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Mandantenfragen beim Kaltstart

Workflow-Skill zu fachanwalt insolvenz sanierungsrecht restrukturierungsplan. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte Quellen; Rechtsprechung nur nach Live-Pruefung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen.

ID: de.bankruptcy.fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht-restrukturierungsplan Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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Mandantenfragen beim Kaltstart

  1. Liegt drohende Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 18 InsO vor (Prognosezeitraum 24 Monate, keine eingetretene ZU)?
  2. Welche Gläubiger sollen in den Plan einbezogen werden – nur Finanzgläubiger oder auch Lieferanten und Arbeitnehmer?
  3. Sind Gesellschafter bereit, auf Forderungen aus Gesellschafterdarlehen zu verzichten oder in Eigenkapital umzuwandeln?
  4. Gibt es kritische laufende Verträge (z.B. Mietverträge, Lizenzverträge), die das Unternehmen belasten und die im Plan berührt werden sollen?
  5. Soll das Verfahren öffentlich (Restrukturierungsgericht) oder nichtöffentlich (kein Register) durchgeführt werden?
  6. Benötigt das Unternehmen sofortige Vollstreckungsschutz durch Stabilisierungsanordnung §§ 49 ff. StaRUG?
  7. Ist Anteilsinhaberschaft (Debt-to-Equity-Swap) als Teil des Plans vorgesehen, und haben Gesellschafter dem zugestimmt?
  8. Wurden externe Sanierungsberater (Restrukturierungsbeauftragter § 73 StaRUG) bereits eingebunden?
  • Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)

Rechtsgrundlagen

Norm Inhalt
§ 18 InsO Drohende Zahlungsunfähigkeit: Prognose 24 Monate; Zugangsvoraussetzung für StaRUG
§ 29 StaRUG Anzeige der Restrukturierungssache beim Restrukturierungsgericht; begründet Verfahren
§ 4 StaRUG Restrukturierungsplan als zentrales Instrument; Gestaltung von Forderungen und Rechten
§ 6 StaRUG Darstellender Teil: Ist-Zustand, Ursachen der Krise, Sanierungsmaßnahmen, Finanzplan
§ 7 StaRUG Gestaltender Teil: welche Gläubiger werden wie einbezogen, Schuldenschnitt/Stundung
§ 9 StaRUG Gruppenbildung: Inhaber gleicher Rechte bilden Gruppen; sachgerechte Unterscheidung
§ 25 StaRUG Abstimmung: 3/4-Summenmehrheit je Gruppe; jede Gruppe muss separat abstimmen
§ 26 StaRUG Cram-Down: Plan gilt als angenommen wenn Mehrheit der Gruppen zustimmt + Schlechterstellungsverbot gewahrt
§ 44 StaRUG Vertragsgestaltung: kein allgemeines Recht zur einseitigen Vertragsbeendigung; eng begrenzt
§§ 49–57 StaRUG Stabilisierungsanordnung: Vollstreckungsschutz, Verfügungsverbot; 3 Monate, max. 8 Monate verlängerbar
§§ 60–66 StaRUG Planbestätigung durch Gericht: Voraussetzungen, Versagungsgründe, Schlechterstellungsverbot § 64
§ 64 StaRUG Schlechterstellungsverbot: kein Gläubiger darf schlechter gestellt werden als bei regulärer Insolvenz
§ 73 StaRUG Restrukturierungsbeauftragter: Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen bestellen
§ 89 StaRUG Planüberwachung: Gericht kann Überwachung der Planumsetzung anordnen

Leitentscheidungen

Gericht AZ Datum Kernaussage
Rechtsprechung live prüfen Live-Verifikation erforderlich - keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Aussage protokollieren

Prüfschema

Schritt Prüfpunkt Norm Rechtsfolge
1 Drohende ZU: nur § 18 InsO; eingetretene ZU → § 15a InsO Antragspflicht § 18 InsO, § 15a InsO Kein StaRUG-Zugang bei eingetretener ZU; Antragspflicht GF beachten
2 Anzeige der Restrukturierungssache beim zuständigen Restrukturierungsgericht § 29 StaRUG Begründet Verfahren; setzt Fristen für Bestätigung
3 Darstellender Teil § 6 erstellen: Ist-Analyse, Krisenursachen, Maßnahmen, Finanzplan § 6 StaRUG Pflichtinhalt; fehlend → Versagung
4 Gestaltender Teil § 7 erstellen: welche Gläubiger mit welchen Eingriffen § 7 StaRUG Kernstück des Plans; präzise Beschreibung der Eingriffe
5 Gruppenbildung § 9: gleichartige Gläubiger in Gruppen (gesichert, ungesichert, nachrangig, Gesellschafter) § 9 StaRUG Fehlerhafte Gruppenbildung → Bestätigung gefährdet
6 Abstimmung § 25: 3/4-Mehrheit je Gruppe; Abstimmungsprotokoll sichern § 25 StaRUG Ohne Mehrheit in einer Gruppe → Cram-Down-Prüfung
7 Cram-Down § 26: Mehrheit der Gruppen stimmt zu + Schlechterstellungstest § 26 StaRUG Überstimmung ablehnender Gruppen möglich
8 Stabilisierungsanordnung bei laufenden Vollstreckungen: Antrag stellen, max. 3 Monate + Verlängerung bis 8 Monate §§ 49 ff. StaRUG Sofortiger Vollstreckungsschutz
9 Planbestätigung beantragen §§ 60 ff.: Gericht prüft formelle + materielle Voraussetzungen §§ 60–66 StaRUG Rechtskräftige Bestätigung = Bindungswirkung für alle Plangläubiger
10 Schlechterstellungsverbot § 64: Gläubiger nicht schlechter als in Regelinsolvenz § 64 StaRUG Vergleichsrechnung: Liquidationswert vs. Planquote

Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)

Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu pruefen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.

Konstellation Empfohlener Weg
Standard — Restrukturierungsplan einleiten StaRUG-Verfahren nach § 29 StaRUG; Template unten
Variante A — Schuldner will aussergerichtliche Einigung Sanierungs-Moderationsverfahren vor Planverfahren pruefen (§§ 94 ff. StaRUG)
Variante B — Glaeubiger blockieren Plan Obstruktionsverbot § 26 StaRUG pruefen; Gruppenbildung optimieren
Variante C — Insolvenznaehe kritisch Insolvenzantrag ggf. vorzuziehen wenn StaRUG-Fristen nicht haltbar

Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.

Schriftsatz-Bausteine

Anzeige der Restrukturierungssache § 29 StaRUG

An das Restrukturierungsgericht [Amtsgericht Ort, Abteilung RES]

Anzeige der Restrukturierungssache gemäß § 29 StaRUG

Anzeigende Schuldnerin: [Firma GmbH], [Anschrift], HRB [Nr.], AG [Ort]
Vertreten durch: [Geschäftsführer], [Anwalt]

Hiermit zeigt die [Firma GmbH] die beabsichtigte Restrukturierung nach dem StaRUG an.

I. Drohende Zahlungsunfähigkeit
Die Schuldnerin ist nach einer 24-Monats-Prognose (§ 18 InsO) voraussichtlich nicht in
der Lage, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit
(§ 17 InsO) liegt nicht vor. Belege: Liquiditätsplan Anlage A1.

II. Restrukturierungsplan
Ein darstellender Teil (§ 6 StaRUG) und gestaltender Teil (§ 7 StaRUG) werden innerhalb
von [4 Wochen] eingereicht. Folgende Gruppen sind vorgesehen:
- Gruppe 1: gesicherte Bankgläubiger
- Gruppe 2: ungesicherte Anleihegläubiger
- Gruppe 3: Lieferanten (ungesichert, nachrangig)

III. Antrag auf Stabilisierungsanordnung
Parallel beantragen wir Stabilisierungsanordnung gemäß § 49 StaRUG für [3 Monate] ab
heute zum Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger gemäß Anlage A2.

[Ort, Datum, Unterschrift]

Antrag auf Planbestätigung §§ 60 ff. StaRUG

An das Restrukturierungsgericht [Amtsgericht Ort], Az. [RES Nr./Jahr]

Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans gemäß § 60 StaRUG

I. Sachverhalt
Die Abstimmung über den Restrukturierungsplan vom [Datum] hat ergeben:
- Gruppe 1 (gesicherte Banken): Ja-Stimmen [X%], Nein [Y%] → Mehrheit erreicht
- Gruppe 2 (ungesicherte Gläubiger): Ja-Stimmen [X%] → Mehrheit erreicht
- Gruppe 3 (Lieferanten): Ja-Stimmen [30%] → Mehrheit nicht erreicht (Cram-Down)

II. Cram-Down-Antrag § 26 StaRUG
Mindestens 2 von 3 Gruppen haben zugestimmt. Gruppe 3 ist gegenüber der Insolvenzlösung
nicht schlechter gestellt (Liquidationswert 0 EUR je Gläubiger vs. Plan-Quote 12%).
Wir beantragen, die ablehnende Gruppe 3 zu überstimmen.

III. Schlechterstellungsverbot § 64 StaRUG
Die Vergleichsrechnung (Anlage B1) belegt: kein Gläubiger erhält weniger als im
Regelinsolvenzverfahren bei fiktiver Verwertung der Aktiva.

IV. Antrag
Das Gericht möge den Restrukturierungsplan bestätigen.

--- vor Versand klaeren ---

  1. Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Bestand / Abfindung / Reputation / Schnelle Loesung]
  2. Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestabfindung / Freistellung / Zeugnisformulierung]
  3. Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgespraech / Settlement vor Klageerhebung]

Beweislast

Frage Beweislast
Drohende ZU § 18 InsO Schuldnerin: Liquiditätsplan, Gutachten; Gegner kann bestreiten
Gruppenbildung sachgerecht § 9 StaRUG Schuldnerin muss Sachgründe darlegen
Schlechterstellungsverbot § 64 StaRUG Schuldnerin: Vergleichsrechnung (Liquidationswert vs. Planquote)
Mehrheitserfordernis § 25 StaRUG Protokoll + Vollmachten der abstimmenden Gläubiger
Cram-Down-Voraussetzungen § 26 StaRUG Schuldnerin: Nachweis Mehrheitsgruppen + Schlechterstellungstest

Fristen

Verfahrensschritt Frist
Planeinreichung nach Anzeige Keine Pflichtfrist; Gericht kann Frist setzen (§ 36 StaRUG)
Stabilisierungsanordnung § 49 StaRUG Initial 3 Monate; Verlängerung auf max. 8 Monate bei Fortschritt
Abstimmungsfrist § 25 StaRUG Gericht setzt Frist (i.d.R. 4–6 Wochen nach Plan-Einreichung)
Planbestätigung § 60 StaRUG Innerhalb Stabilisierungszeitraum; sonst Verfahrensende
Einspruchsfrist gegen Plan § 63 StaRUG 2 Wochen nach Abstimmung; Gläubiger rügen Schlechterstellung
Wirksamkeit Planbestätigung Mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses
Antragspflicht § 15a InsO bei eingetretener ZU Unverzüglich, max. 3 Wochen (Überschuldung) / 6 Wochen (ZU)

Gegenargumente und Reaktion

Gegenargument Rechtliche Grundlage Reaktion
Eingetretene ZU → kein StaRUG-Zugang § 29 Abs. 1 StaRUG i.V.m. § 18 InsO Liquiditätsplan aktualisieren; ggf. Umstieg auf § 270b InsO-Schutzschirmverfahren
Rechtsprechung live prüfen Live-Verifikation erforderlich keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren
Schlechterstellung gegenüber Insolvenz § 64 StaRUG Vergleichsgutachten mit externem Insolvenzgutachter als Gegenbeweis einreichen
Plan sieht Eingriff in laufende Verträge vor § 44 StaRUG Vertragliche Eingriffe nur sehr eingeschränkt möglich; Verhandlung mit Vertragsparteien bevorzugen
Abstimmungsboykott durch einzelne Großgläubiger § 26 StaRUG Cram-Down Cram-Down beantragen sofern Mehrheit der Gruppen erreicht
Fehlende Zustimmung Gesellschafter zu Debt-to-Equity § 7 Abs. 4 StaRUG Gesellschafterbeschluss vorbereiten; ggf. Cram-Down auch gegenüber Anteilseignern § 26 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG

Streitwert und Kosten

Gerichtsgebühren nach GNotKG-Tabelle: Restrukturierungssache mit Gesamtverbindlichkeiten bis 10 Mio. EUR → ca. 5.000–20.000 EUR Gerichtskosten. Stabilisierungsanordnung: gesonderte Gebühr (Nr. 2511 KV-GNotKG).

Beraterkosten (Restrukturierungsberater): typischerweise 150.000–500.000 EUR für ein mittelständisches Unternehmen (3–6 Monate Prozess). Anwaltsgebühren für Planersteller nach RVG oder Honorarvereinbarung; oft Zeithonorar 300–500 EUR/h.

Restrukturierungsbeauftragter § 73 StaRUG: Vergütung nach § 80 StaRUG analog InsVV; bei pflichtmäßiger Bestellung vom Gericht aus der Schuldnervermögen.

Strategische Empfehlung

Situation Empfehlung
Drohende ZU, mehrere Bankgläubiger StaRUG-Restrukturierungsplan gegenüber § 270b-Schutzschirm bevorzugen: kein Insolvenzmakel, vertraulich
Eingetretene ZU festgestellt Sofort § 15a InsO-Antragspflicht GF prüfen; Umstieg auf § 270b InsO oder Regelinsolvenz
Einzelner Gläubiger blockiert Cram-Down § 26 StaRUG als Druckmittel in Verhandlung einsetzen
Arbeitnehmer betroffen Arbeitnehmer haben im StaRUG kein Stimmrecht; Sozialplan und Interessenausgleich separat verhandeln
Gesellschafter wollen Kontrolle behalten Debt-to-Equity-Swap vermeiden; Stundung und Haircut bevorzugen
Laufende Vollstreckungen durch Finanzgläubiger Sofort Stabilisierungsanordnung §§ 49 ff. StaRUG beantragen
Gescheiterte außergerichtliche Sanierung StaRUG-Verfahren als letzter Schritt vor Insolvenz; Zeitvorteil nutzen

Anschluss-Skills

  • fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht-insolvenzanfechtung — Rückgewähransprüche bei vorangegangenen Zahlungen
  • fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht-glaeubigerantrag — falls Gläubiger dennoch Insolvenzantrag stellt
  • fachanwalt-handels-gesellschaftsrecht-geschaeftsfuehrerhaftung — § 15a InsO Antragspflicht GF, Haftung bei Insolvenzverschleppung
  • fachanwalt-handels-gesellschaftsrecht-holding-strukturplanung — Konzern-Restrukturierung mit StaRUG

Quellen

  • StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz), BGBl. 2020 I S. 3256
  • InsO §§ 17–19 (Eröffnungsgründe)
  • BVerfG 1 BvR 418/25 vom 28.02.2025 (3. Kammer, Erster Senat) — Verfassungsbeschwerde von Minderheitsaktionären (VARTA AG) gegen gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans (Kapitalherabsetzung auf Null, Bezugsrechtsausschluss) als unzulässig zurückgewiesen; Beschwerde war nicht gegen § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG selbst gerichtet. Bedeutung: StaRUG-Sanierungen mit Eingriff in Aktionärsrechte sind verfassungsrechtlich nicht generell ausgeschlossen. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/02/rk20250228_1bvr041825.html
  • Konkrete LG/OLG-Entscheidungen zu StaRUG-Praxis (Mehrheiten, Cross-Class-Cramdown § 26 StaRUG, Stabilisierungsanordnungen § 49 StaRUG) vor Ausgabe über offene Quellen verifizieren.
  • Literatur (Braun, Morgen/Heise, Flöther) nur bei vorhandenem Live-Zugriff oder vom Nutzer bereitgestellter Quelle zitieren.

Triage — Restrukturierungsplan

Bevor losgelegt wird, klaere:

  1. Nur drohende ZU § 18 InsO? Bei eingetretener ZU sofort InsO-Antragspflicht § 15a InsO.
  2. Welche Klassen geplant? Finanzglaeubiger, Lieferanten, gesicherte Glaeubiger, Arbeitnehmer-Klasse?
  3. 75%-Mehrheit realistisch? Wer ist der groesste Glaeubiger und will er mitziehen?
  4. Cramdown-Szenario? § 26 StaRUG — Falls eine Klasse ablehnt: Best-Interest-Test bestanden?
  5. Restrukturierungsgericht anzeigen? § 31 StaRUG konstitutiv — ohne Anzeige kein Schutz und kein Plan.

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

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