Umgangsregelung — Mustervorlagen
Umgangsregelungen nach §§ 1684 und 1685 BGB formulieren: Regelmäßiger Umgang oder Streit um Umgangsrecht soll durch Vereinbarung oder Beschluss gelöst werden. Normen: § 1684 BGB (Umgang Eltern), § 1685 BGB (Umgang Dritte), § 1697a BGB (Kindeswohl-Massstab), § 89 FamFG (Vollstreckung Ordnungsmittel), § 165 FamFG (Vermittlungsverfahren). Prüfraster: Wochenend-/Ferien-/Feiertagsregelungen, Wechselmodell vs. Residenzmodell, Begleitumgang, Vollstreckbarkeit. Output Umgangsregelungs-Mustervorlagen. Abgrenzung: Kindeswohlgefaehrdung Eilantrag siehe fachanwalt-familienrecht-kindeswohlgefaehrdung-eilantrag; Mediation siehe fachanwalt-familienrecht-mediation-156-famfg-cochemer.
Umgangsregelung — Mustervorlagen
Mandantenfragen beim Kaltstart
- Welches Modell bevorzugt der Mandant — Residenzmodell (Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil), Wechselmodell (paritätischer Aufenthalt) oder Begleitumgang?
- Alter und Anzahl der Kinder; besondere Bedürfnisse (Behinderung, Krankheit, Schulalter)?
- Bestehende Regelungen — gibt es bereits einen gerichtlichen Beschluss, eine notarielle Vereinbarung oder nur mündliche Absprachen?
- Konfliktniveau — kooperativ, mittleres Konfliktpotenzial oder Hochkonflikt-Familie?
- Verdacht auf Kindeswohlgefährdung — Gewalt, Sucht, psychische Erkrankung des umgangsberechtigten Elternteils?
- Geographische Entfernung der Elternteile — beeinflusst Hol-/Bring-Lösung und Reisekostenverteilung?
- Wunsch Kind bekannt? Ist Kind 14+ Jahre (Anhörungspflicht § 159 FamFG), 10–13 Jahre (altersgemäße Berücksichtigung)?
- Ist Vollstreckbarkeit der Regelung erforderlich — notarielle Beurkundung, Gerichtsprotokoll oder gerichtlicher Beschluss?
Rechtsgrundlagen
| Norm | Inhalt |
|---|---|
| § 1684 Abs. 1 BGB | Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil; Pflicht jedes Elternteils zum Umgang |
| § 1684 Abs. 2 BGB | Pflicht beider Eltern zur Förderung der Beziehung zum anderen Elternteil (Wohlverhaltensgebot) |
| § 1685 BGB | Umgangsrecht Dritter — Großeltern, Geschwister, Stiefeltern, enge Bezugspersonen |
| § 1697a BGB | Kindeswohl als Leitprinzip aller familiengerichtlichen Entscheidungen |
| § 1671 BGB | Übertragung alleinige Sorge — Konsequenz wiederholter Umgangsvereitelung |
| § 1666 BGB | Kindeswohlgefährdung — gerichtliche Maßnahmen |
| § 156 FamFG | Hinwirkungspflicht auf Einvernehmen — Gericht soll Einigung fördern |
| § 158 FamFG | Verfahrensbeistand — "Anwalt des Kindes" |
| § 159 FamFG | Anhörungspflicht des Kindes ab 14 Jahren; ab 3 Jahren i.d.R. anzuhören |
| § 165 FamFG | Vermittlungsverfahren bei Umgangsverweigerung — binnen eines Monats |
| § 89 FamFG | Vollstreckung Umgangsregelungen — Ordnungsgeld bis EUR 25.000; Ordnungshaft bis 6 Monate |
| § 127a BGB | Notarielle Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung |
Leitentscheidungen
| Gericht | Aktenzeichen | Datum | Kernaussage |
|---|---|---|---|
| BVerfG (1. Kammer 1. Senat) | 1 BvR 746/23 | 07.10.2025 | Bei länger andauerndem oder unbefristetem Umgangsausschluss müssen Fachgerichte die dem Kind drohenden Schäden nach Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit konkret benennen (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG). Befristeter Umgangsausschluss von drei Jahren zum Schutz von Mutter und Kindern verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Quelle: bundesverfassungsgericht.de — vor Verwendung verifizieren. |
| BVerfG (1. Kammer 1. Senat) | 1 BvR 316/24 / 1 BvR 810/25 | 28.08.2025 | Unzulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Versagung konkreter Umgangsregelungen — Begründungsanforderungen. Quelle: bundesverfassungsgericht.de. |
| Weitere Rechtsprechung | Live-Verifikation erforderlich | - | keine weitere Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Aussage protokollieren |
Modelle im Überblick
| Modell | Aufenthaltsverteilung | Kindesunterhalt | Geeignet bei |
|---|---|---|---|
| Residenzmodell Standard | Kind 70–85 % bei Hauptelternteil | Barunterhalt Nicht-Betreuender | Guter bis mittlerer Konflikt |
| Residenzmodell erweitert | Kind 60–70 % bei Hauptelternteil | Barunterhalt anteilig | Guter Konflikt, Annäherung Wechselmodell |
| Rechtsprechung live prüfen | Live-Verifikation erforderlich | Live-Verifikation erforderlich | keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren |
| Begleitumgang | Begleitung durch neutral Dritte | Normal | Kindeswohlbedenken, Wiederaufbau Beziehung |
| Kein Umgang | Ausnahme § 1684 Abs. 4 BGB | Normal | Ernsthafte Kindeswohlgefährdung |
Mustervorlagen
Vorlage 1 — Residenzmodell Standard
UMGANGSREGELUNG — RESIDENZMODELL
§ 1 Lebensmittelpunkt
Das Kind [Name], geboren am [Datum], hat seinen
Lebensmittelpunkt bei der Mutter / dem Vater.
§ 2 Regelmäßiger Umgang
Der Vater / die Mutter hat Umgang mit dem Kind:
a) Jeden zweiten Freitag ab 17:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr
b) Jede zweite Woche mittwochs von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr
(oder Schulschluss bis 19:00 Uhr)
§ 3 Schulferien
a) Die Sommerferien werden hälftig geteilt; erste Hälfte
jährlich wechselnd
b) Die Osterferien werden hälftig geteilt; Ostersonntag
und -montag im jährlichen Wechsel
c) Die Herbstferien (1 Woche) im Wechseljahr ganz beim
anderen Elternteil
d) Die Weihnachtsferien: erste Hälfte (Heiligabend bis
27.12.) im Wechseljahr, zweite Hälfte entsprechend
§ 4 Feiertage und Geburtstage
a) Heiligabend bis 14:00 Uhr bei Elternteil A, ab 14:00
Uhr bei Elternteil B; jährlich wechselnd
b) Ostern: Ostersonntag bei Elternteil A (gerades Jahr),
Elternteil B (ungerades Jahr)
c) Geburtstag des Kindes: Wechseljahr; Abholung 14:00 Uhr,
Rückbringung 19:00 Uhr
d) Muttertag / Vatertag: beim jeweiligen Elternteil
§ 5 Holen und Bringen
Abholung und Rückbringung des Kindes erfolgt durch den
Umgangs-Elternteil am Wohnort des betreuenden Elternteils.
Eine Toleranzzeit von 15 Minuten gilt als vereinbart.
§ 6 Auslandsreisen
Mehrtägige Reisen ins Ausland bedürfen der Zustimmung des
anderen Elternteils; Zustimmung gilt als erteilt wenn keine
Ablehnung binnen 5 Tagen nach Anfrage erfolgt.
§ 7 Wohlverhaltensklausel (§ 1684 Abs. 2 BGB)
Beide Elternteile verpflichten sich, die Beziehung des Kindes
zum anderen Elternteil zu fördern und nichts zu unternehmen,
was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil
beeinträchtigen könnte.
§ 8 Informationspflicht
Beide Elternteile informieren sich gegenseitig über wichtige
Ereignisse (Krankheit, Schule, Arzttermine) zeitnah.
§ 9 Vollstreckbarkeit
Diese Vereinbarung wird notariell beurkundet /
familiengerichtlich gebilligt und ist damit Vollstreckungstitel
nach § 89 FamFG.
Vorlage 2 — Wechselmodell paritätisch
UMGANGSREGELUNG — WECHSELMODELL
§ 1 Paritätisches Betreuungsmodell
Das Kind [Name], geboren am [Datum], lebt im gleichen
Umfang bei beiden Elternteilen.
§ 2 Wochen-Rhythmus
a) Woche A: Das Kind lebt bei Elternteil A
(Sonntag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr der Folgewoche)
b) Woche B: Das Kind lebt bei Elternteil B (alternierend)
c) Übergabe: Sonntags 18:00 Uhr am Wohnort des übergebenden
Elternteils
§ 3 Ferien
a) Sommerferien: je eine Hälfte; Beginn nach Wochenrhythmus
b) Andere Ferien: wie § 3 Residenzmodell
§ 4 Kindesunterhalt
Beim paritätischen Wechselmodell verrechnen sich die
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Mehrverdiener zahlt Ausgleich an den Minderverdienenden
nach Maßgabe der Einkommensunterschiede (berechnet nach
aktueller Düsseldorfer Tabelle).
§ 5 Schule und Kindergarten
Das Kind besucht [Schule] in [Ort]. Schulweg-Entfernung
von beiden Wohnorten maximal [Angabe] km.
§ 6 Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher
Bedeutung (§ 1628 BGB)
Eltern entscheiden gemeinsam; bei Meinungsverschiedenheiten
Schiedsverfahren beim [Jugendamt / Mediator] binnen
2 Wochen.
§ 7 Kommunikation
Wöchentlicher Info-Austausch per [Messenger] über schulische
und gesundheitliche Belange.
Vorlage 3 — Begleitumgang
BEGLEITUMGANG — STUFENPLAN
§ 1 Ausgangslage
Aufgrund [Sachverhalt: Vorwürfe / Entfremdung / Wiederherstellung
Kontakt] findet Umgang zunächst nur in begleitetem Rahmen statt.
§ 2 Begleit-Einrichtung
Begleitung durch [Träger der Jugendhilfe / Jugendamt] in
deren Räumlichkeiten. Kontakt mit Begleitperson im Vorfeld.
§ 3 Frequenz und Dauer (Stufe 1)
Jede zweite Woche; 2 Stunden; mittwochs oder samstags.
§ 4 Übergabe
Übergabe durch neutralen Dritten (Jugendamt-Mitarbeiter);
kein direkter Kontakt der Eltern bei Übergabe.
§ 5 Überprüfung und Steigerung
Nach [3 Monaten]: Überprüfung durch Familiengericht und
Jugendamt. Bei positivem Verlauf Steigerung auf:
Stufe 2: 4 Stunden, 14-täglich
Stufe 3: Samstag 10–18 Uhr ohne Begleitung
Stufe 4: Übernachtung alle 2 Wochen
§ 6 Abbruchklausel
Bei erneuten Vorkommnissen Rückstufung oder Aussetzung
durch Familiengericht nach § 1684 Abs. 4 BGB.
Sonderregelungen und Klauseln
Säugling / Kleinkind (unter 3 Jahre)
Während der Stillzeit / Eingewöhnungsphase in Kita:
— Umgang zunächst täglich 2 Stunden tagsüber bei Mutter
— Übernachtung frühestens ab [Alter] Monate
— Erweiterung monatlich besprechen
Krankheitsklausel
Bei Krankheit des Kindes: Umgang entfällt; kurzfristig
Mitteilung. Ausgefallener Umgang wird binnen 4 Wochen
nachgeholt soweit Kind fit.
Auslandsklausel (HKÜ-Schutz)
Auslandsreisen jedes Elternteils mit dem Kind ins
Nicht-EU-Ausland:
— Schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils
— Reisedauer und Zielland angeben
— Reisepass des Kindes beim betreuenden Elternteil
— Pass-Herausgabe nur für Reisedauer
Kommunikations-Klausel
Während des Umgangs:
— Telefonat mit dem anderen Elternteil: einmal täglich
maximal 10 Minuten
— Keine dauernde Erreichbarkeits-Anforderung
— Kein Gespräch über Unterhalts- oder Sorgestreit im
Beisein des Kindes
Vollstreckbarkeit
Anforderungen § 89 FamFG
Vollstreckungstitel muss enthalten:
- Konkret bestimmbare Umgangszeiten (Tag, Uhrzeit, Datum oder klare Berechnung)
- Ort der Übergabe
- Keine Generalklauseln wie "regelmäßiger Umgang"
Formen der Vollstreckbarkeit
| Form | Vollstreckbar | Voraussetzungen |
|---|---|---|
| Schriftliche Elternvereinbarung | Nein | Nur moralisch |
| Notarielle Vereinbarung mit Unterwerfungsklausel | Ja | § 127a BGB; notarielle Beurkundung |
| Gerichtlich gebilligte Vereinbarung § 156 Abs. 2 FamFG | Ja | Familiengericht billigt Einigung |
| Gerichtlicher Beschluss | Ja | Anhörungsverfahren; Kindesanhörung |
Ordnungsmittel § 89 FamFG
- Ordnungsgeld bis EUR 25.000 je Verstoß
- Ordnungshaft bis 6 Monate
- Voraussetzung: Ermahnung durch Gericht; vorsätzliche Zuwiderhandlung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Vermittlungsverfahren § 165 FamFG
- Anwendung: Ein Elternteil verweigert regelmäßig den Umgang
- Verfahren: Antrag beim Familiengericht; Termin binnen eines Monats
- Inhalt: Persönliches Erscheinen beider Eltern + Jugendamt; keine Ordnungsmittel im Termin; Fokus auf Einvernehmen
- Vorteil: Weniger eskalativ als Ordnungsmittel; Grundlage für funktionierenden Umgang
- Bei Scheitern: Übergang zu Ordnungsmittel § 89 FamFG oder Sorgerechtsänderung § 1671 BGB
Kindeswohlprüfung
Faktoren zugunsten Umgang
- Recht des Kindes auf beide Elternteile § 1684 BGB
- Positive Eltern-Kind-Beziehung in Vergangenheit
- Kein Nachweis konkreter Gefährdung
Faktoren gegen / einschränkend
| Faktor | Maßnahme |
|---|---|
| Häusliche Gewalt gegen Kind | Aussetzung Umgang § 1684 Abs. 4 BGB |
| Häusliche Gewalt gegen anderen Elternteil | Begleitumgang; Schutzmaßnahmen |
| Suchtproblematik (Alkohol, Drogen) | Nüchternheitstest als Bedingung; ärztliches Attest |
| Psychische Erkrankung mit Einschränkungen | Sachverständigengutachten; ggf. Begleitumgang |
| PAS (Parental Alienation Syndrome) | Intervention Familiengericht; ggf. § 1671 BGB |
Beweislast und strategische Fragen
| Partei | Beweislastgegenstand | Beweismittel |
|---|---|---|
| Umgangs-Elternteil | Recht auf Umgang | § 1684 BGB als gesetzliches Recht |
| Betreuungs-Elternteil | Kindeswohlgefährdung | Sachverständigengutachten, Jugendamt-Bericht |
| Umgangs-Elternteil | Vereinbarten Umgang vereinbarungsgemäß wahrgenommen | Protokolle, Zeugen |
| Antragsteller Ordnungsmittel | Vorsätzliche Zuwiderhandlung | Beweise für Verweigerung ohne Grund |
Fristen
| Frist | Auslöser | Dauer | Folge |
|---|---|---|---|
| Vermittlungsverfahren § 165 FamFG | Umgangsverweigerung | Termin binnen 1 Monat | — |
| Vollstreckungsantrag § 89 FamFG | Wiederholte Zuwiderhandlung | Keine Ausschlussfrist | Ordnungsgeld |
| Folgesachenantrag Umgang bei Scheidung | Scheidungsverfahren | Spätestens 2 Wochen vor mündl. Verhandlung § 137 FamFG | Isolierung |
| Kindesanhörung § 159 FamFG | Gerichtliches Verfahren | Ab 14: Pflicht; ab 3: i.d.R. | — |
Gegenargumente und Reaktion
| Gegenargument | Reaktion |
|---|---|
| "Kind will keinen Umgang" | Kindeswille ab 14 erhebliches Gewicht; bei Jüngeren: Hintergründe prüfen (PAS?); Verfahrensbeistand § 158 FamFG |
| Rechtsprechung live prüfen | keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren |
| "Vollstreckung sei zu hart" | § 89 FamFG: Kindesrecht auf Umgang ist vollstreckungsfähig; Ordnungsmittel verhältnismäßig bei wiederholter Verweigerung |
Streitwert und Kosten
Gerichtsverfahren Umgang:
- Verfahrenswert § 45 FamGKG: EUR 3.000–4.000 je Umgangsregelung
- RA-Gebühren: ca. EUR 1.500–2.500 je Partei
- SV-Gutachten Kindeswohl: EUR 3.000–8.000
Notarielle Beurkundung:
- Gebühr nach GNotKG je nach Verfahrenswert; typisch EUR 200–800
Strategische Empfehlung
| Strategie | Empfehlung | Begründung |
|---|---|---|
| Vollstreckbarkeit | Immer notarielle oder gerichtliche Beurkundung | Schriftliche Elternvereinbarung nicht vollstreckbar |
| Konkrete Formulierung | Exakte Uhrzeiten und Abholdaten; keine Generalklauseln | § 89 FamFG erfordert Bestimmtheit für Vollstreckung |
| Kindeswille | Ab 14 Jahre: eigenständiger Anwalt prüfen | § 159 FamFG; Kindeswille hat erhebliches Gewicht |
| Mediation | Vor Gerichtsverfahren Mediation prüfen | Kostengünstiger; Beziehung der Eltern möglichst erhaltend |
| Begleitumgang früh prüfen | Bei Bedenken lieber Begleitumgang als Abbruch | Erhalt der Eltern-Kind-Beziehung; Stufenplan ermöglicht Erweiterung |
Anschluss-Skills
fachanwalt-familienrecht-mediation-156-famfg-cochemer— Mediationsverfahren vor Klagefachanwalt-familienrecht-duesseldorfer-tabelle-unterhalt— Unterhaltsberechnung Wechselmodellfachanwalt-familienrecht-scheidungsantrag-stellen— Scheidungs-Verbund mit Umgangsfrage
Quellen
- BGB §§ 1684, 1685, 1697a, 1671, 1666
- FamFG §§ 89, 156, 158, 159, 165
- BVerfG, Beschluss vom 07.10.2025 - 1 BvR 746/23 (Begründungsanforderungen Umgangsausschluss): https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/10/rk20251007_1bvr074623.html
- BVerfG, Pressemitteilung Nr. 93/2025 (Verfassungsbeschwerden Umgangsregelungen): https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-093.html
- Weitere Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Schwab Familienrecht, 29. Aufl.
- Wendl/Dose Unterhaltsrecht, 11. Aufl.
- Stand: 05/2026
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