Strafverteidigung – Ersttermin und erste Schritte
Ersttermin bei Strafverteidigung vorbereiten: Akteneinsicht, Schweigepflicht, prozessuale Schritte. Normen: §§ 137 147 StPO. Prüfraster: Akteneinsichtsrecht, Mandatsverhältnis, erste Verteidigungsoptionen. Output: Checkliste Ersttermin Strafverteidigung. Abgrenzung: nicht ZPO-Prozessrecht (Zivilrecht).
Strafverteidigung – Ersttermin und erste Schritte
Zweck
Dieser Skill unterstützt Strafverteidiger bei der Vorbereitung und Durchführung des ersten Mandantentermins sowie der unmittelbaren Folgeschritte. Er deckt ab: Pflichtverteidigerbestellung (§ 140 StPO), Akteneinsicht (§ 147 StPO), Belehrung des Mandanten über das Schweigerecht (§ 136 StPO), Vorbereitung von Beweisanträgen und einen Überblick über den Ablauf der Hauptverhandlung (§§ 226 ff. StPO). Anwendungsbereich: Amtsgericht bis Landgericht, alle Delikte; besondere Hinweise für Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO).
Eingaben
Das Modell benötigt:
- Verfahrensstand: Ermittlungsverfahren, Anklage, Strafbefehl, Hauptverhandlung?
- Tatvorwurf: Delikte, § BGB/StGB, Strafrahmen
- Mandant: inhaftiert (U-Haft)? Erstmals beschuldigt? Vorstrafen?
- Zugesandte Unterlagen: Anklageschrift, Ermittlungsakte (Teile), Strafbefehl
- Termin: Datum und Gericht der Hauptverhandlung; verbleibende Zeit zur Vorbereitung
Rechtlicher Rahmen
Normen
- § 137 StPO – Recht auf Beistand eines Verteidigers (jederzeit, auch ohne richterliche Genehmigung)
- § 140 StPO – Notwendige Verteidigung (Pflichtverteidigerbestellung): Abs. 1: gesetzliche Fälle (z. B. Verbrechen, Untersuchungshaft, Hauptverhandlung beim LG, drohende Unterbringung); Abs. 2: sonstige Fälle schwieriger Sach-/Rechtslage oder wenn Beschuldigter sich nicht selbst verteidigen kann
- § 141 StPO – Bestellung des Pflichtverteidigers (auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen)
- § 143a StPO – Wahlverteidigervorrang; Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung bei Mandatsübernahme durch Wahlverteidiger
- § 147 StPO – Akteneinsicht: Abs. 1: Verteidiger hat Recht auf Einsicht in die dem Gericht vorliegenden und die dem Gericht vorzulegenden Akten; Abs. 2: Einschränkung im Ermittlungsverfahren bei Gefährdung des Untersuchungszwecks
- § 136 Abs. 1 StPO – Belehrungspflicht bei erster Vernehmung: Tatvorwurf, Schweigerecht, Recht auf Verteidigerkonsultation; Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung
- § 136a StPO – Verbotene Vernehmungsmethoden (absolute Beweisverwertungsverbote)
- §§ 226–275 StPO – Hauptverhandlung: § 226 (Unmittelbarkeit), § 229 (Unterbrechungsfristen), § 240 (Fragerecht), § 244 Abs. 3–6 (Beweisantrag; Ablehnungsgründe), § 257c (Verständigung)
- § 243 Abs. 5 StPO – Belehrung in der Hauptverhandlung (Schweigerecht)
- § 257 StPO – Erklärungsrecht nach jeder Beweiserhebung
- § 344 StPO – Revisionsbegründung (formelle/materielle Revisionsrügen)
Leitentscheidungen
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Beschuldigten auf Beistand eines Verteidigers (§ 137 StPO) ist Ausfluss des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) und des Grundsatzes der Waffengleichheit; der Staat darf die Verteidigung nicht strukturell erschweren.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. bei unterlassener Belehrung nach § 136 StPO; eine ohne ordnungsgemäße Belehrung über das Schweigerecht gewonnene Aussage des Beschuldigten ist unverwertbar, wenn der Fehler nicht geheilt wurde; Heilung durch späteres Einverständnis des Beschuldigten möglich (str.).
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. an einen förmlichen Beweisantrag (§ 244 Abs. 3 StPO); Beweisbehauptung muss bestimmt sein; bloße Beweisermittlungsanträge sind nach anderen Regeln zu bescheiden.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. des Verteidigers § 147 StPO; der Verteidiger hat Anspruch auf vollständige Akteneinsicht sobald die Anklageschrift beim Gericht eingereicht wurde; Ausnahmen nur nach § 147 Abs. 2 StPO im laufenden Ermittlungsverfahren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Ablauf
Ersttermin – Checkliste
- Mandantenbelehrung (bevor Mandant schildert):
- Vertraulichkeit (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB)
- Schweigerecht auch gegenüber Anwalt; keine Lügenpflicht
- Was Mandant mitteilt, bleibt im Mandat; keine eigene Zeugenpflicht des Verteidigers
- Sachverhaltsaufnahme: Mandant schildert Tatvorwurf aus seiner Sicht; kein Unterbrechen; danach gezielte Nachfragen (Alibis, Zeugen, Beweise)
- Pflichtverteidigerprüfung (§ 140 StPO):
- Liegt ein gesetzlicher Pflichtverteidigerfall vor? (Abs. 1 Nr. 1–11)
- Ermessensfall Abs. 2? (schwierige Sach-/Rechtslage, Unfähigkeit zur Selbstverteidigung)
- Ggf. sofort Antrag auf Beiordnung stellen (§ 141 StPO)
- Akteneinsicht (§ 147 StPO):
- Ist Anklage bereits erhoben? → sofortiger Anspruch auf vollständige Akteneinsicht
- Im Ermittlungsverfahren: Einsicht ggf. eingeschränkt (§ 147 Abs. 2 StPO); Beschwerde bei Verweigerung (§ 304 StPO); ggf. Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 147 Abs. 5 StPO)
- Sofortmaßnahmen bei U-Haft:
- Haftprüfungsantrag § 117 StPO oder Haftbeschwerde § 304 StPO
- Haftgründe prüfen (§§ 112, 112a StPO): Flucht-/Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr
- Untersuchungshaftprüfung alle 3 Monate von Amts wegen (§ 122 StPO)
- Strategie festlegen:
- Schweigen bis zur vollständigen Akteneinsicht (Regelempfehlung)
- Teilgeständnis? Kooperation? (nur nach vollständiger Aktenkenntnis)
- Beweissicherung: Zeugenaussagen, Lichtbilder, digitale Daten (cave: §§ 94 ff. StPO – Beschlagnahme)
- Vorbereitung Hauptverhandlung (§§ 226 ff. StPO):
- Mandant über Ablauf informieren: Verlesung Anklage, Belehrung § 243 Abs. 5 StPO, Zeugenvernehmung, Plädoyers, letztes Wort § 258 Abs. 2 StPO
- Beweisanträge (§ 244 StPO) vorbereiten; schriftlich formulieren; rechtzeitig einreichen
- Verständigung (§ 257c StPO) als Option erwägen
Hauptverhandlung – Ablauf (§§ 226–275 StPO)
| Schritt | Norm | Anmerkung |
|---|---|---|
| Aufruf zur Sache | § 243 Abs. 1 StPO | Feststellung Anwesenheit |
| Verlesung Anklage | § 243 Abs. 3 StPO | Beginn der Beweisaufnahme |
| Belehrung Angeklagter | § 243 Abs. 5 StPO | Schweigerecht; ggf. Einlassung |
| Beweisaufnahme | §§ 244–256 StPO | Zeugen, Sachverständige, Urkunden |
| Beweisanträge | § 244 Abs. 3–5 StPO | Schriftliche Formulierung empfohlen |
| Plädoyers | § 258 Abs. 1 StPO | Verteidiger nach Staatsanwaltschaft |
| Letztes Wort | § 258 Abs. 2 StPO | Angeklagter hat letztes Wort |
| Urteil | §§ 260–268 StPO | Tenor + Begründung |
Ausgabeformat
- Checkliste Ersttermin (Pflicht-Belehrungen, Sofortmaßnahmen, Akteneinsicht)
- Antragsschreiben auf Pflichtverteidigerbestellung (§§ 140, 141 StPO)
- Akteneinsichtsantrag (§ 147 StPO)
- Beweisantragsformulierung (§ 244 StPO; Beweisbehauptung + Beweismittel + Begründung)
- Mandanteninfo (leicht verständlich: Ablauf der Hauptverhandlung, Schweigerecht)
Beispiel
Sachverhalt: Mandant M wird wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) beschuldigt; er befindet sich nicht in Haft; die Anklageschrift wurde zugestellt; HV-Termin ist in 4 Wochen.
Ersttermin-Ablauf (Urteilsstil):
- Belehrung: M wird über Vertraulichkeit und Schweigerecht belehrt; es wird empfohlen, in der Hauptverhandlung zunächst zu schweigen bis zur vollständigen Akteneinsicht.
- Pflichtverteidigerprüfung: § 223 StGB ist eine Tat mittlerer Kriminalität; gesetzlicher Pflichtverteidigerfall nach § 140 Abs. 1 StPO liegt nur bei Verbrechen vor (§ 12 Abs. 1 StGB – Körperverletzung ist Vergehen). Pflichtverteidigerfall nach § 140 Abs. 2 StPO wäre zu prüfen, wenn M sich nicht selbst verteidigen kann. Ggf. Wahlverteidigermandat.
- Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 StPO): Da Anklage erhoben, sofortiger Anspruch; Antrag Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Rn. 10).
- Strategie: Schweigen bis nach Akteneinsicht; danach Entscheidung über Einlassung.
Risiken und typische Fehler
- Fehlende Belehrung § 136 StPO: Aussagen des Mandanten bei Polizei ohne Belehrung sind Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. in der Hauptverhandlung erklären (§ 257 StPO).
- Zu frühe Einlassung: Ohne vollständige Akteneinsicht einlassen → Selbstbelastung durch Detailwissen, das Ermittler noch nicht hatten.
- Versäumte Haftprüfungsfrist: Bei U-Haft sind Fristen (§§ 117, 122 StPO) absolute Priorität; Fristenkontrolle täglich.
- Unzulässiger Beweisantrag (§ 244 Abs. 3 StPO): Beweisbehauptung zu unbestimmt → Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. BGHSt 53, 112 Rn. 12).
- Interessenkonflikt (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA): Darf nicht gleichzeitig Mitbeschuldigten oder Verletzten vertreten.
- Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB): Mandantendaten aus Strafakten dürfen nicht ungesichert weitergegeben werden; digitale Kommunikation nur über Ende-zu-Ende- verschlüsselte Kanäle.
- Verständigung § 257c StPO: Nur mit expliziter Mandantenanweisung; Gericht und StA dürfen in bestimmten Fällen kein Schuldbekenntnis als Verständigungsvoraussetzung fordern.
Quellenpflicht
Jede Aussage zu Pflichtverteidigervoraussetzungen, Akteneinsicht, Schweigerecht und
Beweisverwertungsverboten ist nach references/zitierweise.md zu belegen. BVerfG-Entscheidungen
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Kommentare mit Bearbeiter, Werk, Aufl. bzw. Ed. (Stand), §, Rn. Mindermeinungen bei
umstrittenen Heilungsfällen § 136 StPO ausdrücklich benennen.
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