Arbeitsgerichtsverfahren-Modus (ArbGG)
Aktenauszug für ArbGG-Verfahren erstellen: Guetetermin Kammerverfahren Urteilsverfahren Beschlussverfahren. KSchG-Dreiwochenfrist § 4 KSchG Berufung § 64 ArbGG Revision § 72 ArbGG. Normen ArbGG §§ 2 54 64 72 KSchG §§ 1 4 9. Prüfraster Fristen-Spezifika arbeitsgerichtliche Besonderheiten BAG-Leitsaetze. Output ArbGG-spezifischer Aktenauszug. Abgrenzung zu zivilprozess-modus (ZPO) und sozialgerichtsverfahren-modus (SGG).
Arbeitsgerichtsverfahren-Modus (ArbGG)
Zweck
Dieser Modus-Skill aktiviert die verfahrensspezifischen Einstellungen für arbeitsgerichtliche Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Arbeitsgerichtliche Verfahren sind durch den obligatorischen Gütetermin, die kurze KSchG-Klagefrist und die besondere Kostenregelung geprägt.
Triage — kläre vor Aktivierung des Modus
- Urteilsverfahren (§§ 46 ff. ArbGG) oder Beschlussverfahren (§§ 80 ff. ArbGG)?
- Kündigungsschutzklage? → Klagefrist 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG) — sofort prüfen!
- Instanz: Arbeitsgericht / LAG / BAG?
- Liegt ein Güteterminprotokoll in der Akte?
- Massenentlassung i.S.v. § 17 KSchG? (Anzeige bei Agentur für Arbeit?)
Zentrale Normen (ArbGG / KSchG)
- § 4 KSchG — Klagefrist 3 Wochen; § 7 KSchG — Heilungsfiktion bei Fristversäumnis
- § 5 KSchG — Nachträgliche Klagezulassung (enge Voraussetzungen)
- § 1 KSchG — Soziale Rechtfertigung der Kündigung (Anwendbarkeit: § 23 KSchG)
- § 102 BetrVG — Betriebsratsanhörung vor Kündigung (Formerfordernis)
- §§ 46-49 ArbGG — Urteilsverfahren; § 54 ArbGG — Güteversuch
- §§ 64-74 ArbGG — Berufung und Revision beim LAG/BAG
- § 80-90 ArbGG — Beschlussverfahren; § 83 ArbGG — Untersuchungsgrundsatz
- § 12a ArbGG — Kein Anwaltskostenersatz in 1. Instanz
Rechtsprechung (BAG — aktuelle Leitsätze)
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Verfahrensarten
Urteilsverfahren (§§ 46 ff. ArbGG)
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Typischer Ablauf:
- Klageeingang
- Gütetermin (§ 54 ArbGG) — obligatorisch, schnell angesetzt
- Bei Scheitern: Kammertermin (Hauptverhandlung)
- Urteil
- Berufung zum Landesarbeitsgericht (§ 64 ArbGG)
- Revision zum Bundesarbeitsgericht (§ 72 ArbGG)
Beschlussverfahren (§§ 80 ff. ArbGG)
Für kollektivrechtliche Streitigkeiten (Betriebsverfassung, Mitbestimmung).
Beteiligte: Arbeitgeber / Betriebsrat / Gewerkschaft. Keine Parteien im zivilprozessualen Sinne — im Aktenauszug "Antragsteller" und "Antragsgegner" verwenden.
Kritische Fristen (ArbGG / KSchG)
| Frist | Norm | Dauer | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Kündigungsschutzklage | § 4 KSchG | 3 Wochen | ab Zugang Kündigung — NOTFRIST |
| Berufungsfrist | § 66 Abs. 1 ArbGG | 1 Monat | ab Zustellung Urteil |
| Berufungsbegründungsfrist | § 66 Abs. 1 ArbGG | 2 Monate | ab Zustellung Urteil |
| Revisionsfrist | § 74 Abs. 1 ArbGG | 1 Monat | ab Zustellung Urteil |
Besondere Hervorhebung: Die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG ist absolut — bei Versäumnis gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG), selbst wenn sie materiell unwirksam wäre. Nachträgliche Zulassung nur unter engen Voraussetzungen (§ 5 KSchG).
Besonderheiten Gütetermin
- Gütetermin findet regelmäßig wenige Wochen nach Klageeingang statt
- Richter versucht aktiv Vergleich herbeizuführen
- Bei Einigung im Gütetermin: Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
- Im Aktenauszug: Güteterminsdatum und Ergebnis (Einigung / Scheitern) hervorheben
- Abfindungserwartung Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehaelter pro Beschaeftigungsjahr
Besonderheiten Beschlussverfahren
- Untersuchungsgrundsatz (§ 83 ArbGG) — Gericht ermittelt von Amts wegen
- Beteiligte können unbeschränkt Anträge stellen
- Rechtskraft des Beschlusses nur für Beteiligte
Kostenrecht (§ 12a ArbGG)
Keine Kostenerstattung für Anwaltskosten in erster Instanz — im Aktenauszug auf Besonderheit hinweisen.
Besonderheiten im Aktenauszug
- Stets KSchG-Klagefrist und Zugang der Kündigung prominent darstellen
- Gütetermin als eigenen Verfahrensschritt in der Verfahrenschronologie
- Bei Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG): Datum und Ordnungsgemäßheit in der Sachverhaltschronologie
- Massenentlassung (§ 17 KSchG): Anzeige bei Agentur für Arbeit als eigenes Ereignis
Output-Template Kammertermin-Vorbereitung
Adressat: Sachbearbeiter — Tonfall: sachlich-juristisch
TERMINSVORSCHAU — [AKTENZEICHEN]
Termin: [DATUM] [UHRZEIT] — ArbG [ORT] Saal [X]
Verfahren: [KURZBEZEICHNUNG]
Klagefrist gewahrt: Ja / Nein (§ 4 KSchG — Zugang [DATUM] + 21 Tage = [FRISTENDE])
BR-Anhoerung: Ja / Nein / unklar
Guetetermin: [DATUM] — [ERGEBNIS]
Aktuelle Antraege: 1. Feststellungsklage § 4 KSchG; 2. [...]
Streitige Punkte: [LISTE]
Vergleichsspielraum: [BETRAG] / offenes Zeugnis / beides
<!-- AUDIT 27.05.2026: Bundle 010 Halluzinations-Reparatur -->
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