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Gerichtsfeste Prüfung des Eröffnungsgrundes § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit)

Erstellt ein strukturiertes Prüfgutachten zum Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO. Berechnet den Liquiditätsstatus zum Stichtag, wendet das 10-%-/3-Wochen-Schema des BGH an und würdigt Indizien der Zahlungseinstellung. Lädt, wenn der Nutzer Zahlungsunfähigkeit, Liquiditätsstatus, Insolvenzeröffnungsgrund oder § 17 InsO prüfen möchte.

ID: de.bankruptcy.zahlungsunfaehigkeit-pruefung-17-inso Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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Gerichtsfeste Prüfung des Eröffnungsgrundes § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit)

Zweck

Dieser Skill führt eine strukturierte, an der BGH-Rechtsprechung und IDW S 11 ausgerichtete Prüfung durch, ob zum maßgeblichen Stichtag Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO vorliegt. Das Ergebnis ist ein dokumentierbares Gutachten, das vor Insolvenzgerichten, im Anfechtungs- und Haftungsprozess sowie gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter Stand hält.

Eingaben

Der Nutzer stellt folgende Informationen bereit (fehlende Angaben werden abgefragt):

  • Stichtag: konkretes Datum der Prüfung (i.d.R. Tag der Antragstellung oder ein früherer Zeitpunkt für Haftungszwecke)
  • Fällige Verbindlichkeiten (Passiva I): Betrag und Gläubiger aller zum Stichtag fälligen, nicht gestundeten Verbindlichkeiten
  • Liquide Mittel (Aktiva I): Kassenbestand, Bankguthaben, sofort verwertbare Aktiva
  • Zuflüsse innerhalb von 3 Wochen (Aktiva II. Stufe): konkret zu erwartende Zahlungseingänge aus bestehenden Forderungen, zugesagten Kreditlinien u.Ä.
  • Stundungsvereinbarungen: ob schriftlich dokumentiert, glaubhaft und ernstlich gewollt
  • Indizien (soweit vorhanden): Lohnrückstände, SV-Beitragsrückstände, Stundungsbitten, Wechselproteste, Pfändungsmaßnahmen, Insolvenzanträge anderer Gläubiger

Rechtlicher Rahmen

Gesetzliche Grundlagen

§ 17 Abs. 1 InsO bestimmt Zahlungsunfähigkeit als allgemeinen Eröffnungsgrund.

§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO definiert: Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO normiert die gesetzliche Vermutung: Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Rechtsprechung (Pflichtpinpoints; Az. und Datum vor Ausgabe über dejure.org / openjur.de verifizieren)

10-%-/3-Wochen-Schema: Grundlegende BGH-Linie: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner zum Stichtag seine fälligen Verbindlichkeiten nicht zu mindestens 90 % erfüllen kann und die Lücke nicht innerhalb von 3 Wochen zu schließen ist. Eine Unterdeckung von weniger als 10 % begründet lediglich eine Zahlungsstockung, wenn die Lücke in absehbarer Zeit beseitigt werden kann. Ab 10 % ist auch bei kurzfristiger Behebbarkeit Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, sofern die Unterdeckung mehr als 3 Wochen andauert. Konkretes Az. der grundlegenden Entscheidung vor Ausgabe in offener Quelle prüfen.

Indizienkatalog § 17 Abs. 2 S. 2 InsO: Als Indizien gelten insbesondere verspätete Lohnzahlungen, offene Sozialversicherungsbeiträge, erfolglose Stundungsbitten gegenüber Gläubigern, Wechselproteste, Pfändungsmaßnahmen von Gläubigern, Insolvenzanträge anderer Gläubiger sowie der eigene Insolvenzantrag des Schuldners. Die Zahlungseinstellung setzt kein allgemeines Unvermögen voraus; es genügt, dass der Schuldner den wesentlichen Teil seiner Verbindlichkeiten nicht mehr zahlt.

Stundungen in der Liquiditätsbilanz: In die Passiva I sind nur Verbindlichkeiten aufzunehmen, die tatsächlich fällig und nicht wirksam gestundet sind. Echter Stundung (beiderseitig gewollt, glaubhaft dokumentiert) ist Folge zu geben; sie beseitigt die Fälligkeit. Erzwungene oder faktische Stundungen — d.h. bloßes Dulden des Zahlungsverzugs durch den Gläubiger ohne Einigung — beseitigen die Fälligkeit nicht. Im Anfechtungsprozess trifft den Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer echten Stundungsvereinbarung.

Verschulden bei Antragspflichtverletzung: Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ist zu bejahen, wenn dem Schuldner die die Zahlungsunfähigkeit begründenden Tatsachen bekannt waren oder bekannt sein mussten. Berufung auf Unkenntnis schützt nicht.

Aktuelle Entwicklungen (Stand Mai 2026):

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

IDW-Standard

IDW S 11 (Stand 12.08.2021), Tz. 31 ff. regelt die Beurteilung des Eröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit durch den Sachverständigen oder Wirtschaftsprüfer: Aufzustellen ist ein Liquiditätsstatus auf den Prüfungsstichtag, der liquide Mittel (Aktiva I, ggf. ergänzt um Aktiva II) den fälligen Verbindlichkeiten (Passiva I) gegenüberstellt. Übersteigen Passiva I die Aktiva I und II um mehr als 10 %, ist bei fehlender kurzfristiger Beseitigungsperspektive Zahlungsunfähigkeit festzustellen (Tz. 31–37). IDW S 11 Tz. 16 f. zur Abgrenzung gegenüber Zahlungsstockung und Überschuldung.

Ablauf

Das Prüfgutachten folgt diesen sieben Schritten:

Schritt 1 – Stichtagsbestimmung Festlegung des maßgeblichen Prüfungsstichtags. Bei Antragspflicht (§ 15a InsO) ist dies der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit; im Anfechtungsrecht (§§ 129 ff. InsO) kann ein früherer Zeitpunkt relevant sein. Alle weiteren Prüfungsschritte erfolgen stichtagsbezogen.

Schritt 2 – Erfassung fälliger Verbindlichkeiten (Passiva I) Vollständige Erfassung aller am Stichtag fälligen, nicht wirksam gestundeten Verbindlichkeiten. Einzubeziehen sind: Lieferantenverbindlichkeiten, Darlehensverbindlichkeiten (inkl. gekündigter oder fälliger Teile), Lohn- und Gehaltsrückstände, Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge), Steuerschulden mit abgelaufener Zahlungsfrist, sonstige fällige Forderungen. Stundungen sind auf ihre Echtheit zu prüfen (BGH-Linie zur echten Stundung; konkrete Az. vor Ausgabe verifizieren).

Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO / § 69 FGO) ist keine Stundung. AdV-Verfügungen hemmen nur die Vollziehung, lassen die Fälligkeit der Steuerforderung aber unberührt. Im Liquiditätsstatus bleiben AdV-Beträge Passiva I, soweit nicht zusätzlich eine schriftliche Stundung nach § 222 AO mit Verschiebung der Fälligkeit über den Stichtag hinaus vorliegt. Sonst wird die Liquiditätslücke unterzeichnet und es droht eine falsche "nicht zahlungsunfähig"-Feststellung.

Schritt 3 – Aktiva-Erfassung

  • Aktiva I: sofort verfügbare liquide Mittel zum Stichtag (Kassenbestand, Bankguthaben, debitorische Konten ohne Ausschöpfung des Rahmens)
  • Aktiva II. Stufe (innerhalb 3 Wochen zugehend): konkret erwartete Zahlungseingänge aus bestehenden Forderungen (nach vorsichtiger Einschätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit), freie Kreditlinien, erwartete Darlehensauszahlungen mit schriftlicher Zusage

Schritt 4 – Aufstellung des Liquiditätsstatus Gegenüberstellung in tabellarischer Form:

Aktiva I (sofort verfügbar)          EUR ______
+ Aktiva II (innerhalb 3 Wochen)     EUR ______
= Summe liquide Mittel               EUR ______

./. Passiva I (fällige Verbindlichkeiten)  EUR ______

= Unterdeckung / Überdeckung         EUR ______

Schritt 5 – Quotenberechnung Berechnung der Liquiditätsquote:

Quote = (Summe liquide Mittel / Passiva I) × 100

Eine Quote ≥ 100 % schließt Zahlungsunfähigkeit aus. Eine Quote zwischen 90 % und 99 % (Unterdeckung < 10 %) begründet bei kurzfristiger Behebbarkeit nur Zahlungsstockung.

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

  • Unterdeckung < 10 % und Beseitigung innerhalb 3 Wochen absehbar → Zahlungsstockung, keine Zahlungsunfähigkeit
  • Unterdeckung < 10 %, aber Beseitigung nicht innerhalb 3 Wochen → Zahlungsunfähigkeit
  • Unterdeckung ≥ 10 % → Zahlungsunfähigkeit unabhängig von der Perspektive der Beseitigung

Schritt 7 – Würdigung der Indizien für Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) Liegen rechnerisch Zweifelsfälle vor oder fehlen vollständige Daten, sind die Indizien nach BGH-Linie heranzuziehen: verspätete Lohnzahlungen, offene SV-Beiträge, erfolglose Stundungsbitten, Wechselproteste, Pfändungen, Insolvenzanträge anderer Gläubiger, eigener Antrag. Häufen sich mehrere Indizien, ist Zahlungseinstellung und damit Zahlungsunfähigkeit zu bejahen. Die Vermutung des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO ist widerlegbar; die Beweislast liegt beim Schuldner. Konkrete Aktenzeichen der einschlägigen BGH-Entscheidungen vor Ausgabe über offene Quellen verifizieren.

Ausgabeformat

Das Gutachten wird im Gutachtenstil formuliert:

  1. Sachverhalt (kurze Sachverhaltsdarstellung)
  2. Rechtliche Grundlagen (§ 17 Abs. 2 S. 1 und S. 2 InsO, BGH-Schema)
  3. Liquiditätsstatus (Tabelle nach Schritt 4)
  4. Quotenberechnung (Schritt 5)
  5. Subsumtion (Schritt 6 mit Zwischenergebnis)
  6. Indizienanalyse (Schritt 7, wenn relevant)
  7. Ergebnis (Feststellung: Zahlungsunfähigkeit liegt vor / liegt nicht vor / Zahlungsstockung)
  8. Quellennachweis (BGH-Entscheidungen, IDW S 11, Kommentare mit Randnummern)

Beispiel

Sachverhalt

Die Muster GmbH (Schuldnerin) weist zum Stichtag 31.03.2025 folgende Situation auf:

Variante A (Zahlungsstockung):

  • Liquide Mittel (Aktiva I): 25.000 EUR (Bankguthaben)
  • Zuflüsse innerhalb 3 Wochen (Aktiva II): 0 EUR (keine gesicherten Eingänge)
  • Fällige Verbindlichkeiten (Passiva I): 320.000 EUR

Variante B (Zahlungsunfähigkeit):

  • Liquide Mittel (Aktiva I): 40.000 EUR
  • Zuflüsse innerhalb 3 Wochen (Aktiva II): 0 EUR
  • Fällige Verbindlichkeiten (Passiva I): 320.000 EUR
  • Keine Aussicht auf Schließung der Lücke innerhalb von 3 Wochen

Subsumtion Variante A

Liquiditätsstatus:

Aktiva I                    25.000 EUR
+ Aktiva II                      0 EUR
= Summe liquide Mittel      25.000 EUR
./. Passiva I              320.000 EUR
= Unterdeckung             295.000 EUR

Quote: 25.000 / 320.000 × 100 = 7,8 %

Die Unterdeckung beträgt 92,2 % und übersteigt damit nicht die 10-%-Schwelle im Sinne der ständigen BGH-Linie (konkrete Az. vor Ausgabe verifizieren).

Zwischenergebnis: Die Unterdeckung liegt unter 10 %. Es ist zu prüfen, ob die Lücke von 295.000 EUR innerhalb von 3 Wochen zu schließen ist. Fehlen konkrete Zuflüsse, liegt nach Ablauf der 3-Wochen-Frist Zahlungsunfähigkeit vor. Bestehen hinreichend konkrete Zuflusserwartungen (Aktiva II), ist lediglich Zahlungsstockung anzunehmen; die Prüfung ist in 3 Wochen zu wiederholen.


Subsumtion Variante B

Liquiditätsstatus:

Aktiva I                    40.000 EUR
+ Aktiva II                      0 EUR
= Summe liquide Mittel      40.000 EUR
./. Passiva I              320.000 EUR
= Unterdeckung             280.000 EUR

Quote: 40.000 / 320.000 × 100 = 12,5 %

Die Unterdeckung beläuft sich auf 87,5 % und übersteigt die 10-%-Schwelle.

Nach ständiger BGH-Linie ist bei einer Unterdeckung von ≥ 10 % Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, sobald keine kurzfristige Beseitigung in Sicht ist (konkrete Az. vor Ausgabe verifizieren). Die Schuldnerin kann keine Zuflüsse innerhalb von 3 Wochen nachweisen. Die Unterdeckung wird nicht innerhalb von 3 Wochen beseitigt.

Ergebnis: Die Muster GmbH ist zum Stichtag 31.03.2025 zahlungsunfähig i.S.d. § 17 Abs. 2 S. 1 InsO. Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO ist ausgelöst.

Risiken und typische Fehler

1. Faktische Stundung statt echter Stundung Häufig wird ein bloßes Nichtklagen des Gläubigers als Stundung gewertet. Nach ständiger BGH-Linie (konkrete Az. vor Ausgabe verifizieren) beseitigt eine erzwungene oder faktische Duldung des Zahlungsverzuges die Fälligkeit nicht. Nur beiderseitig vereinbarte, schriftlich belegbare echte Stundungen dürfen aus den Passiva I herausgenommen werden. Ohne Dokumentation besteht das Risiko, dass das Insolvenzgericht oder ein Sachverständiger die Fälligkeit gleichwohl bejaht und eine frühere Zahlungsunfähigkeit feststellt.

2. Vergessene Sozialversicherungsbeiträge SV-Beiträge werden in der Praxis häufig nicht in die Passiva I aufgenommen, obwohl sie gesetzlich sofort fällig sind (§ 23 SGB IV). Rückständige SV-Beiträge sind zugleich ein gewichtiges Indiz für die Zahlungseinstellung iSd § 17 Abs. 2 S. 2 InsO (st. BGH-Linie; Az. vor Ausgabe verifizieren). Fehler hier führen sowohl zur Unterschätzung der Passiva I als auch zur Übersehung eines Zahlungseinstellungsindizes.

3. Unzulässige Berücksichtigung künftiger Forderungen (Aktiva III. Stufe) Erlöse aus erst künftig abzuschließenden Verträgen, erhoffte Investorengelder ohne verbindliche Zusage oder hypothetische Verwertungserlöse gehören nicht in die Liquiditätsbilanz (Aktiva I oder II), sondern allenfalls in eine Liquiditätsplanung (Aktiva III. Stufe). Ihre Einbeziehung in die Liquiditätsbilanz ist methodisch unzulässig und führt zu einer unzutreffend negativen Feststellung Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch-, Aufsatz- oder Tabellenfundstellen aus Modellwissen; nur Nutzerquelle, amtliche/freie Quelle oder lizenzierte Live-Verifikation verwenden.

4. Stichtagsverschiebung im Haftungskontext Im Anfechtungs- und Haftungsprozess ist nicht der Antragstag, sondern der tatsächliche Eintritt der Zahlungsunfähigkeit maßgeblich. Wird der Stichtag zu spät angesetzt, werden Haftungs- oder Anfechtungszeiträume unzutreffend verkürzt (Schmerbach, in: K. Schmidt, InsO, 20. Aufl. 2023, § 17 Rn. 32).

5. Fehlende Indiziengesamtwürdigung Einzelne Indizien (z.B. nur eine verspätete Lohnzahlung) begründen für sich allein noch keine Zahlungseinstellung. Erst das Zusammentreffen mehrerer Indizien aus dem Katalog des BGH IX ZR 81/06 Rn. 36 ff. rechtfertigt die Vermutung des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO. Eine isolierte Betrachtung führt zu Fehlsubsumtionen.

Quellenpflicht

Jedes auf diesem Skill basierende Gutachten muss mindestens folgende Quellen ausweisen:

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch-, Aufsatz- oder Tabellenfundstellen aus Modellwissen; nur Nutzerquelle, amtliche/freie Quelle oder lizenzierte Live-Verifikation verwenden.
  • Schmerbach, in: K. Schmidt, InsO, 20. Aufl. 2023, § 17 Rn. 5 ff., 22 ff., 32
  • IDW S 11 (Stand 12.08.2021), Tz. 16 f., 31–37

Dieser Skill ersetzt keine konkrete anwaltliche Beratung im Einzelfall.

Triage — ZU-Pruefung § 17 InsO

Bevor losgelegt wird, klaere:

  1. Liquiditaetsstatus erstellen? Faellige und nicht zahlbare Verbindlichkeiten vs. liquide Mittel (Direct-Method).
  2. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  3. Zahlungsstockung oder ZU? Zahlungsstockung: voruibergehend, Beseitigung absehbar. ZU: strukturell, keine Beseitigung ohne Aussenfinanzierung.
  4. Datum festlegen? Tag-genaue Bestimmung fuer Anfechtungsfristen §§ 130-133 InsO.
  5. Antragspflicht? § 15a InsO Frist 3 Wochen ab ZU-Eintritt.

Output-Template ZU-Memo (Liquiditaetsstatus)

Adressat: Intern / Gericht — Tonfall: sachlich-betriebswirtschaftlich

LIQUIDITAETSSTATUS (§ 17 InsO-Pruefung)
Gesellschaft: [FIRMA]    Stichtag: [DATUM]

FAELLIGE VERBINDLICHKEITEN:
- Lieferantenverbindlichkeiten: EUR [BETRAG]
- Steuern und SV: EUR [BETRAG]
- Bankdarlehen (faellig): EUR [BETRAG]
- Sonstige: EUR [BETRAG]
GESAMT FAELLIG: EUR [SUMME]

LIQUIDE MITTEL:
- Kassabetrag: EUR [BETRAG]
- Bankguthaben: EUR [BETRAG]
- Innerhalb 3 Wochen eingehende Zahlungen: EUR [BETRAG]
GESAMT LIQUIDE: EUR [SUMME]

LIQUIDITAETSLUECKE: EUR [SUMME] = [X%] der faelligen Verbindlichkeiten
ERGEBNIS: [Zahlungsunfaehigkeit i.S.d. § 17 InsO: JA / NEIN / ZAHLUNGSSTOCKUNG]

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