Impulsvortrag-Toolkit — StaRUG und Krisenfrüherkennung
Toolkit für Impulsvorträge zu Krisenfrüherkennung und StaRUG: Foliensatz-Gliederung, Talking-Points, juristische Kernbotschaften, Q-und-A-Fallnetz, Formathinweise für Veranstaltungen wie Branchenlounge-Formate.
Impulsvortrag-Toolkit — StaRUG und Krisenfrüherkennung
Impulsvorträge zu § 1 StaRUG und Krisenfrüherkennung sind mehr als akademische Pflichtübung. Sie sind Mandantengewinnung, Reputationsaufbau und gesellschaftliche Aufgabe zugleich — denn die Mehrzahl der Unternehmen, die in die Insolvenz gehen, hätte mit früherem Handeln Alternativen gehabt. Das vorliegende Toolkit ist für Veranstaltungsformate konzipiert, bei denen Berater, Unternehmer und Sanierungsspezialisten in einer offenen Diskussionsatmosphäre zusammenkommen, wie sie etwa bei Branchen-Lounge-Formaten in Hamburg und anderen Standorten gepflegt wird — zum Beispiel im Format der Restructuring Lounge oder vergleichbarer regionaler Netzwerkveranstaltungen.
Rechtsgrundlagen (Vortragsreferenzen)
- § 1 StaRUG (Krisenfrüherkennungspflicht)
- § 102 StaRUG (Warnpflicht der Berater)
- §§ 7 ff. StaRUG (Restrukturierungsplan)
- §§ 49-59 StaRUG (Stabilisierungsanordnung)
- §§ 15a, 15b InsO (Insolvenzantragspflicht und Zahlungsverbot)
- § 43 GmbHG, § 93 AktG (GF-Haftung)
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- IDW S 6, IDW S 11, IDW PS 340 n.F.
Pflichten
1. Vortragsdisziplin — Was ein guter Impulsvortrag leisten muss
Ein 20-Minuten-Impulsvortrag zu StaRUG und Krisenfrüherkennung muss:
- Eine klare Kernbotschaft transportieren (nicht fünf, eine)
- Rechtliche Präzision mit verständlicher Sprache verbinden — kein Kanzlei-Kauderwelsch
- Handlungsrelevanz für die Anwesenden erzeugen — niemand kommt für abstrakte Paragrafenlesungen
- Haftungs-Brille durchgehend anlegen — der GF im Publikum muss spüren: das betrifft mich persönlich
- Konkrete Werkzeuge zeigen — mindestens ein Template, eine KPI-Tabelle, ein Protokoll
Foliensatz-Gliederung (20 Minuten)
FOLIE 1 — TITELFOLIE (0:00 — 0:30)
"Krisenfrüherkennung ist Pflicht, nicht Kür — § 1 StaRUG"
[Name des Vortragenden, Datum, Veranstaltungsname]
FOLIE 2 — KERNBOTSCHAFT (0:30 — 1:30)
"§ 1 StaRUG verlangt den 24-Monats-Horizont.
Wer die Datenlage nicht im Griff hat, verliert das Heft des Handelns."
[Visuell: Timeline — 24 Monate, 12 Monate, 3 Monate, Insolvenzantrag]
FOLIE 3 — DAS PROBLEM (1:30 — 3:00)
"Wie Unternehmen in die Insolvenz gehen — fünf Stadien."
Visuell: IDW S 6 Stufenpyramide
Talking Point: "Stakeholderkrise bis Liquiditätskrise — der Weg dauert Jahre,
aber die letzten Monate laufen im Eilzugtempo."
FOLIE 4 — § 1 StaRUG — WAS DAS GESETZ VERLANGT (3:00 — 5:00)
Kerninhalt:
- Haftungsbeschränkte Rechtsträger = Normadressaten
- Fortlaufende Überwachung + Gegenmaßnahmen + Unterrichtung
- 24-Monate-Liquiditätsplanung als Standard
Talking Point: "Das ist kein Wunsch. Das ist Gesetz seit 2021."
FOLIE 5 — DER 24-MONATS-HORIZONT (5:00 — 7:00)
Visuell: Planungsstruktur
Woche 1-13: wöchentlich / Monat 14-24: monatlich
KPI-Ampel (Liquiditätsreichweite, Net-Debt/EBITDA, DSCR)
Talking Point: "Ohne diese Sicht können Sie bei drohender
Zahlungsunfähigkeit keinen StaRUG-Antrag stellen."
FOLIE 6 — DIE HAFTUNG (7:00 — 9:30)
§ 43 GmbHG + § 93 Abs. 2 S. 2 AktG
Business Judgment Rule — in der Krise eingeschränkt
Beweislastumkehr: GF muss beweisen, dass er richtig gehandelt hat
Kernbotschaft: "Ohne Protokoll kein Beweis. Ohne Beweis: Haftung."
FOLIE 7 — § 102 StaRUG — DIE BERATER-PFLICHT (9:30 — 11:00)
Steuerberater, WP, RA: unaufgeforderter Warnhinweis bei Krisensignalen
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Dokumentationspflicht beider Seiten
Talking Point: "Jede BWA, die der StB ausliest und schweigt — potenzielle Haftung."
FOLIE 8 — StaRUG-WERKZEUGKASTEN (11:00 — 13:00)
Restrukturierungsplan §§ 7 ff.
Stabilisierungsanordnung §§ 49-59 (drei Monate Schutz)
Cross-Class-Cram-Down § 26 (Mehrheit gegen ablehnende Gruppen)
Talking Point: "Das StaRUG ist das modernste Sanierungsgesetz Europas —
aber es ist nur für den zugänglich, der rechtzeitig handelt."
FOLIE 9 — DIE ZEITKRITISCHE ENTSCHEIDUNG (13:00 — 15:00)
Visuell: Entscheidungsbaum
Drohende ZU (§ 18 InsO) → StaRUG oder freie Sanierung
Eingetretene ZU (§ 17 InsO) → § 15a InsO, drei Wochen
Überschuldung (§ 19 InsO) → negative FBP → § 15a InsO
Talking Point: "Der Zug zum StaRUG fährt ab. Wer den verpasst,
steht am Insolvenzbahnhof."
FOLIE 10 — PRAXIS-CHECKLISTE (15:00 — 17:00)
"Was Sie diese Woche in Ihrem Unternehmen prüfen sollten:"
1. Gibt es eine 24-Monats-Liquiditätsplanung?
2. Gibt es ein dokumentiertes KPI-Ampelsystem?
3. Wann wurde der Gesellschafter zuletzt über die wirtschaftliche
Lage informiert?
4. Wann hat Ihr StB zuletzt die Krisenthematik angesprochen?
Talking Point: "Nicht drei von vier — alle vier."
FOLIE 11 — Q&A VORBEREITUNG (17:00 — 20:00)
"Ihre Fragen — meine Antworten."
[Moderiertes Gespräch]
Talking-Points — Juristische Pointen für den Vortrag
Point 1 — Die Pflicht ist alt, der Name ist neu
"Das Pflichtenprogramm der Krisenfrüherkennung ist nicht mit dem StaRUG 2021 neu erfunden worden. Es ergibt sich schon aus § 43 GmbHG, § 93 AktG, § 91 AktG. Das StaRUG hat es kodifiziert und mit einem Verfahren verbunden. Der Gesetzgeber hat nicht mehr Pflichten geschaffen — er hat bestehende Pflichten sichtbar gemacht."
Point 2 — Beweislastumkehr als Schlüsselproblem
"§ 93 Abs. 2 S. 2 AktG, analog für GmbH-Geschäftsführer: Wenn der Insolvenzverwalter klagt, muss nicht er beweisen, dass der GF falsch gehandelt hat — sondern der GF muss beweisen, dass er richtig gehandelt hat. Das ist die Welt auf dem Kopf, verglichen mit normalen Haftungsprozessen. Deshalb: Kein Handeln ohne Protokoll."
Point 3 — Das StaRUG als Versicherungspolice
"Das StaRUG ist keine Krisensanierungsmaschine für hoffnungslose Fälle. Es ist eine Versicherungspolice für das rechtzeitige Handeln. Wer früh genug einzahlt — mit valider Planung, mit Krisendiagnose, mit Beratereinbindung — der kann im Ernstfall auf moderne Instrumente zugreifen. Wer nicht einzahlt, steht im Regen."
Point 4 — § 102 StaRUG als Doppelschneid
"§ 102 StaRUG schützt den Berater, der warnt. Und er schadet dem Berater, der schweigt. Es gibt keine sichere Mitte. Wer als Steuerberater monatlich die BWA liest und krisenrelevante Signale ignoriert, sitzt auf einer Zeitbombe."
Point 5 — Die Kornhaas-Entscheidung als Warnung für Gesellschaftsform-Optimierer
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Q&A-Fallnetz — Häufige Fragen mit Antwortvorschlägen
Frage: "Wie konkret muss die 24-Monats-Planung sein?" Antwort: "Konkret genug, um im Ernstfall vor dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter zu bestehen. Das bedeutet: dokumentierte Planprämissen, wöchentliche Granularität für die ersten dreizehn Wochen, integrierter Cashflow — und vor allem: aktuell. Eine Planung, die sechs Monate alt ist, hilft im Krisenfall nicht."
Frage: "Wir haben einen Steuerberater — reicht das?" Antwort: "Ihr Steuerberater ist nach § 102 StaRUG verpflichtet zu warnen, wenn er Krisensignale sieht. Aber er ist nicht der Krisenmanager. Die Krisenfrüherkennung bleibt Aufgabe der Geschäftsführung. Der Steuerberater liefert Daten — Sie müssen handeln. Delegation schützt nicht vor persönlicher Haftung."
Frage: "Was kostet ein StaRUG-Verfahren?" Antwort: "Das hängt von der Komplexität ab. Für eine typische mittelständische Restrukturierung mit zwei bis vier Gläubigergruppen sind sechsstellige Beraterkosten realistisch. Das klingt viel — aber verglichen mit den Alternativkosten eines Insolvenzverfahrens (Reputation, Betriebsunterbrechung, Anfechtungsrisiken) ist es oft erheblich günstiger."
Frage: "Können wir das StaRUG-Verfahren geheim halten?" Antwort: "Teilweise ja. Das StaRUG ist grundsätzlich nichtöffentlich. Die Restrukturierungssache wird im Restrukturierungsregister eingetragen — das ist öffentlich. Aber kein Insolvenzbekanntmachungsportal, keine Pressemitteilung des Gerichts. Für viele Mittelständler ist das ein erheblicher Vorteil."
Frage: "Was passiert, wenn ich zu spät war und § 15a InsO gilt?" Antwort: "Dann sind Sie in einer der gefährlichsten Situationen des deutschen Rechts. Drei Wochen Frist. Strafbarkeit bei Verspätung. Persönliche Haftung für alle Zahlungen nach Insolvenzreife. Mein dringender Rat: Sofort einen Spezialisten für Insolvenz- und Sanierungsrecht einschalten — und das Datum der Erkenntnis des Insolvenzgrundes sofort protokollieren."
Format-Hinweise für Branchenlounge-Veranstaltungen
Veranstaltungsformate, bei denen Impulsgespräche zu Restrukturierungsthemen im Vordergrund stehen — wie es der Restructuring Lounge-Ansatz oder vergleichbare regionale Vernetzungsveranstaltungen verkörpern —, funktionieren nach anderen Regeln als klassische Fachkonferenzen:
- Kürze schlägt Vollständigkeit — 15-20 Minuten Impuls, dann Diskussion. Kein Vorlesungsvortrag.
- Fallbeispiele (fiktiv) erzeugen mehr Resonanz als Paragrafenzitate. Konkret werden.
- Einladung zur Diskussion — in lockerer Atmosphäre fragen Teilnehmer Dinge, die sie im Seminar nie fragen würden. Dort liegt der echte Erkenntniswert.
- Take-away sichern — eine Checkliste, ein Template oder ein QR-Code mit Ressourcen erhöht die Erinnerungsrate erheblich.
- Keine Kanzleiwerbung auf den Folien — Kompetenz zeigt sich im Inhalt, nicht im Logo-Pflaster.
Fallstricke bei Impulsvorträgen
-
Zu viele Rechtsgrundlagen ohne Kontext — sieben Paragrafen in drei Minuten abfeuern ist kein Vortrag, sondern ein Gesetzesvortrag. Kontext und Konsequenz interessieren, nicht die Norm allein.
-
Angst vor zu konkreten Aussagen — zu vorsichtige Formulierungen (alles ein Einzelfall, immer Anwalt fragen) nehmen dem Vortrag die Substanz. Konkret sein, Haftungshinweis am Ende genügt.
-
Kein echtes Q&A — der Wert einer Lounge-Veranstaltung entsteht im Austausch. Wer nach dem Vortrag sofort verschwindet, verschenkt den wichtigsten Teil.
-
Fiktive Beispiele zu nah an realen Fällen — Fallbeispiele sollten eindeutig fiktiv sein. Namen, Branchen und Zahlen so wählen, dass kein realer Bezug herstellbar ist.
-
Technische Panne ohne Backup — für Kurzvorträge reicht eine ausgedruckte Gliederung als Backup. Folienpräsentation ist Hilfsmittel, nicht Inhalt.
Querverweise
- →
paragraph-1-starug-pflichten-und-24-monats-horizont— Kernnorm des Vortrags - →
paragraph-102-starug-warnpflicht-bei-rechtsberatern— Berater-Pflichten für Fachpublikum - →
krisenstadien-stakeholder-strategie-ergebnis-liquiditaet— IDW S 6 Stadienmodell als Folie 3 - →
kennzahlenset-und-ampelsystem-starug-konform— KPI-Ampel als Anschauungsbeispiel - →
mandantenbrief-warnung-paragraph-102-starug-template— Take-away für Berater im Publikum
Triage — Erste Einordnung
Bevor losgelegt wird, klaere:
- Krisenstadium? Ertragskrise (EBIT negativ), Liquiditaetskrise (Cashflow negativ) oder akute Insolvenznaehe (ZU/Ueberschuldung)?
- Insolvenzgrund? § 17 InsO (ZU), § 18 InsO (drohende ZU), § 19 InsO (Ueberschuldung)?
- Fristen? Antragspflicht § 15a InsO: 3 Wochen (ZU), 6 Wochen (Ueberschuldung).
- Sanierungs-Pfad? StaRUG (drohende ZU), Schutzschirm, Eigenverwaltung oder Regelverfahren?
No additional documents ship with this skill.
Related Skills
Insolvenzanfechtungsrechte prüfen
Insolvenzverwalter klagt auf Rückgewaehr einer Zahlung vor Insolvenz oder Gläubiger muss Insolvenzanfechtung abwehren. Prüfraster §§ 129 ff. InsO kon…
Fristen und Anfechtungszeitraum — AnfG
Anfechtungsfristen im außerinsolvenzlichen Anfechtungsrecht bestimmen: zehn Jahre Vorsatzanfechtung, vier Jahre unentgeltliche Leistung. Normen: §§ 3…
Unentgeltliche Leistung — § 4 AnfG
Anfechtung unentgeltlicher Leistungen außerhalb der Insolvenz prüfen: Schenkungsanfechtung in den letzten vier Jahren nach § 4 AnfG. Normen: § 4 AnfG…
Vorsatzanfechtung — § 3 Abs. 1 AnfG
Vorsatzanfechtung außerhalb der Insolvenz geltend machen: Benachteiligungsvorsatz und Kenntnis des Anfechtungsgegners nach § 3 Abs. 1 AnfG. Normen: §…
§ 15a InsO — Antragspflicht, Insolvenzverschleppung und § 15b InsO Zahlungsverbot
Analysiert die Insolvenzantragspflicht des Geschäftsleiters nach § 15a InsO, die Haftung wegen Insolvenzverschleppung (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 15a Ins…