Befristung nach TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz)
Befristungskontrolle und Befristungsgestaltung nach TzBfG für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Anwendungsfall befristeter Arbeitsvertrag soll geprüft oder neuer Befristungsvertrag gestaltet werden. Normen § 14 TzBfG Sachgrundbefristung sachgrundlose Befristung § 14 Abs. 4 TzBfG Schriftform vor Beschaeftigungsbeginn § 17 TzBfG Klagefrist drei Wochen. Prüfraster Schriftform-Zeitpunkt Sachgrund Vorbeschaeftigungsverbot § 14 Abs. 2 S. 2 BAG-Linie. Output Befristungsprüf-Protokoll oder Befristungsvertrags-Entwurf mit Klagefrist-Hinweis. Abgrenzung zu fachanwalt-arbeitsrecht-kündigungsschutzklage und fachanwalt-arbeitsrecht-betriebsratsanhoerung.
Befristung nach TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz)
Kaltstart-Rückfragen
- Liegt schriftlicher Arbeitsvertrag mit Befristung vor Beschäftigungsbeginn vor?
- Sachgrundbefristung (§ 14 Abs. 1 TzBfG) oder sachgrundlos (§ 14 Abs. 2 TzBfG)?
- Bei sachgrundloser Befristung: Vorbeschäftigung bei diesem Arbeitgeber?
- Verlängerungen oder echte Neubefristung?
- Wann endet die Befristung?
Rechtsgrundlagen
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Sachgrundbefristung: § 14 Abs. 1 TzBfG, sachliche Gründe in S. 2 Nr. 1 bis 8.
- Sachgrundlos: § 14 Abs. 2 TzBfG — bis zu zwei Jahre, höchstens dreimalige Verlängerung in dieser Zeit.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Befristungskontrollklage: § 17 TzBfG — drei Wochen nach vereinbartem Ende; Versäumung führt zur Fiktion der Wirksamkeit (§ 17 S. 2 iVm § 7 KSchG).
- Neueinstellung Älterer: § 14 Abs. 3 TzBfG — sachgrundlose Befristung bis fünf Jahre, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos war (§ 138 SGB III), Transferkurzarbeitergeld bezog oder an einer Maßnahme nach SGB II/III teilgenommen hat. Mehrfachverlaengerung innerhalb der Gesamtdauer von fünf Jahren zulaessig.
- Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG): Sondergesetz für Wissenschaft.
Sachgründe (§ 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG)
| Nr. | Sachgrund |
|---|---|
| 1 | Vorübergehender betrieblicher Bedarf |
| 2 | Befristung im Anschluss an Ausbildung/Studium zur Erleichterung des Übergangs |
| 3 | Vertretung anderer Arbeitnehmer (Krankheit, Elternzeit, Mutterschutz) |
| 4 | Eigenart der Arbeitsleistung (z. B. Künstler, Profisport) |
| 5 | Erprobung |
| 6 | In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe |
| 7 | Vergütung aus Haushaltsmitteln, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind |
| 8 | Gerichtlicher Vergleich |
Prüfschema
1. Schriftform § 14 Abs. 4 TzBfG
- Originale beider Parteien vor Beschäftigungsbeginn?
2. Verlängerungen oder Neubefristung?
- Verlängerung iSd § 14 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 TzBfG ist nur die nahtlose Anschluss-Befristung ohne inhaltliche Änderung.
3. Sachgrund oder sachgrundlos?
- Bei sachgrundlos: Vorbeschäftigung prüfen (BAG-Linie post-BVerfG).
- Bei Sachgrund: Stichhaltigkeit der konkreten Gründe.
4. Höchstdauer
- § 14 Abs. 2 TzBfG zwei Jahre / drei Verlängerungen.
- Tarifvertragliche Abweichungen § 14 Abs. 2 S. 3, 4 TzBfG.
5. Klagefrist § 17 TzBfG
- Drei Wochen ab vereinbartem Ende.
6. Folge bei Unwirksamkeit
- Arbeitsverhältnis als unbefristet abgeschlossen.
- Kündigung nur nach KSchG.
Schreibvorlage (Befristungskontrollklage)
An das Arbeitsgericht [Ort]
[Anschrift] [Ort, Datum]
In dem Rechtsstreit
[Klagepartei] ./. [Beklagte]
- wegen Befristungskontrolle -
erheben wir namens und in Vollmacht der Klagepartei
Befristungskontrollklage
und beantragen,
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom [Datum] mit Ablauf des [Datum] geendet hat, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
2. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund einer auflösenden Bedingung beendet ist.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Sachverhalt: [Einstellung, Vertragsverlauf, Befristungen, Verlängerungen, ggf. Vorbeschäftigung]
Rechtliche Bewertung:
1. Klagefrist § 17 TzBfG ist gewahrt (vereinbartes Ende: [Datum]).
2. Befristung ist unwirksam, weil [Schriftformverstoß / Vorbeschäftigung / fehlender Sachgrund].
3. Folge: Arbeitsverhältnis besteht unbefristet fort.
[Anwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht]
Übergabe
- Klagefrist § 17 TzBfG ab vereinbartem Ende — anders als § 4 KSchG (ab Zugang).
- Bei einvernehmlicher Verlängerung Schriftform peinlich genau wahren (Originale, Unterschriften vor Beginn).
- Zitierweise nach
zitierweise-deutsches-rechtv3.0.
Aktuelle Rechtsprechung (Stand Mai 2026)
- BAG, Urteil vom 18.06.2025 - 7 AZR 50/24: § 14 Abs. 2 TzBfG ist uneingeschraenkt auf Betriebsratsmitglieder anwendbar; eine teleologische Reduktion zur Begruenstigung von Betriebsratsmitgliedern findet nicht statt. Verweigert der Arbeitgeber dem befristet beschaeftigten Betriebsratsmitglied jedoch wegen des Mandats einen Folgevertrag, hat das Mitglied einen Schadensersatzanspruch gerichtet auf Abschluss des verweigerten Folgevertrags (§ 78 BetrVG i.V.m. § 280 BGB). Quelle: dejure.org / luther-lawfirm.com Newsroom; vor Schriftsatzverwendung Volltextpruefung empfohlen.
- Hinweis: Aeltere Leitentscheidungen zur sachgrundlosen Befristung (z.B. BVerfG, Beschl. vom 06.06.2018 - 1 BvL 7/14 u.a., zur Verfassungsmaessigkeit des Vorbeschaeftigungsverbots; BAG-Folgerechtsprechung) bleiben massgeblich; Aktenzeichen vor Zitat ueber dejure.org / openjur.de verifizieren.
Paragrafenkette
- § 14 Abs. 1 TzBfG — Sachgrundbefristung (Nr. 1-8)
- § 14 Abs. 2 TzBfG — Sachgrundlose Befristung (max. zwei Jahre, drei Verlängerungen)
- § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG — Vorbeschäftigungsverbot
- § 14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. § 126 BGB — Schriftformerfordernis
- § 17 TzBfG — Befristungskontrollklage (Frist drei Wochen ab vereinbartem Ende)
- § 16 TzBfG — Rechtsfolge Unwirksamkeit: Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet geschlossen
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
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