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Rechtsmittel nach Urteil im Strafbefehlsverfahren

Rechtsmittel nach Urteil in der Hauptverhandlung nach Strafbefehl-Einspruch. Berufung § 312 StPO (Frist 1 Woche schriftlich). Revision § 333 StPO (Frist 1 Woche Rechtsfehler). Revisionsbegründung § 345 StPO 1 Monat. Absolute Revisionsgründe § 338 StPO. Beschränkung auf Strafe.

ID: de.criminal.strafbefehl-rechtsmittel-nach-urteil Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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Rechtsmittel nach Urteil im Strafbefehlsverfahren

Triage zu Beginn

  1. Welches Gericht hat verurteilt? — Amtsgericht (Strafrichter): Berufung zum LG oder Revision zum OLG (§§ 312, 335 StPO); LG: nur Revision zum BGH.
  2. Was soll angegriffen werden? — Tatsachenfeststellung → Berufung; Rechtsfehler → Revision; Strafmass → wahlweise beides.
  3. Frist: Berufung und Revision: 1 Woche ab Urteilsverkuendung, schriftlich oder protokollarisch (§§ 314, 341 StPO).
  4. Revision oder Berufung? — Berufung ist neue Verhandlung in der Tatsache; Revision prueft nur Rechtsfehler. Sprung-Revision (§ 335 StPO) direkt vom AG zum OLG moeglich.
  5. Beschraenkung auf Strafmass? — Berufung kann auf Rechtsfolgen beschraenkt werden wenn Schuldfeststellung unstreitig ist.

Zentrale Normen

  • § 312 StPO — Berufung gegen Urteile des Strafrichters und Schoeffengerichts; Frist 1 Woche
  • § 313 StPO — Annahme-Berufung bei Urteilen mit Geldstrafe bis 15 Tagessaetze oder Freiheitsstrafe bis 3 Monate; LG kann Annahme verweigern
  • § 314 StPO — Einlegung der Berufung: schriftlich oder zu Protokoll
  • § 317 StPO — Berufungsbegründung (keine Pflicht aber empfehlenswert)
  • § 333 StPO — Revision gegen Urteile
  • § 335 StPO — Sprung-Revision direkt zum OLG
  • § 341 StPO — Einlegung der Revision: 1 Woche, schriftlich oder zu Protokoll
  • § 344 StPO — Revisionsbegründung: Erklaerung, welche gesetzlichen Vorschriften verletzt sind
  • § 345 StPO — Revisionsbegründungsfrist: 1 Monat nach Zustellung der Urteilsgruende
  • § 338 StPO — Absolute Revisionsgründe (z.B. Verletzung letztes Wort, Verletzung gesetzlicher Richter)

Aktuelle Rechtsprechung

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Entscheidungsbaum Rechtsmittelwahl

Urteil des Amtsgerichts:
├─ Tatsachen falsch festgestellt? → Berufung (§ 312 StPO)
│   ├─ Nur Strafmass zu hoch? → Beschraenkte Berufung auf Rechtsfolgen
│   └─ Vollstaendige Neuverhandlung gewollt? → Unbeschraenkte Berufung
├─ Rechtsfehler (Verfahrens- oder Sachfehler)? → Revision (§ 333 StPO)
│   ├─ Absoluter Revisionsgrund (§ 338 StPO)? → Revision fast immer erfolgversprechend
│   └─ Sachruege (Rechtsfehler bei Strafzumessung, Tatbestand)? → Revision mit Begruendung
└─ Sprung-Revision (§ 335 StPO)?
    └─ Wenn Berufung wenig Aussicht und Rechtsfrage klar → direkt zu OLG

Fristenkontrolle:
□ 1 Woche Rechtsmittelfrist (§§ 314, 341 StPO)
□ 1 Monat Revisionsbegründungsfrist ab Urteilszustellung (§ 345 StPO)
□ Fristverlängerung moeglich?

Output-Template Berufungsschrift

An das Landgericht [ORT]
— Berufungskammer —
[Anschrift]

In der Strafsache gegen [NAME]
Az. AG: [AKTENZEICHEN]

Berufung nach § 312 StPO

Namens des Angeklagten lege ich gegen das Urteil des Amtsgerichts
[ORT] vom [DATUM] frist- und formgerecht

Berufung

ein. Die Berufung wird [auf die Rechtsfolgen beschraenkt /
vollumfaenglich] erhoben.

Ich bitte um Mitteilung des Termins zur Berufungsverhandlung.

Mit freundlichen Gruessen [KANZLEI]

Harte Leitplanken

  • Rechtsmittelfrist 1 Woche — sofort nach Urteil eintragen, keine Ausnahmen.
  • Revisionsbegründungsfrist 1 Monat — nach Zustellung der Urteilsgruende; nicht ab Verkuendung.
  • Annahme-Berufung (§ 313 StPO): Erfolgsaussichten darlegen.
  • Anwaltliche Endkontrolle vor Einlegung und vor Begründung.

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