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Einführer-Pflichten (Importer) — Art. 23 KI-VO

Importeur von KI-Systemen aus Drittstaaten fragt: Was muss ich prüfen bevor ich ein Hochrisiko-KI-System in der EU in Verkehr bringe? Art. 23 KI-VO Einführer-Pflichten. Prüfraster: Konformitätsbewertung durch Anbieter bereits durchgeführt CE-Kennzeichnung vorhanden technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung geprüft Bevollmaechtigter benannt. Wann wird Einführer zum Anbieter Art. 25 KI-VO. Output: Checkliste Einführer-Sorgfaltspflichten. Abgrenzung zu haendler-distributor-pflichten-art-24 (Vertrieb) und anbieter-werden-art-25 (Rollenwechsel).

ID: eu.regulatory.einfuehrer-importer-pflichten-art-23 Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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Einführer-Pflichten (Importer) — Art. 23 KI-VO

Zweck

Ein Einführer ist derjenige, der ein in einem Drittland in Verkehr gebrachtes Hochrisiko-KI-System in der EU in Verkehr bringt. Art. 23 KI-VO legt den Pflichtenkatalog für Einführer fest.

Wer ist Einführer?

Ein Einführer ist eine in der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Hochrisiko-KI-System in der EU in Verkehr bringt, das von einem nicht in der EU niedergelassenen Anbieter stammt.

Abgrenzung zum Händler: Der Einführer bringt das System als Erster in der EU in Verkehr; der Händler stellt ein bereits in der EU in Verkehr gebrachtes System bereit.

Abgrenzung zum Betreiber: Der Einführer handelt auf der Marktseite; der Betreiber verwendet das System in eigener Verantwortung.

Pflicht 1 — Sorgfaltsprüfung vor Inverkehrbringen (Art. 23 Abs. 1 KI-VO)

Bevor ein Einführer ein Hochrisiko-KI-System in der EU in Verkehr bringt, muss er sicherstellen, dass:

  • Die Konformitätsbewertung nach Art. 43 bis 49 KI-VO durchgeführt wurde
  • Der Anbieter die technische Dokumentation nach Art. 11 und Anhang IV erstellt hat
  • Das System die CE-Kennzeichnung trägt
  • Der Anbieter die EU-Konformitätserklärung nach Art. 47 ausgestellt hat
  • Der Anbieter in der EU-Datenbank registriert ist (Art. 49 und 71 KI-VO)

Prüffragen:

  • Haben Sie vom Anbieter alle genannten Dokumente und Nachweise erhalten?
  • Haben Sie die CE-Kennzeichnung und die Konformitätserklärung geprüft?

Pflicht 2 — Prüfung auf Anzeichen mangelnder Konformität (Art. 23 Abs. 1 lit. c KI-VO)

Der Einführer muss das Hochrisiko-KI-System auf Anzeichen prüfen, dass es nicht den Anforderungen der KI-VO entspricht. Er darf kein System in Verkehr bringen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass es nicht konform ist.

Prüffragen:

  • Gibt es Hinweise, dass das System fehlerhaft ist oder risikobehaftet ist?
  • Hat der Anbieter bekannte Mängel nicht offengelegt?

Pflicht 3 — Angabe der eigenen Kontaktdaten (Art. 23 Abs. 2 KI-VO)

Der Einführer muss seine Identifikationsangaben (Name, Anschrift) auf dem System oder der Begleitdokumentation anbringen, damit er für Marktüberwachungsbehörden und andere Stellen erreichbar ist.

Pflicht 4 — Lagerung und Transport (Art. 23 Abs. 3 KI-VO)

Wenn das Hochrisiko-KI-System physisch vorhanden ist: Der Einführer muss sicherstellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität nicht beeinträchtigen.

Pflicht 5 — Aufbewahrungspflichten (Art. 23 Abs. 4 KI-VO)

Der Einführer muss die Konformitätserklärung und — soweit zutreffend — die technische Dokumentation zehn Jahre aufbewahren und Behörden auf Anfrage vorlegen.

Wann wird der Einführer zum Anbieter? (Art. 23 Abs. 5 KI-VO)

Der Einführer übernimmt die Pflichten eines Anbieters, wenn er:

  • Den Namen oder die Marke des Anbieters durch seinen eigenen Namen oder seine eigene Marke ersetzt
  • Das Hochrisiko-KI-System nach dem Inverkehrbringen wesentlich verändert

In diesen Fällen ist der Einführer vollständig für alle Anbieter-Pflichten nach Art. 16 bis 42 KI-VO verantwortlich.

Prüffragen:

  • Bringen Sie das System unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr?
  • Nehmen Sie wesentliche Änderungen am System vor?

Meldepflicht bei schwerwiegenden Risiken (Art. 23 Abs. 6 KI-VO)

Der Einführer muss dem Anbieter und der nationalen Marktüberwachungsbehörde unverzüglich Meldung erstatten, wenn das System eine Gefahr für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte darstellt.

Kooperation mit Marktüberwachungsbehörden (Art. 23 Abs. 7 KI-VO)

Der Einführer muss mit nationalen Behörden kooperieren und Unterlagen auf Anfrage vorlegen.


Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.

Aktuelle Rechtsprechung (v14.2)

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Zentrale Normen (Paragrafenkette)

  • Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition
  • Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025)
  • Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation
  • Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten
  • Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Triage zu Beginn

  1. Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)?
  2. Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)?
  3. Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen?
  4. Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig?
  5. Ist die Massnahme fristgerecht umgesetzt (KI-VO Stufenplan bis 02.08.2026)?

Output-Template — Pruefergebnis

Adressat: Pruefer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich

PRUEFERGEBNIS — EINFUEHRER IMPORTER PFLICHTEN ART 23
[DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT]
[AKTENZEICHEN]

Gepruefte Norm(en): [Art. 23 Rn. 3]

Ergebnis:
[ ] Anforderung erfuellt
[ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich:
    1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM]
[ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG]

Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO]
Naechster Skill: [FOLGE-SKILL]
Geprueft: [NAME], [DATUM]

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