Fortbestehensprognose — Zweistufiges Modell nach IDW S 11
Zweistufige Fortbestehensprognose nach IDW S 11 erstellen: Unternehmen ist möglicherweise ueberschuldet und braucht positive Fortführungsprognose. Normen: § 19 InsO (Überschuldungsbegriff modifiziert), IDW S 11 (Fortbestehensprognose-Standard). Prüfraster: Stufe 1 Fortführungswille, Stufe 2 Fortführungsfähigkeit (GuV/Liquiditaet 12 vs. 24 Monate), Dokumentationspflicht, Sanierungsgutachten. Output Zweistufige Fortbestehensprognose, IDW-S-11-konformes Gutachten-Geruest. Abgrenzung: Drohende ZU siehe drohende-zahlungsunfähigkeit-paragraph-18-inso; integrierte Planung siehe integrierte-planung-guv-bilanz-cashflow.
Fortbestehensprognose — Zweistufiges Modell nach IDW S 11
Die Fortbestehensprognose ist der Schlüssel zwischen bilanzieller Überschuldung und Insolvenzantragspflicht. § 19 Abs. 2 InsO lässt bei positiver Fortführungsprognose Fortführungswerte in der Überschuldungsbilanz zu — was den Unterschied zwischen "noch sanierbar" und "Antragspflicht ausgelöst" machen kann. IDW S 11 formalisiert diesen Prüfungsprozess zweistufig. Wer die Fortbestehensprognose nicht aktuell und dokumentiert hält, riskiert die persönliche Haftung — auch wenn das Unternehmen de facto noch fortgeführt werden könnte.
Rechtsgrundlagen
- § 19 InsO (Überschuldung als Insolvenzgrund); Prognosezeitraum 12 Monate seit 01.01.2024 (SanInsKG-Verkürzung auf 4 Monate endete 31.12.2023).
- § 19 Abs. 2 InsO (modifizierter Überschuldungsbegriff: Fortführungswerte bei positiver FBP)
- § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB (Going-Concern-Prinzip in der Rechnungslegung)
- § 15a InsO (Insolvenzantragspflicht)
- IDW S 11 Tz. 65 ff. (Fortführungsprognose — Zweistufenmodell)
- IDW S 6 (Sanierungskonzept als Basis der positiven FBP)
- Konkrete BGH-Linie zur Fortbestehensprognose (insb. Anforderungen an Plausibilität, Sensitivitätsanalysen, qualifizierter Rangrücktritt § 19 Abs. 2 S. 2 InsO) vor Ausgabe über dejure.org / openjur.de verifizieren.
Pflichten
1. Der modifizierte Überschuldungsbegriff — § 19 Abs. 2 InsO
Deutschland hat nach der Finanzmarktkrise 2008 dauerhaft den modifizierten Überschuldungsbegriff eingeführt:
ÜBERSCHULDUNG § 19 InsO:
Schritt 1: Liegt eine rechnerische Überschuldung vor?
(Passiva > Aktiva auf Liquidationsbasis)
→ Wenn NEIN: Kein Insolvenzgrund gem. § 19 InsO
→ Wenn JA: Weiter mit Schritt 2
Schritt 2: Liegt eine positive Fortführungsprognose vor?
→ Wenn JA: Fortführungswerte zulässig; kein Insolvenzantrag
(modifizierter Überschuldungsbegriff greift)
→ Wenn NEIN: Insolvenzantragspflicht § 15a InsO ausgelöst
2. IDW S 11 — Das Zweistufenmodell der Fortbestehensprognose
Stufe 1: Zahlungsfähigkeitsprognose (primär)
Die erste Stufe fragt: Kann das Unternehmen in den nächsten 12-24 Monaten seinen Zahlungspflichten nachkommen?
- Grundlage: Rollierende Liquiditätsplanung (mind. 24 Monate, wöchentliche Granularität für Kurzfrist)
- Maßstab: Überwiegend wahrscheinliche Zahlungsfähigkeit über den Prognosezeitraum
- Ergebnis: Wenn JA → Basis für positive FBP gelegt
Stufe 2: Ertragsfähigkeitsprognose (sekundär, verstärkend)
Die zweite Stufe fragt: Ist das Unternehmen nachhaltig ertragsfähig?
- Grundlage: Integrierte Unternehmensplanung (GuV, Bilanz, Cashflow)
- Maßstab: Nachhaltiges positives Ergebnis (kein dauerhafter Verlustvortrag)
- Ergebnis: Stützt und bestätigt die Zahlungsfähigkeitsprognose
Kombination: Erst wenn beide Stufen positiv sind, liegt eine belastbare positive Fortbestehensprognose vor, die den modifizierten Überschuldungsbegriff trägt.
3. Prognosezeitraum: 12 vs. 24 Monate
12-Monate-Horizont (Minimalstandard nach IDW S 11 n.F. 2021):
- Für die Zahlungsfähigkeitsprognose ist der Planungshorizont auf mindestens zwölf Monate ausgedehnt worden
- Begründet durch erhöhte Planungsunsicherheit bei längeren Zeiträumen
24-Monate-Horizont (Best Practice und § 18 InsO-Standard):
- Für § 18 InsO-konforme drohende ZU-Beurteilung sind 24 Monate erforderlich
- Kombination: Wer 24 Monate plant, ist sowohl für § 18 InsO als auch für § 19 InsO gerüstet
Praxisempfehlung: Immer 24 Monate planen. Der Mehraufwand ist gering, die Rechtssicherheit erheblich.
4. Wann braucht man ein IDW S 11-Gutachten?
Ein formales Gutachten durch einen Wirtschaftsprüfer nach IDW S 11 ist in folgenden Situationen unumgänglich:
- Im Grenzbereich drohende ZU / eingetretene ZU
- Wenn Banken oder Gläubiger eine externe Bestätigung verlangen
- Wenn die GF die Fortbestehensprognose als Enthaftungsargument einsetzen will
- Bei Aufstellung des Jahresabschlusses mit Going-Concern-Prämisse (§ 252 HGB)
- Bei Unsicherheit über Überschuldungsstatus (§ 19 InsO)
Vorgehen
Schritt 1: Rechnerische Überschuldungsprüfung
ÜBERSCHULDUNGSBILANZ (LIQUIDATIONSWERTE)
AKTIVA — zu Liquidationswerten
Immaterielle VG (Marktwert): EUR [___]
Sachanlagevermögen (Verwertungswert): EUR [___]
Vorräte (Verwertungswert, ggf. Abschlag): EUR [___]
Forderungen (abzgl. Ausfallwahrscheinlichkeit): EUR [___]
Bankguthaben: EUR [___]
Sonstige Aktiva: EUR [___]
= AKTIVA GESAMT: EUR [___]
PASSIVA — zu Nennwerten
Bankverbindlichkeiten: EUR [___]
Verbindlichkeiten L&L: EUR [___]
Steuerverbindlichkeiten: EUR [___]
Rückstellungen: EUR [___]
Sonstige Verbindlichkeiten: EUR [___]
= PASSIVA GESAMT: EUR [___]
SALDO: EUR [___]
→ Positiv: Keine rechnerische Überschuldung
→ Negativ: Rechnerische Überschuldung — weiter mit FBP
Schritt 2: Fortbestehensprognose erstellen
- Liquiditätsplanung validieren (24 Monate, IDW S 11 Tz. 23 ff.)
- Ertragsplanung validieren (GuV-Plan, Ertragsfähigkeit prüfen)
- Planprämissen dokumentieren (nachvollziehbar, plausibel, extern prüfbar)
- Szenarioanalyse (Base + Bear) — auch im Bear Case noch positiv?
- Ergebnis festhalten — positive oder negative FBP
Schritt 3: Dokumentation und Fortschreibung
- FBP wird mindestens quartalsweise aktualisiert
- Jede Verschlechterung der Planprämissen führt zur Ad-hoc-Überprüfung
- Alle Versionen der FBP werden archiviert (Zeitpunktnachweis für Haftung)
Templates
Muster: Fortbestehensprognose-Zusammenfassung
FORTBESTEHENSPROGNOSE — ZUSAMMENFASSUNG
Gesellschaft: [Firma GmbH]
Berichtsdatum: [TT.MM.JJJJ]
Erstellt: [Name, Funktion]
Grundlage: [eigene Analyse / IDW S 11-Gutachten von [WP-Kanzlei fiktiv]]
1. RECHNERISCHE ÜBERSCHULDUNG
Aktiva (Liquidationswerte): EUR [___]
Passiva (Nennwerte): EUR [___]
Saldo: EUR [___]
Ergebnis: [rechnerisch überschuldet JA/NEIN]
2. FORTBESTEHENSPROGNOSE — STUFE 1 (ZAHLUNGSFÄHIGKEIT)
Planungshorizont: [x] Monate
Kritischer Engpass im Planungszeitraum: [ja / nein]
Wenn ja: [Beschreibung, Gegenmaßnahmen]
Ergebnis Stufe 1: [positiv / negativ]
3. FORTBESTEHENSPROGNOSE — STUFE 2 (ERTRAGSFÄHIGKEIT)
EBITDA-Planung Base Case: EUR [___] p.a.
Ergebnis dauerhaft positiv erwartet: [ja / nein]
Ergebnis Stufe 2: [positiv / negativ]
4. GESAMTERGEBNIS
Positive Fortbestehensprognose: [JA / NEIN]
Folgerung:
[ ] Fortführungswerte zulässig, keine Antragspflicht
[ ] Negative FBP — § 15a InsO-Prüfung sofort einleiten
Unterschrift GF: ___________________
Hinweis: Dieser Vermerk ersetzt kein Sachverständigengutachten.
Fallstricke
-
Zu optimistische Planprämissen für die FBP — Insolvenzverwalter prüfen ex post, ob die Annahmen im Erstellungszeitpunkt plausibel waren. Zu optimistische Annahmen = Haftung.
-
Fehlende Datierung der FBP — ohne Datum ist der Zeitpunkt des Vorliegens nicht beweisbar. Immer datieren und unterschreiben.
-
FBP nur einmal erstellt — sie ist dynamisch. Wenn sich die wirtschaftliche Lage verschlechtert, muss die FBP ad hoc aktualisiert werden.
-
Verwechslung Liquidationswerte mit Fortführungswerten — die Überschuldungsprüfung (Schritt 1) erfordert Liquidationswerte. Erst wenn die FBP positiv ist, dürfen Fortführungswerte angesetzt werden. Reihenfolge einhalten.
-
Keine externe Validierung in Grenzfällen — wenn der Saldo der Überschuldungsbilanz nur knapp negativ ist und die FBP fraglich erscheint, ist ein IDW S 11-Gutachten unverzichtbar.
Querverweise
- →
drohende-zahlungsunfaehigkeit-paragraph-18-inso— Abgrenzung § 18/§ 19 InsO - →
integrierte-planung-guv-bilanz-cashflow— Planungsgrundlage für FBP - →
rollierende-liquiditaetsplanung-24-monate-template— Liquiditätsplanung als FBP-Basis - →
insolvenzantragspflicht-paragraph-15a-inso-und-drei-wochen-frist— Folge negativer FBP - →
gf-haftung-paragraph-43-gmbhg-und-paragraph-93-aktg— Haftungsfolgen
Weitere Leitentscheidungen (Stand Mai 2026)
- BGH IX ZR 285/14 vom 26.01.2017 — Hinweis- und Warnpflicht des Steuerberaters; bei verfehlter FBP kann Berater auf Insolvenzvertiefungsschaden haften. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=26.01.2017&Aktenzeichen=IX+ZR+285/14
- BGH IX ZR 56/22 vom 29.06.2023 — Drittschutzwirkung der Warnpflicht zugunsten des (faktischen) Geschäftsführers. https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=29.06.2023&Aktenzeichen=IX+ZR+56/22
- BGH II ZR 206/22 vom 23.07.2024 — Fortwirkende Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers (Folgen bei negativer FBP nach Amtsniederlegung). https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=23.07.2024&Aktenzeichen=II+ZR+206/22
- Konkrete BGH-Linie zur Plausibilität von Liquiditätsplänen und Sensitivitäten in der FBP vor Ausgabe über offene Quellen verifizieren.
Triage — Erste Einordnung
Bevor losgelegt wird, klaere:
- Krisenstadium? Ertragskrise (EBIT negativ), Liquiditaetskrise (Cashflow negativ) oder akute Insolvenznaehe (ZU/Ueberschuldung)?
- Insolvenzgrund? § 17 InsO (ZU), § 18 InsO (drohende ZU), § 19 InsO (Ueberschuldung)?
- Fristen? Antragspflicht § 15a InsO: 3 Wochen (ZU), 6 Wochen (Ueberschuldung).
- Sanierungs-Pfad? StaRUG (drohende ZU), Schutzschirm, Eigenverwaltung oder Regelverfahren?
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