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Gläubigerausschuss-Mitwirkung

Mandant ist Mitglied des Gläubiger-ausschusses oder soll in den Ausschuss gewählt werden und fragt nach Rechten Pflichten und Haftung. Prüfraster §§ 67 ff. InsO Gläubigerausschuss vorlaeufiger Gläubigerausschuss § 22a InsO Schwellenwerte. Aufgaben Überwachung Insolvenzverwalter Beschlussfassung wesentliche Verwertungs-Entscheidungen Verguetungsprüfung. Rechte Akteneinsicht Anhoerung Beschlussantrag Kassen-Prüfung Haftung § 71 InsO. Output Ausschuss-Arbeitsmemo mit Checkliste laufender Pflichten und Risiko-Hinweisen. Abgrenzung: gläubigerantrag-prüfung für Eroefffnungsantrag des Gläubiger.

ID: de.bankruptcy.glaeubigerausschuss-mitwirkung Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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Gläubigerausschuss-Mitwirkung

Zweck

Der Gläubigerausschuss ist das wichtigste Mitwirkungs-Organ der Gläubiger im Insolvenzverfahren — Überwachung des Verwalters und wichtigste Entscheidungen.

Schritt 1 — Bestellung

Endgültiger Gläubigerausschuss § 67 InsO

  • Bestellung durch Gläubigerversammlung im Berichtstermin
  • Mitglieder Vertreter unterschiedlicher Gläubiger-Gruppen (gesicherte/ungesicherte Gläubiger Arbeitnehmer Lieferanten Finanzamt)
  • Zahl typisch drei bis sieben

Vorläufiger Gläubigerausschuss § 22a InsO

  • Schon im Eröffnungsverfahren durch Insolvenzgericht bestellt
  • Pflicht bei größeren Unternehmen
    • § 22a Abs. 1 InsO Bilanzsumme mehr als sechs Millionen Euro
    • oder Umsatz mehr als zwölf Millionen Euro
    • oder Mitarbeiter mehr als fünfzig
  • Antrag beim Insolvenzgericht möglich
  • Eilbestellung bei Eröffnungsantrag

Mitgliederschaft

  • Bereitschafts-Erklärung
  • Gläubiger-Eigenschaft

Schritt 2 — Aufgaben

Überwachung Insolvenzverwalter § 69 InsO

  • Kassenprüfung Aufzeichnungen Belege
  • Quartalsbericht Verwalter
  • Berichts-Verlangen

Beschlussfassung über wichtige Verwalter-Entscheidungen

  • Veräußerung wesentlicher Vermögensgegenstände § 160 Abs. 2 InsO
  • Stilllegung Geschäftsbetrieb
  • Aufnahme oder Fortführung wesentlicher Vertrags-Beziehungen
  • Personalmaßnahmen in größeren Konstellationen
  • Vergleiche mit größerem Volumen

Vergütungsprüfung § 73 Abs. 1 InsO

  • Verwalter-Vergütungs-Antrag nach InsVV
  • Stellungnahme an Insolvenzgericht

Gläubiger-Interessen-Vertretung

  • Im Berichts-Termin
  • In Gläubigerversammlung

Schritt 3 — Rechte

Akteneinsicht

  • Vollumfänglich in Insolvenz-Akten
  • Verwalter-Akten

Anhörung

  • Vor wesentlichen Beschlüssen
  • Bei Verfügung über wesentliche Vermögensgegenstände

Beschlussantrag

  • Im Gläubigerausschuss
  • An Gericht

Verwalter-Abberufung

  • Antrag bei wichtigem Grund § 59 InsO

Schritt 4 — Pflichten und Haftung § 71 InsO

Gewissenhafte Aufgabenwahrnehmung

  • Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns
  • Treuepflicht gegenüber Gläubiger-Gesamtheit
  • Verschwiegenheits-Pflicht gegenüber Dritten

Haftung

  • Gegenüber Gläubigern und Insolvenzmasse
  • Bei Pflichtverletzung Schadensersatz
  • Mehrere Mitglieder gesamtschuldnerisch

D&O-Versicherung

  • Häufig vom Mandanten als Mitglied vorgesehen
  • Bei großen Unternehmen Standard

Schritt 5 — Vergütung Mitglieder § 73 Abs. 1 InsO

  • Angemessene Vergütung nach InsVV
  • Auslagen-Ersatz
  • Aus Insolvenzmasse

Schritt 6 — Beschluss-Verfahren

Beschlussfähigkeit

  • Mehrheit der Mitglieder anwesend / vertreten

Beschluss

  • Einfache Mehrheit der Anwesenden
  • Bei Stimmen-Gleichheit Stimme des Vorsitzenden

Protokoll

  • Schriftlich
  • Bei wichtigen Beschlüssen Begründung

Schritt 7 — Strategische Aspekte für Mitglied

Aktive Mitwirkung

  • Regelmäßige Berichts-Anforderung Verwalter
  • Kassen-Prüfung alle drei bis sechs Monate
  • Beteiligung an wichtigen Entscheidungen
  • Frage-Stellung

Konflikt mit Verwalter

  • Bei Pflichtverletzung Antrag Abberufung
  • Bei Schadensersatz-Ansprüchen Geltendmachung Gläubigerversammlung

Konflikt im Gläubigerausschuss

  • Bei systematischen Konflikten Rücktritts-Erklärung
  • Ggf. neue Bestellung durch Gläubigerversammlung

Schritt 8 — Spezielle Konstellationen

Eigenverwaltung § 270 ff. InsO

  • Gläubigerausschuss mit erhöhter Bedeutung
  • Sachwalter überwacht
  • Bei Schutzschirm § 270d InsO

Konzern-Insolvenz § 269a ff. InsO

  • Konzern-Gläubigerausschuss-Optionen
  • Koordination

StaRUG-Verfahren

  • Restrukturierungs-Beauftragter statt Insolvenzverwalter
  • Restrukturierungs-Plan-Abstimmung durch Gläubiger-Gruppen
  • Andere Logik als InsO

Schritt 9 — Berichtstermin § 156 InsO

  • Verwalter berichtet über Vermögens-Stand, mögliche Sanierungs-Wege
  • Gläubiger entscheidet über Fortführung Stilllegung
  • Gläubigerausschuss vor entscheidet vor Versammlung

Schritt 10 — Prüfungs-Termin § 175 InsO

  • Forderungs-Tabellen-Prüfung
  • Bestreitungen der Verwalter
  • Klageweg für streitige Forderungen § 179 InsO

Schritt 11 — Wahrnehmung als Anwalt für Mitglied

  • Vorbereitungs-Briefing mit Mandant vor Sitzung
  • Aktenstudium Verwalter-Bericht
  • Beschluss-Empfehlung schriftlich
  • Bei Sitzung-Anwesenheit Stimm-Vorbereitung

Schritt 12 — Sonderpflichten Vorsitzende

  • Einladung zur Sitzung
  • Tages-Ordnung vorbereiten
  • Protokoll-Verantwortung
  • Außenvertretung des Ausschusses

Checkliste vor Sitzung

  • Sitzungs-Termin
  • Tages-Ordnung
  • Verwalter-Berichte gelesen
  • Sachverhalts-Komplex verstanden
  • Argumentations-Linie vorbereitet
  • Beschluss-Vorschlag formuliert
  • Stellvertreter bei Verhinderung

Ausgabe

  • glaeubigerausschuss-mitwirkung-{az}.md
  • Sitzungs-Vorbereitungs-Memo
  • Beschluss-Vorschlag-Entwurf
  • Frist im Fristenbuch (Sitzungs-Termine)
  • Bei Konflikt: Strategie-Memo

Quellen

  • InsO §§ 22a 59 67–73 156 160 175 270 270d
  • StaRUG
  • InsVV
  • Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch-, Aufsatz- oder Tabellenfundstellen aus Modellwissen; nur Nutzerquelle, amtliche/freie Quelle oder lizenzierte Live-Verifikation verwenden.
  • Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
  • HK-InsO

Aktuelle Leitentscheidungen — Glaeubigerausschuss (Stand Mai 2026)

  • Konkrete BGH/LG-Linien zu Haftung und Pflichten des Gläubigerausschusses (§§ 67–73, 160 InsO), insbesondere zur Mitwirkung bei bedeutenden Massnahmen, vor Ausgabe über dejure.org / openjur.de mit Datum und Aktenzeichen verifizieren.
  • BGH IX ZR 127/24 vom 13.11.2025 (Wirecard) — Bei AG-Insolvenzen mit großem Aktionärsanteil: Aktionärsforderungen sind nachrangig; Auswirkungen auf Stimmrechtsausübung und Ausschussbesetzung beachten.

Paragrafenkette Glaeubigerausschuss

§ 67 InsO (Einsetzung) → § 68 InsO (Mitglieder) → § 69 InsO (Pflichten und Rechte) → § 70 InsO (Entlassung) → § 71 InsO (Haftung) → § 72 InsO (Verguetung) → § 73 InsO (Verguetung) → § 160 InsO (besonders bedeutsame Rechtshandlungen)

Triage — Glaeubigerausschuss

Bevor losgelegt wird, klaere:

  1. Ausschuss obligatorisch? § 67 Abs. 2 InsO: bei grossen Verfahren (>250 AN, >6 Mio. EUR Bilanzsumme oder >12 Mio. EUR Umsatz) ist vorlaeufiger Ausschuss zwingend.
  2. Zustimmungspflicht § 160 InsO? Welche Geschaefte benoetigen Ausschuss-Zustimmung (Betriebsveraesserung, ungewoehnlich hohe Verbindlichkeiten, Rechtsstreitigkeiten ueber EUR 10.000)?
  3. Interessenkonflikt? Ausschussmitglied ist gleichzeitig Glaeubiger und Bieter in Verwertung → § 71 InsO Haftungsrisiko.
  4. Informations-Hol-Pflicht? Mitglieder muessen aktiv Informationen vom IV anfordern; passives Warten genuegt nicht.

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

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