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Generalklauseln prüfen

Prüft Generalklauseln wie Treu und Glauben (§ 242 BGB), gute Sitten (§ 138 BGB), billiges Ermessen, öffentliches Interesse und Verhältnismäßigkeit. Gibt Indizien und Fallgruppen statt mechanischer Subsumtion. Warnt vor der Grenzen automatisierter Prüfung.

ID: de.general.generalklauseln-pruefen Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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Generalklauseln prüfen

Triage zu Beginn — kläre vor der Generalklausel-Prüfung

  1. Ist eine speziellere Norm vorhanden, die die Generalklausel verdrängt? (lex specialis-Vorrang)
  2. Soll Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Einrede oder als Anspruchsmodifikation wirken?
  3. Handelt es sich um Privatrecht (§§ 138, 242 BGB) oder öffentliches Recht (Verhältnismäßigkeit)?
  4. Besteht ein Zeit- und Umstandsmoment für Verwirkung? — beide kumulativ erforderlich
  5. Welche Fallgruppe der Generalklausel ist primär einschlägig? → System listet Fallgruppen

Zweck

Generalklauseln entziehen sich per definitionem der rein mechanischen Subsumtion. Dieser Skill liefert anerkannte Fallgruppen, Indizien und Auslegungsmaßstäbe, die als Orientierung dienen. Das System gibt ausdrücklich keine abschließende Bewertung bei Generalklauseln — es benennt Indizien, keine Ergebnisse.

Zentrale Normen

  • § 242 BGB — Treu und Glauben (Fallgruppen: Verwirkung, venire contra factum proprium, exceptio doli generalis)
  • § 138 BGB — Sittenwidrigkeit und Wucher (Nichtigkeit ex lege)
  • § 315 BGB — Billiges Ermessen bei einseitiger Leistungsbestimmung
  • Art. 20 Abs. 3 GG — Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im öffentlichen Recht
  • Art. 5 Abs. 4 EUV — Verhältnismäßigkeit auf EU-Ebene

Aktuelle Rechtsprechung

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Wichtige Generalklauseln

§ 242 BGB — Treu und Glauben

Definition: Schuldner muss so leisten, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Fallgruppen (Auswahl):

  • Verwirkung: Recht darf nach langer Nichtausübung und Vertrauenstatbestand beim Verpflichteten nicht mehr geltend gemacht werden (BGH st. Rspr.; Zeit- und Umstandsmoment kumulativ erforderlich)
  • Venire contra factum proprium: eigenes widersprüchliches Verhalten
  • Leistungsverweigerungsrecht wegen unverhältnismäßiger Aufwendungen (§ 275 Abs. 2 BGB als Spezialregelung)
  • Exceptio doli generalis: arglistiges Geltendmachen formal bestehender Rechte

Entscheidungsbaum Verwirkung:

Zeitmoment: Ungewöhnlich lange Nichtausübung?
├─ Nein → keine Verwirkung
└─ Ja → Umstandsmoment: Hat Schuldner auf Nichtgeltendmachung vertraut und disponiert?
         ├─ Nein → keine Verwirkung
         └─ Ja → Verwirkung prüfbar; aber: Wertungsfrage des Gerichts

§ 138 BGB — Sittenwidrigkeit

Definition: Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

Fallgruppen:

  • Wucherische Rechtsgeschäfte (§ 138 Abs. 2 BGB): Ausbeutung einer Zwangslage, Leichtsinn oder Unerfahrenheit
  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Bürgschaftsverträge von einkommensschwachen Angehörigen (BGH ständige Rechtsprechung)
  • Knebelungsverträge, Schmiergeldabreden

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Im öffentlichen Recht: Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit (Übermaßverbot).

Prüfungsschema:

  1. Geeignetheit: Kann die Maßnahme den Zweck fördern?
  2. Erforderlichkeit: Gibt es ein milderes, gleich geeignetes Mittel?
  3. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.): Überwiegen die Vorteile die Nachteile? — Abwägung; das System listet Argumente, trifft keine Entscheidung

§ 315 BGB — Billiges Ermessen

Bei einseitiger Leistungsbestimmung: Das System prüft, ob die Bestimmung sich im Rahmen des Üblichen und Sachgerechten hält. Indizien: Marktvergleich, frühere Vertragspraxis, Begründung der Bestimmung.

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Ausgabe

Das System gibt:

  • Name der Generalklausel
  • Einschlägige Fallgruppe (soweit erkennbar)
  • Indizien pro und contra
  • Ausdrücklichen Hinweis: "Das Ergebnis dieser Prüfung ist eine Indiziensammlung, keine rechtliche Bewertung."

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen und der vom Nutzer gewählten Norm. Falsche Normwahl oder falsche Sachverhaltsdarstellung kann das gesamte Ergebnis entwerten.

<!-- AUDIT 27.05.2026 bundle_044 → Vollzitat-Zeile und Fundstellen-Verweis NJW 2021, 1952 gelöscht → kein Ersatz eingetragen (keine verifizierte Alternative gefunden) -->

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