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Richtlinien-Neufassung

Interne Richtlinien und Unternehmensanweisungen auf regulatorischer Basis neu verfassen. KWG WpHG DORA DSGVO GwG MaRisk. Prüfraster: regulatorische Anforderungen Inhaltsstruktur Formulierungsstandard Genehmigungsweg. Output: neue Richtlinie Implementierungshinweise. Abgrenzung: nicht für Anpassung bestehender Richtlinien (regulatorisches-recht-anpassen).

ID: de.regulatory.richtlinien-neufassung Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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Richtlinien-Neufassung

Zweck

Dieser Skill erstellt einen Erst-Entwurf einer überarbeiteten internen Richtlinie auf Basis einer identifizierten Compliance-Lücke (aus luecken-aufzeiger oder richtlinien-vergleich). Er erzeugt keinen finalen Text – das Ergebnis ist ein Redline-Entwurf zur internen Prüfung und Freigabe, nicht die direkte Bearbeitung des Quelldokuments.

Typische Einsatzfelder:

  • Anpassung von MaRisk-Richtlinien nach BaFin-Novelle
  • Überarbeitung der IT-Sicherheitsrichtlinie nach neuem BAIT-Rundschreiben
  • ESG-Risikorichtlinie neu erstellen nach aufsichtsrechtlicher Pflicht
  • Compliance-Handbuch für Zahlungsinstitute nach ZAG-Änderung

Eingaben

  • Gap oder Diff: Ergebnis aus luecken-aufzeiger oder richtlinien-vergleich (oder manuelle Beschreibung der Lücke)
  • Bestandsrichtlinie: Vollständiger Text (hochgeladen oder eingefügt)
  • Aufsichtsverlautbarung: BaFin-Rundschreiben / Leitlinie (für Normzitate)
  • Optional: Richtlinienformat-Vorlage des Unternehmens
  • Optional: Übergangsfrist

Ablauf

1. Ausgangslage erfassen

Aus dem Gap/Diff die zu schließende(n) Lücke(n) identifizieren:

  • Welche Abschnitte der Bestandsrichtlinie müssen geändert werden?
  • Welche Abschnitte sind neu hinzuzufügen?
  • Gibt es Abschnitte, die gestrichen oder eingeschränkt werden müssen?

2. Normgrundlagen ermitteln

Für jede Änderung die maßgebliche Aufsichtsnorm zitieren:

Änderungsgrund: MaRisk AT 4.3.2 Novelle 2023 – Datenhaltungsfrist 10 Jahre
Maßgebliche Norm: BaFin-Rundschreiben 09/2017 (BA) i.d.F. 2023, AT 4.3.2
Verbindlichkeit: verbindliche Mindestanforderung [Modellwissen – prüfen]
Übergangsfrist: 31.12.2025

3. Redline-Entwurf erstellen

Format: Änderungen nach Redline-Konvention kennzeichnen:

  • Durchgestrichen = zu streichender Text
  • Fett/kursiv oder [NEU:] = neuer Text
  • [Normverweis] = Quelle der Änderung

Beispiel:

§ 4 Aufbewahrungspflichten

(2) Daten des Risikomanagements sind für einen Zeitraum von 
~~mindestens sieben (7) Jahren~~ **[NEU: mindestens zehn (10) Jahren]** 
aufzubewahren. [MaRisk AT 4.3.2 Novelle 2023 – prüfen]

[NEU: (3) Für die Datenklassifizierung ist eine schriftliche 
Dokumentation zu erstellen und jährlich zu aktualisieren. 
[MaRisk AT 4.3.2 Novelle 2023 – prüfen]]

4. Neue Abschnitte vollständig entwerfen

Für neu hinzuzufügende Abschnitte vollständigen Text erstellen. Orientierung an:

  • Wortlaut der Aufsichtsnorm (ggf. direktes Zitat mit Anpassung)
  • Formulierungsstil der Bestandsrichtlinie
  • Proportionalitätsgrundsatz (§ 25a Abs. 1 S. 3 KWG)

5. Metadaten der Richtlinie aktualisieren

Version: [alte Versionsnummer] → [neue Versionsnummer]
Stand: [TT.MM.JJJJ]
Änderungsgrund: Anpassung an [Verlautbarung]
Geprüft durch: [Freigabe durch Rechtsabteilung / Compliance / Vorstand erforderlich]
Nächste Überprüfung: [TT.MM.JJJJ – empfohlen: 12 Monate]

6. Freigabe-Checkliste

Am Ende des Entwurfs ausgeben:

Freigabe-Checkliste vor Inkraftsetzung:
☐ Rechtliche Prüfung abgeschlossen [prüfen]
☐ Compliance-Review durchgeführt
☐ Betroffene Fachabteilung informiert
☐ Vorstand / Geschäftsleitung hat zugestimmt (§ 25a Abs. 1 S. 2 KWG)
☐ Mitarbeiter geschult (falls neue Pflichten)
☐ Versionskontrolle aktualisiert
☐ Datum des Inkrafttretens festgelegt

Aktuelle Rechtsprechung & Leitsätze

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Zentrale Normen (Paragrafenkette)

Art. 288 AEUV (Richtlinien) — §§ 40-44 GGO (Verwaltungsvorschriften-Neufassung) — §§ 305-310 BGB (AGB-Neufassung) — §§ 133, 157 BGB (Auslegung)

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Quellen und Zitierweise

Zitierweise: ../../../references/zitierweise.md

Jede Änderung im Redline wird mit der maßgeblichen Norm in Kurzform zitiert:

  • [MaRisk AT 4.3.2 Novelle 2023] – mit Modellwissens-Hinweis, wenn nicht aus Primärquelle
  • [§ 25a Abs. 1 S. 3 KWG – Proportionalität]
  • [EBA/GL/2021/04 Rz. 45] – für EBA-Leitlinien

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

  • Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch-, Aufsatz- oder Tabellenfundstellen aus Modellwissen; nur Nutzerquelle, amtliche/freie Quelle oder lizenzierte Live-Verifikation verwenden.
  • Lerch, ZAG, 2. Aufl. 2020, § 27 Rn. 20 ff.
  • BaFin-Rundschreiben 09/2017 (BA) – MaRisk [Primärquelle; abrufbar: bafin.de]

Ausgabeformat

  • Redline-Entwurf: Vollständige Richtlinie mit markierten Änderungen
  • Änderungsübersicht: Tabelle aller Änderungen mit Normverweis
  • Freigabe-Checkliste: Am Ende des Entwurfs
  • Prüfernotiz: Quellen, Vollständigkeit, offene Fragen
  • Reviewer-Header wie in CLAUDE.md definiert

Beispiel

Eingabe: "Bitte die IKS-Richtlinie für GAP-2025-001 (MaRisk AT 4.3.2 – Datenhaltung) neu fassen. Richtlinie hochgeladen."

Ausgabe (Auszug):

⚠️ Prüfernotiz

  • Quellen: MaRisk RS 09/2017 Novelle 2023 [Modellwissen – prüfen gegen bafin.de], IKS-Richtlinie [Nutzer-Input]
  • Gelesen: § 4 IKS-Richtlinie, AT 4.3.2 MaRisk
  • Zu Ihrer Einschätzung: 1 Position [prüfen] – Aufbewahrungsfrist; Formulierung zur Datenklassifizierung ist Erstentwurf
  • Vor Verwendung: Rechts- und Compliance-Freigabe erforderlich; Inkrafttreten bis 31.12.2025

VERTRAULICH – ANWALTLICHES ARBEITSERGEBNIS – ERSTENTWURF ZUR INTERNEN PRÜFUNG

IKS-Richtlinie – Redline-Entwurf Version 2.0 (Entwurf) | Stand: 01.06.2025 | Änderungsgrund: MaRisk-Novelle 2023


§ 4 Aufbewahrungspflichten

(2) Daten des Risikomanagements sowie sämtliche für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts erforderliche Unterlagen sind für einen Zeitraum von mindestens sieben (7) Jahren [NEU: mindestens zehn (10) Jahren] aufzubewahren und jederzeit innerhalb angemessener Frist abrufbar zu halten. [MaRisk AT 4.3.2 Novelle 2023 – Modellwissen, prüfen]

[NEU: (3) Eine schriftliche Dokumentation der Datenklassifizierung ist zu erstellen. Diese ist mindestens jährlich auf Aktualität zu prüfen und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. [MaRisk AT 4.3.2 Novelle 2023 – Modellwissen, prüfen]]


Änderungsübersicht:

§ Änderungstyp Normgrundlage Status
§ 4 Abs. 2 Friständerung 7 → 10 Jahre MaRisk AT 4.3.2 [prüfen]
§ 4 Abs. 3 (neu) Neuer Absatz Datenklassifizierung MaRisk AT 4.3.2 [prüfen]

Risiken / typische Fehler

  • Direktes Inkraftsetzen ohne Freigabe: Der Redline-Entwurf ist ein Arbeitsdokument. Niemals ohne rechts- und compliance-seitige Freigabe sowie (bei KWG-Instituten) Geschäftsleiterzustimmung inkraftsetzen.
  • Wörtliche Übernahme von Normtext: Aufsichtstext ist oft Mindeststandard, nicht optimaler Richtlinientext. Formulierungen ggf. konkretisieren.
  • Fehlende Schulungsmaßnahmen: Neue Pflichten in internen Richtlinien wirken nicht ohne Mitarbeiterschulungen. Hinweis in Checkliste.
  • Versionskontrolle: Jede Richtlinienänderung erfordert eine neue Versionsnummer und ein Änderungsprotokoll. Ohne Versionskontrolle ist die Richtlinie in BaFin-Prüfungen nur schwer nachzuweisen.
  • Proportionalitätsgrundsatz vergessen: Für kleine und mittelgroße Institute gelten teils erleichterte Anforderungen (§ 25a Abs. 1 S. 3 KWG); Redline ggf. anpassen.

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