Familienrichter Spezifika
FamFG-Spezifika für Familienrichter anwenden: Richter am Familiengericht muss Beschluss statt Urteil abfassen. Normen: § 38 FamFG (Beschluss), § 137 FamFG (Verbund- und Folgesachen), § 1697a BGB (Kindeswohlprüfung), FamFG §§ 58 ff. (Beschwerde), VersAusglG. Prüfraster: Verbundpflicht, Versorgungsausgleich von Amts wegen, Rechtsmittelbelehrung FamFG, Sorgerechtsbeschluesse. Output FamFG-Beschluss-Entwurf, Verbund-Checkliste. Abgrenzung: Familienrecht materiell siehe fachanwalt-familienrecht-Plugin; ZPO-Beschluesse siehe beschluss-bauen-zpo.
Familienrichter Spezifika
Familiensachen folgen FamFG statt ZPO (mit Verweisen auf ZPO).
Triage zu Beginn
- Handelt es sich um eine Familiensache (§ 111 FamFG) — welche Kategorie (Ehe, Unterhalt, Sorge, Umgang)?
- Ist die Scheidungssache mit Folgesachen zu verbinden (§ 137 FamFG — Verbundpflicht)?
- Sind Kinder betroffen — Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG) bestellt?
- Ist Versorgungsausgleich zu prüfen (§§ 1 ff. VersAusglG)?
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zentrale Normen
- § 38 FamFG — Beschluss als Entscheidungsform (kein Urteil)
- § 111 FamFG — Familiensachen (Katalog)
- § 137 FamFG — Verbund; Folgesachen zwingend mit Scheidung
- § 158, 159 FamFG — Verfahrensbeistand, Kindesanhörung
- § 1697a BGB — Kindeswohlprinzip
- §§ 1 ff. VersAusglG — Versorgungsausgleich
- §§ 58 ff. FamFG — Rechtsmittel (Beschwerde, Frist 1 Monat)
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Schritt-für-Schritt-Workflow
- Verfahrenskategorie bestimmen: Welche Familiensache (§ 111 FamFG)?
- Verbund prüfen: Liegt Scheidung vor? Welche Folgesachen sind zwingend verbunden?
- Anhörungen durchführen/prüfen: Kinder ab 3 Jahren (§ 159 FamFG), Eltern, Jugendamt, Verfahrensbeistand.
- Kindeswohl-Maßstab (§ 1697a BGB): Bei Sorge und Umgang ausdrücklich abwägen.
- Beschluss formulieren (§ 38 FamFG): Kein "Im Namen des Volkes", kein Urteil.
- Rechtsmittelbelehrung FamFG: Beschwerde §§ 58 ff. FamFG, Frist 1 Monat (Eilfälle 14 Tage).
Output-Template
Adressat: Familiengericht → Beschluss — Tonfall: sachlich-formal
## Beschluss
In der Familiensache [AKTENZEICHEN]
betreffend [Sorge/Umgang/Unterhalt] für das Kind [NAME], geb. [DATUM],
hat das Amtsgericht [ORT] — Familiengericht — am [DATUM] beschlossen:
1. [REGELUNG SORGE / UMGANG / UNTERHALT]
2. Die Kosten des Verfahrens trägt [PARTEI].
3. Der Verfahrenswert wird auf [BETRAG] EUR festgesetzt.
Gründe:
[KINDESWOHLPRÜFUNG, ABWÄGUNG, ANHÖRUNGSERGEBNIS]
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde nach § 58 FamFG statthaft. Die Beschwerde ist
binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe beim [GERICHT] einzulegen.
Wichtigste Unterschiede
- Beschluss statt Urteil (Paragraf 38 FamFG)
- Anhörung zwingend in vielen Verfahren (Kinder ab 14 Jahren, Eltern, Pflegepersonen)
- Verbundverfahren Paragraf 137 FamFG bei Scheidung: Folgesachen werden zwingend mitverhandelt
- Versorgungsausgleich ist Folgesache, wird im Verbund entschieden
- Verfahrensbeistand Paragraf 158 FamFG (insbesondere in Kindersachen)
- Verfahrenskostenhilfe Paragraf 76 ff FamFG (entspricht PKH der ZPO)
Massstab Kindeswohl
Paragraf 1697a BGB - Kindeswohl ist Leitlinie aller familiengerichtlichen Entscheidungen.
Rechtsmittelbelehrung FamFG
Beschwerde nach Paragraf 58 ff FamFG, Frist 1 Monat (in Eilfällen 14 Tage), beim erlassenden Gericht oder beim Beschwerdegericht (OLG).
Form
- "Im Namen des Volkes" entfaellt
- Stattdessen: "Beschluss"
- Tenor wie beim Urteil, aber mit den familiengerichtlichen Spezifika (z. B. Sorgerechtsregelung, Umgangsregelung)
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