Mandantenfragen beim Kaltstart
Workflow-Skill zu fachanwalt insolvenz sanierungsrecht restrukturierungsplan. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte Quellen; Rechtsprechung nur nach Live-Pruefung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen.
Mandantenfragen beim Kaltstart
- Liegt drohende Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 18 InsO vor (Prognosezeitraum 24 Monate, keine eingetretene ZU)?
- Welche Gläubiger sollen in den Plan einbezogen werden – nur Finanzgläubiger oder auch Lieferanten und Arbeitnehmer?
- Sind Gesellschafter bereit, auf Forderungen aus Gesellschafterdarlehen zu verzichten oder in Eigenkapital umzuwandeln?
- Gibt es kritische laufende Verträge (z.B. Mietverträge, Lizenzverträge), die das Unternehmen belasten und die im Plan berührt werden sollen?
- Soll das Verfahren öffentlich (Restrukturierungsgericht) oder nichtöffentlich (kein Register) durchgeführt werden?
- Benötigt das Unternehmen sofortige Vollstreckungsschutz durch Stabilisierungsanordnung §§ 49 ff. StaRUG?
- Ist Anteilsinhaberschaft (Debt-to-Equity-Swap) als Teil des Plans vorgesehen, und haben Gesellschafter dem zugestimmt?
- Wurden externe Sanierungsberater (Restrukturierungsbeauftragter § 73 StaRUG) bereits eingebunden?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtsgrundlagen
| Norm | Inhalt |
|---|---|
| § 18 InsO | Drohende Zahlungsunfähigkeit: Prognose 24 Monate; Zugangsvoraussetzung für StaRUG |
| § 29 StaRUG | Anzeige der Restrukturierungssache beim Restrukturierungsgericht; begründet Verfahren |
| § 4 StaRUG | Restrukturierungsplan als zentrales Instrument; Gestaltung von Forderungen und Rechten |
| § 6 StaRUG | Darstellender Teil: Ist-Zustand, Ursachen der Krise, Sanierungsmaßnahmen, Finanzplan |
| § 7 StaRUG | Gestaltender Teil: welche Gläubiger werden wie einbezogen, Schuldenschnitt/Stundung |
| § 9 StaRUG | Gruppenbildung: Inhaber gleicher Rechte bilden Gruppen; sachgerechte Unterscheidung |
| § 25 StaRUG | Abstimmung: 3/4-Summenmehrheit je Gruppe; jede Gruppe muss separat abstimmen |
| § 26 StaRUG | Cram-Down: Plan gilt als angenommen wenn Mehrheit der Gruppen zustimmt + Schlechterstellungsverbot gewahrt |
| § 44 StaRUG | Vertragsgestaltung: kein allgemeines Recht zur einseitigen Vertragsbeendigung; eng begrenzt |
| §§ 49–57 StaRUG | Stabilisierungsanordnung: Vollstreckungsschutz, Verfügungsverbot; 3 Monate, max. 8 Monate verlängerbar |
| §§ 60–66 StaRUG | Planbestätigung durch Gericht: Voraussetzungen, Versagungsgründe, Schlechterstellungsverbot § 64 |
| § 64 StaRUG | Schlechterstellungsverbot: kein Gläubiger darf schlechter gestellt werden als bei regulärer Insolvenz |
| § 73 StaRUG | Restrukturierungsbeauftragter: Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen bestellen |
| § 89 StaRUG | Planüberwachung: Gericht kann Überwachung der Planumsetzung anordnen |
Leitentscheidungen
| Gericht | AZ | Datum | Kernaussage |
|---|---|---|---|
| Rechtsprechung live prüfen | Live-Verifikation erforderlich | - | keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Aussage protokollieren |
Prüfschema
| Schritt | Prüfpunkt | Norm | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|
| 1 | Drohende ZU: nur § 18 InsO; eingetretene ZU → § 15a InsO Antragspflicht | § 18 InsO, § 15a InsO | Kein StaRUG-Zugang bei eingetretener ZU; Antragspflicht GF beachten |
| 2 | Anzeige der Restrukturierungssache beim zuständigen Restrukturierungsgericht | § 29 StaRUG | Begründet Verfahren; setzt Fristen für Bestätigung |
| 3 | Darstellender Teil § 6 erstellen: Ist-Analyse, Krisenursachen, Maßnahmen, Finanzplan | § 6 StaRUG | Pflichtinhalt; fehlend → Versagung |
| 4 | Gestaltender Teil § 7 erstellen: welche Gläubiger mit welchen Eingriffen | § 7 StaRUG | Kernstück des Plans; präzise Beschreibung der Eingriffe |
| 5 | Gruppenbildung § 9: gleichartige Gläubiger in Gruppen (gesichert, ungesichert, nachrangig, Gesellschafter) | § 9 StaRUG | Fehlerhafte Gruppenbildung → Bestätigung gefährdet |
| 6 | Abstimmung § 25: 3/4-Mehrheit je Gruppe; Abstimmungsprotokoll sichern | § 25 StaRUG | Ohne Mehrheit in einer Gruppe → Cram-Down-Prüfung |
| 7 | Cram-Down § 26: Mehrheit der Gruppen stimmt zu + Schlechterstellungstest | § 26 StaRUG | Überstimmung ablehnender Gruppen möglich |
| 8 | Stabilisierungsanordnung bei laufenden Vollstreckungen: Antrag stellen, max. 3 Monate + Verlängerung bis 8 Monate | §§ 49 ff. StaRUG | Sofortiger Vollstreckungsschutz |
| 9 | Planbestätigung beantragen §§ 60 ff.: Gericht prüft formelle + materielle Voraussetzungen | §§ 60–66 StaRUG | Rechtskräftige Bestätigung = Bindungswirkung für alle Plangläubiger |
| 10 | Schlechterstellungsverbot § 64: Gläubiger nicht schlechter als in Regelinsolvenz | § 64 StaRUG | Vergleichsrechnung: Liquidationswert vs. Planquote |
Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)
Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu pruefen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.
| Konstellation | Empfohlener Weg |
|---|---|
| Standard — Restrukturierungsplan einleiten | StaRUG-Verfahren nach § 29 StaRUG; Template unten |
| Variante A — Schuldner will aussergerichtliche Einigung | Sanierungs-Moderationsverfahren vor Planverfahren pruefen (§§ 94 ff. StaRUG) |
| Variante B — Glaeubiger blockieren Plan | Obstruktionsverbot § 26 StaRUG pruefen; Gruppenbildung optimieren |
| Variante C — Insolvenznaehe kritisch | Insolvenzantrag ggf. vorzuziehen wenn StaRUG-Fristen nicht haltbar |
Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.
Schriftsatz-Bausteine
Anzeige der Restrukturierungssache § 29 StaRUG
An das Restrukturierungsgericht [Amtsgericht Ort, Abteilung RES]
Anzeige der Restrukturierungssache gemäß § 29 StaRUG
Anzeigende Schuldnerin: [Firma GmbH], [Anschrift], HRB [Nr.], AG [Ort]
Vertreten durch: [Geschäftsführer], [Anwalt]
Hiermit zeigt die [Firma GmbH] die beabsichtigte Restrukturierung nach dem StaRUG an.
I. Drohende Zahlungsunfähigkeit
Die Schuldnerin ist nach einer 24-Monats-Prognose (§ 18 InsO) voraussichtlich nicht in
der Lage, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit
(§ 17 InsO) liegt nicht vor. Belege: Liquiditätsplan Anlage A1.
II. Restrukturierungsplan
Ein darstellender Teil (§ 6 StaRUG) und gestaltender Teil (§ 7 StaRUG) werden innerhalb
von [4 Wochen] eingereicht. Folgende Gruppen sind vorgesehen:
- Gruppe 1: gesicherte Bankgläubiger
- Gruppe 2: ungesicherte Anleihegläubiger
- Gruppe 3: Lieferanten (ungesichert, nachrangig)
III. Antrag auf Stabilisierungsanordnung
Parallel beantragen wir Stabilisierungsanordnung gemäß § 49 StaRUG für [3 Monate] ab
heute zum Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger gemäß Anlage A2.
[Ort, Datum, Unterschrift]
Antrag auf Planbestätigung §§ 60 ff. StaRUG
An das Restrukturierungsgericht [Amtsgericht Ort], Az. [RES Nr./Jahr]
Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans gemäß § 60 StaRUG
I. Sachverhalt
Die Abstimmung über den Restrukturierungsplan vom [Datum] hat ergeben:
- Gruppe 1 (gesicherte Banken): Ja-Stimmen [X%], Nein [Y%] → Mehrheit erreicht
- Gruppe 2 (ungesicherte Gläubiger): Ja-Stimmen [X%] → Mehrheit erreicht
- Gruppe 3 (Lieferanten): Ja-Stimmen [30%] → Mehrheit nicht erreicht (Cram-Down)
II. Cram-Down-Antrag § 26 StaRUG
Mindestens 2 von 3 Gruppen haben zugestimmt. Gruppe 3 ist gegenüber der Insolvenzlösung
nicht schlechter gestellt (Liquidationswert 0 EUR je Gläubiger vs. Plan-Quote 12%).
Wir beantragen, die ablehnende Gruppe 3 zu überstimmen.
III. Schlechterstellungsverbot § 64 StaRUG
Die Vergleichsrechnung (Anlage B1) belegt: kein Gläubiger erhält weniger als im
Regelinsolvenzverfahren bei fiktiver Verwertung der Aktiva.
IV. Antrag
Das Gericht möge den Restrukturierungsplan bestätigen.
--- vor Versand klaeren ---
- Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Bestand / Abfindung / Reputation / Schnelle Loesung]
- Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestabfindung / Freistellung / Zeugnisformulierung]
- Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgespraech / Settlement vor Klageerhebung]
Beweislast
| Frage | Beweislast |
|---|---|
| Drohende ZU § 18 InsO | Schuldnerin: Liquiditätsplan, Gutachten; Gegner kann bestreiten |
| Gruppenbildung sachgerecht § 9 StaRUG | Schuldnerin muss Sachgründe darlegen |
| Schlechterstellungsverbot § 64 StaRUG | Schuldnerin: Vergleichsrechnung (Liquidationswert vs. Planquote) |
| Mehrheitserfordernis § 25 StaRUG | Protokoll + Vollmachten der abstimmenden Gläubiger |
| Cram-Down-Voraussetzungen § 26 StaRUG | Schuldnerin: Nachweis Mehrheitsgruppen + Schlechterstellungstest |
Fristen
| Verfahrensschritt | Frist |
|---|---|
| Planeinreichung nach Anzeige | Keine Pflichtfrist; Gericht kann Frist setzen (§ 36 StaRUG) |
| Stabilisierungsanordnung § 49 StaRUG | Initial 3 Monate; Verlängerung auf max. 8 Monate bei Fortschritt |
| Abstimmungsfrist § 25 StaRUG | Gericht setzt Frist (i.d.R. 4–6 Wochen nach Plan-Einreichung) |
| Planbestätigung § 60 StaRUG | Innerhalb Stabilisierungszeitraum; sonst Verfahrensende |
| Einspruchsfrist gegen Plan § 63 StaRUG | 2 Wochen nach Abstimmung; Gläubiger rügen Schlechterstellung |
| Wirksamkeit Planbestätigung | Mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses |
| Antragspflicht § 15a InsO bei eingetretener ZU | Unverzüglich, max. 3 Wochen (Überschuldung) / 6 Wochen (ZU) |
Gegenargumente und Reaktion
| Gegenargument | Rechtliche Grundlage | Reaktion |
|---|---|---|
| Eingetretene ZU → kein StaRUG-Zugang | § 29 Abs. 1 StaRUG i.V.m. § 18 InsO | Liquiditätsplan aktualisieren; ggf. Umstieg auf § 270b InsO-Schutzschirmverfahren |
| Rechtsprechung live prüfen | Live-Verifikation erforderlich | keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren |
| Schlechterstellung gegenüber Insolvenz | § 64 StaRUG | Vergleichsgutachten mit externem Insolvenzgutachter als Gegenbeweis einreichen |
| Plan sieht Eingriff in laufende Verträge vor | § 44 StaRUG | Vertragliche Eingriffe nur sehr eingeschränkt möglich; Verhandlung mit Vertragsparteien bevorzugen |
| Abstimmungsboykott durch einzelne Großgläubiger | § 26 StaRUG Cram-Down | Cram-Down beantragen sofern Mehrheit der Gruppen erreicht |
| Fehlende Zustimmung Gesellschafter zu Debt-to-Equity | § 7 Abs. 4 StaRUG | Gesellschafterbeschluss vorbereiten; ggf. Cram-Down auch gegenüber Anteilseignern § 26 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG |
Streitwert und Kosten
Gerichtsgebühren nach GNotKG-Tabelle: Restrukturierungssache mit Gesamtverbindlichkeiten bis 10 Mio. EUR → ca. 5.000–20.000 EUR Gerichtskosten. Stabilisierungsanordnung: gesonderte Gebühr (Nr. 2511 KV-GNotKG).
Beraterkosten (Restrukturierungsberater): typischerweise 150.000–500.000 EUR für ein mittelständisches Unternehmen (3–6 Monate Prozess). Anwaltsgebühren für Planersteller nach RVG oder Honorarvereinbarung; oft Zeithonorar 300–500 EUR/h.
Restrukturierungsbeauftragter § 73 StaRUG: Vergütung nach § 80 StaRUG analog InsVV; bei pflichtmäßiger Bestellung vom Gericht aus der Schuldnervermögen.
Strategische Empfehlung
| Situation | Empfehlung |
|---|---|
| Drohende ZU, mehrere Bankgläubiger | StaRUG-Restrukturierungsplan gegenüber § 270b-Schutzschirm bevorzugen: kein Insolvenzmakel, vertraulich |
| Eingetretene ZU festgestellt | Sofort § 15a InsO-Antragspflicht GF prüfen; Umstieg auf § 270b InsO oder Regelinsolvenz |
| Einzelner Gläubiger blockiert | Cram-Down § 26 StaRUG als Druckmittel in Verhandlung einsetzen |
| Arbeitnehmer betroffen | Arbeitnehmer haben im StaRUG kein Stimmrecht; Sozialplan und Interessenausgleich separat verhandeln |
| Gesellschafter wollen Kontrolle behalten | Debt-to-Equity-Swap vermeiden; Stundung und Haircut bevorzugen |
| Laufende Vollstreckungen durch Finanzgläubiger | Sofort Stabilisierungsanordnung §§ 49 ff. StaRUG beantragen |
| Gescheiterte außergerichtliche Sanierung | StaRUG-Verfahren als letzter Schritt vor Insolvenz; Zeitvorteil nutzen |
Anschluss-Skills
fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht-insolvenzanfechtung— Rückgewähransprüche bei vorangegangenen Zahlungenfachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht-glaeubigerantrag— falls Gläubiger dennoch Insolvenzantrag stelltfachanwalt-handels-gesellschaftsrecht-geschaeftsfuehrerhaftung— § 15a InsO Antragspflicht GF, Haftung bei Insolvenzverschleppungfachanwalt-handels-gesellschaftsrecht-holding-strukturplanung— Konzern-Restrukturierung mit StaRUG
Quellen
- StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz), BGBl. 2020 I S. 3256
- InsO §§ 17–19 (Eröffnungsgründe)
- BVerfG 1 BvR 418/25 vom 28.02.2025 (3. Kammer, Erster Senat) — Verfassungsbeschwerde von Minderheitsaktionären (VARTA AG) gegen gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans (Kapitalherabsetzung auf Null, Bezugsrechtsausschluss) als unzulässig zurückgewiesen; Beschwerde war nicht gegen § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG selbst gerichtet. Bedeutung: StaRUG-Sanierungen mit Eingriff in Aktionärsrechte sind verfassungsrechtlich nicht generell ausgeschlossen. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/02/rk20250228_1bvr041825.html
- Konkrete LG/OLG-Entscheidungen zu StaRUG-Praxis (Mehrheiten, Cross-Class-Cramdown § 26 StaRUG, Stabilisierungsanordnungen § 49 StaRUG) vor Ausgabe über offene Quellen verifizieren.
- Literatur (Braun, Morgen/Heise, Flöther) nur bei vorhandenem Live-Zugriff oder vom Nutzer bereitgestellter Quelle zitieren.
Triage — Restrukturierungsplan
Bevor losgelegt wird, klaere:
- Nur drohende ZU § 18 InsO? Bei eingetretener ZU sofort InsO-Antragspflicht § 15a InsO.
- Welche Klassen geplant? Finanzglaeubiger, Lieferanten, gesicherte Glaeubiger, Arbeitnehmer-Klasse?
- 75%-Mehrheit realistisch? Wer ist der groesste Glaeubiger und will er mitziehen?
- Cramdown-Szenario? § 26 StaRUG — Falls eine Klasse ablehnt: Best-Interest-Test bestanden?
- Restrukturierungsgericht anzeigen? § 31 StaRUG konstitutiv — ohne Anzeige kein Schutz und kein Plan.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
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