GmbH-Gesellschaftsvertrag (Satzung)
GmbH-Gesellschaftsvertrag aufsetzen: Mindestinhalt, Stammkapital, Beschlussfassung, Gewinnverteilung. Normen: §§ 2 3 5 GmbHG. Prüfraster: Notarerfordernis, Pflichtinhalte, Optionalklauseln, Sonderrechte. Output: GmbH-Gesellschaftsvertragsentwurf. Abgrenzung: nicht UG-Gründung mit Musterprotokoll § 2 Abs. 1a GmbHG.
GmbH-Gesellschaftsvertrag (Satzung)
Triage — kläre vor dem Satzungsentwurf
- Musterprotokoll (§ 2a GmbHG, max. 3 Gesellschafter, 1 GF) oder individuelle Satzung?
- Sollen Vesting-/Leaver-Mechanismen eingebaut werden — dann: Einziehungsklausel (§ 34 GmbHG) in Satzung zwingend.
- Sind Vorkaufsrechte oder Drag-Along/Tag-Along in Satzung oder nur in SHA gewünscht?
- Gibt es Vinkulierungsklauseln (§ 15 Abs. 5 GmbHG) — Anteilsübertragung nur mit Gesellschafterzustimmung?
- Sind Class-Shares (A/B/C) jetzt oder später geplant — dann Klassenklauseln in Satzung vorsehen.
- Gibt es besondere Abfindungsklauseln bei Ausscheiden (Buchwert / Fair Value / Nominalwert)?
Zentrale Normen
- § 3 GmbHG — Pflichtinhalt Satzung: Firma, Sitz, Gegenstand, Stammkapital, Geschäftsanteile.
- § 2 GmbHG — Beurkundungspflicht der Satzung durch Notar.
- § 15 Abs. 5 GmbHG — Vinkulierung: Anteilsübertragung nur mit Gesellschafterzustimmung (Satzungsregelung erforderlich).
- § 34 GmbHG — Einziehung von Geschäftsanteilen; Grundlage für Vesting-Leaver-Mechanismus.
- § 47 GmbHG — Stimmrecht; 1 EUR = 1 Stimme Standard; Abweichungen möglich.
- § 53 Abs. 2 GmbHG — Satzungsänderung: 75-%-Mehrheit; notarielle Beurkundung.
- § 181 BGB — Selbstkontrahierungsverbot; Befreiung in Satzung möglich und üblich.
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Pflicht-Inhalte § 3 GmbHG
| Pflichtangabe | Inhalt | Fallstrick |
|---|---|---|
| Firma | Kennzeichnungskraft (§ 18 Abs. 1 HGB); kein Irrtum (§ 18 Abs. 2 HGB); kein Verwechslungsrisiko (§ 30 HGB) | Nicht vorab geprüft → HR-Zwischenverfügung |
| Sitz | Inland-Stadt; ladungsfähige Geschäftsadresse | Briefkasten-Sitz unzulässig |
| Gegenstand | Konkret und weit genug; genehmigungspflichtige Tätigkeiten | Zu eng: Pivot unmöglich; zu vage: HR beanstandet |
| Stammkapital | Mindestens 25.000 EUR (GmbH) / 1 EUR (UG) | Sacheinlage ohne Sachgründungsbericht: Eintragungsversagung |
| Geschäftsanteile | Nennwert je Anteil (mindestens 1 EUR); Verteilung auf Gesellschafter | Falsche Verteilung → spätere Korrektur kostet Notar |
Standard-Klauseln-Übersicht
Geschäftsführung und Vertretung
§ [X] Geschäftsführung und Vertretung
(1) Die Gesellschaft hat [einen / mehrere] Geschäftsführer.
(2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft [durch je zwei
Geschäftsführer gemeinsam / durch einen Geschäftsführer allein] vertreten.
(3) Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(4) Durch Gesellschafterbeschluss kann einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungs-
befugnis erteilt werden.
Vinkulierung
§ [Y] Übertragung von Geschäftsanteilen
(1) Die Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon bedarf der Zustimmung
der Gesellschaft, die durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einfacher
Mehrheit erteilt wird (Vinkulierung, § 15 Abs. 5 GmbHG).
(2) Das Vorkaufsrecht der übrigen Gesellschafter bleibt unberührt.
Einziehungsklausel (Basis für Vesting)
§ [Z] Einziehung von Geschäftsanteilen
(1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig.
(2) Einziehungsgründe sind:
a) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;
b) Pfändung des Geschäftsanteils, sofern sie nicht innerhalb von 3 Monaten aufgehoben wird;
c) Ausscheiden eines Gesellschafters aus wichtigem Grund gemäß § [SHA-Verweis];
d) Ablauf der Vesting-Periode gemäß § [SHA-Verweis] (Leaver-Fall).
(3) Die Abfindung beträgt bei Good-Leaver: [Verkehrswert]; bei Bad-Leaver: [Nominalwert].
(4) Die Einziehung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit [75] %-Mehrheit.
Schritt-für-Schritt-Workflow
- Triage — 6 Triage-Fragen beantworten; Musterprotokoll oder individuelle Satzung?
- Pflichtinhalt strukturieren — § 3 GmbHG-Angaben sammeln; Gesellschafterliste vorbereiten.
- Soll-Klauseln auswählen — Vinkulierung, Einziehung, Vorkaufsrecht, GF-Vertretung, § 181 BGB.
- Abfindungsklausel — Buchwert / Fair Value / Nominalwert bei Leaver; beachte BGH-Linie.
- Klassenklauseln — falls Class-Shares geplant: Rahmen in Satzung anlegen.
- SHA-Abgleich — Einziehungsklausel, Vinkulierung, Vesting-Bezug abstimmen.
- Notar-Termin — individuell oder Musterprotokoll; Unterlagen (s.
gesellschaftsgruender-notar-vorbereitung). - HR-Eintragung — Notar meldet an; Eintragung ca. 2-4 Wochen.
Output-Template Satzungs-Gliederung
Adressat: Notar / Mandant — Tonfall sachlich-juristisch
GESELLSCHAFTSVERTRAG [FIRMENNAME] GMBH
Version: [Nr.], Datum: [Datum], Notariell beurkundet: [Datum]
§ 1 Firma, Sitz
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
§ 3 Stammkapital und Geschäftsanteile
§ 4 Einzahlung des Stammkapitals
§ 5 Geschäftsführung und Vertretung
§ 6 Beschränkungen der Geschäftsführung (Zustimmungsvorbehalte)
§ 7 Gesellschafterversammlung (Einberufung, Ort, Form)
§ 8 Beschlussfassung (Mehrheiten, Quorum)
§ 9 Übertragung von Geschäftsanteilen (Vinkulierung, Vorkaufsrecht)
§ 10 Einziehung von Geschäftsanteilen
§ 11 Abfindung bei Ausscheiden
§ 12 Gewinnverwendung
§ 13 Gesellschafterdarlehen und Finanzierung
§ 14 Wettbewerbsverbot [ggf.]
§ 15 Genehmigtes Kapital [ggf.] — § 55a GmbHG
§ 16 Auflösung und Liquidation
§ 17 Schiedsklausel [ggf.]
Rote Schwellen
- § 181 BGB-Befreiung vergessen → In-sich-Geschäfte des GF schwebend unwirksam; nachträgliche Genehmigung aufwändig.
- Einziehungsklausel fehlt → Leaver-Mechanismus aus SHA nicht durchsetzbar (§ 34 GmbHG).
- Abfindung auf Nominalwert begrenzt ohne sachliche Rechtfertigung → § 138 BGB Sittenwidrigkeitsrisiko.
- Geschäftsgegenstand zu vage → HR-Zwischenverfügung; Gründungsverzögerung.
- Satzungsänderung ohne 75-%-Mehrheit → nichtig.
Quellen und Vertiefung
- §§ 2, 3, 15, 34, 47, 53 GmbHG (Satzung, Einziehung, Stimmrecht, Änderung)
- § 181 BGB (Selbstkontrahierung)
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Scholz/Emmerich, GmbHG, § 3 Rn. 1-30
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