Drittlandstransfer-Prüfung (Art. 44 ff. DSGVO)
Datentransfer in Drittlaender außerhalb EU und EWR auf Zulässigkeit prüfen. Art. 44 ff. DSGVO Kapitel V Drittlandstransfer. Prüfraster: Angemessenheitsbeschluss SCC BCR Schrems-II-Folgen Transfer Impact Assessment zusaetzliche Massnahmen. Output: Drittlandstransfer-Prüfmemo TIA-Vorlage. Abgrenzung: nicht für innereuroaeischen Datenaustausch.
Drittlandstransfer-Prüfung (Art. 44 ff. DSGVO)
Zweck
Dieser Skill greift bei jeder Auslagerung personenbezogener Daten an Empfänger außerhalb der EU/des EWR: US-Cloud-Dienste, Konzernverbund-Transfer, KI-Provider, Sub-Auftragsverarbeiter in Drittstaaten. Er führt strukturiert durch die mehrstufige Prüfung gemäß Kapitel V DSGVO, berücksichtigt den Angemessenheitsbeschluss vom 10. Juli 2023 für die USA (EU-US Data Privacy Framework) sowie die Schrems-II-Anforderungen an Standardvertragsklauseln und ergänzende Maßnahmen.
Anwendungsfälle: Kanzlei oder Unternehmen moechte einen US-amerikanischen SaaS-Dienst einsetzen; Konzernmutter in der Schweiz soll Zugriff auf EU-Kundendaten erhalten; Auftragsverarbeiter setzt Sub-Auftragsverarbeiter in Indien ein; Drittlandbezug bei AVV-Prüfung erkannt.
Eingaben
- Empfängerstaat (z.B. USA, Indien, UK, China)
- Empfänger: Verantwortlicher (Modul 1/3 SCC) oder Auftragsverarbeiter (Modul 2/4 SCC)
- Datenkategorien (Art. 4 Nr. 1 DSGVO; Art. 9/10 DSGVO-Sonderkategorien?)
- Art der Datenverarbeitung (Speicherung, Analyse, Support-Zugriff, Hosting, Backup)
- Liegt bereits ein Transfer Impact Assessment vor? Falls ja, als Dokument einreichen
- Sitz und DPF-Zertifizierungsstatus des Empfängers (für USA: data.privacyframework.gov prüfen)
Rechtlicher Rahmen
Primaernormen
- Art. 44 DSGVO – Allgemeines Prinzip: Kein Transfer ohne geeignete Garantien oder Ausnahme; gilt auch für Weiterverarbeitung nach Transfer
- Art. 45 DSGVO – Angemessenheitsbeschluss der Kommission; kein zusätzliches Genehmigungserfordernis bei positiver Entscheidung
- Art. 46 DSGVO – Geeignete Garantien: Standardvertragsklauseln (SCC), Binding Corporate Rules (BCR), Verhaltensregeln mit verbindlichen Verpflichtungen, Zertifizierungsmechanismen
- Art. 47 DSGVO – Verbindliche interne Datenschutzvorschriften (BCR); Genehmigung durch federführende Aufsichtsbehörde erforderlich
- Art. 49 DSGVO – Ausnahmen: Einwilligung (Art. 49 Abs. 1 lit. a), Vertragserfordernis (lit. b/c), wichtige Gründe des öffentlichen Interesses (lit. d), Rechtsansprueche (lit. e), lebenswichtige Interessen (lit. f), öffentliches Register (lit. g); Abs. 1 Satz 2: gelegentliche, nicht systematische Transfers bei zwingender Notwendigkeit
- Art. 4 Nr. 23 DSGVO – Definition "Internationale Organisation"
- Art. 13 Abs. 1 lit. f, Art. 14 Abs. 1 lit. f DSGVO – Informationspflicht über Drittlandtransfer und Transfermechanismus
Rechtsprechung und Leitlinien
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- EDSA, Empfehlungen 01/2020 zu Maßnahmen zur Ergänzung von Übermittlungsinstrumenten, angenommen am 18.06.2021 (Version 2.0): Sechsstufige Pruefmethodik für Transfer Impact Assessment (TIA); massgeblich für die Schrems-II-Umsetzung in der Praxis
- EDSA, Leitlinien 05/2021 zum Zusammenwirken von Art. 3 und Kapitel V DSGVO, angenommen am 18.11.2021: Klärung, wann der raeumliche Anwendungsbereich (Art. 3 DSGVO) und die Drittlandregeln (Kapitel V) kumulativ oder alternativ gelten
- DSK Orientierungshilfe Drittstaatentransfer: Handlungsempfehlungen für verantwortliche Stellen bei Transfers in Drittlaender; abrufbar auf dskonferenz.de
[Modellwissen – aktuellen Stand pruefen]
Aktuelle Angemessenheitsbeschlüsse (Stand 05/2026)
| Staat | Beschluss | Hinweis |
|---|---|---|
| USA | EU-US Data Privacy Framework, Beschluss der Kommission vom 10.07.2023 (C(2023) 4745 final) | Nur für zertifizierte Unternehmen auf der DPF-Liste; Prüfung auf data.privacyframework.gov erforderlich |
| UK | Angemessenheitsbeschluss vom 28.06.2021 (Beschluss 2021/1772/EU) | Gilt vorbehaltlich Überprüfung; nach Brexit-Änderungen des britischen Datenschutzrechts beobachten |
| Schweiz | Angemessenheitsbeschluss der Kommission; erneuert im Kontext des CH-Datenschutzgesetzes (nDSG, in Kraft ab 01.09.2023) | Teilweiser Angemessenheitsbeschluss; Praxis nach CH-DSG-Reform beachten |
| Andorra | Beschluss 2010/625/EU | |
| Argentinien | Beschluss 2003/490/EG | |
| Faeroeer | Beschluss 2010/146/EU | |
| Guernsey | Beschluss 2003/821/EG | |
| Isle of Man | Beschluss 2004/411/EG | |
| Israel | Beschluss 2011/61/EU | |
| Japan | Beschluss vom 23.01.2019 (2019/419/EU) | Mit gegenseitiger Anerkennung; Einschraenkungen beachten |
| Jersey | Beschluss 2008/393/EG | |
| Kanada | Beschluss 2002/2/EG | Nur für Organisationen, die dem PIPEDA unterliegen; Bundesbehörden ausgenommen |
| Neuseeland | Beschluss 2013/65/EU | |
| Suedkorea | Beschluss vom 17.12.2021 (2022/254/EU) | Erster Angemessenheitsbeschluss in Asien außerhalb Japan |
| Uruguay | Beschluss 2012/484/EU |
Ablauf
1. Identifizierung des Drittlandstransfers
Prüfen, ob überhaupt ein Transfer i.S.d. Kapitel V DSGVO vorliegt:
- Findet eine Übermittlung an einen Empfänger außerhalb EU/EWR statt?
- Genügt ein "Zugriff" (z.B. Remote-Support, Administrationszugang) aus einem Drittland – nach EDSA-Leitlinien 05/2021 ja, wenn personenbezogene Daten im Zugriffsmittelpunkt stehen
- Art. 3 Abs. 2 DSGVO (extraterritoriale Anwendung): Liegt der Empfänger zwar im Drittland, faellt aber schon unter den raeumlichen Anwendungsbereich der DSGVO? Dann kein Kapitel-V-Transfer, aber Compliance-Prüfung nach Leitlinien 05/2021
2. Prüfung Angemessenheitsbeschluss (Art. 45 DSGVO)
- Liegt für das Empfängerland ein gültiger Angemessenheitsbeschluss der Kommission vor? (Tabelle oben)
- USA: Ist der Empfänger auf der DPF-Liste eingetragen und für die relevanten Datenkategorien zertifiziert? (data.privacyframework.gov)
- Wenn Angemessenheitsbeschluss vorhanden: Transfer grundsaetzlich zulässig; Art. 13/14 DSGVO-Hinweispflicht beachten
- Hinweis: Angemessenheitsbeschlüsse koennen durch den EuGH für ungültig erklärt werden (vgl. Schrems I und II); bei politisch sensiblen Ländern Monitoring empfehlen
3. Geeignete Garantien (Art. 46 DSGVO) – falls kein Angemessenheitsbeschluss
a) Standardvertragsklauseln (SCC) nach Beschluss 2021/914/EU:
| Modul | Konstellation | Typischer Anwendungsfall |
|---|---|---|
| Modul 1 | Verantwortlicher (EU) → Verantwortlicher (Drittland) | Konzerntransfer, gemeinsam Verantwortliche |
| Modul 2 | Verantwortlicher (EU) → Auftragsverarbeiter (Drittland) | Cloud-Dienst, Hosting, Analytics |
| Modul 3 | Auftragsverarbeiter (EU) → Auftragsverarbeiter (Drittland) | Sub-Auftragsverarbeiter |
| Modul 4 | Auftragsverarbeiter (Drittland) → Verantwortlicher (EU) | Ruecktransfer verarbeiteter Daten |
Prüfpunkte bei SCC: Richtiges Modul? Technische Anlage (Anhang I A–C und II) vollständig ausgefüllt? Technische Maßnahmen (Anhang II TOMs) konkret und nicht pauschal?
b) Binding Corporate Rules (BCR):
- Genehmigung durch federführende Aufsichtsbehörde nach Art. 47 DSGVO
- Umfang: alle Konzernunternehmen, die die BCR unterzeichnet haben
- BCR-Update nach Schrems II erforderlich; EDSA-Empfehlungen 01/2020 gelten auch für BCR
c) Verhaltensregeln mit Verpflichtungen (Art. 46 Abs. 2 lit. e DSGVO):
- Muss von zuständiger Aufsichtsbehörde genehmigt sein
- In der Praxis bisher wenig verbreitet
d) Zertifizierungsmechanismen (Art. 46 Abs. 2 lit. f DSGVO):
- Zertifizierungseinrichtung muss akkreditiert sein; Verpflichtung des Importeurs erforderlich
4. Transfer Impact Assessment (TIA) nach Schrems II
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
TIA Sechsstufige Methodik (EDSA-Empfehlungen 01/2020):
- Schritt 1: Alle Übermittlungen kartieren (Zweck, Datenart, Empfänger, Empfängerland)
- Schritt 2: Transfermechanismus identifizieren (SCC, BCR etc.)
- Schritt 3: Rechtslage im Empfängerland beurteilen: Massengesetze (FISA Section 702, USA CLOUD Act), Behördenzugriffsrechte, Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene, Zugang zu unabhängigen Gerichten
- Schritt 4: Prüfen, ob Recht und Praxis die SCC-Schutzwirkung unterlaufen (Schrems-II-Kriterium: aequivalentes Schutzniveau)
- Schritt 5: Ergänzende Maßnahmen identifizieren und umsetzen (s. Abschnitt 5)
- Schritt 6: Formale Schritte (Vertrag schließen, ggf. Aufsichtsbehörde informieren, Dokumentation)
5. Ergänzende Maßnahmen (EDSA-Empfehlungen 01/2020)
Bei unzureichendem Schutzniveau im Empfängerland koennen ergänzende Maßnahmen die Schutzlücke schließen:
Technische Maßnahmen:
- Ende-zu-Ende-Verschlüsselung mit Schlüsselhoheit beim Verantwortlichen in der EU (Schlüsselmanagement-Standort entscheidend)
- Pseudonymisierung vor Transfer; Zuordnungsschlüssel verbleibt in der EU
- Zero-Knowledge-Architektur für Cloud-Dienste
Vertragliche Maßnahmen:
- Erweiterung der SCC um technische Spezifikation der Verschlüsselung
- Verpflichtung des Importeurs zur Benachrichtigung bei Behördenzugang
- Audit-Rechte für Drittland-Compliance
Organisatorische Maßnahmen:
- Datensparsamkeit: nur pseudonymisierte/aggregierte Daten übermitteln
- Trennung von Supportzugriff und Produktionsdaten
6. Dokumentation und Informationspflichten
- Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 DSGVO): Transfer, Empfängerland, Mechanismus, TIA vermerken
- Datenschutzerklärung (Art. 13 Abs. 1 lit. f DSGVO): Drittlandtransfer, Mechanismus und ggf. Kopienangebot der SCC erwaehnen
- AVV (Art. 28 Abs. 3 DSGVO): Sub-AV-Kette mit Drittlandsangaben; TIA als Anlage
- TIA als internes Dokument archivieren und bei Anfragen der Aufsichtsbehörde vorlegen koennen
Pruefschema TIA (Checkliste)
- [ ] Lokale Massengesetze: Erlauben Gesetze des Empfängerlandes Massensammlung (z.B. FISA 702, EO 12333 für USA; Geheimdienstgesetze CN, RU)?
- [ ] Behördenzugriff auf Daten: Koennen Behörden ohne richterliche Kontrolle auf Daten zugreifen? Wie haeufig werden solche Befugnisse genutzt (Transparenzberichte)?
- [ ] Verschlüsselung at rest: Sind Daten beim Empfänger verschlüsselt gespeichert? Wer hat Zugriff auf Schlüssel?
- [ ] Verschlüsselung in transit: Wird TLS/mTLS verwendet? Zertifikate kontrolliert?
- [ ] Schlüsselmanagement-Standort: Befinden sich Schlüssel und HSMs in der EU? Oder Schlüsselhoheit beim Empfänger im Drittland?
- [ ] Sub-Processor-Mapping: Welche Sub-Auftragsverarbeiter des Empfängers befinden sich ebenfalls in Drittlaendern? TIA für Sub-Processor?
- [ ] Rechtsschutz für Betroffene: Haben EU-Betroffene Klagemöglichkeiten im Empfängerland oder über Rechtsbehelfsinstanz (z.B. Data Protection Review Court der USA)?
- [ ] Transparenzberichte: Veröffentlicht der Empfänger Behördenanfragen (Government Disclosure Reports)?
Risikoampel
| Konstellation | Rot | Orange | Grün |
|---|---|---|---|
| US-Cloud ohne DPF-Zertifizierung und ohne SCC | x | ||
| US-Cloud mit SCC, ohne TIA | x | ||
| US-Cloud mit DPF-zertifiziertem Anbieter | x (zzgl. SCC und TIA empfohlen als Doppelabsicherung) | ||
| US-Cloud mit SCC und positivem TIA (Verschlüsselung, Schlüssel EU) | x | ||
| UK (Angemessenheitsbeschluss 2021 gültig) | x (Monitoring erforderlich) | ||
| Schweiz nach nDSG (Angemessenheitsbeschluss bestätigt) | x | ||
| Indien ohne SCC | x | ||
| Indien mit SCC und TIA | x | ||
| China ohne Mechanismus | x | ||
| BCR-gedeckter Konzernverbund, TIA positiv | x | ||
| Art. 49 DSGVO Einwilligung, nicht systematisch | x |
Vorlagen und Bausteine
TIA-Bericht Musterstruktur
TIA – Transfer Impact Assessment
Datum: [DATUM]
Erstellt von: [DSB / Datenschutzbeauftragter]
Empfaengerland: [LAND]
Empfaenger: [NAME, Adresse]
Transfermechanismus: [SCC Modul X / BCR / DPF]
Datenkategorien: [Auflistung]
1. Kartierung der Uebermittlung
[Zweck, Umfang, Haeufigkeit]
2. Rechtslage im Empfaengerland
[Relevante Gesetze, Massengesetze, Behoerdenzugriffsrechte]
Quellen: [Transparenzberichte, Rechtsgutachten, EDSA-Laenderanalysen]
3. Schutzlueckenanalyse
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
4. Ergaenzende Massnahmen
[Verschluesselung, Pseudonymisierung, vertragliche Massnahmen]
5. Ergebnis und Restrisiko
[Gruen / Orange / Rot – Begruendung]
6. Massnahmenplan
[Bei Orange oder Rot: konkrete Abhilfemassnahmen mit Frist und Verantwortlichen]
Unterschrift DSB: _____________
Freigabe Datenschutzbeauftragter: _____________
SCC-Modul-Auswahl-Matrix (Entscheidungsbaum)
Wer ist Exporteur?
├─ Verantwortlicher in EU
│ ├─ Importeur = Verantwortlicher im Drittland → Modul 1
│ └─ Importeur = Auftragsverarbeiter im Drittland → Modul 2
└─ Auftragsverarbeiter in EU
├─ Importeur = Auftragsverarbeiter im Drittland (Sub-AV) → Modul 3
└─ Importeur = Verantwortlicher im Drittland (Ruecktransfer) → Modul 4
Datenschutzerklärungsbaustein Drittlandtransfer
"Wir übermitteln personenbezogene Daten an Empfänger in [LAND]. Die Übermittlung erfolgt auf Grundlage von [EU-Standardvertragsklauseln nach Beschluss 2021/914/EU, Modul X / Angemessenheitsbeschluss der Kommission vom [DATUM]]. Für die USA gilt: der Empfänger ist unter dem EU-US Data Privacy Framework zertifiziert. Eine Transferfolgenabschätzung (TIA) liegt vor. Auf Anfrage stellen wir Ihnen eine Kopie der Standardvertragsklauseln zur Verfügung (Kontakt: [DSB])."
Querverweise
datenschutzrecht/skills/avv-pruefung/SKILL.md– Drittlandtransfer-Prüfung im AVV-Kontext (Schritt 5)datenschutzrecht/skills/us-transfer-tia-dokumentation/SKILL.md– US-Transfers mit DPF-Listing, SCC/BCR-Ausweichpfad, Schrems-Historie und TIA vertiefendatenschutzrecht/skills/standardvertragsklauseln-scc-paket/SKILL.md– SCC-Modulwahl und Annex I-III konkret erstellendatenschutzrecht/skills/drittlandtransfer-behoerdenpaket-output/SKILL.md– Deckvermerk, Anlagenverzeichnis und Antwortpaket fuer Aufsichtsbehoerden ausgebendatenschutzrecht/skills/dsfa-erstellung/SKILL.md– DSFA bei Hochrisiko-Drittlandtransfersdatenschutzrecht/skills/mandantendaten-ki/SKILL.md– Drittlandtransfer bei KI-Diensten für Berufsgeheimnisträgerdatenschutzrecht/skills/datenpanne-meldung/SKILL.md– Datenpannen bei Drittlandempfaengerndatenschutzrecht/skills/regulierungs-luecken-analyse/SKILL.md– Neue Angemessenheitsbeschlüsse in Gap-Analyse einspielen
Risiken und typische Fehler
- DPF-Prüfung vergessen: DPF-Zertifizierung ist nicht permanent; Unternehmen koennen ihre Zertifizierung verlieren. Vor jedem Transfer auf data.privacyframework.gov prüfen und erneut prüfen bei Vertragserneuerung.
- Falsches SCC-Modul: Ein Verantwortlicher, der SCC-Modul 3 (AV-zu-AV) verwendet, obwohl er selbst Verantwortlicher ist, erzeugt keine schutzwirkende Grundlage. Konstellation vor Unterzeichnung zwingend prüfen.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Art. 49 DSGVO als Regelfall: Die Ausnahmen des Art. 49 DSGVO sind auf Einzelfälle beschraenkt; systematische und regelmäßige Transfers auf dieser Basis sind nicht zulaessig (EDSA-Leitlinien 2/2018).
- Sub-Processor-Kette übersehen: SCC Modul 2/3 legt dem Importeur Pflichten für Sub-Auftragsverarbeiter auf; deren Drittlandstatus muss ebenfalls abgesichert sein (Art. 28 Abs. 4 DSGVO).
- Schlüsselhoheit nicht geprüft: Verschlüsselung schuetzt nur dann, wenn Schlüssel nicht im Drittland liegen. Cloud-Dienste mit US-Schlüsselmanagement bieten keinen vollständigen Schutz gegen FISA 702-Zugriffe.
- Angemessenheitsbeschluss validitaet nicht geprüft: Nach Schrems I und II koennen Angemessenheitsbeschlüsse wegfallen. Monitoring-Pflicht für sensible Verarbeitungen.
Quellen und Updates
Stand: 05/2026. Aktualität bei folgenden Ereignissen prüfen und Skill aktualisieren:
- Neue Angemessenheitsbeschlüsse der Europaeischen Kommission
- EuGH-Urteile zu Kapitel V DSGVO
- Änderungen am DPF (data.privacyframework.gov – politische und rechtliche Entwicklungen USA)
- Neue BCR-Anerkennungen durch Aufsichtsbehörden
- Aktualisierungen der EDSA-Empfehlungen 01/2020
- Örtliche Datenschutzgesetze in Drittlaendern (z.B. CLOUD Act Amendments, neue chinesische Datenschutzgesetze PIPL)
Nächste geplante Überprüfung: 05/2027 oder bei wesentlichen Änderungen.
Faktische Updates (Stand 05/2026)
- EU-US Data Privacy Framework (DPF): Der Angemessenheitsbeschluss vom 10.07.2023 (C(2023) 4745 final) ist weiterhin in Kraft. Erstmalige periodische Ueberpruefung durch die Kommission war fuer 07/2024 vorgesehen; weitere Reviews alle vier Jahre. Achtung: politische Risiken (Schrems-III-Vorlage, US-Executive-Order-Modifikationen) machen Monitoring zwingend. Quelle: eur-lex.europa.eu, commission.europa.eu/law/law-topic/data-protection.
- DPF-Listing: Empfaenger-Status muss vor jeder Uebermittlung ueber dataprivacyframework.gov (offizielle US-Website) verifiziert werden; Selbst-Zertifizierungs-Status kann jederzeit verloren gehen.
- UK-Angemessenheitsbeschluss (2021/1772): Gilt nach urspruenglichen vier Jahren Befristung; Verlaengerung war erforderlich — aktuellen Status der Verlaengerung / Ueberpruefung live pruefen.
- EDSA-Guidelines: Empfehlungen 01/2020 (Sechs-Stufen-TIA), Guidelines 05/2021 (Wechselwirkung Art. 3 und Kapitel V) sowie aktuelle EDSA-Stellungnahmen 2025 zu Drittlandtransfer-Risiken (insb. China PIPL, US-Executive-Orders) live ueber edpb.europa.eu pruefen.
- NIS-2 + Drittlandtransfer: Auftraggeber wichtiger / besonders wichtiger Einrichtungen muessen Cyber-Risiken in der Lieferkette (Art. 21 NIS-2-RL i.V.m. § 30 BSIG n.F.) bei Drittland-Cloud-Diensten zusaetzlich beruecksichtigen; Schnittstelle zu TIA dokumentieren.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe ueber curia.europa.eu (EuGH) verifizieren.
Leitrechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Triage zu Beginn (Entscheidungsbaum)
Findet eine Übermittlung außerhalb EU/EWR statt?
Nein → kein Kapitel-V-DSGVO-Problem
Ja → Angemessenheitsbeschluss vorhanden?
Ja (USA/DPF, UK, Schweiz etc.) → Angemessenheitsbeschluss, Scope, Empfänger und Monitoring prüfen
Nein → SCC (Beschluss 2021/914) vorhanden?
Ja → TIA erforderlich; Modul korrekt?
Nein → BCR / Art. 49 Ausnahme?
Nein → Übermittlung unzulässig
Output-Template — TIA-Ergebnis
Adressat: Datenschutzbeauftragter / Rechtsabteilung — Tonfall: sachlich-juristisch
Transfer Impact Assessment (TIA) [DATUM]
Empfaengerland: [LAND]
Empfaenger: [NAME, FUNKTION]
Uebermittlungsgrundlage: Angemessenheitsbeschluss / SCC Modul [X] / BCR / Art. 49
Rechtslage Empfaengerland:
- Nachrichtendienstliche Befugnisse: [BESCHREIBUNG]
- Schutzlevel: aequivalent / eingeschraenkt / unzureichend
Risikobewertung:
- Wahrscheinlichkeit behördlicher Zugriffe: hoch / mittel / gering
- Datensensitivität: hoch / mittel / gering
- Gesamtrisiko: hoch / mittel / akzeptabel
Zusatzmassnahmen:
- Verschlüsselung: [ja/nein; Standard]
- Pseudonymisierung: [ja/nein]
- Vertragliche Widerstandspflicht: [ja/nein]
Ergebnis: Übermittlung zulässig / zulässig mit Auflagen / unzulässig
No additional documents ship with this skill.
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