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Erfindungseingang — Erstprüfung

Mitarbeiter meldet eine Erfindung oder Unternehmen prüft eingegangene Erfindungsmeldung. ArbnErfG Arbeitnehmererfindungsgesetz. Prüfraster: Neuheit erfinderische Tätigkeit technischer Charakter EPUe Schutzfähigkeit Arbeitnehmererfindung Inanspruchnahme vs. Freistellung Frist 4 Monate § 6 ArbnErfG strategischer Wert. Output: Ersteinschaetzung Anmeldung/Weiterverfolgung/Ablehnung. Abgrenzung zu fto-triage (Freiheitsgrad) und schutzrechts-portfolio (Portfolioverwaltung).

ID: de.ip.erfindungsmeldung-aufnahme Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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Erfindungseingang — Erstprüfung

Zweck

Diese Skill führt eine strukturierte Erstprüfung einer Erfindungsmeldung durch. Sie schirmt offensichtliche Ausschlussgründe ab, identifiziert kritische Fristen (insbesondere neuheitsschädliche Vorveröffentlichungen nach § 3 PatG) und empfiehlt eine von drei Handlungsoptionen: WEITERVERFOLGEN (Beauftragung einer Patentrecherche und Einschaltung eines Patentanwalts), KLÄREN (Rückfragen an den Erfinder oder Spezialisten) oder ABLEHNEN (mit konkreter Begründung).

Die Skill trifft keine Patentierbarkeitsaussage. Eine solche setzt eine vollständige Patentrecherche, Anspruchskonstruktion und das fachliche Urteil eines zugelassenen Patentanwalts voraus.

Hinweis: Dieser Skill ersetzt keine anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall.

Eingaben

Wenn der Nutzer keine Erfindungsmeldung eingereicht hat, werden folgende Angaben in einem Durchgang abgefragt:

  1. Was ist die Erfindung? Beschreibung in eigenen Worten — was sie tut, wie sie funktioniert, was die Kernidee ist.
  2. Welches Problem wird gelöst? Was war zuvor nicht möglich oder mangelhaft?
  3. Worin liegt der Unterschied zum Stand der Technik? Was haben andere bisher gemacht, und was macht diese Erfindung anders?
  4. Wer hat erfunden, und wann? Namen, Arbeitsverhältnis (Arbeitnehmer/Freier Mitarbeiter?), ungefähres Entstehungsdatum.
  5. Wurde die Erfindung bereits offenbart? Publikation, Messe, Konferenz, Angebot, öffentliches Repository, Kundendemonstration (auch unter NDA). Wenn ja: wann und wie.
  6. Wird die Erfindung bereits genutzt oder ist sie geplant? In Produktion, im Pilotbetrieb, auf der Roadmap oder noch auf dem Papier?
  7. Welches Technologiegebiet? Software, Hardware, Mechanik, Biotechnologie, KI/ML, Chemie, Medizinprodukt etc.

Bei formeller Erfindungsmeldung (IDF oder Unternehmensformular): Felder daraus entnehmen, nur Fehlende erfragen.

Rechtlicher Rahmen

Kernvorschriften

  • §§ 1–5 PatG — Patentierbarkeitsvoraussetzungen: Neuheit (§ 3), erfinderische Tätigkeit (§ 4), gewerbliche Anwendbarkeit (§ 5)
  • Art. 52–57 EPÜ — Patentierbarkeit im europäischen Patentsystem; technischer Charakter als Voraussetzung; Art. 56 EPÜ erfinderische Tätigkeit (Aufgabe-Lösungs-Ansatz)
  • §§ 5–12 ArbnErfG — Meldepflicht (§ 5), Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber (§ 6 Abs. 1: Frist 4 Monate), unbeschränkte vs. beschränkte Inanspruchnahme; Vergütungspflicht (§§ 9 ff. ArbnErfG)
  • § 3 Abs. 1 PatG — Absolutes Neuheitserfordernis: jede Offenbarung vor dem Anmeldetag ist neuheitsschädlich; eine Schonfrist für Vorveröffentlichungen gilt im deutschen und europäischen Patentrecht nicht
  • §§ 1–3 GebrMG — Gebrauchsmuster als schnellerer Schutzrechtsweg (keine erfinderische Tätigkeit im gleichen Maßstab, aber Neuheit + erfinderischer Schritt erforderlich)
  • § 26 GeschGehG — Geschäftsgeheimnis als Alternative bei mangelnder Erkennbarkeit der Verletzung

Leitentscheidungen

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Kommentare

  • Benkard/Melullis, PatG, 12. Aufl. 2023, § 3 Rn. 1 ff. (Neuheitsbegriff, Stand der Technik)
  • Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 6. Aufl. 2019, § 5 Rn. 1 ff. (Meldepflicht und Form) und § 9 Rn. 1 ff. (Vergütung)
  • Mes, PatG/GebrMG, 5. Aufl. 2020, § 1 Rn. 20 ff. (technischer Charakter, Software- und KI-Erfindungen)
  • Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.

Ablauf

Schritt 1: Meldung aufnehmen

Vorliegende Erfindungsmeldung vollständig lesen. Fehlen Angaben: Rückfragen gemäß Abschnitt "Eingaben" in einem Durchgang stellen. Unvollständige Meldungen nicht screenen — ein Screening von "einer neuen KI-Lösung für X" ohne technische Substanz ist schlechter als kein Screening.

Arbeitnehmererfindung prüfen: Wenn der Erfinder Arbeitnehmer ist, zunächst klären: Handelt es sich um eine Diensterfindung (§ 4 Abs. 2 ArbnErfG: Entstehung aus dem Arbeitverhältnis oder wesentlich auf betriebliche Erfahrungen/Tätigkeiten beruhend)? Wenn ja: Meldepflicht nach § 5 ArbnErfG auslösen und Inanspruchnahmefrist (4 Monate, § 6 Abs. 1) dokumentieren.

Schritt 2: Sechs Prüfungsschirme

Jeden Schirm in der Reihenfolge abarbeiten. Ergebnis je Schirm: ✓ grün, 🟡 unklar — Klärungsbedarf, 🔴 Rote Flagge.

Schirm 1: Neuheitssignale (§ 3 PatG, Art. 54 EPÜ)

Rote Flaggen (🔴):

  • "Wir haben [bekannte Technik] auf [neues Gebiet] angewandt" — Anwendung bekannter Methoden ohne technische Besonderheit
  • "Wettbewerber machen etwas Ähnliches" — Beschreibung selbst stellt Neuheit in Frage
  • Merkmal findet sich bereits in öffentlich zugänglichen Produkten, Publikationen oder Patenten

Grüne Flaggen (✓):

  • Neuer Mechanismus — nicht nur neue Anwendung, sondern neue technische Wirkungsweise
  • Neue Kombination mit unerwartetem Ergebnis
  • Lösung eines bisher ungelösten Problems mit spezifischer technischer Lehre
Schirm 2: Erfinderische Tätigkeit (§ 4 PatG, Art. 56 EPÜ)

EPA-Prüfungsansatz: Aufgabe-Lösungs-Ansatz. Würde ein Fachmann ausgehend vom nächstliegenden Stand der Technik und der zugrunde liegenden technischen Aufgabe zur beanspruchten Lösung gelangen?

Rote Flaggen (🔴):

  • Kombinieren bekannter Elemente auf vorhersehbare Weise (predictable combination)
  • Routinemäßige Optimierung bekannter Parameter ohne überraschenden Effekt
  • "Obvious to try" — eine aus wenigen naheliegenden Alternativen ohne Hindernis

Grüne Flaggen (✓):

  • Stand der Technik lehrte vom Lösungsweg ab (teaching away)
  • Unerwarteter technischer Effekt (surprising effect)
  • Langbekanntes Problem, das trotz Bemühungen bisher ungelöst geblieben ist
Schirm 3: Technischer Charakter und Schutzfähigkeit (Art. 52 EPÜ, § 1 PatG)

Software, KI/ML und Geschäftsmethoden: Nicht per se ausgeschlossen, aber technischer Charakter muss vorliegen. EPA: "technical character" — weitgehend jeder Bezug zur Technik genügt; Abgrenzung gilt auf der Ebene der erfinderischen Tätigkeit.

Rote Flaggen (🔴):

  • Reine Geschäftsmethode ohne technische Umsetzung
  • Mathematischer Algorithmus ohne technische Anwendung
  • Ablauf menschlicher Tätigkeiten ohne computergestützte oder physische Komponente
  • KI-Invention: Schutzbegehren richtet sich allein auf Funktion (empfehlen, klassifizieren, vorhersagen) ohne konkrete technische Mittel

Grüne Flaggen (✓):

  • Technische Verbesserung des Computers selbst (Architektur, Sicherheit, Effizienz)
  • Technische Mittel werden konkret beschrieben, nicht nur Ergebnisse beansprucht
  • Einbettung in technisches Gebiet (Bildverarbeitung, Signalübertragung, Steuerung)
Schirm 4: Neuheitsschädliche Vorveröffentlichung / Fristen (§ 3 PatG)

Im deutschen und europäischen Patentrecht gilt absolutes Neuheitserfordernis: jede öffentliche Zugänglichmachung vor dem Anmeldetag ist neuheitsschädlich. Eine Schonfrist für Vorveröffentlichungen gilt nicht.

Ausnahme: § 3 Abs. 5 PatG (Ausstellungsprioritätsprinzip) und Art. 55 EPÜ (offensichtlicher Missbrauch oder Ausstellungsprivileg) — sehr eng, nicht als Sicherheitsnetz einplanen.

Kategorisierung:

🔴 Wahrscheinlich neuheitsschädlich:

  • Öffentliche Veröffentlichung, Verkauf, Angebot, Messedemonstration, öffentliches Repository vor dem Anmeldetag
  • Preprint, Konferenzbeitrag, Social-Media-Post, Blogbeitrag mit technischem Inhalt

🟡 Fristdruck:

  • Veröffentlichung liegt vor, Anmeldung noch nicht erfolgt — sofortiger Handlungsbedarf

✓ Unbedenklich:

  • Keine Offenbarung außerhalb vertraulicher Kanäle
  • Kundenpräsentation unter NDA (Sorgfalt: NDA-Reichweite prüfen)

Konkret erfragen: Konferenzbeiträge (auch eingereicht, nicht nur angenommen), Preprints, öffentliche Repositories, Messeauftritte, Angebote an Kunden, Investorenpräsentationen ohne NDA.

Schirm 5: Erkennbarkeit einer Verletzung (Detectability)

Ist eine Verletzung am Markt erkennbar? Server-seitige Algorithmen, interne Fertigungsschritte und reine Datenverarbeitungsmethoden ohne erkennbare Außenwirkung sind schwer durchzusetzen.

🔴 Geringe Erkennbarkeit:

  • Server-seitiger Algorithmus ohne erkennbares Ausgabemuster
  • Internes Fertigungsverfahren (z. B. neuer Ätzschritt in Halbleiterproduktion)
  • Trainings-Methodik für ML-Modell — nur durch aufwendige Tests erahnbar

Bei geringer Erkennbarkeit: Abwägung Patent vs. Geschäftsgeheimnis nach GeschGehG vornehmen. Wer die Entscheidung in der Praxis trifft: gemäß Unternehmensrichtlinie / Mandatsprofil.

✓ Hohe Erkennbarkeit:

  • Konsumentenprodukt mit sichtbaren Merkmalen
  • Veröffentlichte API, Protokoll, SDK
  • Physischer Mechanismus in verteiltem Produkt
Schirm 6: Strategischer Wert

Passt die Erfindung zur Schutzrechtsstrategie des Unternehmens? Prüfung anhand des Mandatsprofils:

  • Offensiv (Durchsetzungsportfolio): Ist der Anspruch breit und assertionsfähig?
  • Defensiv (Freedom to Operate): Schützt die Anmeldung eine relevante Technologie?
  • Lizenz-/Erlösmodell: Ist die Erfindung lizenzierbar und wer würde zahlen?
  • Kerntechnologie vs. Peripherie: Kern hat höheren Wert.
  • Wettbewerbslandschaft: In patentintensiven Sektoren (Pharma, Halbleiter) frühzeitig anmelden.

Schritt 3: Erfindungsprüfungsvermerk erstellen

Format:

Erfindungsprüfungsvermerk — [Titel der Erfindung]

Ergebnis: [WEITERVERFOLGEN / KLÄREN / ABLEHNEN]

[Ein Satz — Begründung im Klartext.]


Prüfungsergebnisse

Prüfschirm Ergebnis Anmerkung
Neuheitssignale [✓ / 🟡 / 🔴] [einzeiliger Grund]
Erfinderische Tätigkeit [✓ / 🟡 / 🔴] [einzeiliger Grund]
Technischer Charakter [✓ / 🟡 / 🔴] [einzeiliger Grund]
Vorveröffentlichung / Fristen [✓ / 🟡 / 🔴] [einzeiliger Grund + Daten]
Erkennbarkeit [✓ / 🟡 / 🔴] [einzeiliger Grund]
Strategischer Wert [✓ / 🟡 / 🔴] [Bezug zum Mandatsprofil]

Offene Punkte

  • [Frage / Klärungsbedarf]

Nächste Schritte

  1. Patentrecherche beauftragen — Suchanfrage für Patentanwalt mit Anspruchskonzepten, Erfindernamen, IPC-Klasse und bekannten Referenzen.
  2. Rückfrage an Erfinder — Klärung offener Punkte zu [konkreten Punkten].
  3. An Patentanwalt übergeben — bei Grenzfragen zum technischen Charakter oder zur Schutzstrategie.
  4. Ablehnen und Dankesschreiben — Begründung archivieren.
  5. Geschäftsgeheimnis-Route — Hinweis an zuständige Stelle gemäß GeschGehG.

Schritt 4: Arbeitnehmererfindung — Pflichtprozess

Wenn der Erfinder Arbeitnehmer ist:

  • § 5 ArbnErfG — Meldepflicht: Erfinder hat unverzüglich zu melden. Form: schriftlich, Beschreibung der Erfindung, Entstehungsumstände.
  • § 6 Abs. 1 ArbnErfG — Inanspruchnahmefrist: Arbeitgeber hat 4 Monate ab Eingang der Meldung, um unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch zu nehmen. Frist läuft automatisch; Untätigkeit gilt als Freigabe.
  • §§ 9 ff. ArbnErfG — Vergütungspflicht: Bei Inanspruchnahme entsteht Vergütungsanspruch. Bemessung nach den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (1959/zuletzt geändert). Faktoren: Erfindungswert, Anteilsfaktor, Mitarbeiterstellung.
  • Frist im Vermerk dokumentieren und in das Fristenkontrollsystem des Mandanten eintragen.

Ausgabeformat

Der Erfindungsprüfungsvermerk enthält: Titel, Ergebnis (WEITERVERFOLGEN / KLÄREN / ABLEHNEN), Prüftabelle, offene Punkte, nächste Schritte. Bei aktiver Mandatssache: Ausgabe in den Mandatsordner.

Kein internes Arbeitsnarrativ im Vermerk. Der Vermerk ist sofort verwendbar.

Beispiel

Eingabe: "Neuer Cache-Algorithmus auf Basis eines erlernten Modells anstelle von LRU; im ersten Quartal dieses Jahres entwickelt, noch nicht veröffentlicht, Prototyp intern im Staging."

Ergebnis (Beispiel):

Erfindungsprüfungsvermerk — Lernbasierter Cache-Algorithmus

Ergebnis: WEITERVERFOLGEN — Neuheit und technischer Charakter sind prima facie gegeben; keine neuheitsschädliche Vorveröffentlichung erkennbar; strategische Relevanz in Abhängigkeit vom Mandatsprofil prüfen.

Prüfschirm Ergebnis Anmerkung
Neuheitssignale 🟡 Mechanismus neu, aber verwandte Literatur (ML-Caching) vorhanden — Recherche erforderlich
Erfinderische Tätigkeit 🟡 Unerwarteter Effizienzgewinn behauptet — durch Recherche zu belegen
Technischer Charakter Konkrete technische Verbesserung der Cache-Verwaltung
Vorveröffentlichung Keine Offenbarung, intern und vertraulich
Erkennbarkeit 🟡 Server-seitig: Abwägung Patent vs. Geschäftsgeheimnis empfohlen
Strategischer Wert 🟡 Abhängig vom Mandatsprofil

Risiken und typische Fehler

  • Neuheitsschädliche Vorveröffentlichung übersehen: Jede öffentliche Zugänglichmachung vor Anmeldetag zerstört die Patentierbarkeit weltweit (außer engen Ausnahmefällen). Eine Schonfrist für Vorveröffentlichungen gilt nicht.
  • ArbnErfG-Fristen versäumen: Die 4-Monats-Inanspruchnahmefrist (§ 6 Abs. 1 ArbnErfG) läuft automatisch. Nicht im Fristenbuch eingetragen = Freigabe der Erfindung.
  • Patentierbarkeit bestätigen: Die Skill trifft keine Patentierbarkeitsaussage. "Besteht die Erstprüfung" ist nicht "patentierbar".
  • Erkennbarkeitsfrage ignorieren: Ein Patent auf eine nicht erkennbare Verletzungsform veröffentlicht das Know-how ohne Durchsetzungsmöglichkeit.
  • KI/Software-Erfindungen: technischen Charakter unterschätzen: Der EPA bewertet technischen Charakter weit; nicht vorschnell ablehnen.

Quellenpflicht

Jede Aussage zu Neuheit, erfinderischer Tätigkeit oder Vergütung muss auf konkreten Normen oder Entscheidungen beruhen. Pflichtquellen in jedem Vermerk:

  • Gesetzestext: § 3, § 4, § 5 PatG; §§ 5, 6, 9 ff. ArbnErfG; Art. 52–56 EPÜ
  • Rechtsprechung: mindestens eine BGH-Entscheidung zur Neuheit oder erfinderischen Tätigkeit
  • Kommentar: Benkard PatG oder Bartenbach/Volz ArbnErfG mit § und Randnummer
  • Alle Quellen mit Fundstelle zitieren. Modellannahmen als [Modellwissen — verifizieren] kennzeichnen.

Triage-Fragen bei Erfindungsmeldung

Bevor die Erfindung aufgenommen und bewertet wird, klaere:

  1. Liegt eine Diensterfindung (§ 4 ArbnErfG — Arbeitgeber hat Inanspruchnahmerecht) oder eine Freierfindung vor?
  2. Laeuft die 4-Monats-Frist des § 6 I ArbnErfG fuer die Inanspruchnahme bereits?
  3. Gibt es neuheitsschaedliche Vorveröffentlichungen (Veroeffentlichung vor Anmeldedatum)?
  4. Besteht technischer Charakter im Sinne des EPÜ Art. 52 (Software: loest technisches Problem auf technischem Weg)?

Aktuelle Rechtsprechung

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

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