Abschiebungsabwehr
Abschiebung abwehren — Duldung § 60a AufenthG Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Eilrechtsschutz § 123 VwGO bzw. § 80 Abs. 5 VwGO. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse Art. 6 GG Familieneinheit Art. 8 EMRK Privat- und Familienleben Reiseunfähigkeit. Petitions- und Haerteverfahren. Asylfolgeantrag § 71 AsylG. Verfassungsbeschwerde nach Erschoepfung Rechtsweg.
Abschiebungsabwehr
Kaltstart-Rückfragen
- Liegt ein vollziehbarer Abschiebungsbescheid vor, wenn ja seit wann und mit welcher Frist?
- Besteht bereits ein Eilantrag oder ein Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht?
- Welche Bindungen hat der Mandant in Deutschland (Familie, Kinder, Arbeit, Aufenthaltsdauer)?
- Bestehen gesundheitliche Hindernisse — fachärztliches Attest nach den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG?
- Wurde bereits ein Asyl- oder Asylfolgeantrag gestellt?
Anspruchsgrundlagen
- Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 AufenthG (EMRK) und § 60 Abs. 7 AufenthG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben).
- Duldung § 60a AufenthG bei tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung.
- Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse — Familieneinheit Art. 6 GG, Privat- und Familienleben Art. 8 EMRK.
- Reiseunfähigkeit als rechtliches Hindernis § 60a Abs. 2c AufenthG — qualifiziertes ärztliches Attest.
- Eilrechtsschutz: § 80 Abs. 5 VwGO bei vollziehbarem Verwaltungsakt; § 123 VwGO bei Anspruch auf Duldung.
- Asylfolgeantrag § 71 AsylG bei neuen Beweismitteln/Wiederaufgreifensgründen § 51 VwVfG.
- Dublin-III: EuGH, Urt. v. 05.03.2026 — C-458/24 (Daraa) — Zuständigkeit geht nach Ablauf 6-Monatsfrist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO) auf ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn Überstellung an den primär zuständigen Staat tatsächlich nicht erfolgt; einseitige Erklärung Italiens, keine Dublin-Rückübernahmen mehr durchzuführen, bewirkt allein keinen Zuständigkeitswechsel. Verifikation: curia.europa.eu zum Az. C-458/24.
- Weitere Rechtsprechung im Mandat live verifizieren — keine Aktenzeichen aus Modellwissen.
Beweislast und Frist
- Antragsteller trägt Glaubhaftmachung § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
- Klagefrist § 74 AsylG: zwei Wochen bei einfach unbegründeter, eine Woche bei offensichtlich unbegründeter Ablehnung Asyl.
- VwGO-Klage gegen ausländerbehördliche Bescheide: ein Monat § 74 VwGO.
- Eilantrag idealerweise unverzüglich nach Bekanntgabe; spätestens vor angekündigtem Abschiebetermin.
Prüfschema Eilantrag
1. Statthaftigkeit § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO?
2. Anordnungsanspruch — § 60 Abs. 5/7 AufenthG, § 60a AufenthG, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK
3. Anordnungsgrund — drohende Abschiebung
4. Glaubhaftmachung — Atteste Geburtsurkunden Beziehungsnachweise
5. Folgenabwaegung
6. Antrag formulieren — aufschiebende Wirkung anordnen / einstweilige Verfuegung Duldung
7. Beschwerde § 146 VwGO falls Eilantrag abgelehnt
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Schreibvorlage Eilantrag § 123 VwGO
An das Verwaltungsgericht [Ort]
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemaess § 123 VwGO
Antragsteller: [Name Geburtsdatum Staatsangehoerigkeit]
Antragsgegner: Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die
Auslaenderbehoerde [Ort]
Wir beantragen:
1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben dem
Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Duldung
nach § 60a AufenthG zu erteilen
2. hilfsweise dem Antragsgegner zu untersagen den Antragsteller
abzuschieben
Begruendung:
Anordnungsanspruch:
- Es liegen inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse vor. Der
Antragsteller lebt seit [Datum] in familiaerer Lebensgemeinschaft mit
seinen [zwei] minderjaehrigen deutschen Kindern (Geburtsurkunden
Anlage K1-K2). Eine Abschiebung verletzt Art. 6 GG und Art. 8 EMRK.
- Hilfsweise: Reiseunfaehigkeit nach § 60a Abs. 2c AufenthG —
qualifiziertes fachaerztliches Attest des [Facharzt] vom [Datum]
(Anlage K3).
Anordnungsgrund:
- Abschiebung ist fuer [Datum] angekuendigt — irreparable Verletzung
von Grundrechten droht.
Glaubhaftmachung: § 920 Abs. 2 ZPO durch beigefuegte Anlagen.
Mit freundlichen Gruessen
Übergabe
- Bei Erfolg: Duldung ausstellen lassen, Beschäftigungserlaubnis § 4a AufenthG beantragen.
- Bei Ablehnung: Beschwerde § 146 VwGO innerhalb zwei Wochen; ggf. Verfassungsbeschwerde nach Erschöpfung Rechtsweg.
- Bei neuen Tatsachen: Asylfolgeantrag § 71 AsylG prüfen.
Vertiefung: Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Normen-Kette Abschiebungsabwehr
- § 60 Abs. 5 AufenthG — Abschiebungsverbot Art. 3 EMRK; § 60 Abs. 7 — konkrete Leibes- und Lebensgefahr
- § 60a AufenthG — Duldung bei tatsächlicher / rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung
- § 60a Abs. 2c AufenthG — Gesundheitliche Hindernisse; Anforderungen qualifiziertes Attest
- § 123 VwGO — Einstweilige Anordnung bei Anspruch auf Duldung
- § 80 Abs. 5 VwGO — Antrag auf Wiederherstellung / Anordnung der aufschiebenden Wirkung
- § 71 AsylG — Asylfolgeantrag bei neuen Wiederaufgreifensgruenden (§ 51 VwVfG)
- Art. 6 GG / Art. 8 EMRK — Familienschutz als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Output-Template: Eilantrag § 123 VwGO (erweitert)
Adressat: Verwaltungsgericht [ORT] Tonfall: Sachlich-juristisch, drängend auf Eilbeduerftigkeit hinweisend
An das Verwaltungsgericht [ORT]
[Anschrift]
EILANTRAG — EINSTWEILIGE ANORDNUNG
Antragsteller: [VOLLSTAENDIGER NAME, geb. DATUM, STAATSANG.]
Anschrift: [ADRESSE bzw. Aufnahmeeinrichtung]
Prozessbevollmaechtigte: [KANZLEI, ADRESSE, TEL, beA-ID]
Antragsgegner: Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch Auslaenderbehoerde [ORT], [ADRESSE]
ANTRAG:
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
gem. § 123 VwGO aufgegeben, dem Antragsteller unverzueglich
eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 AufenthG zu erteilen.
2. Hilfsweise: Dem Antragsgegner wird untersagt, den Antragsteller
bis zur Entscheidung in der Hauptsache abzuschieben.
3. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der
unterzeichnenden Rechtsanwaeltin bewilligt.
BEGRUENDUNG:
I. Anordnungsanspruch
[Schilderung Duldungsgrund: z.B. Art. 6 GG — Familienleben mit
deutschen Kindern, Anlage K1: Geburtsurkunden. ODER § 60a Abs. 2c
AufenthG — Reiseunfaehigkeit gemaess Attest Anlage K2.]
II. Anordnungsgrund
Die Abschiebung ist fuer den [DATUM] angekuendigt (Anlage K3:
Bescheid Auslaenderbehoerde). Irreparable Nachteile drohen.
III. Glaubhaftmachung
§ 920 Abs. 2 ZPO iVm § 123 Abs. 3 VwGO durch beigefuegte
Anlagen K1 bis K[X].
[KANZLEI], [ORT], [DATUM]
[RA-NAME]
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