Norm zerlegen in Tatbestandsmerkmale
Zerlegt eine Norm systematisch in ihre Tatbestandsmerkmale (TBM): geschriebene und ungeschriebene Merkmale, Definitionen aus h.M. und Rechtsprechung, Prüfungsreihenfolge. Grundlage für den Vier-Schritt der Subsumtion je TBM.
Norm zerlegen in Tatbestandsmerkmale
Triage zu Beginn — kläre vor der TBM-Zerlegung
- Welche Norm soll zerlegt werden? (Vollzitat mit Paragraph, Absatz, Satz, Nummer)
- Vertragsrecht, Delikt, Strafrecht, öffentliches Recht? → Prüfungsschema variiert
- Enthält die Norm Verweisungen (i.V.m. einer anderen Norm)? → Kettenverweisung entfalten
- Sind ungeschriebene Tatbestandsmerkmale einschlägig (Verkehrspflichten, soziale Adäquanz)?
- Gibt es Normen im EU-Recht, die die nationale Norm verdrängen oder überlagern?
Zweck
Bevor subsumiert werden kann, muss die Norm in ihre Tatbestandsmerkmale (TBM) zerlegt werden. Dieser Skill führt die strukturierte Zerlegung durch, benennt Definitionen aus h.M. und Rechtsprechung und legt die Prüfungsreihenfolge fest.
Zentrale Methodik
Schritt 1 — Normtext lesen und gliedern
Das System liest den Normtext und unterteilt in:
- Tatbestand (Voraussetzungen, die vorliegen müssen)
- Rechtsfolge (was bei Vorliegen des Tatbestands gilt)
- Ausnahmen / Gegenausnahmen (soweit in der Norm selbst geregelt)
Schritt 2 — TBM-Liste erstellen
Beispiel § 823 Abs. 1 BGB:
- Handlung oder Unterlassen
- Verletzung eines der geschützten Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstiges Recht)
- Widerrechtlichkeit (Rechtswidrigkeitsindiz bei Rechtsgutsverletzung; Rechtfertigungsgründe ausschließen)
- Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit § 276 BGB)
- Schaden (Vermögensdifferenz; Differenzhypothese)
- Kausalität: haftungsbegründend und haftungsausfüllend
Beispiel § 433 Abs. 1 BGB (Kaufvertrag — Verkäuferpflicht):
- Wirksamer Kaufvertrag (§§ 145 ff. BGB: Angebot und Annahme)
- Fälligkeit des Anspruchs (§§ 271 ff. BGB)
- Nicht erfüllt (§ 362 BGB: noch keine Erfüllung)
Schritt 3 — Definitionen aus h.M. und Rechtsprechung
Quellen für Definitionen und Methodik
- Normtext zuerst: Wortlaut, Satzstruktur, Verweisungen, Ausnahmen und Rechtsfolge sichtbar zerlegen.
- Gesetzesmaterialien und Systematik: Bei offenen Begriffen Entstehungsgeschichte, Stellung im Gesetz und Zweck der Norm heranziehen.
- Kommentare und Lehrbücher: Definitionen nur mit Fundstelle übernehmen; abweichende Ansichten als solche kennzeichnen.
- Rechtsprechung zur konkreten Norm: Nur Entscheidungen zitieren, die das jeweilige Tatbestandsmerkmal wirklich behandeln. Keine abstrakten Methodenzitate erfinden.
- EU-Recht: Bei unionsrechtlich geprägten Begriffen prüfen, ob autonome Auslegung des Unionsrechts Vorrang vor nationalen Definitionen hat.
Definitionen ausgewählter TBM
- "Handlung": jedes menschliche Verhalten, das vom Willen beherrschbar ist; Reflex und vis absoluta scheiden aus
- "Fahrlässigkeit": Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB); objektiver Sorgfaltsmaßstab
- "Schaden": Differenz zwischen tatsächlichem und hypothetischem Vermögenszustand ohne das schädigende Ereignis (Differenzhypothese, § 249 BGB)
- "Verschulden" im Vertragsrecht: § 280 Abs. 1 S. 2 BGB — Vermutung des Vertretenmüssens; Schuldner muss Exkulpation führen
Schritt 4 — Ungeschriebene TBM
Das System weist auf judikativ entwickelte ungeschriebene Merkmale hin (z.B. bei § 823 Abs. 1 BGB: Verkehrspflichten als ungeschriebenes Pflichtengebot). Details in Skill ungeschriebene-merkmale-judikatur.
Schritt 5 — Prüfungsreihenfolge nach Normentyp
| Normentyp | Prüfungsreihenfolge |
|---|---|
| Anspruchsgrundlage | Entstehung → Erlöschen → Durchsetzbarkeit |
| Straftatbestand | TB obj. + subj. → Rechtswidrigkeit → Schuld |
| Grundrechtsprüfung | Schutzbereich → Eingriff → Rechtfertigung |
| Verwaltungsakt | Zuständigkeit → Form → Inhalt → Verhältnismäßigkeit |
Schritt 6 — Übergabe an Subsumtion
Nach der TBM-Liste übergibt das System je TBM an den Skill subsumtion-obersatz-definition-untersatz-ergebnis.
Besonderheiten bei Unionsrecht
Bei EU-Normen benennt das System zusätzlich:
- Erwägungsgründe (ErwGr) als Auslegungshilfe
- EuGH-Leitentscheidungen zur Normauslegung
- Unterschied zwischen autonomer unionsrechtlicher Auslegung und mitgliedstaatlichem Ermessen
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
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