Restrukturierungsbeauftragter und Sachwalter — § 73 StaRUG
Restrukturierungsbeauftragter und Sachwalter nach § 73 StaRUG: GF oder Gläubigervertreter prüft Bestellung und Aufgaben. Normen: § 73 StaRUG (Restrukturierungsbeauftragter), §§ 74-77 StaRUG (Pflichtbeauftragung), § 76 StaRUG (Sachwalter). Prüfraster: Bestellung (freiwillig vs. Pflicht), Aufgaben, Auswahlkriterien, Honorar-Festsetzung, Unterschied zum Insolvenzverwalter, gerichtliche Kontrolle. Output Bestellungs-Memo, Auswahlkriterien-Checkliste. Abgrenzung: Insolvenzverwalter InsO siehe insolvenzverwaltung-Plugin; Planarchitektur siehe restrukturierungsplan-architektur-paragraph-7ff-starug.
Restrukturierungsbeauftragter und Sachwalter — § 73 StaRUG
Der Restrukturierungsbeauftragte ist das externe Kontrollorgan des StaRUG-Verfahrens — kein Insolvenzverwalter, kein feindlicher Übernehmer, sondern ein gerichtlich bestellter Vermittler und Wächter der Verfahrensintegrität. Seine Bestellung ist in manchen Konstellationen obligatorisch, in anderen fakultativ. Wer ihn richtig einsetzt, gewinnt Glaubwürdigkeit bei Gläubigern und Gerichten. Wer ihn falsch einschätzt, verliert die Kontrolle über den Prozess.
Rechtsgrundlagen
- §§ 73-83 StaRUG (Restrukturierungsbeauftragter)
- § 73 StaRUG (Bestellung)
- § 74 StaRUG (Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten)
- § 75 StaRUG (Obliegenheitspflichten des Beauftragten)
- § 76 StaRUG (Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten)
- § 77 StaRUG (Haftung des Restrukturierungsbeauftragten)
- § 78 StaRUG (Pflichtbeauftragung bei Stabilisierungsanordnung)
- §§ 270a ff. InsO a.F. / §§ 270 ff. InsO n.F. (Vergleich: Sachwalter im Eigenverwaltungsverfahren)
Pflichten
1. Typen externer Organe im StaRUG
Das StaRUG kennt zwei externe Organe, die in verschiedenen Konstellationen bestellt werden:
| Organ | Rechtsgrundlage | Kernaufgabe | Bestellung |
|---|---|---|---|
| Restrukturierungsbeauftragter | §§ 73-83 StaRUG | Vermittlung, Überwachung, Kontrolle im StaRUG-Verfahren | Gericht (§ 73 StaRUG) |
| Sachwalter | §§ 270-270f InsO | Überwachung der Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren | Gericht im Insolvenzverfahren |
Schlüsselunterschied: Der Restrukturierungsbeauftragte ist kein Insolvenzverwalter — der Schuldner bleibt voll verfügungsbefugt. Der Sachwalter hingegen operiert im Insolvenzverfahren, wo die Eigenverwaltung bereits eröffnet ist.
2. Wann ist der Restrukturierungsbeauftragte obligatorisch?
Pflichtbestellung (§ 78 StaRUG) in folgenden Fällen:
- Stabilisierungsanordnung ist erlassen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG)
- Schutzschirmverfahren ist beantragt (§ 78 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG)
- Betroffene Kleingläubiger (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG) — wenn der Plan auch die Rechte von Verbrauchern oder kleinen Unternehmen berührt
- Auf Antrag von Gläubigern mit wesentlichem Stimmrecht (§ 73 Abs. 2 StaRUG)
Fakultative Bestellung (§ 73 Abs. 1 StaRUG):
- Auf Antrag des Schuldners
- Wenn das Gericht die Bestellung für sinnvoll erachtet
3. Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten
Kernaufgaben (§ 74 StaRUG):
- Überwachung der Erfüllung der Schuldnerobliegenheiten (§ 52 StaRUG)
- Unterstützung des Gerichts bei der Prüfung der Planvoraussetzungen
- Vermittlung zwischen Schuldner und Gläubigern
- Berichterstattung an das Gericht über Verfahrensfortschritt
- Prüfung der Planbestandteile auf Richtigkeit und Vollständigkeit
Erweiterter Aufgabenkatalog bei besonderen Verfahren:
- Prüfung der Vergleichsrechnung auf Plausibilität
- Einholung von Markt- und Branchendaten zur Bewertung
- Stellungnahme zu strittigen Bewertungsfragen
4. Auswahl des Restrukturierungsbeauftragten
Formelle Anforderungen (§ 74 Abs. 2 StaRUG):
- Unabhängigkeit vom Schuldner und von den Gläubigern
- Fachliche Eignung für Restrukturierungsaufgaben
- Keine Befangenheit
Vorschlagsrecht:
- Schuldner hat Vorschlagsrecht (§ 73 Abs. 3 StaRUG)
- Gläubiger können Gegenkandidaten vorschlagen
- Gericht entscheidet — ist an Vorschlag des Schuldners nicht gebunden, wenn Eignungszweifel bestehen
Praktische Auswahlkriterien:
- Erfahrung im Restrukturierungsrecht (StaRUG, InsO, IDW S 6)
- Kanzleigröße und -ressourcen für die Aufgabe
- Keine Interessen-Konflikte (frühere Mandate für Gläubiger)
- Branchenkenntnisse (vorteilhaft)
5. Honorar-Festsetzung (§ 76 StaRUG)
Vergütungsrahmen:
- Vergütung wird vom Gericht festgesetzt (§ 76 Abs. 1 StaRUG)
- Stundensatzbasis oder pauschaliertes Honorar möglich
- Träger: Schuldner (nicht Gläubiger)
Orientierungswerte (aus der Praxis):
- Einfache Verfahren (kleine Unternehmen): EUR 200-350 pro Stunde
- Komplexe Verfahren (mittelständisch): EUR 350-500 pro Stunde
- Gesamthonorare variieren stark je nach Verfahrensdauer
Vergütungsantrag:
- Restrukturierungsbeauftragter stellt Vergütungsantrag
- Gericht setzt Vergütung fest — kein freies Verhandlungsmandat
Vorgehen
Schritt 1: Entscheidung über Einbeziehung eines Restrukturierungsbeauftragten
- [ ] Liegt ein Fall vor, der Pflichtbeauftragung erfordert?
- [ ] Ist freiwillige Bestellung sinnvoll (Glaubwürdigkeitsgewinn bei Gläubigern)?
- [ ] Welche Qualifikationen muss der Beauftrage haben?
Schritt 2: Kandidaten identifizieren und Vorschlag vorbereiten
VORSCHLAG RESTRUKTURIERUNGSBEAUFTRAGTER
Vorgeschlagene Person: [Name — fiktiv]
Qualifikationen: [Restrukturierungsrechtler, Fachanwalt für Insolvenzrecht, x Jahre Erfahrung]
Unabhängigkeitserklärung: beigefügt
Honorarvorstellung: EUR [___] pro Stunde, max. EUR [___] Gesamthonorar
Kein Mandat für beteiligte Gläubiger: bestätigt
Begründung der Eignung: [___]
Schritt 3: Zusammenarbeit mit dem Beauftragten
- Vollständige Dokumentation übergeben (Finanzplan, IDW S 6-Gutachten, Gläubigerliste)
- Regelmäßige Statusgespräche vereinbaren
- Transparenz bei allen Verfahrenshandlungen
Templates
Muster: Informationspaket für Restrukturierungsbeauftragten
INFORMATIONSPAKET — RESTRUKTURIERUNGSBEAUFTRAGTER
Gesellschaft: [Firma GmbH]
Übergabedatum: [Datum]
Erstellt von: [GF-Name]
DOKUMENTE (übergeben am [Datum]):
Rechtliche Grundlagen:
[ ] Gesellschaftsvertrag, letzte Fassung
[ ] Handelsregisterauszug (aktuell)
[ ] GF-Bestellungsurkunde
Wirtschaftliche Unterlagen:
[ ] Letzte drei Jahresabschlüsse
[ ] Aktuelle BWA ([Monat/Jahr])
[ ] Liquiditätsplanung 24 Monate
[ ] Integrierter Finanzplan
Verfahrensunterlagen:
[ ] Restrukturierungsplan (aktueller Entwurf)
[ ] Gläubigerliste mit Forderungshöhen
[ ] Korrespondenz mit Gläubigern
[ ] Stabilisierungsanordnung (falls erteilt)
Sonstiges:
[ ] IDW S 11 / IDW S 6 Gutachten
[ ] Protokolle GF-Sitzungen (letzte 12 Monate)
Fallstricke
-
Vorschlag eines parteiischen Kandidaten — wenn der vorgeschlagene Beauftragte früher für den Schuldner oder einen Hauptgläubiger gearbeitet hat, ist die Unabhängigkeit zweifelhaft. Das Gericht wird ablehnen, Verfahren verzögert sich.
-
Informationsblockade gegenüber dem Beauftragten — mangelnde Kooperation des Schuldners führt zum Verlust des Vertrauens beim Gericht und kann Aufhebung der Stabilisierungsanordnung bewirken.
-
Honorar unterschätzt — bei komplexen Verfahren kann das Honorar des Restrukturierungsbeauftragten erheblich sein. Liquiditätsplan muss diese Kosten vorsehen.
-
Verwechslung mit Insolvenzverwalter — der Restrukturierungsbeauftragte hat keine Verfügungsgewalt über das Unternehmensvermögen. Falsche Kommunikation gegenüber Mitarbeitern oder Gläubigern kann Unruhe stiften.
-
Kein Beauftragter bei obligatorischem Fall — wer bei Stabilisierungsanordnung keinen Restrukturierungsbeauftragten beantragt, riskiert die Ablehnung der Anordnung durch das Gericht.
Querverweise
- →
stabilisierungsanordnung-und-vollstreckungssperre— Pflichtbeauftragung bei Anordnung - →
restrukturierungsplan-architektur-paragraph-7ff-starug— Aufgaben im Planverfahren - →
cross-class-cram-down-und-absolute-priority— Rolle im Bestätigungsverfahren - →
dokumentationspflicht-und-protokollierung-geschaeftsfuehrung— Informationspflichten - →
drohende-zahlungsunfaehigkeit-paragraph-18-inso— Zugangsvoraussetzung für das Verfahren
Aktuelle Leitentscheidungen — Restrukturierungsbeauftragter und Sachwalter
-
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
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Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Paragrafenkette
§§ 270-270f InsO (Eigenverwaltung und Sachwalter) → § 274 InsO (Pflichten Sachwalter) → § 275 InsO (Mitwirkung bei Kassengeschaeften) → §§ 73-90 StaRUG (Restrukturierungsbeauftragter) → § 73 Abs. 2 StaRUG (Unabhaengigkeit)
Triage — Beauftragter / Sachwalter
- Eigenverwaltung oder StaRUG? Sachwalter (InsO § 270 ff.) vs. Restrukturierungsbeauftragter (StaRUG §§ 73 ff.) — unterschiedliche Befugnisse.
- Unabhaengigkeit geprueft? Frueherer Berater des Schuldners → Problematisch.
- Interessen-Konflikt? Sachwalter darf kein eigenes Interesse an Verwertungs-Ergebnis haben.
- Pflichten-Umfang? § 274 InsO: Kassenprueung, Zahlungsverkehr-Kontrolle, Bericht an Gericht und Ausschuss.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
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