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Pflichtverteidiger im Strafbefehlsverfahren

Pflichtverteidigerbestellung im Strafbefehlsverfahren nach § 140 StPO. Notwendige Verteidigung. Antrag auf Beiordnung § 141 StPO. Bestellung durch Gericht. Auswechslung des Pflichtverteidigers § 143a StPO. Gebühren Nr. 4100 ff. VV-RVG.

ID: de.criminal.strafbefehl-pflichtverteidiger Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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Pflichtverteidiger im Strafbefehlsverfahren

Triage zu Beginn

  1. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor? — § 140 Abs. 1 StPO: Hauptverhandlung vor LG oder Schwurgericht; Freiheitsstrafe > 1 Jahr droht; § 140 Abs. 2 StPO: erhebliche Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage; Unfaehigkeit zur Selbstverteidigung.
  2. Ist der Mandant mittellos? — Beiordnung ist unabhaengig von Mittellosigkeit (§ 140 StPO), aber bei Eigenantrag nach § 140 Abs. 2 StPO sollte Beduerfftigkeit ergaenzend dargelegt werden.
  3. Hat der Mandant einen Wunschverteidiger? — Mandant hat Recht auf Wahlverteidiger; wenn dieser nicht erschwinglich, Beiordnung des Wunschverteidigers als Pflichtverteidiger nach § 142 Abs. 5 StPO moeglich.
  4. Ist die Beiordnung bereits beantragt? — Antrag kann von Staatsanwalt, Gericht oder Beschuldigtem gestellt werden (§ 141 Abs. 1 StPO).
  5. Bestellung im laufenden Strafbefehlsverfahren? — Nach Einspruch gilt ab Hauptverhandlung die Pflichtverteidiger-Pflicht wenn Freiheitsstrafe mit Bewaehrung im Raum steht.

Zentrale Normen

  • § 140 Abs. 1 StPO — Faelle notwendiger Verteidigung: u.a. Hauptverhandlung vor LG/OLG, Verbrechensanklage, U-Haft, Unterbringung
  • § 140 Abs. 2 StPO — Faelle notwendiger Verteidigung: erhebliche Schwierigkeit, Unfaehigkeit zur Selbstverteidigung, Schwere des Vorwurfs
  • § 141 StPO — Zeitpunkt der Bestellung; auch auf Antrag des Beschuldigten
  • § 142 StPO — Verfahren der Bestellung; Wunschverteidiger zu beruecksichtigen
  • § 143a StPO — Ruecknahme der Bestellung; Auswechslung nur in Ausnahmefaellen
  • Nr. 4100 ff. VV-RVG — Gebuehren in Strafsachen; Verguerverguetungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse

Aktuelle Rechtsprechung (Stand Mai 2026)

  • Geltungsgrundlagen: § 140 StPO i. d. F. nach RL (EU) 2016/1919 (PKH-Richtlinie Strafverfahren), umgesetzt seit Dezember 2019, weiterhin maßgeblich; Aktualisierungen vor Ausgabe in dejure.org / openjur.de pruefen.
  • Hinweis: Eine BGH-Leitentscheidung 2025/2026 speziell zur notwendigen Verteidigung im Strafbefehlsverfahren ist Stand Mai 2026 nicht im Volltext zugänglich; vor Ausgabe Aktenzeichen-Recherche in dejure.org / openjur.de unter "§ 140 StPO Strafbefehl" durchführen.

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Entscheidungsbaum Pflichtverteidiger-Bestellung

Pflichtverteidiger notwendig?
├─ § 140 Abs. 1 StPO (kraft Gesetzes):
│   ├─ Hauptverhandlung vor LG/OLG? → automatisch
│   ├─ Verbrechensanklage? → automatisch
│   ├─ U-Haft oder Unterbringung? → automatisch
│   └─ Freiheitsstrafe > 1 Jahr zu erwarten? → automatisch
└─ § 140 Abs. 2 StPO (auf Antrag bei Ermessen):
    ├─ Schwierige Sach- oder Rechtslage? → Antrag stellen
    ├─ Mandant nicht in der Lage sich selbst zu verteidigen? → Antrag stellen
    └─ Schwere des zu erwartenden Urteils? → Antrag mit Begruendung

Wunschverteidiger moeglich?
├─ Ja → § 142 Abs. 5 StPO-Antrag
└─ Nein → Gerichtsliste; Recht auf qualifizierten Anwalt

Antrag auf Pflichtverteidiger-Bestellung — Template

Adressat: Amtsgericht / Staatsanwaltschaft — Tonfall: sachlich-foermlich

In der Strafsache gegen [NAME]
Az.: [AKTENZEICHEN]

Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger nach § 141 StPO

Ich beantrage meine Beiordnung als Pflichtverteidiger fuer [NAME].

Begruendung: [Einer der § 140-Gruende, z.B.: "Die Sach- und
Rechtslage ist komplex, da [Beschreibung]. Der Angeklagte ist
nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen."]

Ich bin bereit, das Mandat zu den Pflichtverteidiger-Gebuehren
nach Nr. 4100 ff. VV-RVG zu uebernehmen.

Mit freundlichen Gruessen [KANZLEI]

Harte Leitplanken

  • Pflichtverteidiger-Beiordnung nie verzoegern — bei notwendiger Verteidigung ohne Beiordnung = absoluter Revisionsgrund.
  • Wunschverteidiger des Mandanten beachten und § 142 Abs. 5 StPO beantragen.
  • Auswechslung nach § 143a StPO nur bei ernsthaftem Zerruettnis.
  • Gebuehrenanspruch gegen Staatskasse entsteht mit Beiordnung.

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