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Konkurrenzen und Anspruchsgrundlagen

Klaert Konkurrenzfragen zwischen Anspruchsgrundlagen: Anspruchskonkurrenz, Anspruchsgrundlagenkonkurrenz, Spezialitaet, Subsidiaritaet, lex specialis/posterior/superior. Klaert Verhältnis von Vertrags- zu Deliktsrecht, nationalem zu Unionsrecht, StGB zu OWiG.

ID: 1c79d448-3cab-499a-9891-b84a4c05ca62 Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-15
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Konkurrenzen und Anspruchsgrundlagen

Triage zu Beginn — kläre vor der Konkurrenzprüfung

  1. Wie viele Normen kommen für denselben Sachverhalt in Betracht?
  2. Regeln diese Normen dieselbe Rechtsfolge oder unterschiedliche?
  3. Enthält eine Norm einen ausdrücklichen Ausschluss der anderen (Subsidiaritätsklausel)?
  4. Stammen die Normen aus unterschiedlichen Rangstufen (Verfassung, Gesetz, VO)?
  5. Stammt eine Norm aus dem Unionsrecht? → Anwendungsvorrang prüfen

Zweck

Oft sind mehrere Normen auf einen Sachverhalt anwendbar. Dieser Skill klärt das Verhältnis mehrerer Anspruchsgrundlagen zueinander und gibt die empfohlene Prüfungsreihenfolge.

Zentrale Normen und Prinzipien

  • Art. 288 AEUV — Unmittelbare Geltung von EU-Verordnungen; Anwendungsvorrang vor nationalem Recht
  • § 21 OWiG — Tateinheit von Straftat und OWiG-Tatbestand (Straftat geht vor)
  • §§ 280 ff. BGB i.V.m. §§ 434 ff. BGB — Kaufgewährleistung als lex specialis zu allg. Schadensersatz
  • § 823 Abs. 1 BGB — Echte Konkurrenz zu § 823 Abs. 2 BGB (jede Norm selbständig prüfen)
  • §§ 812 ff. BGB — Subsidiarität des Bereicherungsrechts gegenüber vertraglichen Ansprüchen

Aktuelle Rechtsprechung

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Grundbegriffe

Anspruchskonkurrenz (echte Konkurrenz)

Mehrere Normen sind gleichzeitig anwendbar; jede begründet selbständig den Anspruch. Der Gläubiger kann alle geltend machen, aber nur einmal Befriedigung verlangen.

Beispiel: § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB bestehen nebeneinander.

Spezialität (lex specialis derogat legi generali)

Die speziellere Norm verdrängt die allgemeinere im Bereich der geregelten Materie.

Entscheidungsbaum Spezialität:

Regelt Norm A dasselbe wie Norm B, aber vollständiger?
├─ Ja → Norm A (lex specialis) geht vor → Norm B nicht anwenden
└─ Nein → beide Normen in Konkurrenz → beide prüfen

Beispiele:

  • Kaufgewährleistung (§§ 434 ff. BGB) ist speziell zu allgemeinem Schadensersatzrecht im Äquivalenzbereich
  • DSGVO verdrängt BDSG als lex specialis des Unionsrechts
  • § 21 OWiG: Straftatbestand verdrängt OWiG-Tatbestand bei Tateinheit

Subsidiarität (lex primaria)

Eine Norm gilt nur, wenn eine andere Norm nicht eingreift.

Beispiele:

  • § 826 BGB — subsidiär, aber eigenständig bei sittenwidrigem Schädigungsvorsatz
  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Lex posterior und lex superior

  • Lex posterior: jüngere Norm gleicher Rangstufe verdrängt ältere
  • Lex superior: höherrangige Norm verdrängt niederrangige (Verfassung > Gesetz > VO)
  • Im Unionsrecht: Primärrecht > Sekundärrecht > nationales Recht (Anwendungsvorrang)

Verhältnis Vertrags- zu Deliktsrecht

Grundsatz: Anspruchskonkurrenz — beide bestehen nebeneinander.

Ausnahme Spezialität bei reinem Äquivalenzinteresse: Wenn der Schaden nur im Wert der mangelhaften Sache selbst besteht und kein Weiterfresserschaden vorliegt, verdrängt Kaufgewährleistung den Deliktsanspruch.

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Ausgabe

Das System erstellt eine Konkurrenz-Tabelle:

  • Alle einschlägigen Normen
  • Verhältnis zueinander (Konkurrenz / Spezialität / Subsidiarität)
  • Empfohlene Prüfungsreihenfolge
  • Hinweis auf verbleibende Kumulation oder Ausschluss

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

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