Gläubigerausschuss-Mitwirkung
Mandant ist Mitglied des Gläubiger-ausschusses oder soll in den Ausschuss gewählt werden und fragt nach Rechten Pflichten und Haftung. Prüfraster §§ 67 ff. InsO Gläubigerausschuss vorlaeufiger Gläubigerausschuss § 22a InsO Schwellenwerte. Aufgaben Überwachung Insolvenzverwalter Beschlussfassung wesentliche Verwertungs-Entscheidungen Verguetungsprüfung. Rechte Akteneinsicht Anhoerung Beschlussantrag Kassen-Prüfung Haftung § 71 InsO. Output Ausschuss-Arbeitsmemo mit Checkliste laufender Pflichten und Risiko-Hinweisen. Abgrenzung: gläubigerantrag-prüfung für Eroefffnungsantrag des Gläubiger.
Gläubigerausschuss-Mitwirkung
Zweck
Der Gläubigerausschuss ist das wichtigste Mitwirkungs-Organ der Gläubiger im Insolvenzverfahren — Überwachung des Verwalters und wichtigste Entscheidungen.
Schritt 1 — Bestellung
Endgültiger Gläubigerausschuss § 67 InsO
- Bestellung durch Gläubigerversammlung im Berichtstermin
- Mitglieder Vertreter unterschiedlicher Gläubiger-Gruppen (gesicherte/ungesicherte Gläubiger Arbeitnehmer Lieferanten Finanzamt)
- Zahl typisch drei bis sieben
Vorläufiger Gläubigerausschuss § 22a InsO
- Schon im Eröffnungsverfahren durch Insolvenzgericht bestellt
- Pflicht bei größeren Unternehmen
- § 22a Abs. 1 InsO Bilanzsumme mehr als sechs Millionen Euro
- oder Umsatz mehr als zwölf Millionen Euro
- oder Mitarbeiter mehr als fünfzig
- Antrag beim Insolvenzgericht möglich
- Eilbestellung bei Eröffnungsantrag
Mitgliederschaft
- Bereitschafts-Erklärung
- Gläubiger-Eigenschaft
Schritt 2 — Aufgaben
Überwachung Insolvenzverwalter § 69 InsO
- Kassenprüfung Aufzeichnungen Belege
- Quartalsbericht Verwalter
- Berichts-Verlangen
Beschlussfassung über wichtige Verwalter-Entscheidungen
- Veräußerung wesentlicher Vermögensgegenstände § 160 Abs. 2 InsO
- Stilllegung Geschäftsbetrieb
- Aufnahme oder Fortführung wesentlicher Vertrags-Beziehungen
- Personalmaßnahmen in größeren Konstellationen
- Vergleiche mit größerem Volumen
Vergütungsprüfung § 73 Abs. 1 InsO
- Verwalter-Vergütungs-Antrag nach InsVV
- Stellungnahme an Insolvenzgericht
Gläubiger-Interessen-Vertretung
- Im Berichts-Termin
- In Gläubigerversammlung
Schritt 3 — Rechte
Akteneinsicht
- Vollumfänglich in Insolvenz-Akten
- Verwalter-Akten
Anhörung
- Vor wesentlichen Beschlüssen
- Bei Verfügung über wesentliche Vermögensgegenstände
Beschlussantrag
- Im Gläubigerausschuss
- An Gericht
Verwalter-Abberufung
- Antrag bei wichtigem Grund § 59 InsO
Schritt 4 — Pflichten und Haftung § 71 InsO
Gewissenhafte Aufgabenwahrnehmung
- Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns
- Treuepflicht gegenüber Gläubiger-Gesamtheit
- Verschwiegenheits-Pflicht gegenüber Dritten
Haftung
- Gegenüber Gläubigern und Insolvenzmasse
- Bei Pflichtverletzung Schadensersatz
- Mehrere Mitglieder gesamtschuldnerisch
D&O-Versicherung
- Häufig vom Mandanten als Mitglied vorgesehen
- Bei großen Unternehmen Standard
Schritt 5 — Vergütung Mitglieder § 73 Abs. 1 InsO
- Angemessene Vergütung nach InsVV
- Auslagen-Ersatz
- Aus Insolvenzmasse
Schritt 6 — Beschluss-Verfahren
Beschlussfähigkeit
- Mehrheit der Mitglieder anwesend / vertreten
Beschluss
- Einfache Mehrheit der Anwesenden
- Bei Stimmen-Gleichheit Stimme des Vorsitzenden
Protokoll
- Schriftlich
- Bei wichtigen Beschlüssen Begründung
Schritt 7 — Strategische Aspekte für Mitglied
Aktive Mitwirkung
- Regelmäßige Berichts-Anforderung Verwalter
- Kassen-Prüfung alle drei bis sechs Monate
- Beteiligung an wichtigen Entscheidungen
- Frage-Stellung
Konflikt mit Verwalter
- Bei Pflichtverletzung Antrag Abberufung
- Bei Schadensersatz-Ansprüchen Geltendmachung Gläubigerversammlung
Konflikt im Gläubigerausschuss
- Bei systematischen Konflikten Rücktritts-Erklärung
- Ggf. neue Bestellung durch Gläubigerversammlung
Schritt 8 — Spezielle Konstellationen
Eigenverwaltung § 270 ff. InsO
- Gläubigerausschuss mit erhöhter Bedeutung
- Sachwalter überwacht
- Bei Schutzschirm § 270d InsO
Konzern-Insolvenz § 269a ff. InsO
- Konzern-Gläubigerausschuss-Optionen
- Koordination
StaRUG-Verfahren
- Restrukturierungs-Beauftragter statt Insolvenzverwalter
- Restrukturierungs-Plan-Abstimmung durch Gläubiger-Gruppen
- Andere Logik als InsO
Schritt 9 — Berichtstermin § 156 InsO
- Verwalter berichtet über Vermögens-Stand, mögliche Sanierungs-Wege
- Gläubiger entscheidet über Fortführung Stilllegung
- Gläubigerausschuss vor entscheidet vor Versammlung
Schritt 10 — Prüfungs-Termin § 175 InsO
- Forderungs-Tabellen-Prüfung
- Bestreitungen der Verwalter
- Klageweg für streitige Forderungen § 179 InsO
Schritt 11 — Wahrnehmung als Anwalt für Mitglied
- Vorbereitungs-Briefing mit Mandant vor Sitzung
- Aktenstudium Verwalter-Bericht
- Beschluss-Empfehlung schriftlich
- Bei Sitzung-Anwesenheit Stimm-Vorbereitung
Schritt 12 — Sonderpflichten Vorsitzende
- Einladung zur Sitzung
- Tages-Ordnung vorbereiten
- Protokoll-Verantwortung
- Außenvertretung des Ausschusses
Checkliste vor Sitzung
- Sitzungs-Termin
- Tages-Ordnung
- Verwalter-Berichte gelesen
- Sachverhalts-Komplex verstanden
- Argumentations-Linie vorbereitet
- Beschluss-Vorschlag formuliert
- Stellvertreter bei Verhinderung
Ausgabe
glaeubigerausschuss-mitwirkung-{az}.md- Sitzungs-Vorbereitungs-Memo
- Beschluss-Vorschlag-Entwurf
- Frist im Fristenbuch (Sitzungs-Termine)
- Bei Konflikt: Strategie-Memo
Quellen
- InsO §§ 22a 59 67–73 156 160 175 270 270d
- StaRUG
- InsVV
- Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch-, Aufsatz- oder Tabellenfundstellen aus Modellwissen; nur Nutzerquelle, amtliche/freie Quelle oder lizenzierte Live-Verifikation verwenden.
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
- HK-InsO
Aktuelle Leitentscheidungen — Glaeubigerausschuss (Stand Mai 2026)
- Konkrete BGH/LG-Linien zu Haftung und Pflichten des Gläubigerausschusses (§§ 67–73, 160 InsO), insbesondere zur Mitwirkung bei bedeutenden Massnahmen, vor Ausgabe über dejure.org / openjur.de mit Datum und Aktenzeichen verifizieren.
- BGH IX ZR 127/24 vom 13.11.2025 (Wirecard) — Bei AG-Insolvenzen mit großem Aktionärsanteil: Aktionärsforderungen sind nachrangig; Auswirkungen auf Stimmrechtsausübung und Ausschussbesetzung beachten.
Paragrafenkette Glaeubigerausschuss
§ 67 InsO (Einsetzung) → § 68 InsO (Mitglieder) → § 69 InsO (Pflichten und Rechte) → § 70 InsO (Entlassung) → § 71 InsO (Haftung) → § 72 InsO (Verguetung) → § 73 InsO (Verguetung) → § 160 InsO (besonders bedeutsame Rechtshandlungen)
Triage — Glaeubigerausschuss
Bevor losgelegt wird, klaere:
- Ausschuss obligatorisch? § 67 Abs. 2 InsO: bei grossen Verfahren (>250 AN, >6 Mio. EUR Bilanzsumme oder >12 Mio. EUR Umsatz) ist vorlaeufiger Ausschuss zwingend.
- Zustimmungspflicht § 160 InsO? Welche Geschaefte benoetigen Ausschuss-Zustimmung (Betriebsveraesserung, ungewoehnlich hohe Verbindlichkeiten, Rechtsstreitigkeiten ueber EUR 10.000)?
- Interessenkonflikt? Ausschussmitglied ist gleichzeitig Glaeubiger und Bieter in Verwertung → § 71 InsO Haftungsrisiko.
- Informations-Hol-Pflicht? Mitglieder muessen aktiv Informationen vom IV anfordern; passives Warten genuegt nicht.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
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