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Grundtatbestand Insolvenzanfechtung — § 129 InsO

Grundvoraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach § 129 InsO klären: Rechtshandlung, objektive Gläubigerbenachteiligung, Kausalität. Normen: § 129 InsO. Prüfraster: Rechtshandlungsbegriff, unmittelbare vs. mittelbare Benachteiligung, Kausalitätsprüfung. Output: Checkliste Grundtatbestand als Einstieg für §§ 130 ff. InsO. Abgrenzung: nicht AnfG (ohne Insolvenzeröffnung).

ID: 761137bf-f90c-4150-af18-6ae57887b2fc Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-15
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Grundtatbestand Insolvenzanfechtung — § 129 InsO

Triage — kläre vor der Prüfung

  1. Ist ein Insolvenzverfahren eröffnet, oder handelt es sich um eine Einzelgläubigeranfechtung (→ AnfG)?
  2. Wann wurde die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen — ist die Anfechtungsfrist noch offen?
  3. Liegt eine Rechtshandlung (rechtlich wirksames Handeln/Unterlassen) oder ein bloßer Tatsachenakt vor?
  4. Sind die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger durch die Handlung tatsächlich verschlechtert worden?
  5. Handelt es sich um unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung?
  6. Sind alle Tatsachen aus der Akte belegt, oder handelt es sich um KI-Inferenz?

Zentrale Normen

§ 129 InsO (Grundtatbestand) — § 130 InsO (kongruente Deckung) — § 131 InsO (inkongruente Deckung) — § 132 InsO (unmittelbar nachteilige Rechtshandlung) — § 133 InsO (Vorsatzanfechtung) — § 134 InsO (unentgeltliche Leistung) — § 142 InsO (Bargeschäftsprivileg) — § 143 InsO (Rechtsfolge Rückgewähr) — § 27 InsO (Verfahrenseröffnung)

Rechtsprechung

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Zweck

§ 129 InsO ist die Generalklausel der Insolvenzanfechtung. Sie bildet die Voraussetzungen, die jeder besondere Anfechtungstatbestand (§§ 130–135 InsO) zusätzlich erfüllen muss.

Tatbestandsmerkmale § 129 Abs. 1 InsO

1. Rechtshandlung

Definition: Jedes Handeln oder Unterlassen, das eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners verändert. Dazu gehören:

  • Kaufverträge, Abtretungen, Sicherungsübereignungen.
  • Zahlungen auf bestehende Schulden.
  • Vollstreckungsmaßnahmen (wenn der Schuldner diese ermöglicht).
  • Unterlassen der Geltendmachung einer Forderung (in engen Grenzen).

Nicht: bloße Tatsachenakte ohne rechtliche Bindung.

2. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die Rechtshandlung muss vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sein (§ 27 InsO).

3. Objektive Gläubigerbenachteiligung

Definition: Tatsächliche Verschlechterung der Befriedigungsaussichten. Maßstab: hypothetischer Vergleich.

Unmittelbare Benachteiligung: Durch die Rechtshandlung selbst, ohne Zwischenschritte.

Mittelbare Benachteiligung: Durch das Zusammenspiel mit weiteren Umständen; Kausalzusammenhang muss feststehen.

4. Kausalität

Die Rechtshandlung muss kausal für die Benachteiligung sein: Wären die Gläubiger ohne die Handlung besser gestellt?

KI-Auswertung von Schuldnerakten

Bei KI-gestützter Aktenauswertung darf § 129 InsO nur als Kandidat markiert werden, wenn Rechtshandlung, Zeitpunkt, Vermögensabfluss und Gläubigerbenachteiligung jeweils mit einer Quelle belegt sind. Nicht belegte Plausibilitäten werden als Lücke ausgegeben, nicht als Tatsache.

Anfechtungsberechtigte

Regelmäßig macht der Insolvenzverwalter die Anfechtung geltend. In Eigenverwaltung ist § 280 InsO zu beachten; dort kann der Sachwalter Rechtshandlungen nach §§ 129 bis 147 InsO anfechten. Bei vorläufiger Verwaltung ist die konkrete gerichtliche Anordnung zu prüfen.

Prüfschema

  1. Insolvenzverfahren eröffnet + Anfechtungsbefugnis gegeben?
  2. Liegt eine Rechtshandlung vor (kein bloßer Tatsachenakt)?
  3. Handlung vor Verfahrenseröffnung?
  4. Objektive Gläubigerbenachteiligung nachweisbar?
  5. Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Benachteiligung?

Output-Template

Prüfung § 129 InsO — Grundtatbestand Insolvenzanfechtung

Sachverhalt (kurz): [...]

Merkmal Ergebnis
Insolvenzverfahren eröffnet ja / nein
Anfechtungsberechtigter Insolvenzverwalter / Sachwalter
Rechtshandlung identifiziert ja: [...]
Zeitpunkt: vor Verfahrenseröffnung ja / nein
Objektive Gläubigerbenachteiligung ja (unmittelbar / mittelbar) / nein
Kausalzusammenhang ja / nein

Weiter: Besonderer Tatbestand (§§ 130–135 InsO): [...]


Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.

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