Normhierarchie-Routing
Richtige Startbahn und Normebene für ein legistisches Vorhaben bestimmen: Bundesgesetz, Landesgesetz, Rechtsverordnung, Satzung, Verwaltungsvorschrift, parlamentarischer Antrag oder Entschliessungsantrag. Anwendungsfall politische Vorgabe liegt vor und unklar ist, ob Bundesministerium, Bundestag, Landesministerium, Landtag oder sonstiger Normgeber handeln soll. Prüfkatalog Gesetzgebungskompetenz Bund Art. 70 bis 74 GG, Landeskompetenz, Verordnungsermaechtigung Art. 80 GG, Satzungskompetenz Art. 28 Abs. 2 GG, Wesentlichkeitstheorie, Vorbehalt des Gesetzes, GO-BT/Landtags-GO. Output Startbahn- und Normebenentscheidung mit Begründung und nächstem Skill.
Normhierarchie-Routing
Entscheidet: Wer kann handeln, auf welcher Ebene und in welchem Verfahren?
Eingabe
Auftragsblatt aus legistik-auftragsaufnahme.
Prüfraster
Vorfrage - Welcher institutionelle Pfad?
| Pfad | Wann naheliegend? | Nächster Skill |
|---|---|---|
| Bundesministerium / Bundesregierung | Bundeskompetenz, Regierungsprogramm, Kabinettspfad, Rechtsverordnung des Bundes | referentenentwurf-bauen, gesetzesentwurf-kabinett, verordnungsermaechtigung-art80 |
| Bundestag / Fraktion / Abgeordnete | Parlamentarischer Gesetzentwurf, Änderungsantrag, Entschließungsantrag oder Antrag | formulierungshilfe-bauen |
| Landesministerium / Landesregierung | Landeskompetenz, Landesvollzug, Landesverordnung, Landesgesetz | referentenentwurf-bauen, danach landesspezifische Kabinetts-/Landtagsprüfung |
| Landtag / Landtagsfraktion | Landesparlamentarischer Antrag oder Gesetzentwurf aus der Mitte des Landtags | formulierungshilfe-bauen |
| Kommune / Kammer / Hochschule / sonstige Körperschaft | Selbstverwaltungs- oder Fachsatzung, Beschlussvorlage, Bekanntmachung | satzungskompetenz-pruefen |
Wenn ein Vorhaben nur eine politische Position, Prüfbitte oder Aufforderung an Regierung/Verwaltung enthält, kann ein Antrag oder Entschließungsantrag richtiger sein als ein Gesetz.
A - Ist es überhaupt eine zu kodifizierende Materie?
Wenn die politische Vorgabe nur Verwaltungspraxis aendern soll, reicht ein Erlass / eine Verwaltungsvorschrift. Kein Norm-Schritt noetig.
B - Wenn Gesetz: Bund oder Land?
- Prüfung ausschließliche Gesetzgebung Bund (Art. 71 und 73 GG): auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Staatsangehoerigkeit, Wahrungseinheit, Bundeseisenbahnen, Luftverkehr, Postwesen, Telekommunikation, Bundeskriminalpolizei, Zoelle, Schutz deutsches Kulturgut.
- Prüfung konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72 und 74 GG): Bürgerliches Recht, Strafrecht, Gerichtsverfassung, Aufenthaltsrecht, Sozialrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Straßenverkehr, öffentliche Fürsorge, Recht der Wirtschaft, etc. Prüfung Erforderlichkeitsklausel Art. 72 Abs. 2 GG bei den dort genannten Materien.
- Wenn weder Art. 71 noch Art. 73 noch Art. 74: Landeszustaendigkeit Art. 70 Abs. 1 GG (Auffangkompetenz).
Bei Landeszuständigkeit:
- Bundesland ausdrücklich benennen.
- Landesverfassung, Geschäftsordnung der Landesregierung und Geschäftsordnung des Landtags als Prüfquellen markieren.
- Prüfen, ob eine landesrechtliche Verordnung oder Satzung genügt oder ein Landesgesetz erforderlich ist.
C - Wenn Gesetz oder Rechtsverordnung?
- Wesentlichkeitstheorie BVerfG: Grundrechtsrelevante Regelungen müssen vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden. Faustregel: Wer betrifft den Bürger in seinen Grundrechten erheblich, muss als Gesetz geregelt werden.
- Strafgesetz und Bußgeldgesetz: nur Gesetz (Art. 103 Abs. 2 GG iVm Wesentlichkeitstheorie).
- Detailregelungen technischer Art: Rechtsverordnung kommt in Betracht.
D - Wenn Rechtsverordnung Bund: Gibt es Ermaechtigungsgrundlage Art. 80 GG?
Prüfen mit Skill verordnungsermaechtigung-art80. Wenn keine ausreichende Ermaechtigung vorhanden: zunächst Gesetz aendern, um Ermaechtigung zu schaffen, dann VO erlassen.
E - Wenn Satzung: Gibt es Satzungskompetenz?
- Kommunale Satzungen: Selbstverwaltungsgarantie Art. 28 Abs. 2 GG plus Gemeindeordnung des Landes plus ggf. spezielle Fachgesetze (z.B. BauGB für Bebauungspläne, KAG für Beitragssatzungen, BImSchG für Laermsatzungen).
- Berufsstaendische Satzungen: Kammerngesetz (z.B. BRAO, BAeO, IHK-Gesetz) plus Vorbehalt des Gesetzes BVerfG E 33 / 125 (Facharzt).
- Hochschulsatzungen: Hochschulgesetz Land plus Selbstverwaltung Art. 5 Abs. 3 GG.
- Sozialversicherungsträger: Satzungsbefugnis nach SGB IV.
- Rundfunkanstalten: Rundfunkstaatsvertrag plus Landesrundfunkgesetze.
F - Wenn Mehrebenen-Vorhaben
Manchmal braucht es: Bundesgesetz (Rahmen), Bundesverordnung (Details), Landesgesetz (Umsetzung), Verwaltungsvorschrift (Vollzug). Dann ist eine Tabelle der Ebenen zu erstellen.
G - Wenn parlamentarischer Antrag ohne Normtext
Ein Antrag, Entschließungsantrag oder Prüfauftrag ist naheliegend, wenn:
- das Parlament die Regierung zu einem Bericht, Entwurf oder Verhalten auffordern soll,
- ein politischer Alternativvorschlag ohne sofortigen Normtext gebraucht wird,
- die Gesetzgebungskompetenz unsicher ist und zuerst ein Prüfauftrag sinnvoller ist,
- eine Oppositionsfraktion ein Thema parlamentarisch sichtbar machen will.
Dann zu formulierungshilfe-bauen routen, aber als Antrag/Entschließungsantrag, nicht als Normtext.
Arbeitsgrundlagen
- Art. 70-74 GG: Kompetenzverteilung Bund/Länder.
- Art. 76-78 GG: Bundesgesetzgebungsverfahren und Einbringungswege.
- Art. 80 GG: Anforderungen an Rechtsverordnungsermächtigungen.
- Art. 28 Abs. 2 GG: Kommunale Selbstverwaltung als Ausgangspunkt für Satzungen.
- Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht.
- GO-BT und Landtags-Geschäftsordnungen: parlamentarische Vorlagen, Anträge und Änderungsanträge.
- Landesverfassungen und Verkündungsrecht: landesspezifischer Pfad.
- EU-Recht: Anwendungsvorrang und Umsetzungsbedarf im jeweiligen Fachskill prüfen.
Zentrale Normen (Paragrafenkette)
Art. 70-74 GG — Art. 76-78 GG — Art. 80 GG — Art. 28 Abs. 2 GG — Art. 31 GG — Art. 1 Abs. 3 GG — Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG — Art. 100 GG — Art. 288 AEUV — GO-BT — jeweilige Landesverfassung und Landtags-GO
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Ausgabe
- Entscheidung institutionelle Startbahn
- Entscheidung Norm-Ebene oder parlamentarischer Antragstyp
- drei Sätze Begründung
- offene landesspezifische oder geschäftsordnungsrechtliche Punkte
- Verweis auf nächsten Skill
gesetzgebungskompetenz-pruefen,verordnungsermaechtigung-art80,satzungskompetenz-pruefen,referentenentwurf-bauenoderformulierungshilfe-bauen
Stolperfallen
- Goldplating durch Wahl der falschen Ebene (Bund regelt, was Land regeln duerfte): prüfen unter
goldplating-vermeiden - Wesentlichkeitstheorie wird oft übersehen, wenn das Ministerium "schnell per VO" regeln will
- Subsidiaritaetsprinzip EU bei Kompetenzfragen mitdenken
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