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Düngerechtliche Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrigkeit nach Duengeverordnung DueV verteidigen. Bußgeldtatbestaende § 13a Abs. 2 DueG i.V.m. § 14 DueV. Aufzeichnungs- und Meldepflichten Nmin Stoffstrombilanz § 11a DueG. Sperrfristen Ausbringungsobergrenzen Roter Gebiete Nitratrichtlinie 91/676/EWG. Verfahren OWiG Anhoerung Einspruch binnen zwei Wochen § 67 OWiG. Bußgeldhoehe bis 150 000 EUR. Verjährung § 31 OWiG.

ID: 5245adde-a9a3-4ffb-8dc8-22e367f27142 Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-15
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Düngerechtliche Ordnungswidrigkeit

Kaltstart-Rückfragen

  1. Welcher konkrete Verstoß wird vorgehalten (Sperrfrist, Obergrenze N/P, Ausbringtechnik, Aufzeichnungspflichten, Stoffstrombilanz)?
  2. Liegt der Betrieb in einem nitratbelasteten "Roten Gebiet" mit verschärften Auflagen § 13a DüV?
  3. Wann ist der Bußgeldbescheid ergangen und welche Bußgeldhöhe wird festgesetzt?
  4. Liegen Kontrollprotokoll, Proben und Messprotokolle vor?
  5. Wurde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist § 67 OWiG Einspruch eingelegt?

Rechtsgrundlagen

  • Düngegesetz (DüG) i.V.m. Düngeverordnung (DüV).
  • Bußgeldtatbestände § 13a Abs. 2 DüG i.V.m. § 14 DüV — bis zu 150.000 EUR.
  • Sperrfristen § 6 DüV — Stickstoff- und Phosphathaltige Düngemittel nur in bestimmten Zeiträumen.
  • Ausbringungsobergrenzen 170 kg N/ha pro Jahr aus organischem Dünger § 6 Abs. 4 DüV.
  • Stoffstrombilanz § 11a DüG — Pflicht je nach Betriebsgröße/Tierhaltung.
  • Rote Gebiete § 13a DüV — verschärfte Auflagen (20% reduzierte N-Obergrenze, längere Sperrfristen).
  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Verfahrensrecht OWiG: Anhörung § 55 OWiG, Bußgeldbescheid § 65 OWiG, Einspruch § 67 OWiG.
  • Verjährung § 31 OWiG: Ordnungswidrigkeiten bei Geldbußen über 15.000 EUR drei Jahre; sonst zwei Jahre.

Beweislast und Frist

  • Verwaltungsbehörde trägt Beweislast für objektiven und subjektiven Tatbestand (Vorsatz/Fahrlässigkeit § 10 OWiG).
  • Betroffener trägt Vortragslast für Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe (höhere Gewalt, Unzumutbarkeit).
  • Einspruchsfrist § 67 OWiG: zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids — schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde.
  • Verjährungshemmung durch Anhörung § 33 OWiG.

Prüfschema

1. Tatbestand § 14 DueV identifizieren
2. Objektive Pflichtverletzung — Sperrfrist Obergrenze Ausbringtechnik
3. Subjektive Seite Vorsatz/Fahrlaessigkeit § 10 OWiG
4. Beweismittel der Behoerde (Kontrollprotokoll Proben GIS-Daten)
5. Rechtfertigungsgruende (hoehere Gewalt) und Entschuldigung
6. Rote-Gebiet-Lage § 13a DueV pruefen
7. Bussgeldhoehe verhaeltnismaessig § 17 OWiG
8. Einspruch § 67 OWiG fristwahrend
9. Verjaehrung § 31 OWiG kontrollieren

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Schreibvorlage Einspruch

An die [Landwirtschaftskammer / zustaendige Bussgeldbehoerde]

Az [...]

Einspruch gegen den Bussgeldbescheid vom [Datum] gemaess § 67 OWiG

Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und in Vollmacht unserer Mandantschaft legen wir form- und
fristgerecht Einspruch ein gegen den o.g. Bussgeldbescheid.

Begruendung:

1. Sachverhalt:
Der Bescheid wirft unserer Mandantschaft vor am [Datum] auf der Flaeche
[Schlag-Nr Groesse] gegen § [Norm] DueV verstossen zu haben.

2. Verteidigung:
a) Objektiv: Die ausgebrachte Stickstoffmenge betraegt nach
   Aufzeichnungen [Wert] kg N/ha und damit unter der Obergrenze von
   170 kg N/ha § 6 Abs. 4 DueV. Die Berechnung der Behoerde beruht auf
   einer fehlerhaften Annahme zur Tierzahl (Anlage K1 HIT-Datenbank).
b) Sperrfrist § 6 Abs. 8 DueV: Die Ausbringung erfolgte am [Datum] —
   noch vor Beginn der Sperrfrist (Anlage K2 Wetter- und Bodendaten).
c) Subjektive Seite: Auch bei Annahme eines objektiven Verstosses fehlt
   es an Vorsatz oder Fahrlaessigkeit § 10 OWiG. Unsere Mandantschaft
   stuetzte sich auf die schriftliche Beratung des Pflanzenbauberaters
   vom [Datum] (Anlage K3).
d) Hoehere Gewalt: Aussergewoehnliche Witterung am [Zeitraum] machte
   ein vorgezogenes Ausbringen unaufschiebbar (Anlage K4 DWD-Daten).

3. Anregung:
Hilfsweise — sollte die Behoerde an einem Verstoss festhalten — bitten
wir um Reduzierung der Geldbusse auf das nach § 17 Abs. 3 OWiG
angemessene Mass unter Beruecksichtigung des erstmaligen Verstosses
und der fehlenden Bereicherung.

Wir bitten um Akteneinsicht § 49 OWiG.

Mit freundlichen Gruessen

Übergabe

  • Bei Aufrechterhaltung: Abgabe an Amtsgericht § 69 OWiG; Hauptverhandlung vorbereiten.
  • Bei Vergleichsgespräch: dokumentierte Abrede zur Auflagenerfüllung.
  • Künftige Compliance: Düngeplanung mit Stoffstrombilanz revisionssicher dokumentieren.

Vertiefung — Aktuelle Rechtsprechung und Normen

Leitsatz-Zitate

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Normen-Ergänzung

§ 14 DüV (Bußgeldtatbestände — Liste der Verstöße) → § 13a DüV (Rote Gebiete: 20%-Reduktion, verlängerte Sperrfristen) → § 11 DüG (Aufzeichnungspflicht) → § 11a DüG (Stoffstrombilanz) → § 31 OWiG (Verjährung: 3 Jahre bei Bußgeld über 15.000 EUR, 2 Jahre darunter) → § 17 OWiG (Zumessung, Verhältnismäßigkeit) → § 49 OWiG (Akteneinsicht)

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

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