann erlangte die Mandantschaft Kenntnis vom Verletzungsprodukt — wichtig für Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung (Selbstwiderlegung ab ca. 4 Wochen)?
  6. Welcher Gestaltungsfreiraum besteht im Marktsegment (§ 38 Abs. 2 S. 2 DesignG) — enge technische Vorgaben oder breite Gestaltungsfreiheit?
  7. Welche Schadenshöhe ist realistisch — Verkaufszahlen Verletzungsprodukt schätzbar?
  8. Liegt Anspruchskonkurrenz vor — ist das Design auch markenrechtlich, urheberrechtlich oder als Lauterkeitsrecht-Nachahmungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG) schützbar?
  • Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)

Rechtsgrundlagen

Norm Inhalt
§ 1 Nr. 1 DesignG Schutzgegenstand: zweidimensionale und dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses
§ 2 Abs. 2 DesignG Schutzvoraussetzung Neuheit: kein identisches Design vor Anmeldung offenbart
§ 2 Abs. 3 DesignG Schutzvoraussetzung Eigenart: anderer Gesamteindruck beim informierten Benutzer
§ 5 DesignG Neuheitsschonfrist 12 Monate für Eigenveröffentlichung durch den Entwerfer
§ 38 Abs. 2 DesignG Schutzumfang: jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt; Gestaltungsfreiheit des Entwerfers berücksichtigen
§ 42 Abs. 1 DesignG Unterlassungsanspruch
§ 42 Abs. 2 DesignG Schadensersatz bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit); drei Berechnungsmethoden
§ 43 DesignG Beseitigung, Vernichtung, Rückruf
§ 46 DesignG Auskunftsanspruch; Drittauskunft § 46 Abs. 2
§ 47 f. DesignG Schutzdauer 5 Jahre ab Anmeldung; max. 25 Jahre durch Verlängerung
§ 48 DesignG Erschöpfung
§ 49 DesignG Verjährung iVm §§ 195, 199 BGB
Art. 11 GGV (EG 6/2002) Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: 3 Jahre ab erster Offenbarung in der EU; nur bei nachgewiesener Kopie
Art. 35 ff. GGV Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster EUIPO
§§ 935, 940 ZPO Einstweilige Verfügung; Dringlichkeit ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal
Art. 16 DSA Notice-and-Action bei Online-Plattformen (seit 17.2.2024 voll anwendbar)

Leitentscheidungen

Gericht Aktenzeichen Datum Kernaussage
Rechtsprechung live prüfen Live-Verifikation erforderlich - keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Aussage protokollieren

Prüfschema Designverletzung

Vorab: Der untenstehende Workflow ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der Workflow ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.

Schritt Prüfpunkt Norm Rechtsfolge
1 Schutzrecht vorhanden und eingetragen? § 41 DesignG; Art. 35 GGV DPMA-/EUIPO-Registerauszug als Anlage
2 Schutzdauer nicht abgelaufen? § 47 DesignG Verlängerung prüfen
3 Neuheit gegeben? § 2 Abs. 2 DesignG Vorveröffentlichungs-Recherche; Schonfrist § 5 DesignG (12 Monate)
4 Eigenart gegeben (Gesamteindruck informierter Benutzer)? § 2 Abs. 3 DesignG Sachverständigengutachten ggf. erforderlich
5 Verletzungsmuster verglichen: gleicher Gesamteindruck? § 38 Abs. 2 DesignG Gestaltungsfreiheit des Segments berücksichtigen
6 Passivlegitimation: Hersteller, Importeur, Händler? § 42 Abs. 1 DesignG Klage gegen gesamte Lieferkette möglich
7 Kein Rechtfertigungsgrund (Erschöpfung, Privatnutzung, Test)? §§ 40, 48 DesignG Ausnahmen eng auslegen
8 Verschulden für Schadensersatz? § 42 Abs. 2 DesignG Fahrlässigkeit bei Internet-Händler regelmäßig (+)
9 Dringlichkeit bei einstweiliger Verfügung? §§ 935, 940 ZPO Kenntnis-Datum dokumentieren; Antrag binnen 4 Wochen

Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)

Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu pruefen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.

Konstellation Empfohlener Weg
Standard — Designverletzung geltend machen Klageschrift-Antragsskizze und eAVV unten
Variante A — Mandant will erst aussergerichtlich Abmahnung mit Unterlassungserklaerung; Klage als Backup
Variante B — Online-Plattform als Verletzungsort Notice-and-Action Art. 16 DSA; schneller Weg
Variante C — Gegenseite bestreitet Schutzbereich des Designs Nichtigkeitsantrag beim DPMA pruefen; Verteidigung vorbereiten

Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.

Schriftsatz-Bausteine

Verletzungsklage (vollständige Antragsskizze)

An das Landgericht [Ort] – Kammer für Designstreitsachen § 52 DesignG –

Klage

der [Designinhaberin], [Anschrift]  – Klägerin –
gegen
die [Verletzerin], [Anschrift]      – Beklagte –

wegen Verletzung des eingetragenen Designs Nr. [DE/EM-Nr.]

Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
   Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,
   ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Produkte
   gemäß Anlage K 3 (Verletzungsmuster) anzubieten, zu vertreiben oder
   zu bewerben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen
   (§ 46 DesignG):
   a) Lieferanten, Hersteller, Vorbesitzer;
   b) gewerbliche Abnehmer mit Anschriften und Bestellmengen;
   c) Umsatzerlöse und Einkaufspreise je Verletzungseinheit.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
   alle durch die Handlungen gemäß Nr. 1 entstandenen und künftigen Schäden
   zu ersetzen (§ 42 Abs. 2 DesignG).

4. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen
   Verletzungsmuster zu vernichten und aus den Vertriebskanälen zurückzurufen
   (§ 43 DesignG).

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: EUR [Betrag].

Begründung:

I. Aktivlegitimation
Die Klägerin ist Inhaberin des eingetragenen Designs Nr. [Reg.-Nr.], angemeldet
am [Datum] beim [DPMA/EUIPO], Locarno-Klasse [Nr.] (Anlage K 1, Registerauszug).
Die Schutzwiedergaben sind in Anlage K 2 enthalten.

II. Sachverhalt
Die Beklagte vertreibt seit [Datum] das in Anlage K 3 abgebildete Produkt
[Bezeichnung] über [Vertriebskanal / URL / Amazon ASIN]. Ein Testkauf
erfolgte am [Datum] (Anlage K 4, Kassenbon / Bestellbestätigung).

III. Neuheit und Eigenart
Das Klagedesign ist neu i. S. § 2 Abs. 2 DesignG; der Stand des Designs
weist kein identisches vorbekanntes Design auf. Es besitzt Eigenart nach
§ 2 Abs. 3 DesignG, da der informierte Benutzer im Vergleich zu vorbekannten
Designs einen anderen Gesamteindruck erhält: [Ausführung der prägenden Merkmale].

IV. Designverletzung § 38 DesignG
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Kinderwagen I) denselben Gesamteindruck hervor wie das Klagedesign.
Folgende prägende Gestaltungsmerkmale sind vollständig übernommen:
[tabellarische Gegenüberstellung Klagedesign vs. Verletzungsmuster].
Der Gestaltungsfreiraum im Segment [Warenbereich] ist [groß/gering],
was zu einem [weiten/engen] Schutzumfang führt (§ 38 Abs. 2 S. 2 DesignG).

V. Schadensersatz
Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig. Die Klägerin behält sich die
Wahl der Schadensberechnungsmethode (konkreter Schaden / Verletzergewinn /
fiktive Lizenzgebühr) bis nach Auskunftserteilung vor (§ 42 Abs. 2 DesignG).

[Ort, Datum]
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin [Name], Fachanwalt/Fachanwältin für
gewerblichen Rechtsschutz

Antrag einstweilige Verfügung

An das Landgericht [Ort]

ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG
gemäß §§ 935, 940 ZPO iVm § 42 DesignG

Verfügungsklägerin: [Designinhaberin]
Verfügungsbeklagte: [Verletzerin]

Es wird beantragt:
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu
EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, das in
Anlage AS 3 abgebildete Produkt im geschäftlichen Verkehr anzubieten, zu
vertreiben oder zu bewerben.

Dringlichkeit:
Kenntnis am [Datum] durch [Testkauf / Hinweis]. Antrag nach [X] Tagen;
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Glaubhaftmachung:
Anlage EV 1: Eidesstattliche Versicherung [Name];
Anlage EV 2: Registerauszug DPMA/EUIPO;
Anlage EV 3: Testkauf-Unterlagen / Screenshot.

[Ort, Datum]
[Anwalt/Anwältin]

Notice-and-Action gegen Online-Plattform (Art. 16 DSA)

An [Plattformbetreiber – IP-Beschwerdestelle] per [E-Mail/Portal]

Meldung einer Rechtsverletzung gemäß Art. 16 DSA

Rechteinhaber: [Unternehmensname], Inhaber des eingetragenen Designs Nr. [Reg.-Nr.]

Verletzende Inhalte (URLs / ASINs):
[Liste der URLs]

Begründung:
Die oben bezeichneten Angebote verletzen das eingetragene Design Nr. [Reg.-Nr.]
(Registerauszug in Anlage). Wir beantragen die unverzügliche Entfernung der
Angebote gemäß Art. 16 DSA.

Ich erkläre in gutem Glauben, dass die gemeldeten Informationen nicht von
den Rechteinhabern autorisiert sind.

[Kontaktdaten, Datum, Unterschrift]

--- vor Versand klaeren ---

  1. Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Bestand / Abfindung / Reputation / Schnelle Loesung]
  2. Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestabfindung / Freistellung / Zeugnisformulierung]
  3. Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgespraech / Settlement vor Klageerhebung]

Beweislast

Beweisthema Beweislast Beweismittel
Schutzrecht, Inhaberschaft Klägerin DPMA-/EUIPO-Registerauszug; Prioritätsurkunde
Neuheit (§ 2 Abs. 2 DesignG) Beklagte (Einwand Nichtigkeitsgegenklage) Vorveröffentlichungs-Nachweise
Eigenart — Gesamteindruck Klägerin (primär); Beklagte bei Einwand fehlender Eigenart Sachverständigengutachten; Designvergleichs-Tabellen
Verletzung: gleicher Gesamteindruck Klägerin Gegenüberstellung; ggf. Sachverständiger
Verschulden für Schadensersatz Klägerin Abmahnschreiben + Zuwiderhandlung = Indiz Vorsatz
Schadenshöhe Klägerin (nach Auskunft) Betriebliche Unterlagen Beklagter; Marktpreisanalysen
Erschöpfung (§ 48 DesignG) Beklagte Nachweis Erstinverkehrbringen durch Rechteinhaber

Fristen

Frist Inhalt Norm
Rechtsprechung live prüfen Live-Verifikation erforderlich keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren
3 Monate Widerspruch Eintragung bei DPMA § 42 DesignG
5 Jahre Verlängerungsperiode Schutzdauer; max. 25 Jahre § 47 DesignG
3 Jahre Schadensersatzanspruch-Verjährung ab Kenntnis §§ 195, 199 BGB iVm § 49 DesignG
12 Monate Neuheitsschonfrist bei Eigenveröffentlichung § 5 DesignG
3 Jahre Schutz nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ab erster Offenbarung Art. 11 GGV

Gegenargumente und Reaktion

Gegenargument Herkunft Reaktion
"Design fehlt Eigenart" Beklagte Sachverständigengutachten einholen; Designvergleich mit Stand der Technik aufbereiten; hohe Hürde für Nichtigkeitsgegenklage
Rechtsprechung live prüfen Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
"Vorveröffentlichung durch Klägerin beseitigt Neuheit" Beklagte Neuheitsschonfrist § 5 DesignG (12 Monate) bei Eigenoffenbarung; Datum der Erstveröffentlichung prüfen
"Erschöpfung § 48 DesignG" Beklagte War Erstinverkehrbringen durch Rechteinhaber autorisiert? Nachweis der Lieferkette
"Antrag nicht dringlich — zu lange gewartet" Beklagte Genaues Kenntnis-Datum dokumentieren; subjektive Dringlichkeit (ab tatsächlicher Kenntnis, nicht Erkennbarkeitszeitpunkt)
"Verletzungsmuster ist anderes Produkt" Beklagte Detaillierter Vergleich Gestaltungsmerkmale; ggf. Gerichtstermin mit Originals und Mustern

Streitwert und Kosten

Streitwert Unterlassung: Typisch EUR 50.000–250.000 je nach Marktbedeutung, Umsatz des Verletzungsprodukts und Marktposition des Klägers.
Beispiel: 5.000 Stück verkauft à EUR 30 Verkaufspreis = EUR 150.000 Streitwert realistisch.

Einstweilige Verfügung: Streitwert i. d. R. Hauptsachestreitwert voll oder Abschlag bis 1/2.

Gerichtsgebühren (GKG):
Aus EUR 100.000: Gebühr 3.0 (Klageverfahren) ca. EUR 2.604.
Einstweilige Verfügung: Gebühr 1.5 ca. EUR 1.302.

Anwaltsgebühren (RVG, Beispiel EUR 100.000 Streitwert):
Verfahrensgebühr 1.3 VV RVG ca. EUR 2.018; Terminsgebühr 1.2 VV RVG ca. EUR 1.863; Einigungsgebühr 1.5 VV RVG ca. EUR 2.018; zzgl. Auslagen, 19 % MwSt.

Schadensberechnung:

  • Fiktive Lizenzgebühr: branchenüblich 3–10 % des Verletzter-Umsatzes.
  • Verletzergewinn: vollständige Abschöpfung.
  • Konkreter Schaden: entgangener Gewinn + Marktverwirrung.

Strategische Empfehlung

Situation Empfehlung Begründung
Verletzung Online-Handel festgestellt Sofort Notice-and-Action Art. 16 DSA + parallele einstweilige Verfügung gegen Verkäufer Schnelle Marktbereinigung; Beweissicherung durch Testkauf vor Antragstellung
Hoher Umsatz des Verletzungsprodukts Hauptsacheklage auf Verletzergewinn + Vernichtung Maximale Schadensabschöpfung
Schutz noch nicht eingetragen Nicht eingetragenes GGM Art. 11 GGV nutzen (3 Jahre); keine Kopie nachweisbar? → sofort DPMA-Anmeldung nachholen Eingetragenes Design hat deutlich besseren Schutzumfang
Anspruchskonkurrenz (Design + Marke + UWG) Klagehäufung; Hauptanspruch Design; Hilfsanspruch UWG § 4 Nr. 3 Erhöhter Schutzumfang durch parallele Ansprüche

Anschluss-Skills

  • fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-markenanmeldung — Markenschutz ergänzend zum Designschutz
  • fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-abmahnung-uwg — UWG § 4 Nr. 3 (Nachahmungsschutz) parallel zum Designrecht
  • fachanwalt-gewrechts-geschgehg-kollisionen-nda-hinschg-urhg — Urheberrecht parallel zum Designschutz
  • gerichtsstand-und-rechtswahl-pruefen — Internationale Designverletzung (Brüssel Ia-VO, Rom II Art. 8)

Quellen

  • DesignG: https://www.gesetze-im-internet.de/geschmmg_2004/
  • GGV (EG 6/2002): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32002R0006
  • EuGH C-281/10 (PepsiCo): https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-281/10
  • EUIPO eFiling: https://euipo.europa.eu/eSearch/
  • DSA Art. 16: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32022R2065

Triage-Fragen bei Designverletzungs-Mandat

Bevor das Designverletzungsverfahren eingeleitet wird, klaere:

  1. Ist das Design eingetragen (DesignG/GGV) oder handelt es sich um ein nicht-eingetragenes GGM (3-Jahres-Schutz)?
  2. Weicht der Gesamteindruck des verletzenden Designs von dem des geschuetzten Designs ab (informierter Benutzer nach Art. 10 GGV)?
  3. Liegen Neuheit und Eigencharakter des geschuetzten Designs unstreitig vor — oder droht eine Nichtigkeit-Widerklage?
  4. Gibt es Beweise fuer absichtliche Kopie (Marktstudie, Online-Produktfotos, Zeitstrahl)?

Aktuelle Rechtsprechung

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.


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