Mandantenfragen beim Kaltstart
Geschmacksmuster- oder Designverletzung prüfen und Ansprüche durchsetzen oder abwehren. §§ 1 2 38 GeschmMG §§ 11 ff. GeschmMG Verletzungsansprüche EU-Geschmacksmuster-VO. Prüfraster: Schutzfähigkeit Neuheit Eigenart Verletzungshandlung Ausnahmen Ansprüche. Output: Verletzungsprüfmemo Abmahnschreiben oder Erwiderung. Abgrenzung: nicht für Marken- oder Urheberrechtsverletzungen.
Mandantenfragen beim Kaltstart
- Welcher Schutztitel liegt vor — eingetragenes deutsches Design (DPMA), eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EUIPO) oder nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV Art. 11, 3 Jahre ab Erstoffenbarung)?
- Was ist der Anmeldetag und wie viele Verlängerungsperioden wurden bereits gebucht (max. 25 Jahre, alle 5 Jahre, § 47 DesignG)?
- Wie sieht das mutmaßliche Verletzungsmuster konkret aus — Fotos, Maße, Vertriebskanal, Amazon-ASIN, URL?
- Liegt eine Voroffenbarung des Klagedesigns vor (§ 5 DesignG: Neuheitsschonfrist 12 Monate)?
- Wann erlangte die Mandantschaft Kenntnis vom Verletzungsprodukt — wichtig für Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung (Selbstwiderlegung ab ca. 4 Wochen)?
- Welcher Gestaltungsfreiraum besteht im Marktsegment (§ 38 Abs. 2 S. 2 DesignG) — enge technische Vorgaben oder breite Gestaltungsfreiheit?
- Welche Schadenshöhe ist realistisch — Verkaufszahlen Verletzungsprodukt schätzbar?
- Liegt Anspruchskonkurrenz vor — ist das Design auch markenrechtlich, urheberrechtlich oder als Lauterkeitsrecht-Nachahmungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG) schützbar?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
| Norm | Inhalt |
|---|---|
| § 1 Nr. 1 DesignG | Schutzgegenstand: zweidimensionale und dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses |
| § 2 Abs. 2 DesignG | Schutzvoraussetzung Neuheit: kein identisches Design vor Anmeldung offenbart |
| § 2 Abs. 3 DesignG | Schutzvoraussetzung Eigenart: anderer Gesamteindruck beim informierten Benutzer |
| § 5 DesignG | Neuheitsschonfrist 12 Monate für Eigenveröffentlichung durch den Entwerfer |
| § 38 Abs. 2 DesignG | Schutzumfang: jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt; Gestaltungsfreiheit des Entwerfers berücksichtigen |
| § 42 Abs. 1 DesignG | Unterlassungsanspruch |
| § 42 Abs. 2 DesignG | Schadensersatz bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit); drei Berechnungsmethoden |
| § 43 DesignG | Beseitigung, Vernichtung, Rückruf |
| § 46 DesignG | Auskunftsanspruch; Drittauskunft § 46 Abs. 2 |
| § 47 f. DesignG | Schutzdauer 5 Jahre ab Anmeldung; max. 25 Jahre durch Verlängerung |
| § 48 DesignG | Erschöpfung |
| § 49 DesignG | Verjährung iVm §§ 195, 199 BGB |
| Art. 11 GGV (EG 6/2002) | Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: 3 Jahre ab erster Offenbarung in der EU; nur bei nachgewiesener Kopie |
| Art. 35 ff. GGV | Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster EUIPO |
| §§ 935, 940 ZPO | Einstweilige Verfügung; Dringlichkeit ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal |
| Art. 16 DSA | Notice-and-Action bei Online-Plattformen (seit 17.2.2024 voll anwendbar) |
Leitentscheidungen
| Gericht | Aktenzeichen | Datum | Kernaussage |
|---|---|---|---|
| Rechtsprechung live prüfen | Live-Verifikation erforderlich | - | keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Aussage protokollieren |
Prüfschema Designverletzung
Vorab: Der untenstehende Workflow ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der Workflow ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.
| Schritt | Prüfpunkt | Norm | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|
| 1 | Schutzrecht vorhanden und eingetragen? | § 41 DesignG; Art. 35 GGV | DPMA-/EUIPO-Registerauszug als Anlage |
| 2 | Schutzdauer nicht abgelaufen? | § 47 DesignG | Verlängerung prüfen |
| 3 | Neuheit gegeben? | § 2 Abs. 2 DesignG | Vorveröffentlichungs-Recherche; Schonfrist § 5 DesignG (12 Monate) |
| 4 | Eigenart gegeben (Gesamteindruck informierter Benutzer)? | § 2 Abs. 3 DesignG | Sachverständigengutachten ggf. erforderlich |
| 5 | Verletzungsmuster verglichen: gleicher Gesamteindruck? | § 38 Abs. 2 DesignG | Gestaltungsfreiheit des Segments berücksichtigen |
| 6 | Passivlegitimation: Hersteller, Importeur, Händler? | § 42 Abs. 1 DesignG | Klage gegen gesamte Lieferkette möglich |
| 7 | Kein Rechtfertigungsgrund (Erschöpfung, Privatnutzung, Test)? | §§ 40, 48 DesignG | Ausnahmen eng auslegen |
| 8 | Verschulden für Schadensersatz? | § 42 Abs. 2 DesignG | Fahrlässigkeit bei Internet-Händler regelmäßig (+) |
| 9 | Dringlichkeit bei einstweiliger Verfügung? | §§ 935, 940 ZPO | Kenntnis-Datum dokumentieren; Antrag binnen 4 Wochen |
Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)
Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu pruefen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.
| Konstellation | Empfohlener Weg |
|---|---|
| Standard — Designverletzung geltend machen | Klageschrift-Antragsskizze und eAVV unten |
| Variante A — Mandant will erst aussergerichtlich | Abmahnung mit Unterlassungserklaerung; Klage als Backup |
| Variante B — Online-Plattform als Verletzungsort | Notice-and-Action Art. 16 DSA; schneller Weg |
| Variante C — Gegenseite bestreitet Schutzbereich des Designs | Nichtigkeitsantrag beim DPMA pruefen; Verteidigung vorbereiten |
Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.
Schriftsatz-Bausteine
Verletzungsklage (vollständige Antragsskizze)
An das Landgericht [Ort] – Kammer für Designstreitsachen § 52 DesignG –
Klage
der [Designinhaberin], [Anschrift] – Klägerin –
gegen
die [Verletzerin], [Anschrift] – Beklagte –
wegen Verletzung des eingetragenen Designs Nr. [DE/EM-Nr.]
Anträge:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Produkte
gemäß Anlage K 3 (Verletzungsmuster) anzubieten, zu vertreiben oder
zu bewerben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen
(§ 46 DesignG):
a) Lieferanten, Hersteller, Vorbesitzer;
b) gewerbliche Abnehmer mit Anschriften und Bestellmengen;
c) Umsatzerlöse und Einkaufspreise je Verletzungseinheit.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
alle durch die Handlungen gemäß Nr. 1 entstandenen und künftigen Schäden
zu ersetzen (§ 42 Abs. 2 DesignG).
4. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen
Verletzungsmuster zu vernichten und aus den Vertriebskanälen zurückzurufen
(§ 43 DesignG).
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert: EUR [Betrag].
Begründung:
I. Aktivlegitimation
Die Klägerin ist Inhaberin des eingetragenen Designs Nr. [Reg.-Nr.], angemeldet
am [Datum] beim [DPMA/EUIPO], Locarno-Klasse [Nr.] (Anlage K 1, Registerauszug).
Die Schutzwiedergaben sind in Anlage K 2 enthalten.
II. Sachverhalt
Die Beklagte vertreibt seit [Datum] das in Anlage K 3 abgebildete Produkt
[Bezeichnung] über [Vertriebskanal / URL / Amazon ASIN]. Ein Testkauf
erfolgte am [Datum] (Anlage K 4, Kassenbon / Bestellbestätigung).
III. Neuheit und Eigenart
Das Klagedesign ist neu i. S. § 2 Abs. 2 DesignG; der Stand des Designs
weist kein identisches vorbekanntes Design auf. Es besitzt Eigenart nach
§ 2 Abs. 3 DesignG, da der informierte Benutzer im Vergleich zu vorbekannten
Designs einen anderen Gesamteindruck erhält: [Ausführung der prägenden Merkmale].
IV. Designverletzung § 38 DesignG
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Kinderwagen I) denselben Gesamteindruck hervor wie das Klagedesign.
Folgende prägende Gestaltungsmerkmale sind vollständig übernommen:
[tabellarische Gegenüberstellung Klagedesign vs. Verletzungsmuster].
Der Gestaltungsfreiraum im Segment [Warenbereich] ist [groß/gering],
was zu einem [weiten/engen] Schutzumfang führt (§ 38 Abs. 2 S. 2 DesignG).
V. Schadensersatz
Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig. Die Klägerin behält sich die
Wahl der Schadensberechnungsmethode (konkreter Schaden / Verletzergewinn /
fiktive Lizenzgebühr) bis nach Auskunftserteilung vor (§ 42 Abs. 2 DesignG).
[Ort, Datum]
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin [Name], Fachanwalt/Fachanwältin für
gewerblichen Rechtsschutz
Antrag einstweilige Verfügung
An das Landgericht [Ort]
ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG
gemäß §§ 935, 940 ZPO iVm § 42 DesignG
Verfügungsklägerin: [Designinhaberin]
Verfügungsbeklagte: [Verletzerin]
Es wird beantragt:
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu
EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, das in
Anlage AS 3 abgebildete Produkt im geschäftlichen Verkehr anzubieten, zu
vertreiben oder zu bewerben.
Dringlichkeit:
Kenntnis am [Datum] durch [Testkauf / Hinweis]. Antrag nach [X] Tagen;
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Glaubhaftmachung:
Anlage EV 1: Eidesstattliche Versicherung [Name];
Anlage EV 2: Registerauszug DPMA/EUIPO;
Anlage EV 3: Testkauf-Unterlagen / Screenshot.
[Ort, Datum]
[Anwalt/Anwältin]
Notice-and-Action gegen Online-Plattform (Art. 16 DSA)
An [Plattformbetreiber – IP-Beschwerdestelle] per [E-Mail/Portal]
Meldung einer Rechtsverletzung gemäß Art. 16 DSA
Rechteinhaber: [Unternehmensname], Inhaber des eingetragenen Designs Nr. [Reg.-Nr.]
Verletzende Inhalte (URLs / ASINs):
[Liste der URLs]
Begründung:
Die oben bezeichneten Angebote verletzen das eingetragene Design Nr. [Reg.-Nr.]
(Registerauszug in Anlage). Wir beantragen die unverzügliche Entfernung der
Angebote gemäß Art. 16 DSA.
Ich erkläre in gutem Glauben, dass die gemeldeten Informationen nicht von
den Rechteinhabern autorisiert sind.
[Kontaktdaten, Datum, Unterschrift]
--- vor Versand klaeren ---
- Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Bestand / Abfindung / Reputation / Schnelle Loesung]
- Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestabfindung / Freistellung / Zeugnisformulierung]
- Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgespraech / Settlement vor Klageerhebung]
Beweislast
| Beweisthema | Beweislast | Beweismittel |
|---|---|---|
| Schutzrecht, Inhaberschaft | Klägerin | DPMA-/EUIPO-Registerauszug; Prioritätsurkunde |
| Neuheit (§ 2 Abs. 2 DesignG) | Beklagte (Einwand Nichtigkeitsgegenklage) | Vorveröffentlichungs-Nachweise |
| Eigenart — Gesamteindruck | Klägerin (primär); Beklagte bei Einwand fehlender Eigenart | Sachverständigengutachten; Designvergleichs-Tabellen |
| Verletzung: gleicher Gesamteindruck | Klägerin | Gegenüberstellung; ggf. Sachverständiger |
| Verschulden für Schadensersatz | Klägerin | Abmahnschreiben + Zuwiderhandlung = Indiz Vorsatz |
| Schadenshöhe | Klägerin (nach Auskunft) | Betriebliche Unterlagen Beklagter; Marktpreisanalysen |
| Erschöpfung (§ 48 DesignG) | Beklagte | Nachweis Erstinverkehrbringen durch Rechteinhaber |
Fristen
| Frist | Inhalt | Norm |
|---|---|---|
| Rechtsprechung live prüfen | Live-Verifikation erforderlich | keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren |
| 3 Monate | Widerspruch Eintragung bei DPMA | § 42 DesignG |
| 5 Jahre | Verlängerungsperiode Schutzdauer; max. 25 Jahre | § 47 DesignG |
| 3 Jahre | Schadensersatzanspruch-Verjährung ab Kenntnis | §§ 195, 199 BGB iVm § 49 DesignG |
| 12 Monate | Neuheitsschonfrist bei Eigenveröffentlichung | § 5 DesignG |
| 3 Jahre | Schutz nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ab erster Offenbarung | Art. 11 GGV |
Gegenargumente und Reaktion
| Gegenargument | Herkunft | Reaktion |
|---|---|---|
| "Design fehlt Eigenart" | Beklagte | Sachverständigengutachten einholen; Designvergleich mit Stand der Technik aufbereiten; hohe Hürde für Nichtigkeitsgegenklage |
| Rechtsprechung live prüfen | Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. | |
| "Vorveröffentlichung durch Klägerin beseitigt Neuheit" | Beklagte | Neuheitsschonfrist § 5 DesignG (12 Monate) bei Eigenoffenbarung; Datum der Erstveröffentlichung prüfen |
| "Erschöpfung § 48 DesignG" | Beklagte | War Erstinverkehrbringen durch Rechteinhaber autorisiert? Nachweis der Lieferkette |
| "Antrag nicht dringlich — zu lange gewartet" | Beklagte | Genaues Kenntnis-Datum dokumentieren; subjektive Dringlichkeit (ab tatsächlicher Kenntnis, nicht Erkennbarkeitszeitpunkt) |
| "Verletzungsmuster ist anderes Produkt" | Beklagte | Detaillierter Vergleich Gestaltungsmerkmale; ggf. Gerichtstermin mit Originals und Mustern |
Streitwert und Kosten
Streitwert Unterlassung: Typisch EUR 50.000–250.000 je nach Marktbedeutung, Umsatz des Verletzungsprodukts und Marktposition des Klägers.
Beispiel: 5.000 Stück verkauft à EUR 30 Verkaufspreis = EUR 150.000 Streitwert realistisch.
Einstweilige Verfügung: Streitwert i. d. R. Hauptsachestreitwert voll oder Abschlag bis 1/2.
Gerichtsgebühren (GKG):
Aus EUR 100.000: Gebühr 3.0 (Klageverfahren) ca. EUR 2.604.
Einstweilige Verfügung: Gebühr 1.5 ca. EUR 1.302.
Anwaltsgebühren (RVG, Beispiel EUR 100.000 Streitwert):
Verfahrensgebühr 1.3 VV RVG ca. EUR 2.018; Terminsgebühr 1.2 VV RVG ca. EUR 1.863; Einigungsgebühr 1.5 VV RVG ca. EUR 2.018; zzgl. Auslagen, 19 % MwSt.
Schadensberechnung:
- Fiktive Lizenzgebühr: branchenüblich 3–10 % des Verletzter-Umsatzes.
- Verletzergewinn: vollständige Abschöpfung.
- Konkreter Schaden: entgangener Gewinn + Marktverwirrung.
Strategische Empfehlung
| Situation | Empfehlung | Begründung |
|---|---|---|
| Verletzung Online-Handel festgestellt | Sofort Notice-and-Action Art. 16 DSA + parallele einstweilige Verfügung gegen Verkäufer | Schnelle Marktbereinigung; Beweissicherung durch Testkauf vor Antragstellung |
| Hoher Umsatz des Verletzungsprodukts | Hauptsacheklage auf Verletzergewinn + Vernichtung | Maximale Schadensabschöpfung |
| Schutz noch nicht eingetragen | Nicht eingetragenes GGM Art. 11 GGV nutzen (3 Jahre); keine Kopie nachweisbar? → sofort DPMA-Anmeldung nachholen | Eingetragenes Design hat deutlich besseren Schutzumfang |
| Anspruchskonkurrenz (Design + Marke + UWG) | Klagehäufung; Hauptanspruch Design; Hilfsanspruch UWG § 4 Nr. 3 | Erhöhter Schutzumfang durch parallele Ansprüche |
Anschluss-Skills
fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-markenanmeldung— Markenschutz ergänzend zum Designschutzfachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-abmahnung-uwg— UWG § 4 Nr. 3 (Nachahmungsschutz) parallel zum Designrechtfachanwalt-gewrechts-geschgehg-kollisionen-nda-hinschg-urhg— Urheberrecht parallel zum Designschutzgerichtsstand-und-rechtswahl-pruefen— Internationale Designverletzung (Brüssel Ia-VO, Rom II Art. 8)
Quellen
- DesignG: https://www.gesetze-im-internet.de/geschmmg_2004/
- GGV (EG 6/2002): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32002R0006
- EuGH C-281/10 (PepsiCo): https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-281/10
- EUIPO eFiling: https://euipo.europa.eu/eSearch/
- DSA Art. 16: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32022R2065
Triage-Fragen bei Designverletzungs-Mandat
Bevor das Designverletzungsverfahren eingeleitet wird, klaere:
- Ist das Design eingetragen (DesignG/GGV) oder handelt es sich um ein nicht-eingetragenes GGM (3-Jahres-Schutz)?
- Weicht der Gesamteindruck des verletzenden Designs von dem des geschuetzten Designs ab (informierter Benutzer nach Art. 10 GGV)?
- Liegen Neuheit und Eigencharakter des geschuetzten Designs unstreitig vor — oder droht eine Nichtigkeit-Widerklage?
- Gibt es Beweise fuer absichtliche Kopie (Marktstudie, Online-Produktfotos, Zeitstrahl)?
Aktuelle Rechtsprechung
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
No additional documents ship with this skill.
Related Skills
Markenrechtliche Abmahnung und Unterlassungserklärung
Markenrechtliche Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung erstellen: Mandant hat Markenverletzung entdeckt und will Abmahnung aussprechen …
Urheberrechtliche Abmahnung – § 97a UrhG
Urheber oder Lizenznehmer erhielt unerlaubte Nutzung (Bild Text Video) oder Mandant erhielt Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. § 97a UrhG Abmah…
Anti-KI-Marken und Authentizitätskennzeichen
Neue Kennzeichenstrategien für KI-Authentizitaet in Haute-Couture: Modehaus will Human-Made-Labels, Anti-KI-Marken oder Authentizitaetszertifikate et…
Erschöpfung, Graumarkt und Brezelmann-Strategie
Workflow-Skill zu discounter und graumarkt brezelmann. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte Quellen; Rechtsprechung nur nach Live-Pruefung …
DPMA-Widerspruch und Löschungsverfahren
DPMA-Widerspruch und Löschungsantrag gegen kollidierendes Zeichen: Markeninhaber entdeckt juengere aehnliche Marke oder will Lösung. Normen: §§ 42 ff…