Strafprozess-Modus (StPO)
Aktenauszug für StPO-Verfahren erstellen: Anklage Hauptverhandlung Revision §§ 333 ff. StPO Wiederaufnahme. Anklageschrift Eroeffnungsbeschluss Beweisantragsrecht Rechtsmittelfristen. Normen StPO §§ 200 203 333 359 BGH-Leitsaetze StPO. Prüfraster StPO-spezifische Besonderheiten Verfahrenschronologie Rechtsmittel. Output StPO-spezifischer Aktenauszug. Abgrenzung zu zivilprozess-modus (ZPO) und verwaltungsprozess-modus (VwGO).
Strafprozess-Modus (StPO)
Zweck
Dieser Modus-Skill aktiviert die verfahrensspezifischen Einstellungen für Strafverfahren nach der Strafprozessordnung (StPO). Strafakten haben eine andere Struktur als Zivilakten — Ermittlungsakte, Anklageschrift, Hauptverhandlungsprotokoll und Urteil sind die zentralen Dokumente.
Triage — kläre vor Aktivierung des Modus
- Stadium: Ermittlungsverfahren / Zwischenverfahren / Hauptverhandlung / Rechtsmittelverfahren?
- Ist der Mandant Beschuldigter / Angeklagter / Nebenkläger / Zeuge?
- Besteht Untersuchungshaft? (Haftverlängerungsbeschlüsse und Haftdauer hervorheben!)
- Welche Revisionsrügen sind geplant oder bereits erhoben?
- Liegt ein Beweisantrag nach § 244 StPO vor oder ist einer geplant?
Zentrale Normen (StPO)
- §§ 160-170 StPO — Ermittlungsverfahren (Ermittlungsauftrag der StA, Einstellung, Anklage)
- § 200 StPO — Inhalt der Anklageschrift (wesentliches Ergebnis der Ermittlungen)
- §§ 226-275 StPO — Hauptverhandlung (Eröffnung, Vernehmung, Beweisaufnahme, Schluss)
- § 244 Abs. 2 StPO — Aufklärungspflicht des Gerichts; § 244 Abs. 3-6 StPO — Beweisantragsrecht
- §§ 333-358 StPO — Revision; § 341 StPO — Revisionsfrist 1 Woche; § 345 — Begründungsfrist 1 Monat
- §§ 314-332 StPO — Berufung (Landgericht als Berufungsgericht)
- §§ 112-130 StPO — Untersuchungshaft (Haftgründe, Haftprüfung, Haftverschonung)
Rechtsprechung (BGH — Leitsätze Strafprozessrecht)
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Typischer Verfahrensablauf
- Ermittlungsverfahren (Staatsanwaltschaft / Polizei)
- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
- Zwischenverfahren — Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO)
- Terminsladung zur Hauptverhandlung
- Hauptverhandlung (§§ 226 ff. StPO)
- Urteilsverkündung
- Rechtsmittel (Berufung oder Revision)
Besonderheiten der Strafakte
Ermittlungsakte
Die Ermittlungsakte umfasst Vernehmungsprotokolle, Observationsberichte, Beschlagnahmeverzeichnisse, Gutachten der Ermittlungsbehörden und sonstige Beweismittel. Sie bildet die Grundlage der Anklage.
Im Aktenauszug:
- Umfang der Ermittlungsakte (Bände und Blätter)
- Wesentliche Ermittlungsschritte (Durchsuchungen, Festnahmen, TKÜ)
- Sachverständigengutachten der Ermittlungsbehörden
Anklageschrift
Zu erfassen:
- Anklagebehörde und Datum
- Angeklagte mit vollständigen Personalien
- Vorgeworfene Taten mit Tatzeit Tatort und Norm
- Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen (§ 200 Abs. 2 StPO)
Hauptverhandlung
- Termine mit Verhandlungsdauer und wesentlichem Inhalt
- Beweisanträge der Verteidigung (§ 244 StPO)
- Ablehnungsbeschlüsse des Gerichts
- Zeugenaussagen (kurze Zusammenfassung)
- Sachverständige in der Hauptverhandlung
Kritische Fristen (StPO)
| Frist | Norm | Dauer |
|---|---|---|
| Revisionsfrist | § 341 StPO | 1 Woche ab Urteilsverkündung |
| Revisionsbegründungsfrist | § 345 StPO | 1 Monat ab Zustellung Urteil |
| Berufungsfrist | § 314 StPO | 1 Woche ab Urteilsverkündung |
| Haftprüfungsantrag | § 117 StPO | jederzeit |
Besondere Hervorhebung: Die Revisionsfrist von einer Woche ab Urteilsverkündung ist eine der kürzesten Fristen im deutschen Prozessrecht und wird im Aktenauszug besonders prominent hervorgehoben.
Wiederaufnahme (§§ 359 ff. StPO)
Gesondert darzustellen:
- Wiederaufnahmegrund (§ 359 Nrn. 1 bis 6 StPO)
- Neue Tatsachen oder Beweismittel
- Vorheriger Verfahrensverlauf
Besonderheiten im Aktenauszug
- Parteibezeichnungen: "Angeklagter", "Staatsanwaltschaft", "Nebenkläger"
- Keine Schuldvermutung im Aktenauszug
- Freispruch und Verurteilung neutral darstellen
- Bei laufender Untersuchungshaft: Haftverlängerungsbeschlüsse und Haftdauer hervorheben
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