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Rolle-Check: Anbieter — Art. 3 Nr. 3 KI-VO

Unternehmen das Software oder KI entwickelt fragt: Sind wir Anbieter im Sinne der KI-VO und welche Pflichten treffen uns deshalb? Art. 3 Nr. 3 KI-VO Anbieter-Definition. Prüfraster: Entwicklung oder Beauftragung Entwicklung Inverkehrbringen unter eigenem Namen Inbetriebnahme. Abgrenzung zu Betreiber Einführer Haendler. Output: Rollenentscheidung Anbieter ja/nein mit Begründung und Liste der Anbieter-Pflichten. Abgrenzung zu anbieter-werden-art-25 (Rollenwechsel) und persoenlicher-anwendungsbereich-rollen-art-3 (Übersicht).

ID: f7ec73d1-b6a1-47bd-99e6-a7168462043f Version: 0.1.1 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-15
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Rolle-Check: Anbieter — Art. 3 Nr. 3 KI-VO

Zweck

Die Anbieter-Rolle begründet den umfangreichsten Pflichtenkatalog der KI-VO. Dieser Skill klärt durch einen Entscheidungsbaum, ob die Nutzer-Rolle als Anbieter qualifiziert.

Legaldefinition — Art. 3 Nr. 3 KI-VO

Anbieter (provider) ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein GPAI-Modell entwickelt oder entwickeln lässt und dieses KI-System oder GPAI-Modell unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke — entgeltlich oder unentgeltlich — in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

Entscheidungsbaum

Schritt 1 — Entwicklung

Frage A: Haben Sie selbst das KI-System entwickelt (Eigenentwicklung) oder haben Sie jemanden damit beauftragt (Auftragsentwicklung)?

  • Eigenentwicklung → weiter zu Schritt 2
  • Auftragsentwicklung (Dritter entwickelt, aber nach Ihren Vorgaben) → weiter zu Schritt 2
  • Sie nutzen ein fertiges, unmodifiziertes Drittsystem → Sie sind kein Anbieter im Sinne von Art. 3 Nr. 3 KI-VO; weiter zu rolle-betreiber-pruefen-art-3-nr-4

Hinweis zu Auftragsentwicklung: Wenn Sie als Auftraggeber die wesentlichen Spezifikationen vorgeben und das System unter Ihrem Namen in Verkehr bringen, sind Sie Anbieter — nicht der beauftragte Entwickler. Der Auftragnehmer kann ebenfalls Anbieter sein, wenn er das System eigenständig gestaltet und unter eigenem Namen verbreitet.

Schritt 2 — Inverkehrbringen unter eigenem Namen

Frage B: Bringen Sie das System unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke in Verkehr?

  • Ja → starkes Indiz für Anbieter-Rolle; weiter zu Schritt 3
  • Nein (Sie stellen das System dem Auftraggeber bereit, der es unter eigenem Namen vermarktet) → Sie sind möglicherweise nur Auftragsentwickler ohne Anbieter-Status; der Auftraggeber ist Anbieter

Variante "in Betrieb nehmen": Auch wer ein KI-System nicht vermarktet, sondern selbst in eigenen Prozessen erstmals einsetzt (Inbetriebnahme), gilt als Anbieter — z.B. ein Unternehmen, das ein intern entwickeltes System für die eigene Personalentscheidung nutzt.

Prüffragen:

  • Erscheint Ihr Unternehmensname auf der Produktseite, in der Gebrauchsanweisung oder im Vertrag als Anbieter des KI-Systems?
  • Tragen Sie das wirtschaftliche Risiko des Systems?

Schritt 3 — Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit

Frage C: Spielt die Frage, ob Sie das System entgeltlich oder unentgeltlich bereitstellen, eine Rolle?

Nein — Art. 3 Nr. 3 KI-VO gilt ausdrücklich für entgeltliche und unentgeltliche Bereitstellung. Auch kostenlose KI-Systeme, Open-Source-Systeme (soweit nicht unter Art. 2 Abs. 12 KI-VO ausgenommen) und intern genutzte Systeme können unter die Anbieter-Definition fallen.

Ergebnis

Anbieter bestätigt, wenn:

  • Sie das System entwickelt oder entwickeln lassen haben UND
  • Sie es unter eigenem Namen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen

Folge-Skills:

  • Wenn Hochrisiko: → Alle Pflichten Art. 9 bis 15, Art. 16 bis 19, Art. 43 bis 49, Art. 49 und 71 KI-VO
  • Wenn GPAI-Modell: → Art. 51 bis 55 KI-VO
  • Wenn begrenztes Risiko: → Art. 50 KI-VO (Transparenzpflichten)
  • Rollenwechsel möglich: Wenn Sie später das System wesentlich verändern oder unter neuem Namen herausbringen → Art. 25 KI-VO → anbieter-werden-art-25

Wichtige Fallstricke

Fallstrick 1 — Interne Systeme: Auch wer ein KI-System nur für interne Zwecke entwickelt und einsetzt, kann Anbieter sein. Die Anbieter-Rolle erfordert kein Angebot an Dritte.

Fallstrick 2 — Fine-Tuning: Wer ein fremdes Grundmodell mit eigenen Daten feinabstimmt und das resultierende System unter eigenem Namen in Verkehr bringt, ist Anbieter.

Fallstrick 3 — Open-Source-Ausnahmen: Die Open-Source-Ausnahme nach Art. 2 Abs. 12 KI-VO gilt nur unter engen Voraussetzungen; Hochrisiko-Systeme und Systeme mit systemischem Risiko sind nicht ausgenommen.


Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.

Aktuelle Rechtsprechung (v14.2)

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Zentrale Normen (Paragrafenkette)

  • Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition
  • Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025)
  • Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation
  • Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten
  • Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Triage zu Beginn

  1. Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)?
  2. Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)?
  3. Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen?
  4. Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig?
  5. Ist die Massnahme fristgerecht umgesetzt (KI-VO Stufenplan bis 02.08.2026)?

Output-Template — Pruefergebnis

Adressat: Pruefer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich

PRUEFERGEBNIS — ROLLE ANBIETER PRUEFEN ART 3 NR 3
[DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT]
[AKTENZEICHEN]

Gepruefte Norm(en): [Art. 3 Nr. 3 Rn. 5]

Ergebnis:
[ ] Anforderung erfuellt
[ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich:
    1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM]
[ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG]

Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO]
Naechster Skill: [FOLGE-SKILL]
Geprueft: [NAME], [DATUM]

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