Rechtsmittel nach Urteil im Strafbefehlsverfahren
Rechtsmittel nach Urteil in der Hauptverhandlung nach Strafbefehl-Einspruch. Berufung § 312 StPO (Frist 1 Woche schriftlich). Revision § 333 StPO (Frist 1 Woche Rechtsfehler). Revisionsbegründung § 345 StPO 1 Monat. Absolute Revisionsgründe § 338 StPO. Beschränkung auf Strafe.
Rechtsmittel nach Urteil im Strafbefehlsverfahren
Triage zu Beginn
- Welches Gericht hat verurteilt? — Amtsgericht (Strafrichter): Berufung zum LG oder Revision zum OLG (§§ 312, 335 StPO); LG: nur Revision zum BGH.
- Was soll angegriffen werden? — Tatsachenfeststellung → Berufung; Rechtsfehler → Revision; Strafmass → wahlweise beides.
- Frist: Berufung und Revision: 1 Woche ab Urteilsverkuendung, schriftlich oder protokollarisch (§§ 314, 341 StPO).
- Revision oder Berufung? — Berufung ist neue Verhandlung in der Tatsache; Revision prueft nur Rechtsfehler. Sprung-Revision (§ 335 StPO) direkt vom AG zum OLG moeglich.
- Beschraenkung auf Strafmass? — Berufung kann auf Rechtsfolgen beschraenkt werden wenn Schuldfeststellung unstreitig ist.
Zentrale Normen
- § 312 StPO — Berufung gegen Urteile des Strafrichters und Schoeffengerichts; Frist 1 Woche
- § 313 StPO — Annahme-Berufung bei Urteilen mit Geldstrafe bis 15 Tagessaetze oder Freiheitsstrafe bis 3 Monate; LG kann Annahme verweigern
- § 314 StPO — Einlegung der Berufung: schriftlich oder zu Protokoll
- § 317 StPO — Berufungsbegründung (keine Pflicht aber empfehlenswert)
- § 333 StPO — Revision gegen Urteile
- § 335 StPO — Sprung-Revision direkt zum OLG
- § 341 StPO — Einlegung der Revision: 1 Woche, schriftlich oder zu Protokoll
- § 344 StPO — Revisionsbegründung: Erklaerung, welche gesetzlichen Vorschriften verletzt sind
- § 345 StPO — Revisionsbegründungsfrist: 1 Monat nach Zustellung der Urteilsgruende
- § 338 StPO — Absolute Revisionsgründe (z.B. Verletzung letztes Wort, Verletzung gesetzlicher Richter)
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Entscheidungsbaum Rechtsmittelwahl
Urteil des Amtsgerichts:
├─ Tatsachen falsch festgestellt? → Berufung (§ 312 StPO)
│ ├─ Nur Strafmass zu hoch? → Beschraenkte Berufung auf Rechtsfolgen
│ └─ Vollstaendige Neuverhandlung gewollt? → Unbeschraenkte Berufung
├─ Rechtsfehler (Verfahrens- oder Sachfehler)? → Revision (§ 333 StPO)
│ ├─ Absoluter Revisionsgrund (§ 338 StPO)? → Revision fast immer erfolgversprechend
│ └─ Sachruege (Rechtsfehler bei Strafzumessung, Tatbestand)? → Revision mit Begruendung
└─ Sprung-Revision (§ 335 StPO)?
└─ Wenn Berufung wenig Aussicht und Rechtsfrage klar → direkt zu OLG
Fristenkontrolle:
□ 1 Woche Rechtsmittelfrist (§§ 314, 341 StPO)
□ 1 Monat Revisionsbegründungsfrist ab Urteilszustellung (§ 345 StPO)
□ Fristverlängerung moeglich?
Output-Template Berufungsschrift
An das Landgericht [ORT]
— Berufungskammer —
[Anschrift]
In der Strafsache gegen [NAME]
Az. AG: [AKTENZEICHEN]
Berufung nach § 312 StPO
Namens des Angeklagten lege ich gegen das Urteil des Amtsgerichts
[ORT] vom [DATUM] frist- und formgerecht
Berufung
ein. Die Berufung wird [auf die Rechtsfolgen beschraenkt /
vollumfaenglich] erhoben.
Ich bitte um Mitteilung des Termins zur Berufungsverhandlung.
Mit freundlichen Gruessen [KANZLEI]
Harte Leitplanken
- Rechtsmittelfrist 1 Woche — sofort nach Urteil eintragen, keine Ausnahmen.
- Revisionsbegründungsfrist 1 Monat — nach Zustellung der Urteilsgruende; nicht ab Verkuendung.
- Annahme-Berufung (§ 313 StPO): Erfolgsaussichten darlegen.
- Anwaltliche Endkontrolle vor Einlegung und vor Begründung.
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