Aufstellungsbeschluss und Bekanntmachung
Mandant prüft ob ein Bebauungsplan an einem Verfahrensfehler beim Aufstellungsbeschluss oder der Bekanntmachung leidet. §§ 2 10 BauGB Verfahrenskette. Prüfraster: Aufstellungsbeschluss ortsuebl. Bekanntmachung § 2 Abs. 1 Beschluss als Satzung § 10 Abs. 1 ortsuebliche Bekanntmachung § 10 Abs. 3 Identität ausgelegte und beschlossene Fassung Zuständigkeit Beschlussfähigkeit. Output: Verfahrensfehlerprüfung-Protokoll. Abgrenzung zu beteiligung-frueh-foermlich (Beteiligungsverfahren) und planerhaltung-214-215-baugb.
Aufstellungsbeschluss und Bekanntmachung
Zweck
Audit der formellen Verfahrenskette des B-Plans. Häufigste Treffer im Normenkontrollverfahren liegen hier: Bekanntmachung fehlerhaft, Beschlussvorlage abweichend, Anstoßfunktion verletzt.
Schritt 1 — Verfahrenskette im Überblick
Reguläre Kette
- Aufstellungsbeschluss § 2 Abs. 1 BauGB
- Frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 BauGB
- Frühzeitige Beteiligung Behörden § 4 Abs. 1 BauGB
- Erarbeitung Planentwurf
- Förmliche Beteiligung Öffentlichkeit § 3 Abs. 2 BauGB (Auslegung)
- Förmliche Beteiligung Behörden § 4 Abs. 2 BauGB
- Ggf. erneute Auslegung bei Änderung § 4a Abs. 3 BauGB
- Abwägungsbeschluss
- Satzungsbeschluss § 10 Abs. 1 BauGB
- Bekanntmachung § 10 Abs. 3 BauGB
- Beizustellen: Begründung mit Umweltbericht zur Einsichtnahme
Beschleunigte Verfahren
- § 13 BauGB vereinfachtes Verfahren — Schritte verkürzt
- § 13a BauGB Innenentwicklung — keine Umweltprüfung im Einzelfall
- § 13b BauGB Außenentwicklung Wohnbau — Befristung beachten
Schritt 2 — Aufstellungsbeschluss § 2 Abs. 1 BauGB
Inhalt
- Beschluss des Gemeinderats, einen B-Plan aufzustellen
- Räumlicher Geltungsbereich abgrenzbar
- Planziel und allgemeines Anliegen
Form
- Sitzungsöffentlichkeit gewahrt § 52 BayGO
- Beschlussfähigkeit § 47 BayGO
- Befangenheit § 49 BayGO geprüft
Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss
- Ortsübliche Bekanntmachung
- Häufig Amtsblatt
- Fehlt die Bekanntmachung — Verfahrensfehler, aber häufig unbeachtlich nach § 214 BauGB
Schritt 3 — Identität der Planfassung
Identitätsprüfung
- Welche Planfassung wurde frühzeitig ausgelegt?
- Welche Planfassung wurde förmlich ausgelegt?
- Welche Planfassung wurde als Satzung beschlossen?
- Welche Planfassung wurde bekanntgemacht?
Häufige Treffer
- Beschluss-Vorlage zeigt Plan-Stand vom 15.3., Beschluss verweist auf Plan vom 22.4. — Identitätsfehler
- Auslegung erfolgte über Plan-Stand 10.1., Beschluss über 5.5. ohne erneute Auslegung — § 4a Abs. 3 BauGB-Verstoß
- Beschluss umfasst zusätzliche Änderungen die nie ausgelegt waren — beachtlich (§ 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB)
Schritt 4 — Erneute Auslegung § 4a Abs. 3 BauGB
Pflicht zur erneuten Auslegung
- Wenn Planentwurf nach Auslegung in der Substanz geändert wird
- Substanz = Berührung der Grundzüge der Planung
- Bloße redaktionelle Änderungen genügen nicht für erneute Auslegung
Begrenzte erneute Auslegung
- Beschränkung auf die geänderten Teile möglich (§ 4a Abs. 3 S. 2 BauGB)
- Hinweis im Bekanntmachungstext erforderlich
- Frist mindestens zwei Wochen
Häufiger Fehler
- Stadt erkennt nach Auslegung den Hochbauwunsch des Vorhabenträgers, Aufstockung von 6 auf 8 Geschosse, ohne erneute Auslegung in Beschluss aufgenommen — beachtlich
Schritt 5 — Satzungsbeschluss § 10 Abs. 1 BauGB
Beschlussgegenstand
- Beschluss umfasst Planurkunde, textliche Festsetzungen, Begründung mit Umweltbericht
- Beschluss in einem Akt — kein Aufspalten zulässig
Beschlussvorlage
- Vollständig zur Sitzung ausgelegt
- Sieben Tage vor Sitzung an Stadträte verteilt (Bayern: § 47 Abs. 2 BayGO)
- Abwägungsdokumentation als Anlage
Sitzungsöffentlichkeit
- Beratung und Beschluss in öffentlicher Sitzung § 52 BayGO
- Nichtöffentliche Beratung bei B-Plan-Beschluss in der Regel rechtswidrig
Schritt 6 — Bekanntmachung § 10 Abs. 3 BauGB
Inhalt der Bekanntmachung
- Bezeichnung des Plans
- Geltungsbereich
- Inkrafttreten
- Ort der Einsichtnahme in den Plan
- Hinweis auf § 215 BauGB-Rügefrist
- Hinweis auf § 44 BauGB-Entschädigungsanspruch
- Hinweis auf Beachtlichkeit nach § 214 BauGB
Anstoßfunktion
- BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 – 4 N 4.87
- Bekanntmachung muss Anstoß-funktion erfüllen
- Bürger muss erkennen können, dass und wo er sich informieren kann
- Bei zu allgemeiner Bezeichnung — Anstoßfunktion verletzt
Form der Bekanntmachung
- Ortsüblich nach Hauptsatzung der Gemeinde
- Amtsblatt regelmäßig vorgesehen
- Ersatzbekanntmachung bei umfangreichen Plänen möglich (§ 10 Abs. 3 S. 2 BauGB)
- Online-Veröffentlichung als zusätzliche Option, nicht ausreichend allein
Schritt 7 — Häufige Treffer in der Bekanntmachung
| Fehler | Beachtlichkeit |
|---|---|
| Falsches Aktenzeichen / Plannummer | Anstoßfunktion verletzt — beachtlich |
| Fehlender Hinweis auf § 215 BauGB | Rügefrist läuft nicht — strategisch wichtig |
| Fehlender Hinweis auf § 44 BauGB | Entschädigungsanspruch bleibt — meist nicht beachtlich für Plan-Wirksamkeit |
| Falscher Einsichtsort | Anstoßfunktion verletzt — beachtlich |
| Geltungsbereich nur grob beschrieben | Anstoßfunktion fraglich |
| Bekanntmachung in nicht ortsüblicher Form | Wirksamkeit fraglich |
Schritt 8 — Audit-Vorgehen
Beschaffung
- Auszug Sitzungsniederschrift Aufstellungsbeschluss
- Auszug Sitzungsniederschrift Satzungsbeschluss
- Beschlussvorlagen
- Auslegungsnachweise (Auslegungsverfügung, Auslegungsbeginn, Auslegungsende)
- Bekanntmachungsexemplare aller Verfahrensschritte (Aufstellungs-Bek., Auslegungs-Bek., Satzungs-Bek.)
Tabellarisches Audit
- Zeile pro Verfahrensschritt
- Spalten: Datum, Beschlussfähigkeit, Befangenheit, Bekanntmachung, Anstoßfunktion ja/nein, Fehler ja/nein, Beachtlichkeit
- Auswertung am Schluss
Quellen
- BauGB §§ 2 3 4 4a 9 10 13 13a 13b 44 214 215
- BayGO Art. 47 49 52
- BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 – 4 N 4.87 (Anstoßfunktion)
- BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 – 4 CN 3.12 (Identität Planfassung)
- BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 – 4 NB 2.87 (Ortsüblichkeit)
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