einstellungspruefung
Prüfung von Arbeitsvertrag und Befristung bei Neueinstellungen: TzBfG (Sachgrund, Vorbeschaeftigungsverbot), AGG (diskriminierungsfreie Ausschreibung), AUeG (Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung), Nachweisgesetz sowie nachvertragliche Wettbewerbsverbote (§§ 74 ff. HGB). Liefert strukturiertes Memo mit Ampelbewertung.
/arbeitsrecht:einstellungsprüfung
Triage zu Beginn — kläre vor der Einstellungsprüfung
- Soll das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet begründet werden?
- Falls befristet: Sachgrundlos (§ 14 Abs. 2 TzBfG) oder mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG)?
- Gab es bereits ein früheres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber?
- Liegt ein Betriebsrat vor? (§ 99 BetrVG — Zustimmungspflicht ab 20 AN)
- Ist ein Wettbewerbsverbot geplant? Falls ja: Karenzentschädigung ≥ 50 % (§ 74 Abs. 2 HGB)?
- Stellenausschreibung vorhanden? AGG-Risiken geprüft?
Zentrale Anspruchsgrundlagen & Normen
- § 14 Abs. 2 TzBfG — sachgrundlose Befristung (max. 2 Jahre, max. 3 Verlängerungen)
- § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG — Vorbeschäftigungsverbot
- § 14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. § 126 BGB — Schriftformerfordernis der Befristungsabrede
- § 16 TzBfG — Rechtsfolge unwirksamer Befristung (gilt als unbefristet)
- § 17 TzBfG i.V.m. § 4 KSchG — Klagefrist 3 Wochen
- §§ 1–7, 11, 15 AGG — Diskriminierungsverbote, Entschädigungsansprüche
- § 611a BGB — Arbeitnehmerbegriff
- §§ 74–75 HGB — nachvertragliche Wettbewerbsverbote
- §§ 1–4 NachwG — Nachweispflichten ab 01.08.2022
- § 99 BetrVG — Zustimmung Betriebsrat zur Einstellung
- §§ 305–310 BGB — AGB-Kontrolle von Arbeitsvertragsbedingungen
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Schritt-für-Schritt-Workflow
Schritt 1: Kontext und Unterlagen klären
- Arbeitsvertragsentwurf anfordern (oder Beschreibung des Arbeitsverhältnisses)
- Befristungsart festlegen (sachgrundlos § 14 Abs. 2 oder Sachgrund § 14 Abs. 1)
- Frühere Beschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber prüfen
- Betriebsratsgröße und -existenz klären
Schritt 2: Befristungsprüfung (§§ 14–17 TzBfG)
Sachgrundlose Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG):
- Gesamtdauer ≤ 2 Jahre?
- Anzahl der Verlängerungen ≤ 3?
- Vorbeschäftigungsverbot prüfen — bereits früher beim Arbeitgeber tätig? → Sachgrundlose Befristung gesperrt
- Ausnahme nach BVerfG 2018: sehr lange zurückliegende, ganz anders geartete Vorbeschäftigung?
Sachgrundbefristung (§ 14 Abs. 1 TzBfG): Sachgründe prüfen (Nr. 1–8):
- Vorübergehender Bedarf (Nr. 1) — konkrete Prognose erforderlich
- Anschluss an Ausbildung/Studium (Nr. 2)
- Vertretung eines Arbeitnehmers (Nr. 3) — indirekter Vertretungsbedarf ausreichend
- Eigenart der Arbeitsleistung (Nr. 4)
- Erprobung (Nr. 5) — nur als Erstbefristung, max. 6 Monate
- In der Person des AN liegende Gründe (Nr. 6)
- Haushaltsmittelfinanzierung öffentlicher Dienst (Nr. 7)
- Gerichtlicher Vergleich (Nr. 8)
Schriftform-Check: § 14 Abs. 4 TzBfG — eigenhändige Unterschrift auf Originalurkunde vor Arbeitsaufnahme zwingend. Digitale Signatur (DocuSign, E-Mail) = Formunwirksamkeit → § 16 Satz 1 TzBfG = unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Schritt 3: AGG-Prüfung (§§ 1–7, 11, 15 AGG)
- Stellenausschreibung auf verbotene Merkmale prüfen (§ 1 AGG: Rasse, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität)
- Dokumentation des Auswahlverfahrens sichern — § 22 AGG setzt Indizien-Beweislastumkehr
- Altersgrenzen in Ausschreibung: § 10 AGG — Rechtfertigung mit sachlichem Grund erforderlich
- Entschädigungsrisiko: § 15 Abs. 2 AGG bis zu 3 Monatsverdienste
Schritt 4: Nachweispflichten (NachwG, seit 01.08.2022 reformiert)
- Erstnachweis am ersten Arbeitstag schriftlich (keine elektronische Form!)
- Spätestens am 7. Arbeitstag für Kernbedingungen: Name, Anschrift, Beginn/Ende, Arbeitsort, Tätigkeit, Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen, anwendbare Tarifverträge/Betriebsvereinbarungen
- Bußgeld § 4 NachwG bei Verletzung: bis 2.000 Euro je Arbeitnehmer
- Schadensersatz neben Bussgeld: BAG, Urteil vom 22.09.2022 - 8 AZR 4/21: Bei Verstoss gegen die Nachweispflicht kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen (z.B. bei Versaeumung tariflicher Ausschlussfristen mangels Kenntnis des Tarifvertrags); Anspruch nur, soweit die Pflichtverletzung kausal fuer den geltend gemachten Schaden ist. Anspruch ist nicht auf die Bussgeldhoehe begrenzt. Quelle: dejure.org-Vernetzung BAG 22.09.2022 - 8 AZR 4/21; Volltext auf bundesarbeitsgericht.de.
Schritt 5: AGB-Kontrolle (§§ 305–310 BGB)
- Freiwilligkeitsvorbehalt bei variablen Vergütungsbestandteilen — kein Widerspruch zu anderen Klauseln
- Rückzahlungsklauseln (Ausbildungskosten, Umzug) — Bindungsdauer proportional zur Leistungshöhe
- Wettbewerbsverbot: Karenzentschädigung ≥ 50 % des zuletzt bezogenen Entgelts (§ 74 Abs. 2 HGB) zwingend; fehlt sie → Verbot unverbindlich (§ 74a Abs. 1 HGB)
Schritt 6: AÜG-Abgrenzung (§§ 1, 12 AÜG)
Falls Leiharbeit oder Werkvertrag geplant:
- Höchstüberlassungsdauer § 1 Abs. 1b AÜG: 18 Monate (verlängerbar durch TV/BV)
- Equal Pay nach § 8 AÜG ab Monat 10 (durch TV abweichbar)
- Scheinselbständigkeit bei Werkvertrag: § 611a BGB-Kriterien anlegen
Schritt 7: Betriebsrat (§ 99 BetrVG)
Falls Betriebsrat vorhanden und Betrieb > 20 wahlberechtigte AN:
- Zustimmungsantrag vor Einstellung stellen
- Bei Zustimmungsverweigerung: Verfahren § 99 Abs. 4 BetrVG
Entscheidungsbaum
Befristung geplant?
├── Nein → AGG + NachwG + AGB-Kontrolle prüfen → weiter zu Schritt 3
└── Ja → Sachgrundlos oder Sachgrund?
├── Sachgrundlos (§ 14 Abs. 2)
│ ├── Vorbeschäftigung beim selben AG? → Ja → GESPERRT → Sachgrund prüfen oder unbefristet
│ ├── Gesamtdauer > 2 Jahre? → Ja → UNZULÄSSIG
│ └── > 3 Verlängerungen? → Ja → UNZULÄSSIG
└── Sachgrund (§ 14 Abs. 1)
├── Sachgrund konkret bestimmbar? → Nein → UNZULÄSSIG
└── Sachgrund bei Vertragsschluss vorhanden? → Nein → UNZULÄSSIG
Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG)?
├── Eigenhändige Unterschrift auf Originaldokument vor Arbeitsaufnahme → OK
├── Digitale Signatur (DocuSign/E-Mail) → FORMUNWIRKSAM → § 16 TzBfG: unbefristet
└── Unterschrift erst nach Arbeitsaufnahme → FORMUNWIRKSAM
Output-Template — Einstellungsprüfung Memo
Adressat: Mandant (HR, Geschäftsführung) — Tonfall: strukturiert-beratend
EINSTELLUNGSPRÜFUNG – [POSITION] – [DATUM]
VERTRAULICH – MANDATSGEHEIMNIS – § 43a Abs. 2 BRAO
Ergebnis: [GRUEN Freigabe / GELB Freigabe mit Auflagen / ROT Nicht freigegeben]
I. Befristungsprüfung [GRUEN / GELB / ROT]
Befristungsart: [§ 14 Abs. 1 oder Abs. 2 TzBfG]
Sachgrund: [Bezeichnung und Subsumtion]
Vorbeschäftigung: [Ja/Nein — Ergebnis]
Schriftform: [OK / MANGEL — Handlungsbedarf]
II. AGG-Prüfung [GRUEN / GELB / ROT]
Ausschreibung: [OK / Flag + Korrekturvorschlag]
Auswahlverfahren: [OK / Dokumentationslücke]
III. NachwG [GRUEN / GELB]
Fehlende Pflichtangaben: [Liste oder "keine"]
IV. AGB-Kontrolle [GRUEN / GELB / ROT]
Flags: [Klausel | Risiko | Empfehlung]
V. AÜeG (falls relevant) [GRUEN / GELB / ROT]
VI. Betriebsrat (§ 99 BetrVG) [Erforderlich / Nicht erforderlich]
Handlungsempfehlungen:
1. [Konkrete Maßnahme mit Frist]
2. [Konkrete Maßnahme mit Frist]
Quellen und Zitierweise
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
Typische Fehler
- Vorbeschäftigungsverbot — häufigster Fehler: auch kurze, lange zurückliegende Vorbeschäftigungen sperren § 14 Abs. 2 TzBfG
- Schriftform vor Arbeitsaufnahme — Unterschrift muss VOR erstem Arbeitstag erfolgen; digitale Signatur genügt nicht
- 3-Wochen-Klagefrist § 17 TzBfG — beginnt ab vereinbartem Vertragsende, nicht ab tatsächlichem Ende
- NachwG-Reform 2022 — neu eingeführte Pflichtangaben vielen Arbeitgebern unbekannt; Bußgeld bis 2.000 Euro je Verstoß
- Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung — führt zu Unverbindlichkeit, nicht Nichtigkeit (§ 74a HGB)
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