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Begrenztes Risiko — Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO

Unternehmen setzt Chatbot Deepfake-Tool oder KI-Textgenerator ein und fragt: Welche Hinweispflichten treffen uns gegenüber Nutzern? Art. 50 KI-VO begrenztes Risiko. Prüfraster: Chatbot-Hinweispflicht Art. 50 Abs. 1 KI-VO Deepfake-Kennzeichnungspflicht Art. 50 Abs. 4 KI-VO KI-generierter Text bei öffentlichem Interesse Art. 50 Abs. 2 KI-VO Emotionserkennung Art. 50 Abs. 3 KI-VO. Output: Checkliste Pflichten und Musterkennzeichnungstexte. Abgrenzung zu verbotene-praktiken-art-5 (Hochrisiko-Verbote) und begrenztes-risiko ist kein Hochrisiko.

ID: de.regulatory.begrenztes-risiko-art-50-transparenzpflichten Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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Begrenztes Risiko — Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO

Zweck

KI-Systeme mit begrenztem Risiko unterliegen keinen umfangreichen Vorab-Pflichten wie Hochrisiko-Systeme, aber sie unterliegen Transparenzpflichten gegenüber den Nutzern. Art. 50 KI-VO enthält drei Kategorien von Transparenzpflichten.

Kategorie 1 — Chatbot-Hinweispflicht (Art. 50 Abs. 1 KI-VO)

Anwendungsbereich: Anbieter von KI-Systemen, die direkt mit natürlichen Personen interagieren (Chatbots, virtuelle Assistenten).

Pflicht: Sicherstellen, dass natürliche Personen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren — es sei denn, dies ist aufgrund der Umstände und des Kontexts offensichtlich.

Prüffragen:

  • Handelt es sich um ein System, das in natürlicher Sprache mit Menschen interagiert?
  • Wissen die Nutzer, dass sie mit einem KI-System sprechen?
  • Ist es aus dem Kontext heraus offensichtlich (z.B. explizit als Chatbot vermarktet)?

Ausnahme: Wenn offensichtlich ist, dass ein KI-System interagiert (z.B. durch die Plattformgestaltung oder Produktbeschreibung), entfällt die aktive Hinweispflicht.

Form des Hinweises: Die KI-VO schreibt keine bestimmte Form vor. Der Hinweis muss jedoch klar und verständlich sein. Empfehlung: Hinweis zu Beginn der Interaktion, nicht in den AGB vergraben.

Ausnahme für Strafverfolgung: Art. 50 Abs. 5 KI-VO ermöglicht es Strafverfolgungsbehörden unter engen Voraussetzungen, den Hinweis nicht zu erteilen, wenn die Aufgabe dies erfordert.

Kategorie 2 — Deepfake-Kennzeichnungspflicht (Art. 50 Abs. 2 KI-VO)

Anwendungsbereich: Betreiber (nicht Anbieter) von KI-Systemen, die Bild-, Audio-, Video- oder Textinhalte erzeugen, die täuschend echten echten Personen, Orten oder Gegenständen ähneln.

Pflicht: Die Inhalte als KI-generiert oder KI-manipuliert zu kennzeichnen, auf eine für den Empfänger der Inhalte erkennbare Weise — maschinell lesbar und erkennbar für Dritte.

Ausnahmen (Art. 50 Abs. 2 Unterabsatz 2 KI-VO):

  • Inhalte, die zum offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Ausdruck gehören, wenn sie als solche eindeutig kenntlich gemacht sind
  • Inhalte, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder nationalen Sicherheit genutzt werden

Prüffragen:

  • Erzeugt das System Bilder, Videos, Audio oder Text, die als von realen Personen stammend wirken könnten?
  • Wird der Inhalt öffentlich verbreitet?
  • Handelt es sich um offensichtliche Satire oder Kunst (dann ggf. Ausnahme)?

Kategorie 3 — KI-generierter Text bei öffentlichem Interesse (Art. 50 Abs. 3 KI-VO)

Anwendungsbereich: Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, die Text in erheblichem Umfang generieren, der öffentliche Interessen berührt (insbesondere Wahlen, öffentliche Debatten, politische Propaganda).

Pflicht: Sicherstellung, dass KI-generierter Text als solcher erkennbar gemacht wird, wenn er öffentlich verbreitet wird.

Prüffragen:

  • Generiert das System Texte, die öffentliche Interessen berühren?
  • Werden die Texte öffentlich verbreitet, ohne als KI-generiert kenntlich gemacht zu sein?

Kategorie 4 — Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Art. 50 Abs. 4 KI-VO)

Anwendungsbereich: Anbieter und Betreiber von Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystemen.

Pflicht: Unterrichtung der betroffenen natürlichen Personen über den Betrieb des Systems.

Hinweis: Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist verboten (Art. 5 Abs. 1 lit. f KI-VO). Art. 50 Abs. 4 KI-VO gilt nur für Einsatzszenarien, die nicht unter Art. 5 fallen.

Technische Umsetzung

Für maschinell lesbare Kennzeichnung empfiehlt die Kommission den Einsatz von Standards wie C2PA (Content Credentials) oder ähnlichen Metadaten-Standards. Harmonisierte Normen sind noch in Entwicklung.

Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen Art. 50 KI-VO können mit Bußgeldern bis zu 15 Mio EUR oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden (Art. 99 Abs. 4 KI-VO).

Faktische Updates (Stand 05/2026)

  • 02.08.2026 — Anwendung Art. 50 KI-VO: Die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO werden ab dem 02.08.2026 verbindlich (Art. 113 lit. c KI-VO). Anbieter und Betreiber muessen Kennzeichnungs- und Hinweissysteme bis zu diesem Stichtag implementiert haben.
  • C2PA-Standards / maschinenlesbare Kennzeichnung: Fuer die maschinenlesbare Kennzeichnung von Deepfakes / synthetischen Inhalten (Art. 50 Abs. 2 KI-VO) sind harmonisierte Normen in Vorbereitung (CEN/CENELEC). C2PA Content Credentials gilt als de-facto-Standard, ist aber noch nicht harmonisiert. Stand live pruefen.
  • Schnittstelle zu UrhG, UWG, MStV: Bei Deepfakes / Persoenlichkeitsbild beachten: § 22 KUG, § 823 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog, §§ 5/5a UWG (Irrefuehrung), § 5 Abs. 6 MStV (medienrechtliche Kennzeichnungspflicht). KI-VO ergaenzt, ersetzt diese Vorschriften nicht.

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.

Aktuelle Rechtsprechung (v14.2)

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Zentrale Normen (Paragrafenkette)

  • Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition
  • Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025)
  • Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation
  • Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten
  • Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Triage zu Beginn

  1. Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)?
  2. Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)?
  3. Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen?
  4. Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig?
  5. Ist die Massnahme fristgerecht umgesetzt (KI-VO Stufenplan bis 02.08.2026)?

Output-Template — Pruefergebnis

Adressat: Pruefer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich

PRUEFERGEBNIS — BEGRENZTES RISIKO ART 50 TRANSPARENZPFLICHTEN
[DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT]
[AKTENZEICHEN]

Gepruefte Norm(en): [Art. 50 Rn. 3]

Ergebnis:
[ ] Anforderung erfuellt
[ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich:
    1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM]
[ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG]

Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO]
Naechster Skill: [FOLGE-SKILL]
Geprueft: [NAME], [DATUM]

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