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Markenrechtliche Abmahnung und Unterlassungserklärung

Markenrechtliche Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung erstellen: Mandant hat Markenverletzung entdeckt und will Abmahnung aussprechen oder hat Abmahnung erhalten und muss reagieren. Normen: § 14 MarkenG (Verletzungsansprüche), § 8 UWG (Unterlassung), § 14 Abs. 1 UWG n.F. 2021 (Kostenersatz). Prüfraster: Verletzungstatbestand, Hamburger Brauch Vertragsstrafe, Berechnung Abmahnkosten, Frist zur Abgabe. Output Abmahnung mit Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe oder Gegenstellungnahme/modifizierte UE. Abgrenzung: Kein Eilantrag siehe messe-verletzung-und-gv-einsatz; kein DPMA-Widerspruch siehe dpma-widerspruch-und-löschung.

ID: de.ip.abmahnung-markenrecht-uwg Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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Markenrechtliche Abmahnung und Unterlassungserklärung

Die Abmahnung ist das erste Durchsetzungsinstrument im markenrechtlichen Werkzeugkasten. Für klôtzzkètté SA ist sie das Signal an Verletzer: Wir kennen die Verletzung, wir verfolgen sie, und wir geben Gelegenheit zur außergerichtlichen Bereinigung — bevor das Gericht entscheidet.

Eine rechtssichere Abmahnung spart Gerichtskosten und schafft vollstreckbare Unterlassungsansprüche. Eine fehlerhafte Abmahnung kostet den Mandanten Geld und das Verfahren.

Rechtsrahmen

  • § 14 V MarkenG: Unterlassungsanspruch bei Markenverletzung
  • § 14 VI MarkenG: Schadensersatz bei schuldhafter Verletzung (dreifache Berechnungsmethode: entgangener Gewinn, Verletzergewinn, Lizenzanalogie)
  • § 19 MarkenG: Auskunftsanspruch als Vorstufe zum Schadensersatz
  • § 97a UrhG (analog): Abmahnungserfordernis als Obliegenheit vor Klage (auch im Markenrecht üblicher Usus)
  • § 13 UWG n.F. (seit 12.2021): Abmahnkosten-Regulation im UWG — beachte: im reinen Markenrecht gilt das UWG-Abmahnkostenrecht nicht unmittelbar, ist aber Maßstab
  • Hamburger Brauch: Richterrechtliche Vertragsstrafe-Klausel bei unklarer Verletzungsart — Verletzer unterwirft sich einer Vertragsstrafe "nach billigem Ermessen der Gläubigerin, im Streitfall durch Gericht überprüfbar"
  • Neue Hamburger Formel: Alternativ: Feste Vertragsstrafe ab EUR 5.000 je Verletzungshandlung (planungssicherer, aber weniger flexibel)
  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • § 8 IV UWG: Missbrauchsverbot bei UWG-Abmahnungen (beschränkt auf UWG-Ansprüche)
  • § 12 UWG: Prozessuale Absicherung (Unterlassungsklage nach erfolgloser Abmahnung)

Prüfungsschritte

  1. Vorprüfung:

    • Ist die klôtzzkètté-Marke eingetragen und in Kraft? (DPMA/EUIPO-Auszug)
    • Liegt eine schützbare Verletzungshandlung vor? (§ 14 II Nr. 1/2/3 MarkenG)
    • Wer ist der Verletzer (natürl./jurist. Person)? Identifizierung Impressum/Handelsregister
    • Zuständiges Gericht im Streitfall (Markenrechtliche Spezialspruchkörper: LG Berlin, LG Hamburg, LG München I, LG Frankfurt, LG Köln, LG Düsseldorf)
  2. Abmahnschreiben formulieren:

    • Genaue Beschreibung der Verletzungshandlung (Datum, URL/Ort, Verletzungszeichen)
    • Markenrechtliche Grundlage: § 14 II Nr. [1/2/3] MarkenG
    • Forderungen: (a) Unterlassung + Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe, (b) Auskunft (§ 19 MarkenG), (c) Schadensersatz dem Grunde nach, (d) Kostenersatz
    • Fristsetzung: in der Regel 7-14 Tage (bei offensichtlicher Verletzung kürzer möglich)
  3. Unterlassungserklärung — Vertragsstrafe:

    • Hamburger Brauch: "…bei jeder schuldhaften Zuwiderhandlung eine von der klôtzzkètté SA nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen."
    • Alternative: Feste Vertragsstrafe EUR 10.000 je Verletzungshandlung (für Serienverletzer empfehlenswert)
    • Klausel: Kein Abstrich (kein "mindestens EUR 1") — Erstunterwerfung muss Wiederholungsgefahr beseitigen
  4. Reaktionsmöglichkeiten des Verletzers:

    • Unterlassungserklärung abgegeben: Wiederholungsgefahr entfallen → kein Eilantrag mehr nötig
    • Modifizierte Unterlassungserklärung: Prüfen ob ausreichend (meist nicht)
    • Keine Reaktion: Eilantrag §§ 935/940 ZPO
  5. Kostenrechnung:

    • Anwaltsgebühren nach RVG, Gegenstandswert (GW) bei Markenabmahnung: EUR 50.000-250.000 (je nach Bedeutung und Verletzungsumfang)
    • GW EUR 100.000: 1,3 Geschäftsgebühr = EUR 2.019,50 + USt = ca. EUR 2.403
    • Kostenerstattungspflicht des Verletzers: § 14 VI MarkenG (Ersatz der erforderlichen Kosten)

Falltypische Konstellationen

Konstellation 1: Brezelmann Online-Shop "klotzkette-discount.de"

Brezelmann betreibt Website, die unter dem Keyword "klôtzzkètté" günstige Nachahmungen bewirbt. Abmahnung wegen § 14 II Nr. 2 MarkenG (Verwechslungsgefahr) und §§ 5/6 UWG (irreführende/vergleichende Werbung). Frist: 10 Tage. Vertragsstrafe: EUR 15.000 je Handlung (Wiederholungsgefahr bereits belegt durch frühere Abmahnung).

Konstellation 2: Influencer trägt gefälschtes klôtzzkètté-Stück auf Instagram

Micro-Influencer (200k Follower) trägt offensichtliche Fälschung und taggt "@klotzkette_official" (fake Account). Abmahnung gegen Influencer auf § 14 II Nr. 1 (Identität) oder Nr. 2 (Verwechslungsgefahr). Separate Notice-and-Action gegen Instagram/Meta nach DSA (vgl. Skill plattform-piraterie-donauzon).

Konstellation 3: Wiederholungstäter Brezelmann

Brezelmann hat bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben (Hamburger Brauch), verwendet das Zeichen erneut. Vertragsstrafe-Klage: Quantifizierung der Zuwiderhandlungen, EUR 5.000-15.000 je Fall. Parallele neue Abmahnung für neue Verletzungshandlungen.

Belege & Kommentare

  • Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021, § 14 Rn. 1 ff. (Verletzungsrechtsfolgen)
  • Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 400 ff.
  • Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Templates

Abmahnschreiben (Wortmarke DE, Standard)

ABMAHNUNG — VERTRAULICH

An: [Verletzer GmbH], [Adresse]

Unsere Mandantin: klôtzzkètté SA, 23 Rue Saint-Honoré, Paris
Unser Zeichen: [Az.], Datum: [...]

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir vertreten die klôtzzkètté SA, Inhaberin der deutschen Wortmarke
"klôtzzkètté" (DPMA-Reg.-Nr. [...], Klassen 14/18/25/35).

Sie verwenden das Zeichen "[Verletzungszeichen]" im geschäftlichen
Verkehr für [Waren/Dienstleistungen], was die Markenrechte unserer
Mandantin verletzt (§ 14 II Nr. 2 MarkenG).

Wir fordern Sie auf, bis [Frist, 10 Tage] die beiliegende
strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen sowie
unsere Anwaltskosten in Höhe von EUR [X] zu erstatten.

Bei Fristversäumnis werden wir ohne weitere Ankündigung gerichtliche
Eilmaßnahmen beantragen.

RA'in [Name], Partnerin

Verweise auf andere Skills

  • messe-verletzung-und-gv-einsatz — Bei Eilbedürftigkeit direkt Gericht
  • plattform-piraterie-donauzon — Online-Verletzungen
  • produktpiraterie-und-zoll — Schwerere Verletzungsfälle

Risiken & Stolperfallen

  • Rechtsmissbrauch: Zu weitgehende Abmahnungen (z.B. wegen Bagatellverletzungen mit hohem GW) können als rechtsmissbräuchlich gewertet werden (§ 8 IV UWG analog)
  • Fehlende Markenrecherche vor Abmahnung: Eigene Marke muss eingetragen und in Kraft sein — Abmahnung auf Basis einer inzwischen verfallenen Marke ist unwirksam
  • Unterlassungserklärung mit Abstrich: Enthält die Erklärung des Verletzers eine Einschränkung, ist Wiederholungsgefahr nicht beseitigt — nicht blind annehmen
  • Fristlauf Vertragsstrafe: Vertragsstrafe entsteht erst bei schuldhafter Zuwiderhandlung — bei sofortiger Unterwerfung kein automatisches Recht auf Zahlung

Triage-Fragen vor Abmahnung

Bevor die Abmahnung abgeschickt wird, kläre:

  1. Ist die eigene Marke eingetragen, in Kraft und nicht im Verfall (§§ 26/49 MarkenG)?
  2. Handelt es sich um eine gewerbliche oder private Nutzung?
  3. Welche Verletzungshandlung genau — § 14 II Nr. 1 (Doppelidentität), Nr. 2 (Verwechslungsgefahr) oder Nr. 3 (Bekanntheitsschutz)?
  4. Ist der Verletzer im Inland greifbar (Impressum, HReg-Auszug)?
  5. Liegt Wiederholungsgefahr oder (erst) Erstbegehungsgefahr vor?
  6. Ist eine Abmahnung sinnvoll oder besteht Missbrauchsrisiko (§ 8 IV UWG analog)?

Aktuelle Rechtsprechung

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

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