CISG-Prüfung
UN-Kaufrecht (CISG) auf Anwendbarkeit und Eingreifen prüfen: Internationaler Kaufvertrag mit Auslandsbezug und Vertragsstreit. Normen: CISG Art. 1-6 (Anwendungsbereich), Art. 25 (wesentliche Vertragsverletzung), Art. 35 (Vertragsmäßigkeit), Art. 38-39 (Untersuchungs-/Ruegeobliegenheit), Art. 49 (Aufhebung). Prüfraster: sachlicher/persoenlicher/räumlicher/zeitlicher Anwendungsbereich, Ausschluss Art. 6, Rechtsbehelfe. Output CISG-Prüfschema, Anspruchs-Memo. Abgrenzung: IPR-Fragen siehe internationales-privatrecht; Incoterms siehe incoterms-und-gefahruebergang.
CISG-Prüfung
Das UN-Kaufrecht (Wiener Übereinkommen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf) ist ein direkt anwendbares Einheitskaufrecht und geht dem IPR vor, soweit es eingreift.
Triage zu Beginn
- Sind beide Parteien Kaufleute mit Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten des CISG?
- Ist der Gegenstand eine bewegliche körperliche Sache (kein Konsumkauf, keine Dienstleistung)?
- Haben die Parteien die Anwendung des CISG wirksam ausgeschlossen (Art. 6 CISG — ausdrücklicher Ausschluss nötig)?
- Welche Rügefrist gilt — ist die Rügeobliegenheit nach Art. 38, 39 CISG gewahrt?
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zentrale Normen
- Art. 1 CISG — sachlicher, persönlicher, räumlicher Anwendungsbereich
- Art. 6 CISG — Ausschluss durch Vereinbarung (muss ausdrücklich sein)
- Art. 25 CISG — wesentliche Vertragsverletzung
- Art. 35 CISG — Vertragsgemäßheit der Ware
- Art. 38, 39 CISG — Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
- Art. 49 CISG — Aufhebungsrecht des Käufers
- Art. 74-78 CISG — Schadensersatz und Zinsen
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Schritt-für-Schritt-Workflow
- Anwendbarkeit prüfen: Vertragsstaaten? Warenkauf? Kein Konsumkauf? Kein wirksamer Ausschluss?
- Vertragsgemäßheit prüfen (Art. 35 CISG): War die Ware vertragsgemäß geliefert?
- Rüge geprüft (Art. 38, 39 CISG): Wurde innerhalb angemessener Frist gerügt? (Bei Fristversäumnis: Verlust der Mängelrechte.)
- Wesentliche Vertragsverletzung (Art. 25 CISG): Nur dann Vertragsaufhebung (Art. 49 CISG).
- Rechtsbehelfe prüfen: Minderung, Schadensersatz (Art. 74 ff. CISG), Zinsen (Art. 78 CISG).
Output-Template
Adressat: Entscheidungsgründe — Tonfall: sachlich-juristisch
## CISG-Prüfung
**Anwendbarkeit:** Das CISG ist anwendbar, weil [PARTEI A] ihre Niederlassung in [STAAT A]
und [PARTEI B] ihre Niederlassung in [STAAT B] hat, beides CISG-Vertragsstaaten (Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG).
Ein Ausschluss nach Art. 6 CISG liegt nicht vor. [Alternativ: CISG ausgeschlossen durch Klausel ...]
**Vertragsgemäßheit (Art. 35 CISG):** Die Ware war [vertragsgemäß / nicht vertragsgemäß], weil [BEGRÜNDUNG].
**Rügeobliegenheit (Art. 38, 39 CISG):** [Die Rüge erfolgte am DATUM, innerhalb angemessener Frist.
/ Die Rüge erfolgte nicht fristgerecht, so dass Käufer seine Mängelrechte verloren hat.]
**Ergebnis:** [PARTEI] hat Anspruch auf [Minderung / Schadensersatz / Aufhebung] nach Art. [NORM] CISG.
Anwendungsbereich
- Sachlich (Artikel 1-5 CISG): Kauf von Waren (bewegliche koerperliche Sachen). Ausnahmen: Konsumkauf, Versteigerung, Wertpapiere, Geld, Schiffe, Luftfahrzeuge, Elektrizitaet.
- Persönlich (Artikel 1 CISG): Parteien haben ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten ODER IPR führt zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates.
- Raeumlich: Beide Parteien in Vertragsstaaten (Deutschland, Schweiz, USA, China, Frankreich, Italien, alle EU außer UK seit Brexit, ...).
- Zeitlich: nach 1. Januar 1991 für Deutschland.
Ausschluss
- Artikel 6 CISG: Parteien koennen die Anwendung ganz oder teilweise ausschließen.
- Wirksamer Ausschluss erfordert klare Vereinbarung. Nicht ausreichend ist die blosse Rechtswahl "deutsches Recht" - CISG ist Teil des deutschen Rechts. Erforderlich: ausdruecklicher Ausschluss ("unter Ausschluss des UN-Kaufrechts").
Wichtige Vorschriften
- Artikel 25 CISG - wesentliche Vertragsverletzung
- Artikel 35 CISG - Vertragsmaessigkeit der Ware
- Artikel 38 und 39 CISG - Untersuchungs- und Ruegeobliegenheit; kurze Frist
- Artikel 49 CISG - Aufhebung des Vertrages bei wesentlicher Vertragsverletzung
- Artikel 74-77 CISG - Schadensersatz
- Artikel 78 CISG - Zinsen ab Fälligkeit (Höhe nach nationalem Recht)
Kollisionsfälle
Wenn die Parteien gleichzeitig deutsches und Schweizer Recht wählen (kollidierende AGB), greift in der Regel CISG, weil beide Staaten Vertragsstaaten sind und die Rechtswahl in beiden Fällen auf einen Vertragsstaat führt. Falls eine Partei den Ausschluss in ihren AGB hat und die andere nicht, ist nach der Theorie der Resstgültigkeit / Knock-out-Doktrin (Artikel 19 CISG, herrschende Meinung in Deutschland) der Ausschluss nicht wirksam vereinbart.
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