Output: Klageschrift Bereicherungsklage
Klageschrift aus Bereicherungsrecht §§ 812 ff. BGB aufbauen: Klageantrag auf Zahlung oder Herausgabe, ODUE-Schema. Normen: §§ 812 818 BGB, §§ 253 313 ZPO. Prüfraster: Obersatz, Definition, Untersatz, Ergebnis, Streitwert, Beweisangebot. Output: Klageschriftentwurf Bereicherungsklage. Abgrenzung: nicht AnfG-Anfechtungsklage (dort Duldungsantrag).
Output: Klageschrift Bereicherungsklage
Triage — kläre vor dem Schreiben
- Welcher Bereicherungsanspruch ist einschlägig (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Leistungskondiktion, Alt. 2 Nichtleistungskondiktion, § 816 BGB, § 822 BGB)?
- Was konkret ist herauszugeben (Geld, Sache, Nutzung) — Naturalrestitution oder Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB)?
- Greift Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB), und ist der Beklagte bösgläubig (§ 819 BGB)?
- Greift § 814 BGB oder § 817 S. 2 BGB als Ausschlussgrund?
- Welches Gericht ist zuständig (Amtsgericht bis 5.000 EUR Streitwert, Landgericht ab 5.001 EUR)?
Zentrale Normen
§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB (Leistungs-/Nichtleistungskondiktion) — § 814 BGB (Ausschluss) — § 817 BGB (Gesetzes-/Sittenverstoß) — § 818 BGB (Umfang der Herausgabe) — § 819 BGB (verschärfte Haftung) — § 291 BGB (Prozesszinsen) — §§ 253, 256 ZPO (Klageerhebung) — §§ 23, 71 GVG (Zuständigkeit)
Rechtsprechung
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
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Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Hinweis
Dieser Skill liefert ein strukturiertes Muster für eine Klageschrift auf Grundlage der §§ 812 ff. BGB. Er ersetzt keine anwaltliche Leistung. Bezeichnungen und Beträge sind Platzhalter.
Vorarbeit: Kondiktionskarte
Vor dem Entwurf der Klageschrift muss eine Kondiktionskarte vorliegen:
| Punkt | Klärung |
|---|---|
| Anspruchstyp | Leistungskondiktion / Nichtleistungskondiktion / § 816 / § 822 |
| Vermögensvorteil | konkret benennen, nicht nur "Geld" oder "Bereicherung" |
| Zweck und Zurechnung | Wer leistete an wen, mit welchem erkennbaren Zweck? |
| Rechtsgrundmangel | Anfangsmangel / späterer Wegfall / Zweckverfehlung / Teilmangel |
| Behaltensgrund | nein / ja, aber streitig |
| Rückabwicklungslogik | isolierter Anspruch / Saldo / Zug um Zug |
| § 818 BGB | Naturalherausgabe, Wertersatz, Nutzungen, Surrogate, Entreicherung |
| Gegenargumente | § 814, § 817 S. 2, Verjährung, Spezialregime, Beweislast |
Ohne diese Karte keine fertige Klageschrift ausgeben, sondern fehlende Tatsachen abfragen.
Rubrum
An das [Amtsgericht / Landgericht] [Ort]
Klage
des [Name des Klägers], [Anschrift] — Kläger —
gegen
[Name des Beklagten], [Anschrift] — Beklagter —
Streitwert: EUR [Betrag]
Klageantrag
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR [Betrag] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit [Datum] zu zahlen.
Alternativ bei Herausgabeanspruch: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger [genau bezeichneten Gegenstand] herauszugeben.
Begründung
I. Sachverhalt
[Tatsachenschilderung: Wer hat was an wen geleistet, wann, mit welchem erkennbaren Zweck, auf welcher behaupteten Grundlage, warum fehlt oder entfiel der Rechtsgrund, welche Vermögensvorteile bestehen noch]
II. Rechtliche Würdigung
Obersatz: Der Beklagte hat etwas durch Leistung des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt und ist gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet.
Etwas erlangt: Der Beklagte hat [Leistungsgegenstand] erhalten. Dies stellt einen Vermögensvorteil dar.
Durch Leistung: Der Kläger hat bewusst und zweckgerichtet geleistet, nämlich zur [Zweckbestimmung].
Ohne Rechtsgrund: Der Rechtsgrund fehlt, weil [Vertrag nichtig / Anfechtung wirksam / Bedingung eingetreten].
Kein Behaltensgrund: Ein Recht des Beklagten, den Vorteil gleichwohl zu behalten, besteht nicht. Insbesondere greift [kein spezielles Rückabwicklungsregime / kein Ausschlussgrund / keine Saldierung zugunsten des Beklagten].
Ergebnis: Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB besteht in Höhe von EUR [Betrag].
III. Ausschlussgründe
§ 814 BGB greift nicht, da der Kläger keine positive Kenntnis der Nichtschuld hatte.
§ 817 S. 2 BGB greift nicht, da [Begründung].
IV. Rechtsfolge und Entreicherung
Gemäß § 818 Abs. 1 BGB ist das Erlangte herauszugeben. Hilfsweise schuldet der Beklagte Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB. Nutzungen, Surrogate und ersparte Aufwendungen sind wie folgt zu berücksichtigen: [...].
Die Entreicherungseinrede (§ 818 Abs. 3 BGB) scheidet aus bzw. greift nur teilweise, weil [Surrogat / Ersparnis / zurechenbarer Wegfall / Bösgläubigkeit / Rechtshängigkeit / Saldierung].
V. Hilfsweise Saldierung oder Zug-um-Zug
Soweit das Gericht von einer Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrags ausgeht, ergibt sich nach Saldierung der beiderseitigen Leistungen ein Anspruch in Höhe von EUR [...]. Hilfsweise wird Leistung Zug um Zug gegen [...] beantragt.
Beweisangebote
[Urkunden, Zeugen, Sachverständige — konkret benennen]
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.
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