§ 18 GWB — Marktbeherrschung: Prüfung
Prüft Marktbeherrschung nach Paragraf 18 GWB: Einzelmarktbeherrschung Abs 1 Marktanteils-Schwellen Abs 4 (40 Prozent) gemeinsame Marktbeherrschung Abs 5 und 6 intermediaere Plattformen Abs 3a sowie relative Marktmacht nach Paragraf 20 GWB. Für BKartA-Verfahren und nationale Gerichte.
§ 18 GWB — Marktbeherrschung: Prüfung
Normstruktur
§ 18 GWB (in der Fassung der GWB-Novelle 2021) enthält folgende Prüfungsebenen:
§ 18 Abs. 1 GWB — Marktbeherrschung allgemein
Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, wenn es als Anbieter oder Nachfrager:
- Ohne Wettbewerber ist,
- Keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist, oder
- Eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.
Faktoren: Marktanteil, Finanzkraft, Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, Verflechtungen, Marktzutrittsschranken, tatsächlicher oder potenzieller Wettbewerb, Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite.
§ 18 Abs. 4 GWB — Vermutungsregel
Ein Unternehmen wird vermutet marktbeherrschend zu sein, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.
Widerlegbarkeit: Die Vermutung ist widerlegbar durch Nachweis, dass trotz des Marktanteils wesentlicher Wettbewerb besteht.
§ 18 Abs. 5 und 6 GWB — Gemeinsame Marktbeherrschung
Abs. 5: Zwei oder mehr Unternehmen können gemeinsam marktbeherrschend sein (Oligopol).
Vermutungen (§ 18 Abs. 6 GWB):
- Drei oder weniger Unternehmen haben zusammen 50 Prozent Marktanteil, oder
- Fünf oder weniger Unternehmen haben zusammen 66⅔ Prozent Marktanteil.
Prüfung der gemeinsamen Beherrschung: Strukturelle Symmetrie, Transparenz, Anreiz zur Koordinierung ohne Absprache (tacit collusion), fehlende Korrekturmechanismen.
§ 18 Abs. 3a GWB — Intermediäre Plattformen
Für Unternehmen auf mehrseitigen Märkten und Netzwerken (eingefügt 2021):
Zu berücksichtigen sind zusätzlich:
- Direkte und indirekte Netzwerkeffekte.
- Parallele Nutzung mehrerer Dienste (Multi-Homing) und damit verbundene Wechselkosten.
- Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten.
- Innovationswettbewerb.
- Wettbewerbsdruck durch Innovation (auch durch Unternehmen außerhalb des Markts).
§ 20 GWB — Relative Marktmacht
Auch ohne absolute Marktbeherrschung: Ein Unternehmen kann relativ marktmächtig sein gegenüber einem abhängigen Handelspartner, der keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten hat.
Praxis: Häufig bei Lebensmitteleinzelhandel (Marktmacht gegenüber Lieferanten).
Prüfungsschema
1. Relevanter Markt: [Sachmarkt + Räumlicher Markt]
2. Marktanteil: [%]
3. Vermutungsregel § 18 Abs. 4: [greift / greift nicht]
4. Weitere Faktoren:
- Marktzutrittsschranken: [hoch / mittel / niedrig]
- Finanzkraft: [überragend / normal]
- Datenzugang (bei Plattformen § 18 Abs. 3a): [relevant / nicht relevant]
5. Gemeinsame Marktbeherrschung § 18 Abs. 5–6: [prüfen / nicht relevant]
6. Relative Marktmacht § 20: [prüfen / nicht relevant]
7. Ergebnis Marktbeherrschung: [ja / nein / zweifelhaft]
Leitentscheidungen § 18 GWB
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- BKartA, Beschl. v. 01.02.2022 — B6-22/21 (Facebook/Meta) — § 18 Abs. 3a GWB; ueberragende marktuebergreifende Bedeutung; Datenverarbeitung als marktrelevanter Faktor.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
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