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Methodenlehre — Strafrecht

Übt die strafrechtliche Methodenlehre — dreistufiger Verbrechensaufbau (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld), Trennung objektiver/subjektiver Tatbestand, Konkurrenzlehre (Tateinheit § 52, Tatmehrheit § 53, Gesetzeskonkurrenz), Analogieverbot Art. 103 II GG, Auslegung im Lichte des Bestimmtheitsgebots. Lädt, wenn der Nutzer "Strafrecht-Aufbau", "Verbrechensaufbau prüfen", "Konkurrenzen Strafrecht", "Analogieverbot" oder "Vorsatz subsumieren" sagt.

ID: de.criminal.methodenlehre-strafrecht Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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Methodenlehre — Strafrecht

Triage zu Beginn

  1. Welches Strafrechts-Thema wird erarbeitet: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld oder Konkurrenzen?
  2. Gibt es ein konkretes Fallbeispiel oder wird die Methodik abstrakt geuebt?
  3. Welcher Aspekt ist unklar: objektiver Tatbestand, subjektiver Tatbestand oder Trennungsfragen?
  4. Liegt ein Analogieproblem oder ein Bestimmtheitsproblem (Art. 103 Abs. 2 GG) vor?

Aktuelle Rechtsprechung

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Zentrale Normen

  • §§ 13-35 StGB — Allgemeiner Teil: methodischer Kern des Strafrechts
  • Art. 103 Abs. 2 GG — Bestimmtheitsgebot: Analogieverbot und seine Auswirkung auf Auslegung
  • §§ 52, 53 StGB — Konkurrenzlehre: Tateinheit und Tatmehrheit
  • § 15 StGB — Vorsatz als Regelform; Fahrlässigkeit nur bei ausdrucklicher Normierung

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Zweck

Strafrecht hat den methodisch strengsten Aufbau aller drei großen Rechtsgebiete: dreistufig, formal trennscharf, mit Verboten, die in anderen Rechtsgebieten nicht gelten (Analogieverbot zulasten des Täters, Bestimmtheitsgebot, Rückwirkungsverbot, Schuldprinzip). Wer das innere Gerüst kennt, kann jede Klausur lösen — auch ohne den konkreten Tatbestand auswendig zu wissen.

Eingaben

  • Sachverhalt oder Tatbestand
  • Optional: dein Aufbau zur Korrektur
  • Optional: Schwerpunkt (AT, BT, Konkurrenzen)

Der dreistufige Verbrechensaufbau

Jede Strafrechtsprüfung folgt diesem Schema. Kein Tatbestand wird ohne dieses Gerüst geprüft.

1. Tatbestand

  • Objektiver Tatbestand: alle äußeren Merkmale (Handlung, Erfolg, Kausalität, objektive Zurechnung).
  • Subjektiver Tatbestand: Vorsatz (§ 15 StGB) bzw. Fahrlässigkeit, gegebenenfalls besondere subjektive Merkmale (Zueignungsabsicht, Bereicherungsabsicht).
  • Reihenfolge strikt: erst objektiv vollständig, dann subjektiv. Wer den Vorsatz vor der Kausalität prüft, hat den Aufbau verloren.

2. Rechtswidrigkeit

  • Indiziert durch Tatbestandsmäßigkeit, aber zu prüfen, wenn ein Rechtfertigungsgrund in Betracht kommt.
  • Rechtfertigungsgründe: § 32 StGB (Notwehr), § 34 StGB (rechtfertigender Notstand), §§ 228, 904 BGB (Defensivnotstand, Aggressivnotstand), Einwilligung, rechtfertigender Pflichtenkollision, mutmaßliche Einwilligung.
  • Aufbau eines Rechtfertigungsgrunds: objektive Lage + subjektives Rechtfertigungselement.

3. Schuld

  • Schuldfähigkeit: §§ 19, 20, 21 StGB.
  • Entschuldigungsgründe: § 33 StGB (Notwehrexzess), § 35 StGB (entschuldigender Notstand), übergesetzlicher entschuldigender Notstand.
  • Unrechtsbewusstsein: § 17 StGB (Verbotsirrtum).
  • Entschuldigender Tatumstandsirrtum ist KEIN Schuldproblem, sondern wird auf Tatbestandsebene als § 16 StGB geprüft.

Trennung objektiver / subjektiver Tatbestand

Der häufigste Aufbaufehler in Anfängerklausuren: Vorsatz wird beim objektiven Tatbestand mitgeprüft ("Da A wusste, dass …"). Falsch. Vorsatz ist ein Tatbestandsmerkmal des subjektiven Tatbestands und gehört dorthin — vollständig.

Subsumtions-Reihenfolge im Vorsatz:

  1. Vorsatz im Hinblick auf jedes objektive Tatbestandsmerkmal einzeln.
  2. Vorsatzform: dolus directus 1. Grades, dolus directus 2. Grades, dolus eventualis.
  3. Bei Abweichungen vom Geschehensablauf: aberratio ictus, error in persona, error in obiecto.
  4. Tatumstandsirrtum § 16 StGB schließt Vorsatz aus — auf Tatbestandsebene.

Analogieverbot — Art. 103 II GG, § 1 StGB

Analoger Schluss zulasten des Täters ist verboten. Das gilt für:

  • Tatbestand selbst (keine Erweiterung über den Wortlaut hinaus zulasten des Täters).
  • Rechtsfolgen (keine Strafverschärfung durch Analogie).
  • Verfahrensrecht: dort beschränkter, das materielle Analogieverbot gilt nicht uneingeschränkt.

Erlaubt: Analogie zugunsten des Täters (z. B. Erweiterung von Rechtfertigungsgründen, Entschuldigungsgründen).

Wer in der Klausur einen Tatbestand "erweitert", weil das Verhalten "eigentlich auch strafwürdig" sei, ist methodisch raus.

Bestimmtheitsgebot

Der Tatbestand muss so bestimmt sein, dass der Bürger vorhersehen kann, was strafbar ist (lex certa). Bei unbestimmten Begriffen ("Verwerflichkeit", "Sittenwidrigkeit"): verfassungskonforme Auslegung, die das Bestimmtheitsgebot wahrt.

Konkurrenzlehre

Die Konkurrenzen sind der zweite große Methodenkomplex im Strafrecht.

Handlungseinheit

  • Natürliche Handlungseinheit: enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang, einheitlicher Wille.
  • Tatbestandliche Handlungseinheit: ein Tatbestand erfasst mehrere Akte.
  • Iterative Tatbestandserfüllung.

Tateinheit (§ 52 StGB, Idealkonkurrenz)

  • Eine Handlung erfüllt mehrere Tatbestände gleichzeitig.
  • Klammerwirkung: ein Tatbestand klammert andere.

Tatmehrheit (§ 53 StGB, Realkonkurrenz)

  • Mehrere selbständige Handlungen, mehrere Tatbestände.
  • Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB.

Gesetzeskonkurrenz (Scheinkonkurrenz)

  • Spezialität: lex specialis derogat legi generali (§ 211 StGB verdrängt § 212 StGB).
  • Subsidiarität: ausdrücklich (z. B. § 246 I StGB "wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften …") oder konkludent.
  • Konsumtion: typische Begleittat geht im Hauptdelikt auf (Sachbeschädigung beim Diebstahl).

Auslegung im Strafrecht

  • Wortlaut ist Grenze und Schranke (Art. 103 II GG).
  • Telos ist ausschlaggebend, aber nur innerhalb des Wortlauts.
  • Systematik ist wichtig wegen der dogmatischen Eigenständigkeit jeder Norm.
  • Historie: bei jungen Tatbeständen (z. B. § 217 StGB-Reform, § 184i StGB) sehr wichtig.

Drill-Modus

  1. Studierender bekommt einen Sachverhalt.
  2. Skill fragt: "Welche Tatbestände kommen in Betracht — und in welcher Reihenfolge prüfst du?"
  3. Pro Tatbestand: Aufbau strikt dreistufig durchgehen. Skill markiert jeden Aufbaufehler.
  4. Konkurrenzen werden zum Schluss geprüft, nicht zwischendrin.
  5. Skill prüft Trennung objektiv/subjektiv besonders streng.

Querverweise

  • methodenlehre-grundlagen — Auslegung allgemein (Wortlautgrenze besonders streng).
  • subsumtionslehre — Subsumtion innerhalb jedes Tatbestandsmerkmals.
  • loesungsschemata — Verbrechensaufbau als Schema (mit Disclaimer).
  • rechtsgeschichte — Strafrecht im NS und in der SBZ/DDR als methodisches Anschauungsmaterial dafür, was passiert, wenn Bestimmtheit fällt.

Was diese Skill nicht tut

  • Sie korrigiert keine ausgeschriebenen Gutachten (das macht gutachten-uebung).
  • Sie übt nicht den Streit objektive/subjektive Theorie auf Detailniveau — sie übt die Anwendung in der Klausur.

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