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fehlzeiten-register

Überprüft offene Abwesenheiten und Fristen – Urlaubsanspruch (BUrlG), Entgeltfortzahlung (EFZG), Mutterschutz (MuSchG), Elternzeit (BEEG). Zeigt nur Abwesenheiten, bei denen eine Entscheidung oder Handlung erforderlich ist – kein reines Statusboard.

ID: de.employment.fehlzeiten-register Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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/arbeitsrecht:fehlzeiten-register

Zweck

Dieser Skill überprüft alle offenen Abwesenheiten mit gesetzlichen Fristen und zeigt nur diejenigen, bei denen eine Entscheidung oder Handlung erforderlich ist. Er ist kein Statusboard – er teilt Ihnen mit, was Sie tun müssen und warum.

Eingaben

  • HRIS-Zugang (falls konfiguriert) oder ~/.claude/plugins/config/claude-fuer-deutsches-recht/arbeitsrecht/urlaubsregister.yaml
  • ~/.claude/plugins/config/claude-fuer-deutsches-recht/arbeitsrecht/CLAUDE.md → Standort, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen

Ablauf

1. Datenquelle ermitteln

Falls HRIS verbunden: Abwesenheitsdaten abrufen. Falls nicht: urlaubsregister.yaml lesen. Falls beides fehlt: "Kein Urlaubsregister gefunden. Bitte HRIS verknüpfen oder Abwesenheiten über /arbeitsrecht:fehlzeit-erfassen eintragen."

2. Fristen-Check für jede offene Abwesenheit

A – Urlaub (BUrlG):

  • Gesetzlicher Mindesturlaub: 20 Werktage (§ 3 Abs. 1 BUrlG bei 5-Tage-Woche) bzw. 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 BUrlG bei 6-Tage-Woche)
  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Wartefrist: Voller Urlaubsanspruch erst nach 6-monatigem Bestehen (§ 4 BUrlG); vorher anteiliger Anspruch (§ 5 BUrlG)
  • Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 7 Abs. 4 BUrlG); steuer- und sozialversicherungspflichtig

B – Entgeltfortzahlung (EFZG):

  • 6-Wochen-Frist pro Erkrankung (§ 3 Abs. 1 EFZG)
  • Beginn neuer Anspruch bei gleicher Krankheit: Erst nach 6-monatiger Unterbrechung oder 12-Monats-Zeitraum seit letzter AU (§ 3 Abs. 1 S. 2 EFZG)
  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Wiedereingliederung (stufenweise): § 74 SGB V, § 28 SGB IX; Anspruch auf Zustimmung zur stufenweisen Wiedereingliederung

C – Mutterschutz (MuSchG):

  • Beschäftigungsverbote (§§ 3–6 MuSchG): 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin (§ 3 MuSchG), 8 Wochen nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2 MuSchG; bei Frühgeburten: 12 Wochen)
  • Kündigungsschutz (§ 17 MuSchG): Während Schwangerschaft bis 4 Monate nach Entbindung; Ausnahme nur mit behördlicher Genehmigung
  • Mutterschaftsgeld: Kassenleistung; Arbeitgeberanteil über Arbeitgeberzuschuss (§ 20 MuSchG)
  • Fristen im Tracker: Errechneter Entbindungstermin → Fristberechnung Schutzfrist-Ende; Mitteilungspflicht Arbeitnehmer § 15 MuSchG

D – Elternzeit (BEEG):

  • Anspruch bis 3 Jahre je Kind (§ 15 Abs. 2 BEEG); 24 Monate zwischen 3. und 8. Geburtstag
  • Anmeldefrist: 7 Wochen vor Beginn (§ 16 Abs. 1 BEEG); bei Elternzeit ab Geburt: 7 Wochen vor Beginn; kann nicht rückwirkend genommen werden
  • Kündigungsschutz (§ 18 BEEG): Ab Anmeldung der Elternzeit bis zum Ende; Ausnahme § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG (besondere Fälle)
  • Teilzeit in Elternzeit (§ 15 Abs. 6–7 BEEG): Bis 30 h/Woche; Arbeitgeber kann nur bei dringenden betrieblichen Gründen ablehnen
  • Elterngeld: BEEG §§ 1–13 – keine arbeitsrechtliche Pflicht des Arbeitgebers, aber Informationspflicht

3. Alerts nur bei Handlungsbedarf

Darstellung:

  • 🔴 Sofortmaßnahme: Frist in < 7 Tagen
  • 🟠 Zeitnah handeln: Frist in 7–30 Tagen
  • 🟡 Auf dem Radar: Frist in 30–90 Tagen
  • 🟢 Unauffällig – kein Handlungsbedarf

Keine langen Statustabellen – nur Fälle mit Handlungsbedarf, jeweils mit einem Satz: Wer, was, bis wann.

Quellen und Zitierweise

Zitierstandard: ../references/zitierweise.md. Methodik: ../references/methodik-buergerliches-recht.md.

Wesentliche Quellen:

  • Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.

Ausgabeformat

URLAUB- UND FEHLZEITEN-TRACKER – [Datum]

Aktive Abwesenheiten: [N gesamt] | Handlungsbedarf: [N]

🔴 SOFORTMASSNAHME
  [Name/ID] – [Abwesenheitstyp] – Frist: [Datum]
  → [Was zu tun ist, in einem Satz]

🟠 ZEITNAH HANDELN
  [Name/ID] – [Typ] – Frist: [Datum]
  → [Handlung]

🟢 Unauffällig ([N] Fälle)
  [kurze Zusammenfassung, eine Zeile]

Wie weiter? [Entscheidungsbaum]

Beispiele

/arbeitsrecht:fehlzeiten-register
URLAUB- UND FEHLZEITEN-TRACKER – 15.01.2025

Aktive Abwesenheiten: 8 gesamt | Handlungsbedarf: 2

🟠 ZEITNAH HANDELN
  MA-0047 (Projektmanagerin) – Elternzeit-Anmeldung – Frist: 03.02.2025
  → Elternzeitanmeldung mit 7-Wochen-Frist (§ 16 Abs. 1 BEEG) liegt noch nicht vor.
     Bitte Mitarbeiterin erinnern und Antrag schriftlich bestätigen.

🟡 AUF DEM RADAR
  MA-0031 (Vertrieb) – EFZG-Erschöpfung (gleiche Erkrankung) – 05.03.2025
  → 6. Krankheitswoche bei derselben Erkrankung. BEM prüfen (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
     EFZG-Anspruch erschöpft sich am 05.03.2025.

🟢 Unauffällig (6 Fälle) – keine Handlung erforderlich.

Risiken / typische Fehler

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • BEEG-Anmeldefrist verpasst – Elternzeit kann nicht rückwirkend genommen werden; späteste Anmeldung 7 Wochen vor Beginn.
  • BEM-Pflicht vor Kündigung – ohne BEM erhöhte Darlegungslast des Arbeitgebers bei krankheitsbedingter Kündigung.
  • Mutterschutzfristen falsch berechnet – bei Mehrlingsbirth oder Frühgeburt gelten abweichende Schutzfristen (§ 3 Abs. 2 S. 2 MuSchG: 12 Wochen statt 8 Wochen).

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