Untersuchungs-Datenpflege (Arbeitsrecht)
Fügt einer laufenden internen Untersuchung neue Daten hinzu — Dokumente, Befragungsnotizen oder Beobachtungen. Verarbeitet Dokumentenpakete anhand dokumentierter Auswahlkriterien, markiert relevante Funde und protokolliert alles Gesichtete zur Deckungsverifikation. Lädt, wenn neue Beweise, Befragungsnotizen oder Dokumentenlieferungen für eine laufende Untersuchung eingehen.
Untersuchungs-Datenpflege (Arbeitsrecht)
Zweck
Fügt Daten in ein laufendes Untersuchungsprotokoll ein. Verarbeitet Dokumentenpakete anhand dokumentierter Auswahlkriterien (§ 26 BDSG — Verhältnismäßigkeit), markiert relevante Funde, protokolliert alle gesichteten Unterlagen zur Deckungsverifikation.
Lädt, wenn neue Erkenntnisse, Befragungsnotizen oder Dokumentenlieferungen für eine laufende Untersuchung zur Verarbeitung eingehen.
Eingaben
- Bezeichnung der Untersuchungssache (oder Slug)
- Art der Daten: Befragungsnotizen / Dokumentenpaket / Anwaltsnotizen / Bestätigung Anhörungshinweis
- Inhalt der Daten (eingefügt oder angehängt)
Rechtlicher Rahmen
Kernvorschriften:
- § 26 BDSG: Verarbeitung von Beschäftigtendaten zur Aufdeckung von Straftaten oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen — Verhältnismäßigkeit ist Voraussetzung; Verarbeitung nur soweit zur Sachaufklärung erforderlich
- Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO: Datenminimierungsgrundsatz — nur notwendige Daten erheben und verarbeiten
- § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Mitbestimmung bei technischen Überwachungseinrichtungen — vor Auswertung von E-Mails oder IT-Kommunikation ist Zustimmung des Betriebsrats oder eine einschlägige Betriebsvereinbarung erforderlich
- § 626 BGB: Außerordentliche Kündigung; Frist des § 626 Abs. 2 BGB (zwei Wochen ab Kenntnis) — Dokumentation des Zeitpunkts des Kenntniserwerbs ist untersuchungskritisch
- § 241 Abs. 2 BGB: Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers im Rahmen des Untersuchungsverfahrens; Grenzen bei Selbstbelastung
Leitentscheidungen:
-
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Beweisverwertungsverbot bei rechtswidrig erlangten Dokumenten — heimliche Videoüberwachung ohne Betriebsratsinhaber führt zum Verwertungsverbot auch im Kündigungsschutzprozess; Grundsatz gilt sinngemäß für rechtswidrig ausgewertete Kommunikation
-
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Verdachtskündigung — Anforderungen an die Dokumentation des Tatverdachts; objektive Schwere; inhaltliche Mindestanforderungen an die Anhörung
-
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Erstattungsfähigkeit von Untersuchungskosten (Detektivkosten) — nur bei konkreter Verdachtslage bei Beauftragung und Verhältnismäßigkeit
-
Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen zitieren. Literatur nur nutzen, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff sie verifiziert.
-
Beschäftigtendatenschutz: § 26 BDSG, Art. 5 und 6 DSGVO; Fachliteratur nur mit Nutzerquelle oder verifiziertem Live-Zugriff.
-
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Mitbestimmung bei technischen Überwachungseinrichtungen; Rechtsprechung nur frei verifiziert zitieren.
-
§ 626 BGB: Zwei-Wochen-Frist, Verdachtskündigung und Anhörung nur mit verifizierter BAG-Rechtsprechung oder Nutzerquelle vertiefen.
Ablauf
Schritt 1 — Kontext laden
Lese CLAUDE.md im Plugin-Verzeichnis.
Schritt 2 — Sache identifizieren
Falls mehrere Untersuchungsordner existieren: Frage, zu welcher Sache die Daten gehören. Bei nur einer Sache: direkt fortfahren.
Schritt 3 — Referenz-Skill laden
Lade die Referenz-Skill interne-untersuchung und führe Modus 2 (Daten
hinzufügen) aus.
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG-Check vor Dokumentenverarbeitung: Bei E-Mail- oder IT-Auswertungen: Prüfe, ob eine einschlägige Betriebsvereinbarung vorliegt oder der Betriebsrat zugestimmt hat. Falls unklar — flaggen, bevor Verarbeitung beginnt.
Schritt 4 — Nach Verarbeitung melden
Zeige Oberflächenrate und Liste relevanter Funde:
Dokumentenprüfung abgeschlossen.
Geprüft: [N] Dokumente
Relevant: [N]
Geprüft / nicht relevant: [N]
Neue Beweislücken: [N]
Relevante Funde:
- [Kurzbeschreibung] → Auswahlkriterium: [Nr.]
- [Kurzbeschreibung] → Auswahlkriterium: [Nr.]
Schritt 5 — Quellencheckliste aktualisieren
Wenn die hinzugefügten Daten einen Checklistenpunkt abdecken: Anwalt fragen, ob der Punkt als "erledigt" oder "in Bearbeitung" markiert werden soll. Nicht automatisch als erledigt markieren — der Anwalt entscheidet, wann eine Quelle ausreichend abgedeckt ist.
§ 626 Abs. 2 BGB-Kenntnisdatum: Bei Befragungsnotizen oder Dokumenten, die erstmals den konkreten Tatverdacht begründen oder wesentlich vertiefen: Datum des Kenntniserwerbs explizit im Protokolleintrag vermerken. Die Zwei-Wochen-Frist für eine außerordentliche Kündigung beginnt ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
Ausgabeformat
Zusammenfassung nach Schritt 4 (Zählbericht), dann Aufforderung zur Aktualisierung der Quellencheckliste falls zutreffend. Bei § 626 Abs. 2 BGB-relevantem Kenntnisdatum: gesonderter Hinweisblock.
Beispiel
/arbeitsrecht:untersuchung-ergänzen Sache-Mueller
[Befragungsnotizen aus Gespräch mit Zeugin K. — 12.02.2025]
/arbeitsrecht:untersuchung-ergänzen Sache-Mueller
[E-Mail-Export 01.01.2025–31.01.2025 — nach BR-Betriebsvereinbarung freigegeben]
Beispiel-Ausgabe nach Dokumentenverarbeitung:
Dokumentenprüfung abgeschlossen.
Geprüft: 47 Dokumente
Relevant: 5
Geprüft / nicht relevant: 42
Neue Beweislücken: 2
Relevante Funde:
- E-Mail vom 08.01.2025 Müller an Schmitt: "das solltest du lieber nicht aufschreiben"
→ Auswahlkriterium 4 (implizite Selbstbelastung)
- E-Mail vom 15.01.2025: widerspricht Schilderung von Zeugin K. in Eintrag #3
→ Auswahlkriterium 5 (Widerspruch zu bestehendem Protokolleintrag)
Risiken und typische Fehler
- § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG-Versäumnis: Rechtswidrig ausgewertete Kommunikation kann einem Beweisverwertungsverbot unterliegen und die Kündigung gefährden. Betriebsvereinbarung vor Auswertung sicherstellen.
- Verhältnismäßigkeit nach § 26 BDSG: Massenhafte Dokumentenauswertung ohne konkreten Verdacht ist unzulässig. Auswahlkriterien dokumentieren, um Verhältnismäßigkeit nachweisen zu können.
- § 626 Abs. 2 BGB-Frist: Die Zwei-Wochen-Frist beginnt ab sicherer Kenntnisnahme. Unklare Dokumentation des Kenntniszeitpunkts kann zur Fristversäumnis führen.
- Selektive Protokollierung: Nur relevante Funde zu protokollieren und nicht-relevante Dokumente nicht zu erfassen, untergräbt die Deckungsverifikation. Jedes gesichtete Dokument muss protokolliert werden.
- False Negative durch zu enge Kriterien: Auswahlkriterien großzügig handhaben — ein False Positive (irrelevanter Fund protokolliert) ist besser als ein übersehener wesentlicher Beweis.
Quellenpflicht
Bei Ausgaben zu Dokumentenverarbeitung zitieren:
- § 26 BDSG (Verhältnismäßigkeit, Straftatenaufdeckung)
- § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Mitbestimmung)
- Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO (Datenminimierung)
- § 626 Abs. 2 BGB (Zwei-Wochen-Frist, Kenntnisdatum)
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Beschäftigtendatenschutz: § 26 BDSG, Art. 5 und 6 DSGVO; Fachliteratur nur mit Nutzerquelle oder verifiziertem Live-Zugriff.
Detaillierte Auswahlkriterien, Protokolleintrag-Format und
Deckungsverifikationsregeln befinden sich in der Referenz-Skill
interne-untersuchung — diese vor inhaltlicher Arbeit laden.
Hinweis: Dieser Skill ersetzt keine anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall.
Ergänzende Rechtsprechung (v14.2)
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Triage — vor der Dateneingabe klären
- Handelt es sich um neue Zeugenaussagen, Dokumentenlieferung oder anwaltliche Notizen?
- Liegt eine § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG-freigabe für E-Mail-/IT-Auswertungen vor?
- Begründet die neue Erkenntnis erstmals einen konkreten Tatverdacht? → Dann Kenntnisdatum für § 626 Abs. 2 BGB festhalten!
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