Mahnschreiben-Intake
Erhaltenes Mahnschreiben der Gegenseite aufnehmen und einordnen: Anerkennungsgefahr, Verjaebrungshemmung. Normen: §§ 204 212 BGB, § 93 ZPO. Prüfraster: Fristenlauf, Anerkennungsrisiko, Reaktionsoptionen. Output: Einordnungsnotiz und Empfehlung Reaktion. Abgrenzung: nicht eigenes Mahnschreiben erstellen.
Mahnschreiben-Intake
Triage — kläre vor dem Intake
- Forderungsart: Kaufpreis, Werkverguetung, Schadensersatz, Darlehensrueckzahlung oder sonstiger Anspruch?
- Faelligkeit: Ist die Forderung bereits fällig und durchsetzbar (§ 271 BGB)?
- Verjaehrung: Ist die dreijährige Regelverjährung (§ 195 BGB) gewährt oder droht sie?
- BATNA: Was ist die beste Alternative zum Mahnschreiben (gerichtliches Mahnverfahren, Klage, Verhandlung)?
- Vertraulichkeitsfilter: Dürfen mandatsbezogene Daten in das eingesetzte KI-System eingespielt werden?
Zentrale Normen
- § 271 BGB (Fälligkeit)
- § 286 BGB (Verzug — Mahnungserfordernis)
- § 288 BGB (Verzugszinsen)
- § 291 BGB (Prozesszinsen)
- § 195 BGB (Regelverjährung)
- § 203 BGB (Verjährungshemmung durch Verhandlungen)
Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Zweck
Strukturierte Erfassung aller für ein Mahnschreiben oder eine vorgerichtliche Aufforderung notwendigen Informationen, bevor der Entwurf erstellt wird. Der Skill führt ein geordnetes Interview und schreibt die Antworten in demand-letters/[slug]/intake.md.
Eingaben
- Neuer Slug oder vorhandenes Mandat (Slug)
- Optional:
--fullfür vollständigen erweiterten Intake (inkl. BATNA, Prozesskostenrisiko, Streitwertschätzung)
Ablauf
-
Mandantenidentifikation:
- Vollständiger Name / Firma, Anschrift, Kontaktperson
- Mandantentyp: Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB) – für Verzugszinsberechnung relevant (§ 288 Abs. 1 vs. 2 BGB)
-
Schuldneridentifikation:
- Vollständiger Name / Firma, Anschrift, HRB-Nummer (bei Gesellschaften)
- Zustellungsfähige Anschrift vorhanden? (für spätere Klagezustellung, § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)
- Ist die Passivlegitimation des Schuldners geklärt? (z. B. bei Gesamtschuld § 421 BGB, Rechtsnachfolge, Konzernmutter)
-
Sachverhaltserfassung:
- Wie kam das Schuldverhältnis zustande? (Vertragsurkunde vorhanden?)
- Was wurde nicht geleistet oder schlecht geleistet?
- Wann war Leistung fällig?
- Hat der Mandant bereits gemahnt? (schriftlich / mündlich / konkludent – relevant für § 286 Abs. 1 BGB)
- Gab es Reaktionen des Schuldners (Einwände, Aufrechnungen, Minderung)?
-
Forderungserfassung:
- Hauptforderung (Betrag, Art, Rechtsgrundlage)
- Nebenforderungen: Verzugszinsen (§ 288 BGB), vorgerichtliche Anwaltskosten (§ 13 RVG i. V. m. VV 2300), Schadensersatz (§§ 280, 281 BGB)
- Fälligkeitsdatum und bisherige Mahnungen (mit Datum)
- Offene Restforderung (nach Teilzahlungen)
-
Hebel und Risiko (BATNA):
- Was ist die beste Alternative des Mandanten ohne Mahnschreiben?
- Welche Risiken bestehen (Aufrechnung, Gegenansprüche, Insolvenzrisiko)?
- Ist ein Güteantrag (§ 15a EGZPO) im zuständigen Bundesland Pflicht?
- Empfiehlt sich ein Mahnbescheid (§§ 688 ff. ZPO) statt Mahnschreiben?
-
Vertraulichkeitsfilter:
- Enthält der Sachverhalt vertrauliche Informationen Dritter, die nicht in das Schreiben dürfen?
- Besteht Zeugnisverweigerungsrecht des Mandanten für bestimmte Tatsachen?
-
Intake-Datei schreiben:
demand-letters/[slug]/intake.mdmit allen Feldern befüllen. Fehlende Pflichtfelder markieren.
Quellen und Zitierweise
Verbindlich: ../references/zitierweise.md.
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Ausgabeformat
# demand-letters/[slug]/intake.md
mandant:
name: ""
typ: "Unternehmer / Verbraucher"
anschrift: ""
schuldner:
name: ""
anschrift: ""
hrb: ""
passivlegitimation_geklaert: true/false
schuldverhaeltnis:
entstehungsgrund: ""
vertrag_vorhanden: true/false
anlage: ""
forderung:
art: ""
hauptbetrag: 0.00
faelligkeit: ""
bisherige_mahnungen: []
verzugszinsen_p_a: "5% / 9% über Basiszinssatz"
anwaltskosten: 0.00
anspruchsgrundlage: ""
fristen_geplant:
fristsetzung_bis: ""
batna: ""
risiken: []
gueteantrag_erforderlich: false
vertraulichkeit_geprueft: true
Risiken / typische Fehler
- Fehlende Passivlegitimation: Bei GmbH-Schuldner Handelsregisterauszug abrufen; Insolvenzantrag prüfen (InsO § 17 ff.) – Mahnung an insolventen Schuldner ist sinnlos.
- Gesamtschuldner übersehen: Bei mehreren Schuldnern (§ 421 BGB) alle mahnen, um Verjährungshemmung (§ 213 BGB) zu bewirken.
- Verjährung prüfen: Intake prüft automatisch die Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB: 3 Jahre zum 31.12.); kürzere Sonderfristen (§ 438 BGB: 2 Jahre für Mängelansprüche; § 548 BGB: 6 Monate für Vermieter; § 195 ff. BGB) gesondert markieren.
- Unterlassungsaufforderung ohne Vertragsstrafe: Abmahnungen nach UWG, UrhG, MarkenG müssen eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen enthalten; fehlt dies, kann der Abgemahnte eine nicht der Kostenfolge des § 97a UrhG entsprechende Erklärung abgeben.
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