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Impressumspflicht (§§ 5, 6 DDG, § 18 MStV)

Prüft die Impressumspflicht für Websites, Apps und Social-Media-Profile nach §§ 5 und 6 DDG und § 18 MStV, erstellt konforme Impressumstexte und identifiziert typische Abmahnrisiken nach UWG. Lädt bei Fragen zu Anbieterkennzeichnung, Impressum-Vollständigkeit und Bußgeldrisiken.

ID: de.regulatory.impressum-pflicht Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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Impressumspflicht (§§ 5, 6 DDG, § 18 MStV)

Zweck

Dieser Skill prüft, ob eine Impressumspflicht nach dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, in Kraft seit 14.05.2024, vormals TMG) und dem Medienstaatsvertrag (MStV) besteht, welche Pflichtangaben erforderlich sind und wie das Impressum korrekt zu gestalten ist. Er identifiziert Abmahnrisiken nach UWG und Bußgeldrisiken nach DDG. Anwendungsfälle: Unternehmenswebsite, Online-Shop, Blog, Social-Media-Profil (Instagram, LinkedIn, YouTube), App-Store-Listing, Newsletter.

Eingaben

Das Modell benötigt:

  • Art des Dienstes: Website, App, Social-Media-Profil, Newsletter?
  • Anbieter: Natürliche Person (privat/gewerblich), GmbH, AG, Einzelunternehmen, Verein, öffentliche Stelle?
  • Geschäftsmäßigkeit: Wird der Dienst geschäftsmäßig betrieben (also dauerhaft und mit Einnahmeabsicht) oder rein privat?
  • Redaktionell-journalistischer Inhalt: Werden regelmäßig Inhalte mit gesellschaftlicher Relevanz veröffentlicht (Meinungsäußerungen, Nachrichten) → § 18 MStV relevant?
  • Bereits vorhandenes Impressum: Vollständiger Text zur Prüfung?
  • Rechtsform und Sitz: Handelsregisternummer, USt-IdNr., zuständige Aufsichtsbehörde, Kammerzugehörigkeit (bei Freiberuflern)?

Rechtlicher Rahmen

Primärnormen

  • § 5 Abs. 1 DDG (vormals § 5 TMG): Pflichtangaben für Anbieter von Telemedien, die geschäftsmäßig betrieben werden (auch unentgeltlich, wenn mit wirtschaftlichem Hintergrund): Name, Anschrift, E-Mail, Telefon/Fax oder anderes schnelles elektronisches Kommunikationsmittel, ggf. Umsatzsteuer-ID, ggf. Handelsregisternummer, ggf. zuständige Aufsichtsbehörde, ggf. Berufsbezeichnung und Kammer (Freiberufler), ggf. berufsrechtliche Regelungen.
  • § 5 Abs. 2 DDG: Für juristische Personen: Vertretungsberechtigte(r) namentlich.
  • § 6 DDG (vormals § 6 TMG): Besondere Kennzeichnungspflichten für kommerzielle Kommunikation (Werbung).
  • § 18 Abs. 2 MStV (vormals § 55 Abs. 2 RStV): Für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote: Verantwortlicher i.S.d. Presserechts (v.i.S.d.P.) mit vollständigem Namen, Anschrift; muss natürliche Person sein, die unbeschränkt geschäftsfähig und in Deutschland ansässig ist.
  • § 16 Abs. 1 Nr. 1 DDG: Bußgeld bis 50.000 EUR bei fehlenden oder unvollständigen Pflichtangaben.
  • § 5a Abs. 4 UWG: Vorenthalten wesentlicher Informationen (einschließlich Impressumsangaben) als unlautere Geschäftspraxis; Grundlage für Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände.

Leitentscheidungen

  1. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

  2. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Ablauf

Schritt 1 – Impressumspflicht dem Grunde nach

  • Geschäftsmäßiger Telemediendienst? → § 5 DDG anwendbar.
  • Rein private Nutzung ohne kommerziellen Bezug → keine Impressumspflicht (Achtung: schon ein Affiliate-Link oder gesponserte Post begründet Gewerblichkeit).
  • Redaktionell-journalistisches Angebot? → zusätzlich § 18 MStV prüfen.

Schritt 2 – Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 DDG zusammenstellen

  • Vollständiger Name (Firmenname wie im Handelsregister) und Rechtsform.
  • Ladungsfähige Anschrift (kein Postfach).
  • E-Mail-Adresse.
  • Telefonnummer oder anderes schnelles elektronisches Kommunikationsmittel.
  • Bei GmbH, AG, KGaA: Handelsregisternummer, Registergericht, alle vertretungsberechtigten Geschäftsführer/Vorstände (§ 5 Abs. 2 DDG).
  • USt-IdNr. (§ 27a UStG) oder Wirtschafts-IdNr., sofern vorhanden.
  • Bei Freiberuflern: Berufsbezeichnung, verleihender Staat, Kammerzugehörigkeit, berufsrechtliche Vorschriften.
  • Zuständige Aufsichtsbehörde bei erlaubnispflichtigem Gewerbe (z.B. Finanzdienstleistung, Gastronomie).

Schritt 3 – v.i.S.d.P. nach § 18 Abs. 2 MStV

  • Gilt für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote (Meinungsblogs, Online-Zeitungen, Podcasts mit politischem/gesellschaftlichem Inhalt, YouTube-Kanäle mit regelmäßigem redaktionellem Programm).
  • Verantwortliche Person: natürliche Person, volljährig, nicht vorbestraft (§ 18 Abs. 2 Satz 3 MStV), in Deutschland ansässig.
  • Angabe: vollständiger Name, vollständige Anschrift im Impressum.

Schritt 4 – Platzierung und Zugänglichkeit

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Erreichbarkeit: maximal zwei Klicks von jeder Seite aus.
  • Ständige Verfügbarkeit: kein Login erforderlich, keine Paywall.
  • Bei Social-Media-Profilen: Impressum im Profilbereich (Bio/Info) oder direkt verlinkt.

Schritt 5 – Bußgeld- und Abmahnrisiko bewerten

  • § 16 DDG: Bußgeld bis 50.000 EUR bei fehlenden Angaben.
  • § 5a Abs. 4 UWG: Abmahnfähigkeit durch Mitbewerber oder qualifizierte Einrichtungen (§ 8 Abs. 3 UWG).
  • Häufige Abmahnfallen: fehlende Telefonnummer, fehlende Handelsregisternummer, keine v.i.S.d.P.-Angabe bei Blog.

Aktuelle Rechtsprechung & Leitsätze

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Zentrale Normen (Paragrafenkette)

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Ausgabeformat

  • Impressumstext (fertig formuliert, vollständig, einfügebereit).
  • Prüfliste (Tabelle): Pflichtangabe × vorhanden/fehlend × Fundstelle.
  • Risikomemo (kurz): Fehlende Angaben, Bußgeld- und Abmahnrisiko, Empfehlung.

Beispiel

Sachverhalt: GmbH G betreibt einen Online-Shop mit integriertem Unternehmensblog, auf dem regelmäßig Meinungsbeiträge zu Branchenthemen erscheinen. Bisheriges Impressum enthält keine Handelsregisternummer und keine v.i.S.d.P.-Angabe.

Gutachtenstil:

Impressumspflicht: G betreibt einen geschäftsmäßigen Telemediendienst i.S.d. § 5 Abs. 1 DDG (Online-Shop + Blog mit Werbebezug). Impressumspflicht besteht unzweifelhaft.

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

v.i.S.d.P.: Der Blog mit Meinungsbeiträgen ist ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV. Eine verantwortliche Person mit vollständigem Namen und Anschrift ist zu benennen. Fehlt die Angabe, droht Bußgeld nach § 49 MStV bis 500.000 EUR.

Empfehlung: Impressum unverzüglich um HRB-Nummer, Registergericht und v.i.S.d.P.-Angabe ergänzen.

Risiken und typische Fehler

  • Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
  • Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Social Media vergessen: Instagram-, LinkedIn-, TikTok-Profile sind eigenständige Telemedien; kein gesondertes Impressum erforderlich, wenn eines eindeutig verlinkt ist.
  • TMG-Altlinks: Nach DDG-Inkrafttreten (14.05.2024) sind Verweise auf "§ 5 TMG" veraltet; aktuell § 5 DDG angeben.
  • v.i.S.d.P. durch juristische Person: Unzulässig nach § 18 Abs. 2 Satz 2 MStV; muss natürliche Person sein.
  • Abmahnmissbrauch-Schranke: Seit UWG-Reform 2021 begrenzt § 8c UWG missbräuchliche Abmahnungen; qualifizierte Einrichtungen und Mitbewerber mit echtem Wettbewerbsverhältnis bleiben abmahnberechtigt.

Quellenpflicht

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

<!-- AUDIT 27.05.2026 bundle_040 Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. -->

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