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Drohende Zahlungsunfähigkeit — § 18 InsO

Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO feststellen: Berater oder GF prüft ob StaRUG-Zugangsberechtigung besteht. Normen: § 18 InsO (drohende ZU), § 17 InsO (aktuelle ZU), § 19 InsO (Überschuldung), § 1 StaRUG (Zugangsberechtigung). Prüfraster: Prognosezeitraum 24 Monate, Wahrscheinlichkeitsmassstab ueberwiegend wahrscheinlich, Abgrenzung zu § 17 InsO. Output Prüf-Memo drohende ZU, StaRUG-Zugangsberechtigung-Nachweis. Abgrenzung: Fortbestehensprognose (§ 19 InsO) siehe fortbestehensprognose-zweistufig; Insolvenzantragspflicht siehe insolvenzantragspflicht-paragraph-15a-inso-und-drei-wochen-frist.

ID: de.bankruptcy.drohende-zahlungsunfaehigkeit-paragraph-18-inso Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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Drohende Zahlungsunfähigkeit — § 18 InsO

§ 18 InsO ist das Tor zum StaRUG. Nur wer drohende Zahlungsunfähigkeit nachweist — nicht mehr, nicht weniger — erhält Zugang zu den modernen Sanierungswerkzeugen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens. Wer zu früh kommt (noch keine drohende ZU), kann keinen Antrag stellen. Wer zu spät kommt (eingetretene ZU oder Überschuldung), hat die InsO-Pflicht ausgelöst. Das Timing ist alles — und das Timing hängt von einer validen 24-Monats-Liquiditätsplanung ab.


Rechtsgrundlagen

  • § 18 InsO (drohende Zahlungsunfähigkeit; Prognosezeitraum 24 Monate)
  • § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit)
  • § 19 InsO (Überschuldung; Prognosezeitraum 12 Monate seit 01.01.2024)
  • § 29 Abs. 2 StaRUG (drohende ZU als Zugangsvoraussetzung)
  • § 15a InsO (Insolvenzantragspflicht bei eingetretener ZU oder Überschuldung)
  • BVerfG 1 BvR 418/25 vom 28.02.2025 (VARTA) — bestätigt mittelbar die Tragfähigkeit der StaRUG-Eintrittsschwelle nach § 18 InsO bei börsennotierten Schuldnerinnen. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/02/rk20250228_1bvr041825.html
  • IDW S 11 Tz. 23 ff. (Liquiditätsstatus und -planung)
  • IDW S 11 Tz. 50 ff. (drohende Zahlungsunfähigkeit)

Pflichten

1. Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit

§ 18 Abs. 2 InsO: "Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen."

Drei Kernelemente:

  1. Prognosezeitraum 24 Monate (§ 18 Abs. 2 S. 2 InsO seit SanInsFoG 01.01.2021). Konkrete BGH-Linie zur Methodik der Liquiditätsprognose vor Ausgabe über dejure.org / openjur.de verifizieren.

  2. Wahrscheinlichkeitsmaßstab: "überwiegend wahrscheinlich" — mehr als 50 % Wahrscheinlichkeit, dass die Zahlungsfähigkeit nicht aufrechterhalten werden kann. Kein Gewissheitsmaßstab erforderlich.

  3. Fälligkeitsbezug: Es kommt auf die fälligen Zahlungen an, nicht auf alle bestehenden Verbindlichkeiten. Langfristige Schulden, die in den 24 Monaten nicht fällig werden, bleiben außen vor.

2. Abgrenzung zu § 17 InsO — Eingetretene Zahlungsunfähigkeit

Merkmal § 17 InsO § 18 InsO
Zeitpunkt Gegenwart Zukunft (24 Monate)
Wahrscheinlichkeit Eingetreten (Ist-Zustand) Überwiegend wahrscheinlich
Wesentlichkeitsschwelle Fälligkeitsrückstand ≥ 10 % der Gesamtverbindlichkeiten (BGH) Keine feste Schwelle
InsO-Antragspflicht Ja (§ 15a InsO) Nein (nur Antragsrecht)
StaRUG-Zugang Kein Zugang mehr Zugang möglich

Kritische Praxisfrage: Ist die Liquiditätslücke noch "vorübergehend" (dann keine ZU) oder nachhaltig (dann § 17 InsO)?
BGH-Maßstab: Rückstand < 10 % der Gesamtverbindlichkeiten = Vermutung für Vorübergehend; > 10 % = Vermutung für ZU.

3. Abgrenzung zu § 19 InsO — Überschuldung

Merkmal § 19 InsO § 18 InsO
Prüfungsmaßstab Bilanzielle Überschuldung + Fortführungsprognose Liquiditätsorientiert
Fortführungsprognose Zweistufig (IDW S 11) Direkt liquiditätsbezogen
InsO-Antragspflicht Ja (§ 15a InsO) Nein
Hauptrelevanz Verlustunternehmen, negatives EK Liquiditätsgefährdete Unternehmen

Ein Unternehmen kann bilanziell überschuldet und gleichzeitig noch zahlungsfähig sein (positiver Cashflow aus lfd. Geschäft). In diesem Fall droht § 19 InsO, aber noch keine § 18 InsO drohende ZU.

4. § 18 InsO als Zugangstor zum StaRUG

§ 29 Abs. 2 StaRUG setzt für die Inanspruchnahme des Restrukturierungsrahmens voraus:

  • Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO muss vorliegen
  • Eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung: Zugang zum StaRUG ist versperrt
  • Ausnahme: § 29 Abs. 4 StaRUG — gerichtliche Bestätigung des Plans ist auch bei eingetretener ZU möglich, wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind

Konsequenz für die Praxis: Wer früh genug erkennt, hat das volle StaRUG-Arsenal. Wer zu lange wartet, muss mit InsO-Instrumenten arbeiten — mit allen Nachteilen für Reputation, Gläubigerbeziehungen und Betrieb.


Vorgehen

Schritt 1: Liquiditätsstatus erstellen (IDW S 11 Tz. 23)

LIQUIDITÄTSSTATUS — STICHTAG [TT.MM.JJJJ]

VORHANDENE LIQUIDITÄT
  Kassenbestand: EUR [___]
  Bankguthaben: EUR [___]
  Verfügbare Kreditlinien: EUR [___]
  = Verfügbare Liquidität: EUR [___]

ABZUDECKENDE ZAHLUNGSPFLICHTEN
  Fällige Verbindlichkeiten Stichtag: EUR [___]
  Davon: Lieferanten: EUR [___]
  Davon: Steuern/SV: EUR [___]
  Davon: Banken (Zinsen/Tilgung): EUR [___]

SALDO: EUR [___]
  → Positiv: Zahlungsfähig (Stichtag)
  → Negativ: Zahlungsunfähig (Stichtag) → § 17 InsO prüfen

Schritt 2: Liquiditätsprognose 24 Monate (§ 18 InsO-Test)

Auf Basis der rollierenden Liquiditätsplanung (24 Monate):

  1. Identifizierung kritischer Liquiditätsengpässe — in welchem Monat droht erstmals Unterdeckung?
  2. Wahrscheinlichkeitsbewertung — ist die Unterdeckung überwiegend wahrscheinlich (> 50 %)?
  3. Sensitivitätsanalyse — unter welchen Szenarien (Base/Bear) tritt die Unterdeckung auf?
  4. Gegenmaßnahmen-Check — welche Maßnahmen würden die Unterdeckung beseitigen?

Schritt 3: StaRUG-Zugang prüfen

Wenn § 18 InsO bejaht:

  • [ ] Ist noch kein Insolvenzantrag gestellt?
  • [ ] Liegt noch keine eingetretene ZU (§ 17 InsO) vor?
  • [ ] Liegt noch keine Überschuldung (§ 19 InsO) vor (oder: liegt positive FBP vor)?
  • [ ] Hat das Unternehmen Gläubiger, mit denen eine Einigung sinnvoll ist?

Wenn alle Punkte bejaht: StaRUG-Verfahren eröffnen. Berater einschalten.


Templates

Muster: § 18 InsO-Prüfvermerk für GF-Akte

PRÜFVERMERK — DROHENDE ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT § 18 InsO

Gesellschaft: [Firma GmbH]
Datum der Prüfung: [TT.MM.JJJJ]
Erstellt von: [Name, Funktion]

1. LIQUIDITÄTSSTATUS STICHTAG
   Ergebnis: [zahlungsfähig / eingeschränkt zahlungsfähig / zahlungsunfähig]
   Saldo: EUR [+/-]

2. PROGNOSE 24 MONATE
   Planungsgrundlage: Liquiditätsplan vom [Datum], freigegeben von [GF-Name]
   Prognosezeitraum: [Datum] bis [Datum]
   Kritischer Engpass identifiziert: [ja / nein]
   Wenn ja: Zeitpunkt [Monat/JJJJ], Höhe EUR [___]

3. WAHRSCHEINLICHKEITSBEWERTUNG
   Wahrscheinlichkeit der Unterdeckung: [< 50 % / > 50 %]
   → Drohende ZU nach § 18 InsO: [ja / nein]
   Begründung: [___]

4. FOLGERUNG
   [ ] Keine drohende ZU — kein StaRUG-Handlungsbedarf
   [ ] Drohende ZU — StaRUG-Zugang prüfen
   [ ] Eingetretene ZU — § 15a InsO-Frist läuft

Unterschrift GF: ___________________
Hinweis: Dieser Prüfvermerk ersetzt keine rechtliche Beratung.

Fallstricke

  1. Planungshorizont zu kurz — wer nur zwölf statt 24 Monate plant, riskiert, die drohende ZU zu spät zu erkennen und den StaRUG-Zugang zu verlieren.

  2. Wahrscheinlichkeitsmaßstab falsch angewendet — "überwiegend wahrscheinlich" bedeutet nicht Sicherheit. Wer erst bei Sicherheit handelt, ist regelmäßig zu spät.

  3. Verwechslung drohende ZU mit eingetretener ZU — bei eingetretener ZU ist der StaRUG-Zugang gesperrt; die drei Wochen nach § 15a InsO laufen. Diese Grenze muss präzise bestimmt werden.

  4. Kreditlinien als sichere Liquidität eingerechnet — eine Kreditlinie, die jederzeit kündbar oder bereits gezogen ist, ist keine belastbare Liquiditätsreserve für die Prognose.

  5. Keine externe Validierung — in strittigen Fällen (z.B. Grenzbereich drohende/eingetretene ZU) ist ein IDW S 11-Gutachten unumgänglich. Eigeneinschätzung der GF allein genügt nicht.


Querverweise

  • fortbestehensprognose-zweistufig — Verbindung zwischen § 18 und § 19 InsO
  • rollierende-liquiditaetsplanung-24-monate-template — Planungsgrundlage
  • kennzahlenset-und-ampelsystem-starug-konform — Liquiditätsreichweite als Schlüssel-KPI
  • insolvenzantragspflicht-paragraph-15a-inso-und-drei-wochen-frist — Triggerlogik § 15a InsO
  • restrukturierungsplan-architektur-paragraph-7ff-starug — StaRUG nach § 18 InsO

Triage — Erste Einordnung

Bevor losgelegt wird, klaere:

  1. Krisenstadium? Ertragskrise (EBIT negativ), Liquiditaetskrise (Cashflow negativ) oder akute Insolvenznaehe (ZU/Ueberschuldung)?
  2. Insolvenzgrund? § 17 InsO (ZU), § 18 InsO (drohende ZU), § 19 InsO (Ueberschuldung)?
  3. Fristen? Antragspflicht § 15a InsO: 3 Wochen (ZU), 6 Wochen (Ueberschuldung).
  4. Sanierungs-Pfad? StaRUG (drohende ZU), Schutzschirm, Eigenverwaltung oder Regelverfahren?

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