Betroffenenanfragen – Art. 15–22 DSGVO
DSGVO-Auskunftsantwort an Betroffenen vollständig und rechtskonform gestalten. Art. 15 12 Abs. 3 DSGVO Antwortpflicht. Prüfraster: Antwortinhalt Format Fristen Klarheit Weglassungsgründe Begleitschreiben. Output: vollständiges Auskunftsschreiben. Abgrenzung: nicht für Antragseingang und Prüfung (dsgvo-auskunft).
Betroffenenanfragen – Art. 15–22 DSGVO
Zweck
Strukturierter Ablauf zur vollständigen Bearbeitung eingehender Betroffenenanfragen. Vom ersten Eingang bis zum versandfertigen Antwortentwurf: Klassifikation, Fristberechnung, Identitätsprüfung, Systemabfrage, Ausnahmenprüfung und formgerechte Antwort. Alle Fristen werden aus dem Eingangsdatum berechnet; Verlängerungsoptionen nach Art. 12 Abs. 3 Satz 2 DSGVO werden geprüft.
Eingaben
- Art der Anfrage (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenportabilität, Widerspruch, Einwilligungswiderruf)
- Eingangsdatum der Anfrage
- Name, E-Mail-Adresse oder sonstige Angaben des Antragstellers
- Praxisprofil aus
CLAUDE.md(Systemliste, Identifikationsstandard, DSB) - Optional: Dokument oder E-Mail der Anfrage
Ablauf
-
Eingangsklassifikation.
- Anfrage-Art bestimmen: Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung (Art. 18), Datenportabilität (Art. 20), Widerspruch (Art. 21), Einwilligungswiderruf (Art. 7 Abs. 3)?
- Mehrfachanfragen erkennen (häufig: kombinierter Auskunfts- und Löschantrag).
- Handelt es sich um ein Auskunftsersuchen nach IFG/UIG statt DSGVO? (Abgrenzung bei öffentlichen Stellen)
-
Fristberechnung.
- Grundfrist: 1 Monat ab Eingang, Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO.
- Verlängerung um bis zu 2 Monate möglich bei Komplexität oder Vielzahl von Anfragen, Art. 12 Abs. 3 Satz 2 DSGVO.
- Verlängerung erfordert Mitteilung an Betroffenen innerhalb der 1-Monatsfrist mit Begründung.
- Fristende berechnen: [Eingangsdatum + 1 Monat] = [Datum]. Verlängerung bis [Datum + 2 Monate].
- Wochenenden und Feiertage: § 193 BGB, Art. 3 Abs. 4 EuGH-Verfahrensordnung (natürliches Monatsende).
-
Identitätsverifikation.
- Ist die Identität des Antragstellers ausreichend nachgewiesen?
- Standard aus
CLAUDE.mdanwenden. - Art. 12 Abs. 6 DSGVO: Bei begründeten Zweifeln kann zusätzliche Information angefordert werden – aber keine unverhältnismäßige Identifikationshürde (vgl. EDSA-Leitlinien 01/2022 zu DSAR, Abschn. 3.2).
- Identitätsprüfung bei Online-Diensten: Konto-Login-Bestätigung oder sichere Alternative; keine Ausweis-Kopien ohne konkreten Zweck (Daten dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden).
-
Systemabfrage.
- Alle relevanten Systeme aus der Systemliste in
CLAUDE.mddurchgehen. - Kategorien: CRM, ERP, E-Mail-Archiv, Protokolldateien, Backups, Cloud-Dienste, Sub-AV-Systeme.
- Für jeden Treffer: Datenkategorie, Verarbeitungszweck, Rechtsgrundlage, Empfänger, Speicherfrist notieren.
- Keine eigenmächtige Löschung vor Abschluss der Prüfung (Dokumentationspflicht Art. 5 Abs. 2 DSGVO).
- Alle relevanten Systeme aus der Systemliste in
-
Ausnahmenprüfung.
- § 34 BDSG (Auskunftsverweigerung, z.B. zur Abwehr von Straftaten, Geschäftsgeheimnisse)
- § 35 BDSG (eingeschränkte Löschung, z.B. gesetzliche Aufbewahrungsfristen)
- Art. 17 Abs. 3 DSGVO (kein Löschrecht bei gesetzlicher Aufbewahrungspflicht, Geltendmachung/Verteidigung von Rechtsansprüchen)
- Art. 15 Abs. 4 DSGVO (Datenkopie darf Rechte Dritter nicht beeinträchtigen)
- Berufsgeheimnisschutz bei Kanzleien / medizinischen Einrichtungen (§ 203 StGB)
- Für jede angewandte Ausnahme: konkrete Norm und Begründung dokumentieren.
-
Antwortentwurf erstellen.
- Adressierung korrekt (Name, Adresse aus Anfrage).
- Positiv-Auskunft oder begründete Ablehnung/Einschränkung.
- Bei Auskunft: vollständige Informationen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO (alle 9 Ziffern) + ggf. Datenkopie Art. 15 Abs. 3 DSGVO.
- Hinweis auf Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO) in jedem Ablehnungsschreiben.
- Hinweis auf Klagerecht Art. 79 DSGVO.
- Keine Gebühren für Erstauskunft; bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Folgeanfragen: angemessenes Entgelt oder Ablehnung nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO.
-
Dokumentation.
- Eingang, Frist, Bearbeitungsschritte, Ausnahmen, Ergebnis im Datenschutzregister erfassen.
- Art. 5 Abs. 2 DSGVO (Rechenschaftspflicht).
Quellen und Zitierweise
Verbindlich nach ../../references/zitierweise.md.
- Art. 12 Abs. 3, 4, 5, 6 DSGVO (Fristen, Kosten, Identitätsprüfung)
- Art. 15 DSGVO (Auskunftsrecht, Inhalt)
- Art. 16 DSGVO (Berichtigung)
- Art. 17 DSGVO (Löschung, Ausnahmen)
- Art. 18 DSGVO (Einschränkung)
- Art. 20 DSGVO (Datenportabilität)
- Art. 21 DSGVO (Widerspruch)
- Art. 77 DSGVO (Beschwerderecht Aufsichtsbehörde)
- §§ 34, 35 BDSG (Auskunfts- und Löscheinschränkungen)
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Kamlah, in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 15 Rn. 1 ff.
- Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 15 Rn. 1 ff.
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
Ausgabeformat
- Kopfzeile: Anfrage-Art, Eingangsdatum, Fristdaten (1 Monat / Verlängerung), Bearbeiter
- Klassifikations-Ergebnis
- Identitätsverifikations-Status
- Systemabfrage-Ergebnisse (Tabelle: System | Datenfund | Zweck | Rechtsgrundlage | Frist)
- Ausnahmenprüfung (tabellarisch: Norm | anwendbar | Begründung)
- Antwortentwurf (druckreif, Briefkopf-Format, ohne Plugin-Kommentare im Text)
- Dokumentations-Eintrag für Datenschutzregister
Beispiel (Auskunftsanfrage)
Sachverhalt: Frau M. stellt am 03.06.2024 per E-Mail eine Auskunftsanfrage gemäß Art. 15 DSGVO und bittet zusätzlich um Herausgabe einer Datenkopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Kein Kundenkonto, Identität nur per E-Mail bekannt.
Frist: Grundfrist endet am 03.07.2024. Verlängerung (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 DSGVO) bis 03.09.2024 möglich; Mitteilung an Frau M. spätestens 03.07.2024 erforderlich.
Identität: E-Mail-Adresse allein reicht bei reinen Newsletter-Abonnenten aus, wenn keine weiteren personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Vgl. EDSA-Leitlinien 01/2022, Abschn. 3.2: Verhältnismäßigkeit der Verifikation.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Ausnahmen: § 34 BDSG: keine einschlägigen Tatbestände. Art. 17 Abs. 3 DSGVO: nicht relevant (kein Löschantrag). Keine weiteren Ausnahmen erkennbar.
Antwortentwurf-Auszug:
Sehr geehrte Frau M., vielen Dank für Ihre Anfrage vom 03.06.2024. Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO teilen wir Ihnen mit, dass wir folgende personenbezogene Daten über Sie verarbeiten: [Auflistung]. Die Verarbeitung erfolgt zu folgenden Zwecken: [Zwecke], auf Grundlage von [Rechtsgrundlagen]. Im Übrigen stehen Ihnen die in Art. 16–21 DSGVO genannten Rechte zu. Sollten Sie mit unserer Antwort nicht zufrieden sein, steht Ihnen das Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ([LfDI/BfDI]) gemäß Art. 77 DSGVO sowie das Klagerecht nach Art. 79 DSGVO zu.
Risiken / typische Fehler
- Fristversäumnis: Art. 12 Abs. 4 DSGVO – Untätigkeit gilt als Ablehnung, eröffnet Klagerecht Art. 79 DSGVO und Beschwerde Art. 77 DSGVO. Fristmitteilung bei Verlängerung ist eigenständige Pflicht.
- Unvollständige Systemabfrage: Art. 5 Abs. 2 DSGVO (Rechenschaftspflicht) verpflichtet zu nachweisbarer vollständiger Prüfung. Backup-Systeme und Archive werden häufig vergessen.
- Übermäßige Identitätshürde: Passverlangen ohne Anlass verletzt Art. 12 Abs. 6 DSGVO; EDSA warnt vor übermäßiger Identifizierung als faktischem Abwehrmittel.
- § 34 BDSG-Ausnahmen ohne Dokumentation: Ausnahme muss einzelfallbezogen begründet sein; pauschale Verweigerung "wegen Geschäftsgeheimnisse" ist nicht ausreichend.
- Datenkopie-Format: Art. 15 Abs. 3 DSGVO verlangt keine bestimmte Form; ein "strukturiertes, maschinenlesbares Format" ist bei Art. 20 DSGVO (Portabilität) vorgeschrieben, nicht bei Art. 15 Abs. 3 DSGVO – Verwechslung vermeiden.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtliche Grundlage
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Art. 12 Abs. 5 DSGVO erlaubt die Ablehnung eines Auskunftsantrags als "exzessiv" — auch bei Erstantrag, wenn außergewöhnliche Umstände einen Rechtsmissbrauch belegen. Die Hürde ist hoch; das Auskunftsrecht ist ein fundamentales Recht, Ausnahmen sind eng auszulegen.
Zweistufiges Prüfschema vor Ablehnung
Beide Stufen müssen kumulativ dokumentiert sein, bevor eine Ablehnung erfolgt:
| Stufe | Inhalt | Dokumentationsanforderung |
|---|---|---|
| Objektives Element | Umstände, die auf künstliches Herbeiführen der Situation hindeuten | Zeitachse (Datenerhebung → Anfrage), Art der Datenerhebung, Kommunikationsmuster |
| Subjektives Element | Missbräuchliche Absicht, Verfahren zu instrumentalisieren (Ziel: Schadensersatz Art. 82 DSGVO) | Indizien aus Gesamtschau: Formulierungsmuster, sofortige Schadensersatzdrohung, öffentliche Serienaktivität |
Nicht ausreichend allein:
- Frühere Anfragen derselben Person
- Öffentlich dokumentiertes massenhaftes Vorgehen dieser Person ohne Einzelfallbezug
- Geltendmachung von Art. 82 DSGVO-Schadensersatz als solche
Formulierungsbausteine
Ablehnungsschreiben (Missbrauch dokumentiert):
Sehr geehrte·r [Name], Ihren Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO vom [DATUM] lehnen wir gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 DSGVO als offenkundig exzessiv ab. Im Einzelnen stützen wir die Ablehnung auf folgende dokumentierte Umstände:
- [Objektives Element – z.B.: Ihre Anmeldung für unseren Newsletter erfolgte am [DATUM], d.h. [N] Tage vor Eingang Ihres Auskunftsantrags, ohne erkennbares Informationsinteresse.]
- [Subjektives Element – z.B.: Ihr Schreiben enthält bereits bei Antragstellung die Ankündigung von Schadensersatzforderungen nach Art. 82 DSGVO, was in der Gesamtschau auf eine instrumentalisierende Nutzung des Auskunftsrechts hindeutet.]
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Sie haben das Recht, gegen diese Entscheidung Beschwerde bei [zuständige Aufsichtsbehörde] gemäß Art. 77 DSGVO oder Klage gemäß Art. 79 DSGVO zu erheben.
Internes Dokumentationsprotokoll (Pflicht vor Ablehnung):
Datum der Ablehnung: [DATUM]
Antragsdatum: [DATUM]
Datum der Datenerhebung: [DATUM]
Abstand Datenerhebung → Antrag: [N] Tage
Objektives Element (Belege):
- [Nachweis 1: z.B. Newsletter-Anmeldedaten]
- [Nachweis 2: z.B. Screenshot/E-Mail]
Subjektives Element (Belege):
- [Nachweis: z.B. Wortlaut des Antragsschreibens, sofortige Schadensersatzankündigung]
Gesamtwürdigung: [Begründung in eigenen Worten]
Verantwortlich (DSB-Freigabe): [Name, Datum]
Schadensersatzrisiko bei unberechtigter Ablehnung
- Eine Ablehnung ohne vollständigen zweistufigen Nachweis ist ein eigenständiger DSGVO-Verstoß.
- Dieser Verstoß löst einen eigenständigen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO aus — auch wenn die zugrundeliegende Datenverarbeitung vollständig DSGVO-konform war.
- Der bloße Verstoß genügt nicht automatisch; die betroffene Person muss einen konkreten materiellen oder immateriellen Schaden darlegen (z.B. Kontrollverlust, Ungewissheit über Datenverarbeitung). Kein verschuldensunabhängiges Haftungsregime.
- Eigenverschulden der betroffenen Person (wenn ihr eigenes Verhalten die entscheidende Schadensursache ist) schließt den Anspruch aus.
Konsequenz für die Antwortformulierung
Empfehlung: Im Zweifel Auskunft vollständig und fristgerecht erteilen. Ablehnung nur bei lückenlos dokumentiertem zweistufigen Nachweis und nach DSB-Freigabe. Alternativ: Auskunft erteilen und Gebühr nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 DSGVO erheben (ebenfalls nur bei dokumentiertem Exzess).
Perspektive betroffene Person: Anfragen sollen erkennbar dem Zweck der Transparenz dienen. Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO ist auch bei reiner Auskunftsverletzung möglich — konkreten Schaden (Kontrollverlust, Ungewissheit) in Klage- oder Beschwerdeschrift substantiiert darlegen.
Querverweise
datenschutzrecht/skills/dsgvo-auskunft/SKILL.md— Abschnitt "Rechtsmissbrauch" mit vollständigem Prüfschema und Indizien-Checkliste
Ergänzende Rechtsprechung (Aktualitäten)
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellen / Updates
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Aktuelle Rechtsprechung (v14.2 — Ergaenzung)
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Triage zu Beginn
- Wer fragt aus? Mitarbeiter (§§ 34/35 BDSG prüfen) / Kunde / Vertragspartner / unbekannte Person
- Identitätsverifizierung erforderlich (Zweifel? Art. 12 Abs. 6 DSGVO → Nachweise anfordern)?
- Fristberechnung: Eingang [DATUM] → Ablauf 1 Monat: [DATUM]; Verlängerung möglich bis [DATUM]?
- Ausnahmetatbestände (§§ 34, 35 BDSG; Rechte Dritter Art. 15 Abs. 4; Geschäftsgeheimnisse)?
Output-Template — Auskunftsantwort formal
Adressat: Betroffene Person — Tonfall: verständlich-erklärend
[ORGANISATION, ADRESSE]
[DATUM]
Betreff: Auskunft nach Art. 15 DSGVO — Ihr Ersuchen vom [DATUM]
Unser Zeichen: [AZ]
Sehr geehrte/r Frau/Herr [NAME BETROFFENE PERSON],
wir erteilen Ihnen hiermit Auskunft über die Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO:
1. Verarbeitungszwecke (Art. 15 Abs. 1 lit. a): [ZWECKE]
2. Datenkategorien (Art. 15 Abs. 1 lit. b): [KATEGORIEN]
3. Empfänger (Art. 15 Abs. 1 lit. c): [EMPFAENGER]
4. Speicherdauer (Art. 15 Abs. 1 lit. d): [FRIST/KRITERIEN]
5. Rechte (Art. 15 Abs. 1 lit. e): Berichtigung, Löschung, Einschränkung,
Widerspruch, Beschwerde bei [AUFSICHTSBEHOERDE].
6. Herkunft der Daten (Art. 15 Abs. 1 lit. g): [HERKUNFT]
7. Automatisierte Entscheidungen (Art. 15 Abs. 1 lit. h): [ja/nein]
Datenkopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO: [ANLAGE / Ablehnung mit Begruendung]
[Ggf. Ausnahmen: § 34 BDSG / § 35 BDSG / Art. 15 Abs. 4 DSGVO: [BEGRUENDUNG]]
Mit freundlichen Grüßen
[NAME, FUNKTION, DSB-KONTAKT]
<!-- AUDIT 27.05.2026 | bundle_053 Geprüft: BGH VI ZR 7/21 (WRONG_TOPIC: dejure.org zeigt Kfz-Unfall/fiktive Schadensabrechnung, NJW 2022, 1884; nicht Verjährung DSGVO-Schadensersatz) Ersatz: BGH VI ZR 97/22, ZIP 2023, 2472 (verifiziert auf dejure.org — Vorlage EuGH zu Art. 82 DSGVO immateriellem Schaden) Thema: DSGVO Art. 82 Schadensersatz — thematisch passend für DSGVO-Kontext -->
No additional documents ship with this skill.
Related Skills
Anonymisierung und Pseudonymisierung
Anonymisierung und Pseudonymisierung von Mandatsdaten vor KI-Eingabe: Anwendungsfall Anwalt will Mandatsdokument in KI-System eingeben und muss Namen…
Datenschutz-Triage neuer Verarbeitungsvorgänge
Datenschutzrechtlichen Sachverhalt einordnen und Bearbeitungsroute bestimmen. Art. 2 3 DSGVO Anwendungsbereich § 1 BDSG. Prüfraster: Anwendungsbereic…
Auftragsverarbeitungsvertrag prüfen
Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO bei KI-Anbietern prüfen: Anwendungsfall Kanzlei schließt Vertrag mit KI-Dienstleister und muss AVV au…
Automatisierte Entscheidungen Art. 22 DSGVO
Automatisierte Einzelentscheidungen nach Art. 22 DSGVO in Kanzleien prüfen: Anwendungsfall Kanzlei plant KI-gestützte Mandatszuordnung Honorarberechn…
AVV-Grenzprüfung Datenschutz
Kanzlei nutzt KI-Dienstleister und prüft ob AVV nach Art. 28 DSGVO die berufsrechtliche Prüfung ersetzt. Berufsrecht laeuft parallel und ist strenger…