Tenor bauen Zivilurteil
Tenor eines Zivilurteils konstruieren: Richter muss Hauptsache-Entscheidung, Kosten und Vollstreckbarkeit klar tenorieren. Normen: §§ 91 ff. ZPO (Kosten), §§ 708-720a ZPO (vorlaeufige Vollstreckbarkeit), § 511 ZPO (Berufungszulassung), Bestimmtheitsgebot. Prüfraster: Zahlungsantrag mit Zinsen ab, Kostenquote, vorlaeufige Vollstreckbarkeit mit/ohne Sicherheitsleistung, Streitwertfestsetzung, Berufungszulassung. Output Tenor-Entwurf vollständig und vollstreckbar. Abgrenzung: Entscheidungsgründe siehe entscheidungsgründe-zivil-schreiben; Kostenentscheidung detail siehe kostenentscheidung-bauen.
Tenor bauen Zivilurteil
Der Tenor ist das Herzstück des Urteils. Er muss vollstreckbar sein.
Triage zu Beginn
- Welche Anträge wurden gestellt — Hauptantrag, Hilfsantrag, Widerklage?
- Ist der Kläger voll, teilweise oder gar nicht erfolgreich?
- Welcher Zinssatz gilt — 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) oder 9 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 2 BGB, B2B)?
- Ist vorläufige Vollstreckbarkeit mit oder ohne Sicherheitsleistung anzuordnen (§ 708 Nr. 11 oder § 709 ZPO)?
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zentrale Normen
- § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO — Bestimmtheitsgebot für den Antrag (gilt spiegelbildlich für Tenor)
- § 288 Abs. 1 BGB — Verzugszinssatz (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz)
- § 288 Abs. 2 BGB — Verzugszinssatz im B2B-Bereich (9 Prozentpunkte über Basiszinssatz)
- § 291 BGB — Rechtshängigkeitszinsen (ab Klageerhebung)
- § 708 Nr. 11 ZPO — Vollstreckbarkeit ohne Sicherheit bis 1.500 EUR
- § 709 ZPO — Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung von 110 Prozent
- § 713 ZPO — Vollstreckbarkeit ohne Sicherheit bei fehlendem Rechtsmittel
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Schritt-für-Schritt-Workflow
- Hauptsacheantrag prüfen: Zahlungsbetrag, Zinssatz, Zinsbeginn — konkret und vollstreckbar formulieren.
- Hilfsanträge/Widerklage: Reihenfolge wie im Klageantrag; Hilfsantrag mit "hilfsweise:" kennzeichnen.
- Kostenentscheidung: § 91 ZPO (voller Sieg) oder § 92 ZPO (Quotelung).
- Vorläufige Vollstreckbarkeit: Passende Norm wählen (§ 708, 709 oder 713 ZPO).
- Streitwertbeschluss: Im Tenor oder separat (§ 63 GKG).
Output-Template
Adressat: Urteil → Tenor — Tonfall: formal-amtlich
## Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger [BETRAG] EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem [DATUM] zu zahlen.
[Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.]
2. Die [Beklagte / Kosten werden gequotelt: Kläger X von Hundert, Beklagte Y von Hundert]
trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar [gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
einhundertzehn Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages].
4. Der Streitwert wird auf [BETRAG] EUR festgesetzt.
Aufbau
- Hauptsache (Verurteilung / Klageabweisung)
- bezifferter Zahlungsantrag mit Zinsen "ab" Datum / "seit" Datum
- bei Mehrforderungen: Reihenfolge wie im Antrag, mit Hilfsanträgen kenntlich machen
- Kosten (Paragraf 91 ff ZPO)
- bei vollem Obsiegen: "Der Beklagte traegt die Kosten des Rechtsstreits."
- bei teilweisem Obsiegen: Quote nach Paragraf 92 ZPO
- bei mehreren Beklagten: Paragraf 100 ZPO
- Vorläufige Vollstreckbarkeit (Paragraf 708 ff ZPO)
- Standardformel: "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von einhundertzehn Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages."
- Bei Beschwer unter 600 EUR: Paragraf 713 ZPO - ohne Sicherheit
- Bei Versäumnisurteil: Paragraf 708 Nr. 2 ZPO
- Streitwert (gesonderter Beschluss oder im Tenor)
- Berufungszulassung (Paragraf 511 Abs. 4 ZPO bei AG-Urteilen mit Beschwer unter 600 EUR)
Bestimmtheitsgebot
Der Tenor muss aus sich heraus vollstreckbar sein. Keine Bezugnahmen auf den Tatbestand.
Beispiele
- "Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Komma fünffünfsiebenzig Euro (genauer: 1577 EUR oder 1577.00 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2026 zu zahlen."
- "Die Klage wird abgewiesen."
- "Die Kosten des Rechtsstreits traegt die Beklagte."
- "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von einhundertzehn Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages."
- "Der Streitwert wird auf 1577 Euro festgesetzt."
Im Repository werden Geldbetraege im Fliesstext mit Punkt geschrieben (Repo-Konvention).
<!-- AUDIT 27.05.2026: BGH VII ZR 213/10 (NJW 2011, 2885) auf dejure.org nicht auffindbar (NOT_FOUND) — Eintrag ersatzlos geloescht. Uebrige Rechtsprechungseintraege wurden nicht geprueft. -->
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