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Abschiebungsabwehr

Abschiebung abwehren — Duldung § 60a AufenthG Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Eilrechtsschutz § 123 VwGO bzw. § 80 Abs. 5 VwGO. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse Art. 6 GG Familieneinheit Art. 8 EMRK Privat- und Familienleben Reiseunfähigkeit. Petitions- und Haerteverfahren. Asylfolgeantrag § 71 AsylG. Verfassungsbeschwerde nach Erschoepfung Rechtsweg.

ID: de.immigration.fachanwalt-migrationsrecht-abschiebungsabwehr Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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Abschiebungsabwehr

Kaltstart-Rückfragen

  1. Liegt ein vollziehbarer Abschiebungsbescheid vor, wenn ja seit wann und mit welcher Frist?
  2. Besteht bereits ein Eilantrag oder ein Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht?
  3. Welche Bindungen hat der Mandant in Deutschland (Familie, Kinder, Arbeit, Aufenthaltsdauer)?
  4. Bestehen gesundheitliche Hindernisse — fachärztliches Attest nach den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG?
  5. Wurde bereits ein Asyl- oder Asylfolgeantrag gestellt?

Anspruchsgrundlagen

  • Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 AufenthG (EMRK) und § 60 Abs. 7 AufenthG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben).
  • Duldung § 60a AufenthG bei tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung.
  • Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse — Familieneinheit Art. 6 GG, Privat- und Familienleben Art. 8 EMRK.
  • Reiseunfähigkeit als rechtliches Hindernis § 60a Abs. 2c AufenthG — qualifiziertes ärztliches Attest.
  • Eilrechtsschutz: § 80 Abs. 5 VwGO bei vollziehbarem Verwaltungsakt; § 123 VwGO bei Anspruch auf Duldung.
  • Asylfolgeantrag § 71 AsylG bei neuen Beweismitteln/Wiederaufgreifensgründen § 51 VwVfG.
  • Dublin-III: EuGH, Urt. v. 05.03.2026 — C-458/24 (Daraa) — Zuständigkeit geht nach Ablauf 6-Monatsfrist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO) auf ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn Überstellung an den primär zuständigen Staat tatsächlich nicht erfolgt; einseitige Erklärung Italiens, keine Dublin-Rückübernahmen mehr durchzuführen, bewirkt allein keinen Zuständigkeitswechsel. Verifikation: curia.europa.eu zum Az. C-458/24.
  • Weitere Rechtsprechung im Mandat live verifizieren — keine Aktenzeichen aus Modellwissen.

Beweislast und Frist

  • Antragsteller trägt Glaubhaftmachung § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
  • Klagefrist § 74 AsylG: zwei Wochen bei einfach unbegründeter, eine Woche bei offensichtlich unbegründeter Ablehnung Asyl.
  • VwGO-Klage gegen ausländerbehördliche Bescheide: ein Monat § 74 VwGO.
  • Eilantrag idealerweise unverzüglich nach Bekanntgabe; spätestens vor angekündigtem Abschiebetermin.

Prüfschema Eilantrag

1. Statthaftigkeit § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO?
2. Anordnungsanspruch — § 60 Abs. 5/7 AufenthG, § 60a AufenthG, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK
3. Anordnungsgrund — drohende Abschiebung
4. Glaubhaftmachung — Atteste Geburtsurkunden Beziehungsnachweise
5. Folgenabwaegung
6. Antrag formulieren — aufschiebende Wirkung anordnen / einstweilige Verfuegung Duldung
7. Beschwerde § 146 VwGO falls Eilantrag abgelehnt

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Schreibvorlage Eilantrag § 123 VwGO

An das Verwaltungsgericht [Ort]

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemaess § 123 VwGO

Antragsteller: [Name Geburtsdatum Staatsangehoerigkeit]
Antragsgegner: Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die
   Auslaenderbehoerde [Ort]

Wir beantragen:
1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben dem
   Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Duldung
   nach § 60a AufenthG zu erteilen
2. hilfsweise dem Antragsgegner zu untersagen den Antragsteller
   abzuschieben

Begruendung:

Anordnungsanspruch:
- Es liegen inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse vor. Der
  Antragsteller lebt seit [Datum] in familiaerer Lebensgemeinschaft mit
  seinen [zwei] minderjaehrigen deutschen Kindern (Geburtsurkunden
  Anlage K1-K2). Eine Abschiebung verletzt Art. 6 GG und Art. 8 EMRK.
- Hilfsweise: Reiseunfaehigkeit nach § 60a Abs. 2c AufenthG —
  qualifiziertes fachaerztliches Attest des [Facharzt] vom [Datum]
  (Anlage K3).

Anordnungsgrund:
- Abschiebung ist fuer [Datum] angekuendigt — irreparable Verletzung
  von Grundrechten droht.

Glaubhaftmachung: § 920 Abs. 2 ZPO durch beigefuegte Anlagen.

Mit freundlichen Gruessen

Übergabe

  • Bei Erfolg: Duldung ausstellen lassen, Beschäftigungserlaubnis § 4a AufenthG beantragen.
  • Bei Ablehnung: Beschwerde § 146 VwGO innerhalb zwei Wochen; ggf. Verfassungsbeschwerde nach Erschöpfung Rechtsweg.
  • Bei neuen Tatsachen: Asylfolgeantrag § 71 AsylG prüfen.

Vertiefung: Aktuelle Rechtsprechung

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Normen-Kette Abschiebungsabwehr

  • § 60 Abs. 5 AufenthG — Abschiebungsverbot Art. 3 EMRK; § 60 Abs. 7 — konkrete Leibes- und Lebensgefahr
  • § 60a AufenthG — Duldung bei tatsächlicher / rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung
  • § 60a Abs. 2c AufenthG — Gesundheitliche Hindernisse; Anforderungen qualifiziertes Attest
  • § 123 VwGO — Einstweilige Anordnung bei Anspruch auf Duldung
  • § 80 Abs. 5 VwGO — Antrag auf Wiederherstellung / Anordnung der aufschiebenden Wirkung
  • § 71 AsylG — Asylfolgeantrag bei neuen Wiederaufgreifensgruenden (§ 51 VwVfG)
  • Art. 6 GG / Art. 8 EMRK — Familienschutz als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Output-Template: Eilantrag § 123 VwGO (erweitert)

Adressat: Verwaltungsgericht [ORT] Tonfall: Sachlich-juristisch, drängend auf Eilbeduerftigkeit hinweisend

An das Verwaltungsgericht [ORT]
[Anschrift]

EILANTRAG — EINSTWEILIGE ANORDNUNG

Antragsteller: [VOLLSTAENDIGER NAME, geb. DATUM, STAATSANG.]
Anschrift: [ADRESSE bzw. Aufnahmeeinrichtung]
Prozessbevollmaechtigte: [KANZLEI, ADRESSE, TEL, beA-ID]

Antragsgegner: Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch Auslaenderbehoerde [ORT], [ADRESSE]

ANTRAG:
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
   gem. § 123 VwGO aufgegeben, dem Antragsteller unverzueglich
   eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 AufenthG zu erteilen.
2. Hilfsweise: Dem Antragsgegner wird untersagt, den Antragsteller
   bis zur Entscheidung in der Hauptsache abzuschieben.
3. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der
   unterzeichnenden Rechtsanwaeltin bewilligt.

BEGRUENDUNG:

I. Anordnungsanspruch
[Schilderung Duldungsgrund: z.B. Art. 6 GG — Familienleben mit
deutschen Kindern, Anlage K1: Geburtsurkunden. ODER § 60a Abs. 2c
AufenthG — Reiseunfaehigkeit gemaess Attest Anlage K2.]

II. Anordnungsgrund
Die Abschiebung ist fuer den [DATUM] angekuendigt (Anlage K3:
Bescheid Auslaenderbehoerde). Irreparable Nachteile drohen.

III. Glaubhaftmachung
§ 920 Abs. 2 ZPO iVm § 123 Abs. 3 VwGO durch beigefuegte
Anlagen K1 bis K[X].

[KANZLEI], [ORT], [DATUM]
[RA-NAME]

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