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Strafprozess-Modus (StPO)

Aktenauszug für StPO-Verfahren erstellen: Anklage Hauptverhandlung Revision §§ 333 ff. StPO Wiederaufnahme. Anklageschrift Eroeffnungsbeschluss Beweisantragsrecht Rechtsmittelfristen. Normen StPO §§ 200 203 333 359 BGH-Leitsaetze StPO. Prüfraster StPO-spezifische Besonderheiten Verfahrenschronologie Rechtsmittel. Output StPO-spezifischer Aktenauszug. Abgrenzung zu zivilprozess-modus (ZPO) und verwaltungsprozess-modus (VwGO).

ID: de.criminal.strafprozess-modus Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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Strafprozess-Modus (StPO)

Zweck

Dieser Modus-Skill aktiviert die verfahrensspezifischen Einstellungen für Strafverfahren nach der Strafprozessordnung (StPO). Strafakten haben eine andere Struktur als Zivilakten — Ermittlungsakte, Anklageschrift, Hauptverhandlungsprotokoll und Urteil sind die zentralen Dokumente.

Triage — kläre vor Aktivierung des Modus

  1. Stadium: Ermittlungsverfahren / Zwischenverfahren / Hauptverhandlung / Rechtsmittelverfahren?
  2. Ist der Mandant Beschuldigter / Angeklagter / Nebenkläger / Zeuge?
  3. Besteht Untersuchungshaft? (Haftverlängerungsbeschlüsse und Haftdauer hervorheben!)
  4. Welche Revisionsrügen sind geplant oder bereits erhoben?
  5. Liegt ein Beweisantrag nach § 244 StPO vor oder ist einer geplant?

Zentrale Normen (StPO)

  • §§ 160-170 StPO — Ermittlungsverfahren (Ermittlungsauftrag der StA, Einstellung, Anklage)
  • § 200 StPO — Inhalt der Anklageschrift (wesentliches Ergebnis der Ermittlungen)
  • §§ 226-275 StPO — Hauptverhandlung (Eröffnung, Vernehmung, Beweisaufnahme, Schluss)
  • § 244 Abs. 2 StPO — Aufklärungspflicht des Gerichts; § 244 Abs. 3-6 StPO — Beweisantragsrecht
  • §§ 333-358 StPO — Revision; § 341 StPO — Revisionsfrist 1 Woche; § 345 — Begründungsfrist 1 Monat
  • §§ 314-332 StPO — Berufung (Landgericht als Berufungsgericht)
  • §§ 112-130 StPO — Untersuchungshaft (Haftgründe, Haftprüfung, Haftverschonung)

Rechtsprechung (BGH — Leitsätze Strafprozessrecht)

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Typischer Verfahrensablauf

  1. Ermittlungsverfahren (Staatsanwaltschaft / Polizei)
  2. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
  3. Zwischenverfahren — Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO)
  4. Terminsladung zur Hauptverhandlung
  5. Hauptverhandlung (§§ 226 ff. StPO)
  6. Urteilsverkündung
  7. Rechtsmittel (Berufung oder Revision)

Besonderheiten der Strafakte

Ermittlungsakte

Die Ermittlungsakte umfasst Vernehmungsprotokolle, Observationsberichte, Beschlagnahmeverzeichnisse, Gutachten der Ermittlungsbehörden und sonstige Beweismittel. Sie bildet die Grundlage der Anklage.

Im Aktenauszug:

  • Umfang der Ermittlungsakte (Bände und Blätter)
  • Wesentliche Ermittlungsschritte (Durchsuchungen, Festnahmen, TKÜ)
  • Sachverständigengutachten der Ermittlungsbehörden

Anklageschrift

Zu erfassen:

  • Anklagebehörde und Datum
  • Angeklagte mit vollständigen Personalien
  • Vorgeworfene Taten mit Tatzeit Tatort und Norm
  • Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen (§ 200 Abs. 2 StPO)

Hauptverhandlung

  • Termine mit Verhandlungsdauer und wesentlichem Inhalt
  • Beweisanträge der Verteidigung (§ 244 StPO)
  • Ablehnungsbeschlüsse des Gerichts
  • Zeugenaussagen (kurze Zusammenfassung)
  • Sachverständige in der Hauptverhandlung

Kritische Fristen (StPO)

Frist Norm Dauer
Revisionsfrist § 341 StPO 1 Woche ab Urteilsverkündung
Revisionsbegründungsfrist § 345 StPO 1 Monat ab Zustellung Urteil
Berufungsfrist § 314 StPO 1 Woche ab Urteilsverkündung
Haftprüfungsantrag § 117 StPO jederzeit

Besondere Hervorhebung: Die Revisionsfrist von einer Woche ab Urteilsverkündung ist eine der kürzesten Fristen im deutschen Prozessrecht und wird im Aktenauszug besonders prominent hervorgehoben.

Wiederaufnahme (§§ 359 ff. StPO)

Gesondert darzustellen:

  • Wiederaufnahmegrund (§ 359 Nrn. 1 bis 6 StPO)
  • Neue Tatsachen oder Beweismittel
  • Vorheriger Verfahrensverlauf

Besonderheiten im Aktenauszug

  • Parteibezeichnungen: "Angeklagter", "Staatsanwaltschaft", "Nebenkläger"
  • Keine Schuldvermutung im Aktenauszug
  • Freispruch und Verurteilung neutral darstellen
  • Bei laufender Untersuchungshaft: Haftverlängerungsbeschlüsse und Haftdauer hervorheben

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