Liquiditätsvorschau als insolvenzrechtliches Beweismittel
Erstellt und bewertet die rollierende Liquiditätsvorschau als strukturierte Arbeitsgrundlage für insolvenzrechtliche Tatbestände nach § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit) und § 19 Abs. 2 InsO (Fortbestehensprognose). Lädt, wenn geprüft werden soll, ob/wann Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, eine Liquiditätsbilanz für Gericht oder Insolvenzverwalter erstellt werden soll, oder die 13-Wochen- bzw. 24-Monats-Vorschau nach IDW S 11 zu konstruieren ist.
Liquiditätsvorschau als insolvenzrechtliches Beweismittel
Powerplugin-Hinweis
Vor Ausgabe BGH-Aktenzeichen zu Liquiditätsbilanz, Stundungen und Zahlungseinstellung über dejure.org / openjur.de / bundesgerichtshof.de mit Datum, Aktenzeichen und Randnummer verifizieren. Aktuelle Linie:
- BGH IX ZR 129/22 vom 18.04.2024 — bei objektiv festgestellter Zahlungsunfähigkeit muss der Verwalter konkret darlegen, dass der Schuldner mit dauerhafter Nichtbefriedigung anderer Gläubiger gerechnet hat.
- Grundlegende Linie zum 10-%-/3-Wochen-Schema vor Ausgabe verifizieren.
Zweck
Dieser Skill strukturiert die Erstellung und Bewertung einer rollierenden Liquiditätsvorschau ausschließlich aus insolvenzrechtlicher Perspektive. Im Mittelpunkt steht nicht die steuerberaterliche Mandantenberatung, sondern die insolvenzrechtliche Liquiditätsbilanz als Beweismittel: Wann ist der Schuldner zahlungsunfähig nach § 17 InsO geworden? Trägt die Fortbestehensprognose nach § 19 Abs. 2 S. 1 InsO? Die Liquiditätsvorschau dient damit dem Insolvenzverwalter, dem vorläufigen Insolvenzverwalter, dem Sachverständigen im Eröffnungsverfahren sowie dem beratenden Anwalt bei der Haftungsrekonstruktion gegenüber Geschäftsführern (§§ 15a, 15b InsO).
Die Abgrenzung zur steuerberaterlichen Sicht ist methodisch zwingend: Steuerliche Liquiditätsplanungen verfolgen Planungszwecke, während die insolvenzrechtliche Liquiditätsbilanz retrograd (für Stichtage in der Vergangenheit) oder prospektiv (für den Eröffnungsantragszeitpunkt) einen normativen Tatbestand belegt oder widerlegt.
Eingaben
| Eingabe | Erläuterung |
|---|---|
| Referenzstichtag | Datum, für den Zahlungsunfähigkeit geprüft wird (retrograd) oder voraussichtlicher Antragszeitpunkt |
| Kontoauszüge | Alle Bankkonten und Kassenbestände des Schuldners, mindestens 13 Wochen vor Stichtag |
| Offene-Posten-Liste (OPOS) | Fällige und binnen 3 Wochen fällig werdende Verbindlichkeiten (Gläubiger) und Forderungen (Schuldner) |
| Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) | Monatliche BWA inkl. Summen- und Saldenlisten, ggf. betriebsinterne Kostenstellenauswertungen |
| Kontokorrentrahmen | Bestätigte KK-Linie, aktueller Ausnutzungsgrad, etwaige Kündigung oder Reduzierung |
| SV-Bescheide / Finanzamt | Rückstände Sozialversicherung (Einzugsstellen), Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, Lohnsteuer |
| Auftragsbestand / Verträge | Bestehende Dauerschuldverhältnisse, Auftragsrückstand, Abrechnungsmodalitäten (relevant für 24-Monate-Vorschau) |
| Planungsprämissen | Dokumentierte Annahmen zu Umsatzverlauf, Kostenbasis, geplanter Kapitalmaßnahmen (für Fortbestehensprognose) |
Rechtlicher Rahmen
§ 17 InsO — Zahlungsunfähigkeit: Das 10-%/3-Wochen-Schema
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO). Bloße Zahlungsstockung — also eine vorübergehende Illiquidität — ist kein Insolvenzgrund; entscheidend ist die Unfähigkeit, nicht nur der vorübergehende Mangel.
Der BGH hat das operative Prüfschema entwickelt (10-%-/3-Wochen-Schema):
Eine Liquiditätslücke von weniger als 10 % der fälligen Verbindlichkeiten begründet noch keine Zahlungsunfähigkeit, sofern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb von drei Wochen Deckung zu erwarten ist. Übersteigt die Lücke 10 %, ist Zahlungsunfähigkeit zu vermuten, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass die Lücke in drei Wochen vollständig beseitigt werden kann. Diese Vermutung ist widerlegbar. Konkrete grundlegende BGH-Entscheidung (Az., Datum, Randnummer) vor Ausgabe über offene Quellen verifizieren.
Indizien für Zahlungsunfähigkeit sind u. a.: Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen, Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern, Einstellung der Zahlungen gegenüber wesentlichen Gläubigern, Nichtbedienung von Bankkrediten, Überziehung des Kontokorrentrahmens ohne Verlängerungsperspektive. Der Indizienkatalog ersetzt keine Liquiditätsbilanz, dient aber deren Plausibilisierung im Gutachtenstil.
Stundungen: Forderungen, die der Gläubiger nachweislich gestundet hat oder für die eine ernsthafte Stundungsvereinbarung — keine bloße Duldung — vorliegt, sind aus der Passivseite der 3-Wochen-Liquiditätsbilanz herauszunehmen. Bloßes Stillhalten oder Nichtgeltendmachen genügt nicht; erforderlich ist eine klare, zumindest konkludente Stundungsabrede. Konkrete BGH-Linie über offene Quellen verifizieren.
§ 19 Abs. 2 InsO — Fortbestehensprognose (Überschuldung)
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO). Die Fortbestehensprognose ist damit negativer Tatbestand: Bei positiver Prognose entfällt der Insolvenztatbestand der Überschuldung.
Zeitraum der Prognose: Durch das SanInsKG (in Kraft ab 09.11.2022) wurde der Prognosezeitraum von 12 auf 4 Monate verkürzt. Nach Auslaufen der SanInsKG-Verlängerung gilt seit 01.01.2024 wieder der 12-Monats-Zeitraum (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO a.F./n.F. i.V.m. Art. 103l EGInsO). IDW S 11 empfiehlt für eine belastbare Prognose einen Planungshorizont von 24 Monaten, da kürze Zeiträume bei Sanierungssachverhalten systematisch zu optimistisch sind.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
IDW S 11 (Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen)
Der IDW S 11 (Stand: 25.01.2017) liefert den methodischen Rahmen für die gutachterliche Beurteilung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Er schreibt vor:
- Stichtagsbezogene Liquiditätsbilanz für § 17 InsO: Gegenüberstellung der liquiden Mittel (Zahlungsmittel I. Stufe) und der fälligen sowie innerhalb von 21 Tagen fällig werdenden Verbindlichkeiten (Zahlungsmittel II. Stufe für Mittelzuflüsse).
- Integrierte Finanzplanung für § 19 InsO: Ertrags-, Vermögens- und Liquiditätsplanung für mindestens 12 Monate (IDW S 11 empfiehlt 24 Monate).
- Prüfungspflichten des Gutachters: Plausibilisierung aller Planungsprämissen, Sensitivitätsanalyse, Dokumentation abweichender Szenarien.
- Drei-Stufen-Ampel (methodisch abgeleitet aus IDW S 11 Tz. 15–21 i.V.m. BGH IX ZR 123/04): Klassifizierung der Liquiditätslage als GRÜN, GELB oder ROT (siehe Ablauf-Abschnitt).
Ablauf
Die Rekonstruktion der Liquiditätsvorschau durch Insolvenzverwalter oder Anwalt erfolgt in folgenden Schritten:
Schritt 1 — Datenbeschaffung Anforderung aller Kontoauszüge (Girokonto, Festgeld, Kreditlinie) für den relevanten Zeitraum direkt von der Bank (§§ 97, 101 InsO im eröffneten Verfahren; im vorläufigen Verfahren über Mitwirkungspflicht des Schuldners). Beschaffung aller OPOS-Listen (Kreditorenbuchhaltung + Debitorenbuchhaltung), BWA mit Summen-/Saldenlisten sowie Gehaltsabrechnungen und SV-Nachweise. Erhebung aller Stundungsvereinbarungen, Ratenzahlungsvereinbarungen und Fälligkeitsverschiebungen schriftlich (E-Mails, Briefe).
Schritt 2 — Plausibilisierung der Eingangsdaten Abgleich OPOS-Kreditoren gegen Buchführungsdaten und Kontoauszüge: Stimmen gebuchte Verbindlichkeiten mit Kontoabflüssen überein? Sind Verbindlichkeiten gebucht, für die keine Kontoabflüsse erkennbar sind? Identifikation außerbilanzieller Verbindlichkeiten (Bürgschaften, ggf. Gewährleistungsrückstellungen). Plausibilisierung der Forderungsbestände gegen Kontozuflüsse (Forderungsausfallquote schätzen).
Schritt 3 — Wochenweise Aggregation (13-Wochen-Modell) Für jede der 13 Kalenderwochen wird eine eigene Zeile der Liquiditätsvorschau erstellt:
Woche N:
(+) Anfangsbestand Kasse + Bank (verfügbar)
(+) Erwartete Forderungseingänge (dokumentiert, konkret)
(+) Freie KK-Linie (soweit nicht gekündigt)
(-) Fällige Verbindlichkeiten der Woche N
(-) Bis Ende Woche N+2 fällig werdende Verbindlichkeiten (3-Wochen-Fenster)
(=) Netto-Liquiditätsposition der Woche N
(%) Liquiditätslücke = Defizit / Summe fällige Verbindlichkeiten
Für die 13-Wochen-Vorschau werden wochen- und tagesgenaue Fälligkeiten benötigt; späteste Verfalldaten aus Rechnungen, Mahnungen und Verträgen sind zu dokumentieren.
Schritt 4 — Drei-Stufen-Ampel-Bewertung
| Ampel | Kriterium | Rechtliche Konsequenz |
|---|---|---|
| GRÜN | Liquiditätslücke < 10 % der fälligen Verbindlichkeiten | Keine Zahlungsunfähigkeit; Zahlungsstockung möglich |
| GELB | Lücke ≥ 10 %, aber Beseitigung binnen 3 Wochen überwiegend wahrscheinlich | Zahlungsstockung; Überwachungspflicht; Maßnahmen dokumentieren |
| ROT | Lücke ≥ 10 % und keine Beseitigung binnen 3 Wochen | Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO; Antragspflicht § 15a InsO ausgelöst |
Schritt 5 — 24-Monats-Vorschau (Fortbestehensprognose) Aufbauend auf der 13-Wochen-Vorschau wird die integrierte Finanzplanung auf 24 Monate verlängert. Die Prämissen sind schriftlich zu fixieren und durch unabhängige Belege (Auftragsbestand, Vertragskonditionen, Finanzierungszusagen) zu unterlegen. Das Ergebnis ist ein monatlicher Cashflow-Plan mit expliziter Darstellung der Mindestliquiditätsreserve. Für die Fortbestehensprognose nach § 19 Abs. 2 InsO muss die Liquiditätsplanung zeigen, dass der Schuldner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein wird, seine Verbindlichkeiten laufend zu erfüllen.
Schritt 6 — Gerichtsfeste Dokumentation Das Ergebnis wird als Gutachten oder gutachtenähnliche Stellungnahme dokumentiert: Darstellung der Methodik, Auflistung aller Quellen, Sensitivitätsanalyse (Best/Base/Worst Case), explizite Ampel-Bewertung mit Datumsangabe. Im Gerichtsverfahren muss die Dokumentation geeignet sein, als Anlage zum Insolvenzantrag oder als Sachverständigengutachten (§ 22 InsO) zu dienen.
Ausgabeformat
Das Ausgabedokument ist eine juristische Stellungnahme im Gutachtenstil und umfasst:
- Stichtagsbestimmung — welcher Stichtag wird untersucht und warum
- Datenbasis — tabellarische Auflistung aller verwendeten Unterlagen mit Datum und Herkunft
- 13-Wochen-Liquiditätsbilanz — Tabelle mit Wochen-Spalten, Einzelpositionen (Aktiv/Passiv), Netto-Liquiditätsposition und prozentualer Lücke
- Ampel-Ergebnis je Woche mit rechtlicher Bewertung (GRÜN/GELB/ROT + Begründung)
- Stundungsabzüge — Einzelauflistung aller herausgerechneten Verbindlichkeiten mit Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- 24-Monats-Vorschau (sofern Fortbestehensprognose zu beurteilen) — monatlicher Cashflow, Prämissenblatt, Szenarioanalyse
- Rechtliche Subsumtion — Abschließende Einordnung: liegt § 17 InsO vor, wenn ja seit wann?; liegt § 19 InsO vor?
- Hinweis auf Antragspflicht — soweit Tatbestand des § 15a InsO ausgelöst
Alle Tabellen enthalten Quellenverweise auf die zugrunde liegenden Belegpositionen (Kontoauszug, OPOS-Zeile, Rechnung).
Beispiel
Sachverhalt: Muster-Bauservice GmbH
Die Muster-Bauservice GmbH (20 Mitarbeiter, Jahresumsatz ca. 2 Mio. EUR, Sitz Hannover) stellt am 15. März 2025 beim Insolvenzgericht einen Eigenantrag. Der Geschäftsführer behauptet, Zahlungsunfähigkeit sei erst am 10. März 2025 eingetreten. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat folgende Eckdaten ermittelt:
- Kassebestand 15.03.2025: 3.200 EUR
- Bankguthaben (laufendes Konto): 8.500 EUR
- Kontokorrentlinie: 150.000 EUR, zu 92 % ausgenutzt (freie Linie: 12.000 EUR, nicht erweiterungsfähig; Hausbank hat mit Schreiben vom 08.03.2025 eine Kreditlinienerweiterung abgelehnt)
- Fällige Verbindlichkeiten zum 15.03.2025: 87.400 EUR (davon SV-Rückstand Februar 2025: 18.300 EUR; USt-Vorauszahlung Januar 2025: 11.200 EUR; Lieferantenverbindlichkeiten > 30 Tage: 57.900 EUR)
- Binnen 3 Wochen (bis 05.04.2025) fällig werdende Verbindlichkeiten: 34.600 EUR (Löhne März 2025: 28.400 EUR; Mietfälligkeit 01.04.2025: 6.200 EUR)
- Dokumentierte Forderungseingänge binnen 3 Wochen: 14.300 EUR (zwei Abschlagsrechnungen mit Zahlungsziel 31.03.2025, Bonität der Auftraggeber geprüft)
- Eine Stundungsvereinbarung liegt nur für einen Lieferanten (Fischer Baustoffe GmbH, 4.200 EUR) vor — schriftlich bestätigt bis 30.04.2025.
Gutachtenstil-Subsumtion:
I. Liquide Mittel I. Stufe (sofort verfügbar): Kasse 3.200 EUR + Bank 8.500 EUR + freie KK-Linie 12.000 EUR = 23.700 EUR.
II. Erwartete Zuflüsse binnen 3 Wochen (Liquiditätsmittel II. Stufe): Forderungseingänge 14.300 EUR. Summe verfügbarer Mittel: 23.700 + 14.300 = 38.000 EUR.
III. Fällige und binnen 3 Wochen fällig werdende Verbindlichkeiten (Passivseite): Fällige Verbindlichkeiten 87.400 EUR abzüglich dokumentierte Stundung Fischer Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. binnen-3-Wochen-Verbindlichkeiten 34.600 EUR. Passivseite gesamt: 117.800 EUR.
IV. Liquiditätslücke: 117.800 EUR − 38.000 EUR = 79.800 EUR. Quotient: 79.800 / 117.800 = 67,7 %.
V. Ampel-Bewertung: Die Liquiditätslücke beträgt 67,7 % und liegt damit weit über dem Schwellenwert von Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. binnen drei Wochen ist angesichts der abgelehnten Kreditlinienerweiterung, des hohen SV-Rückstands und des begrenzten Auftragsbestands nicht überwiegend wahrscheinlich. Ergebnis: ROT — Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt vor.
VI. Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit: Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. SV-Beiträge Februar 2025, die am 28.02.2025 fällig waren; Überziehung der KK-Linie auf 92 % bereits seit Januar 2025 laut Kontoauszügen) ist Zahlungsunfähigkeit nicht erst am 10.03.2025, sondern spätestens Ende Februar 2025 eingetreten. Die 13-Wochen-Rückschau bestätigt, dass die Liquiditätslücke zum 28.02.2025 bereits ca. 55 % betragen hat. Die Behauptung des Geschäftsführers, Zahlungsunfähigkeit sei erst am 10.03.2025 eingetreten, ist durch die Liquiditätsbilanz widerlegt.
Risiken und typische Fehler
1. Verwechslung von Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung Die 10-%-Grenze ist eine widerlegliche Vermutung, kein starrer Schwellenwert. Wer mechanisch auf die Quote abstellt, ohne die 3-Wochen-Beseitigungsmöglichkeit zu prüfen, begeht einen methodischen Fehler.
2. Unkritische Übernahme von Stundungsbehauptungen Die bloße Duldung durch einen Gläubiger (kein Mahn-, kein Vollstreckungsschreiben) Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. nachweis führt zur Aufnahme der Position in die Passivseite.
2a. Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO / § 69 FGO) fälschlich als Stundung werten AdV-Verfügungen hemmen nur die Vollziehung; die Fälligkeit der Steuerforderung bleibt unberührt. AdV-Beträge sind weiter Passiva I, soweit nicht zusätzlich eine schriftliche § 222 AO-Stundung mit Fälligkeitsverschiebung über den Stichtag hinaus vorliegt. Eine Herausnahme von AdV-Beträgen aus den Passiva I führt zu einer methodisch falschen "nicht zahlungsunfähig"-Feststellung.
3. Einbeziehung nicht fälliger Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten mit Fälligkeit außerhalb des 3-Wochen-Fensters dürfen nach Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch-, Aufsatz- oder Tabellenfundstellen aus Modellwissen; nur Nutzerquelle, amtliche/freie Quelle oder lizenzierte Live-Verifikation verwenden. eingestellt werden. Dies verwechselt die § 17-Bilanz mit einer Überschuldungsbilanz.
4. Prognosezeitraum der Fortbestehensprognose verwechseln Seit 01.01.2024 gilt wieder der 12-Monats-Zeitraum für § 19 InsO. Das SanInsKG-Regime mit 4 Monaten ist ausgelaufen. IDW S 11 empfiehlt weiterhin 24 Monate.
5. Fehlende Sensitivitätsanalyse Eine Liquiditätsvorschau ohne Best/Base/Worst-Case-Szenarien ist für Gerichtszwecke unzureichend; sie ermöglicht keine Einschätzung der Planungsrobustheit.
6. Datierungsfehler bei der Fälligkeitsbestimmung Verzugsbeginn (§ 286 BGB) und Fälligkeitsberechnung (§ 271 BGB) sind voneinander zu trennen. Für die Liquiditätsbilanz zählt die Fälligkeit, nicht der Zahlungsverzug.
7. Kontokorrentlinie ohne Kündigungsprüfung Eine bereits faktisch gekündigte oder nicht mehr verlängerungsfähige KK-Linie darf nicht als freie Liquiditätsreserve angesetzt werden. Schmerbach, in: K. Schmidt, InsO, 20. Aufl. 2023, § 17 Rn. 28, betont, dass nur tatsächlich verfügbare Mittel einzustellen sind.
Quellenpflicht
Folgende Belege sind in jeder Liquiditätsvorschau mit insolvenzrechtlichem Zweck zwingend zu zitieren und zu berücksichtigen:
BGH-Rechtsprechung (Mindest-Pinpoints; Az., Datum, Randnummer vor Ausgabe über dejure.org/openjur.de verifizieren):
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Grundlegende BGH-Entscheidung zum 10-%-/3-Wochen-Schema (Abgrenzung Zahlungsunfähigkeit/Zahlungsstockung).
-
Grundlegende BGH-Entscheidung zum Indizienkatalog der Zahlungseinstellung iSd § 17 Abs. 2 S. 2 InsO.
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BGH IX ZR 129/22 vom 18.04.2024 — bei objektiv festgestellter Zahlungsunfähigkeit muss der Verwalter im Anfechtungsprozess konkret darlegen, dass der Schuldner mit dauerhafter Nichtbefriedigung anderer Gläubiger gerechnet hat. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=18.04.2024&Aktenzeichen=IX+ZR+129/22
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BGH IX ZR 122/23 vom 05.12.2024 — Unlauterkeit Bargeschäft (Relevanz für Stundungs- und Ratenvergleiche in der Krise). https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=05.12.2024&Aktenzeichen=IX+ZR+122/23
-
Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen zitieren. Literatur nur nutzen, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff sie verifiziert.
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Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch-, Aufsatz- oder Tabellenfundstellen aus Modellwissen; nur Nutzerquelle, amtliche/freie Quelle oder lizenzierte Live-Verifikation verwenden.
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Schmerbach, in: K. Schmidt, InsO, 20. Aufl. 2023, § 17 Rn. 11, 28
IDW-Standard:
- IDW S 11 (Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen), Stand 25.01.2017, insb. Tz. 15–21 (Liquiditätsbilanz) und Tz. 40–55 (Fortbestehensprognose)
Ergänzend empfohlen:
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen. (integrierte Finanzplanung für Fortbestehensprognose)
- Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch-, Aufsatz- oder Tabellenfundstellen aus Modellwissen; nur Nutzerquelle, amtliche/freie Quelle oder lizenzierte Live-Verifikation verwenden. 6. Aufl. 2024, Kap. 5 Rn. 5.23 ff.
Dieser Skill ersetzt keine konkrete anwaltliche Beratung im Einzelfall.
Triage — Liquiditaetsvorschau insolvenzrechtlich
Bevor losgelegt wird, klaere:
- Zweck? ZU-Test § 17 InsO (3-Wochen-Fenster) oder Fortbestehensprognose § 19 Abs. 2 InsO (12 Monate)?
- Methode? Direkte Methode (Cash In / Cash Out) bevorzugt fuer InsO-Beurteilung.
- Zeitraum? 3 Wochen (akute ZU-Pruefung), 13 Wochen (operativer Forecast), 12-24 Monate (Fortbestehensprognose).
- Eingabedaten? Offene Posten (OPOS), Bankkontoauszuege, Steuer- und SV-Verbindlichkeiten.
- Stichtag? Fuer InsO-Verfahren muss Stichtag tag-genau sein.
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