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Fortbestehensprognose — Zweistufiges Modell nach IDW S 11

Zweistufige Fortbestehensprognose nach IDW S 11 erstellen: Unternehmen ist möglicherweise ueberschuldet und braucht positive Fortführungsprognose. Normen: § 19 InsO (Überschuldungsbegriff modifiziert), IDW S 11 (Fortbestehensprognose-Standard). Prüfraster: Stufe 1 Fortführungswille, Stufe 2 Fortführungsfähigkeit (GuV/Liquiditaet 12 vs. 24 Monate), Dokumentationspflicht, Sanierungsgutachten. Output Zweistufige Fortbestehensprognose, IDW-S-11-konformes Gutachten-Geruest. Abgrenzung: Drohende ZU siehe drohende-zahlungsunfähigkeit-paragraph-18-inso; integrierte Planung siehe integrierte-planung-guv-bilanz-cashflow.

ID: de.bankruptcy.fortbestehensprognose-zweistufig Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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Fortbestehensprognose — Zweistufiges Modell nach IDW S 11

Die Fortbestehensprognose ist der Schlüssel zwischen bilanzieller Überschuldung und Insolvenzantragspflicht. § 19 Abs. 2 InsO lässt bei positiver Fortführungsprognose Fortführungswerte in der Überschuldungsbilanz zu — was den Unterschied zwischen "noch sanierbar" und "Antragspflicht ausgelöst" machen kann. IDW S 11 formalisiert diesen Prüfungsprozess zweistufig. Wer die Fortbestehensprognose nicht aktuell und dokumentiert hält, riskiert die persönliche Haftung — auch wenn das Unternehmen de facto noch fortgeführt werden könnte.


Rechtsgrundlagen

  • § 19 InsO (Überschuldung als Insolvenzgrund); Prognosezeitraum 12 Monate seit 01.01.2024 (SanInsKG-Verkürzung auf 4 Monate endete 31.12.2023).
  • § 19 Abs. 2 InsO (modifizierter Überschuldungsbegriff: Fortführungswerte bei positiver FBP)
  • § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB (Going-Concern-Prinzip in der Rechnungslegung)
  • § 15a InsO (Insolvenzantragspflicht)
  • IDW S 11 Tz. 65 ff. (Fortführungsprognose — Zweistufenmodell)
  • IDW S 6 (Sanierungskonzept als Basis der positiven FBP)
  • Konkrete BGH-Linie zur Fortbestehensprognose (insb. Anforderungen an Plausibilität, Sensitivitätsanalysen, qualifizierter Rangrücktritt § 19 Abs. 2 S. 2 InsO) vor Ausgabe über dejure.org / openjur.de verifizieren.

Pflichten

1. Der modifizierte Überschuldungsbegriff — § 19 Abs. 2 InsO

Deutschland hat nach der Finanzmarktkrise 2008 dauerhaft den modifizierten Überschuldungsbegriff eingeführt:

ÜBERSCHULDUNG § 19 InsO:
  Schritt 1: Liegt eine rechnerische Überschuldung vor?
             (Passiva > Aktiva auf Liquidationsbasis)
             → Wenn NEIN: Kein Insolvenzgrund gem. § 19 InsO
             → Wenn JA: Weiter mit Schritt 2

  Schritt 2: Liegt eine positive Fortführungsprognose vor?
             → Wenn JA: Fortführungswerte zulässig; kein Insolvenzantrag
                        (modifizierter Überschuldungsbegriff greift)
             → Wenn NEIN: Insolvenzantragspflicht § 15a InsO ausgelöst

2. IDW S 11 — Das Zweistufenmodell der Fortbestehensprognose

Stufe 1: Zahlungsfähigkeitsprognose (primär)

Die erste Stufe fragt: Kann das Unternehmen in den nächsten 12-24 Monaten seinen Zahlungspflichten nachkommen?

  • Grundlage: Rollierende Liquiditätsplanung (mind. 24 Monate, wöchentliche Granularität für Kurzfrist)
  • Maßstab: Überwiegend wahrscheinliche Zahlungsfähigkeit über den Prognosezeitraum
  • Ergebnis: Wenn JA → Basis für positive FBP gelegt

Stufe 2: Ertragsfähigkeitsprognose (sekundär, verstärkend)

Die zweite Stufe fragt: Ist das Unternehmen nachhaltig ertragsfähig?

  • Grundlage: Integrierte Unternehmensplanung (GuV, Bilanz, Cashflow)
  • Maßstab: Nachhaltiges positives Ergebnis (kein dauerhafter Verlustvortrag)
  • Ergebnis: Stützt und bestätigt die Zahlungsfähigkeitsprognose

Kombination: Erst wenn beide Stufen positiv sind, liegt eine belastbare positive Fortbestehensprognose vor, die den modifizierten Überschuldungsbegriff trägt.

3. Prognosezeitraum: 12 vs. 24 Monate

12-Monate-Horizont (Minimalstandard nach IDW S 11 n.F. 2021):

  • Für die Zahlungsfähigkeitsprognose ist der Planungshorizont auf mindestens zwölf Monate ausgedehnt worden
  • Begründet durch erhöhte Planungsunsicherheit bei längeren Zeiträumen

24-Monate-Horizont (Best Practice und § 18 InsO-Standard):

  • Für § 18 InsO-konforme drohende ZU-Beurteilung sind 24 Monate erforderlich
  • Kombination: Wer 24 Monate plant, ist sowohl für § 18 InsO als auch für § 19 InsO gerüstet

Praxisempfehlung: Immer 24 Monate planen. Der Mehraufwand ist gering, die Rechtssicherheit erheblich.

4. Wann braucht man ein IDW S 11-Gutachten?

Ein formales Gutachten durch einen Wirtschaftsprüfer nach IDW S 11 ist in folgenden Situationen unumgänglich:

  • Im Grenzbereich drohende ZU / eingetretene ZU
  • Wenn Banken oder Gläubiger eine externe Bestätigung verlangen
  • Wenn die GF die Fortbestehensprognose als Enthaftungsargument einsetzen will
  • Bei Aufstellung des Jahresabschlusses mit Going-Concern-Prämisse (§ 252 HGB)
  • Bei Unsicherheit über Überschuldungsstatus (§ 19 InsO)

Vorgehen

Schritt 1: Rechnerische Überschuldungsprüfung

ÜBERSCHULDUNGSBILANZ (LIQUIDATIONSWERTE)

AKTIVA — zu Liquidationswerten
  Immaterielle VG (Marktwert): EUR [___]
  Sachanlagevermögen (Verwertungswert): EUR [___]
  Vorräte (Verwertungswert, ggf. Abschlag): EUR [___]
  Forderungen (abzgl. Ausfallwahrscheinlichkeit): EUR [___]
  Bankguthaben: EUR [___]
  Sonstige Aktiva: EUR [___]
= AKTIVA GESAMT: EUR [___]

PASSIVA — zu Nennwerten
  Bankverbindlichkeiten: EUR [___]
  Verbindlichkeiten L&L: EUR [___]
  Steuerverbindlichkeiten: EUR [___]
  Rückstellungen: EUR [___]
  Sonstige Verbindlichkeiten: EUR [___]
= PASSIVA GESAMT: EUR [___]

SALDO: EUR [___]
  → Positiv: Keine rechnerische Überschuldung
  → Negativ: Rechnerische Überschuldung — weiter mit FBP

Schritt 2: Fortbestehensprognose erstellen

  1. Liquiditätsplanung validieren (24 Monate, IDW S 11 Tz. 23 ff.)
  2. Ertragsplanung validieren (GuV-Plan, Ertragsfähigkeit prüfen)
  3. Planprämissen dokumentieren (nachvollziehbar, plausibel, extern prüfbar)
  4. Szenarioanalyse (Base + Bear) — auch im Bear Case noch positiv?
  5. Ergebnis festhalten — positive oder negative FBP

Schritt 3: Dokumentation und Fortschreibung

  • FBP wird mindestens quartalsweise aktualisiert
  • Jede Verschlechterung der Planprämissen führt zur Ad-hoc-Überprüfung
  • Alle Versionen der FBP werden archiviert (Zeitpunktnachweis für Haftung)

Templates

Muster: Fortbestehensprognose-Zusammenfassung

FORTBESTEHENSPROGNOSE — ZUSAMMENFASSUNG
Gesellschaft: [Firma GmbH]
Berichtsdatum: [TT.MM.JJJJ]
Erstellt: [Name, Funktion]
Grundlage: [eigene Analyse / IDW S 11-Gutachten von [WP-Kanzlei fiktiv]]

1. RECHNERISCHE ÜBERSCHULDUNG
   Aktiva (Liquidationswerte): EUR [___]
   Passiva (Nennwerte): EUR [___]
   Saldo: EUR [___]
   Ergebnis: [rechnerisch überschuldet JA/NEIN]

2. FORTBESTEHENSPROGNOSE — STUFE 1 (ZAHLUNGSFÄHIGKEIT)
   Planungshorizont: [x] Monate
   Kritischer Engpass im Planungszeitraum: [ja / nein]
   Wenn ja: [Beschreibung, Gegenmaßnahmen]
   Ergebnis Stufe 1: [positiv / negativ]

3. FORTBESTEHENSPROGNOSE — STUFE 2 (ERTRAGSFÄHIGKEIT)
   EBITDA-Planung Base Case: EUR [___] p.a.
   Ergebnis dauerhaft positiv erwartet: [ja / nein]
   Ergebnis Stufe 2: [positiv / negativ]

4. GESAMTERGEBNIS
   Positive Fortbestehensprognose: [JA / NEIN]
   Folgerung:
   [ ] Fortführungswerte zulässig, keine Antragspflicht
   [ ] Negative FBP — § 15a InsO-Prüfung sofort einleiten

Unterschrift GF: ___________________
Hinweis: Dieser Vermerk ersetzt kein Sachverständigengutachten.

Fallstricke

  1. Zu optimistische Planprämissen für die FBP — Insolvenzverwalter prüfen ex post, ob die Annahmen im Erstellungszeitpunkt plausibel waren. Zu optimistische Annahmen = Haftung.

  2. Fehlende Datierung der FBP — ohne Datum ist der Zeitpunkt des Vorliegens nicht beweisbar. Immer datieren und unterschreiben.

  3. FBP nur einmal erstellt — sie ist dynamisch. Wenn sich die wirtschaftliche Lage verschlechtert, muss die FBP ad hoc aktualisiert werden.

  4. Verwechslung Liquidationswerte mit Fortführungswerten — die Überschuldungsprüfung (Schritt 1) erfordert Liquidationswerte. Erst wenn die FBP positiv ist, dürfen Fortführungswerte angesetzt werden. Reihenfolge einhalten.

  5. Keine externe Validierung in Grenzfällen — wenn der Saldo der Überschuldungsbilanz nur knapp negativ ist und die FBP fraglich erscheint, ist ein IDW S 11-Gutachten unverzichtbar.


Querverweise

  • drohende-zahlungsunfaehigkeit-paragraph-18-inso — Abgrenzung § 18/§ 19 InsO
  • integrierte-planung-guv-bilanz-cashflow — Planungsgrundlage für FBP
  • rollierende-liquiditaetsplanung-24-monate-template — Liquiditätsplanung als FBP-Basis
  • insolvenzantragspflicht-paragraph-15a-inso-und-drei-wochen-frist — Folge negativer FBP
  • gf-haftung-paragraph-43-gmbhg-und-paragraph-93-aktg — Haftungsfolgen

Weitere Leitentscheidungen (Stand Mai 2026)

Triage — Erste Einordnung

Bevor losgelegt wird, klaere:

  1. Krisenstadium? Ertragskrise (EBIT negativ), Liquiditaetskrise (Cashflow negativ) oder akute Insolvenznaehe (ZU/Ueberschuldung)?
  2. Insolvenzgrund? § 17 InsO (ZU), § 18 InsO (drohende ZU), § 19 InsO (Ueberschuldung)?
  3. Fristen? Antragspflicht § 15a InsO: 3 Wochen (ZU), 6 Wochen (Ueberschuldung).
  4. Sanierungs-Pfad? StaRUG (drohende ZU), Schutzschirm, Eigenverwaltung oder Regelverfahren?

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