Verfassungsrecht — Grundrechts-Prüfung
Student prüft Grundrechte in der Hausarbeit: Schutzbereich Eingriff verfassungsrechtliche Rechtfertigung Verhältnismäßigkeit. Art. 1-19 GG Drittwirkung mittelbar Schranken-Schranken. Normen GG Art. 1 2 3 4 5 8 12 14. Prüfraster Drei-Schritt-Schema pro Grundrecht Verhältnismäßigkeitsprüfung Schluss-Saetze. Output Grundrechts-Prüfungsschema Argumentation. Abgrenzung zu öffentliches-recht-statthaft (Klage-Schema) und methodenlehre-auslegung (Methoden).
Verfassungsrecht — Grundrechts-Prüfung
Zweck
Bei jeder Grundrechts-Frage: Schutzbereich – Eingriff – Verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Das ist das Standard-Schema, das fast jede Aufgabe verlangt.
Schritt 1 — Drei-Stufen-Schema
A. Schutzbereich
I. Persönlich (wer ist Träger?)
II. Sachlich (welches Verhalten ist erfasst?)
B. Eingriff
Hoheitliches Handeln greift in Schutzbereich ein
C. Verfassungs-rechtliche Rechtfertigung
I. Eingriffs-Befugnis (Gesetz, Grundrechts-Schranke)
II. Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs-Gesetzes
III. Verhältnismäßigkeit im Einzelfall
1. Legitimer Zweck
2. Geeignetheit
3. Erforderlichkeit
4. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)
Schritt 2 — Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich
- Deutsche Grundrechte (Art. 8, Art. 9, Art. 11, Art. 12, Art. 16): nur deutsche Staatsangehörige
- Jedermanns-Rechte (Art. 1-7, Art. 10, Art. 13, Art. 14): alle natürlichen Personen
- Juristische Personen Art. 19 III GG, soweit "wesensmäßig"
Sachlicher Schutzbereich
- Was schützt das Grundrecht?
- Welches Verhalten? Welche Eigenschaft? Welche Position?
Beispiel Art. 5 I GG (Meinungsfreiheit)
- Meinung: Werturteil, Stellungnahme
- Abgrenzung zur reinen Tatsachenbehauptung (eingeschränkter Schutz)
Beispiel Art. 12 GG (Berufsfreiheit)
- Beruf: ganzheitliche, planmäßige, auf Dauer angelegte Erwerbstätigkeit
- Wahl des Berufs / Wahl der Berufsausübung
Schritt 3 — Eingriff
Klassischer Eingriff
- Final: vom Staat gewollt
- Unmittelbar: durch Hoheits-Akt
- Rechtsförmlich: durch Hoheits-Akt
- Mit Befehl und Zwang: durch Hoheits-Akt
Moderner Eingriffs-Begriff
- Jede Maßnahme, die die Grundrechts-Ausübung erheblich erschwert
- Auch mittelbar / faktisch / unbeabsichtigt
- BVerfG-Linie: weite Eingriffs-Definition
Faktische Eingriffe
- Z.B. öffentliche Warnung mit Marktwirkung
- Z.B. Zwangs-Lage durch Verwaltungs-Akt eines Dritten
Schritt 4 — Verfassungs-rechtliche Rechtfertigung
Schranken-Systematik
Vorbehaltslose Grundrechte
- Art. 4, Art. 5 III, Art. 8 I (Versammlung indoor), Art. 9, Art. 14
- Schranken nur durch verfassungs-immanente Werte (kollidierende Verfassungs-Güter)
Einfacher Gesetzes-Vorbehalt
- "durch Gesetz", "durch und aufgrund eines Gesetzes"
- Z.B. Art. 8 II GG (Versammlung außer im Freien), Art. 11 II GG (Freizügigkeit)
Qualifizierter Gesetzes-Vorbehalt
- Mit Zusatz-Bedingung
- Z.B. Art. 11 II GG ("zur Bekämpfung der Seuchen, ..."), Art. 12 I 2 GG ("durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes")
Eingriffs-Befugnis
Welches Gesetz erlaubt den Eingriff?
Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs-Gesetzes
- Formelle Verfassungsmäßigkeit (Gesetzgebungs-Kompetenz, Verfahren, Form)
- Materielle Verfassungsmäßigkeit (Bestimmtheits-Grundsatz, Rückwirkungs-Verbot, Verhältnismäßigkeit als Gesetz)
Verhältnismäßigkeit im Einzelfall
Vier Prüfungs-Schritte
-
Legitimer Zweck: Verfolgt das Gesetz / die Maßnahme einen verfassungs-rechtlich nicht verbotenen Zweck?
-
Geeignetheit: Ist die Maßnahme geeignet, den Zweck zu erreichen? Vermutung zugunsten Gesetzgeber.
-
Erforderlichkeit: Gibt es ein milderes, gleich-geeignetes Mittel?
-
Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn): Steht der Eingriff in vernünftigem Verhältnis zum Zweck? Abwägung Gewichtung der betroffenen Verfassungs-Güter.
Schritt 5 — Grundrechte einzeln
Art. 1 GG — Menschenwürde
- Absoluter Schutz, keine Abwägung
- BVerfGE Band 75 Seite 369 (Bertolt-Brecht-Lied)
- Schranken sind verfassungs-immanent
Art. 2 I GG — Allgemeine Handlungsfreiheit
- Auffangs-Grundrecht
- Sehr weiter Schutzbereich
- Schranke: "Rechte anderer", "verfassungsmäßige Ordnung", "Sittengesetz"
Art. 2 I iVm Art. 1 I GG — Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR)
- Drei Sphären: Intimsphäre, Privatsphäre, Sozialsphäre
- Mittelbare Drittwirkung im Zivilrecht (BGB-Anspruch auf Unterlassung)
- BVerfGE Band 99 Seite 185 zu Werbung mit Lichtbild
Art. 3 GG — Gleichheit
- Art. 3 I: allgemeiner Gleichheits-Satz
- Wesentlich Gleiches gleich, wesentlich Ungleiches ungleich behandeln
- Art. 3 II/III: spezielle Gleichheits-Sätze (Geschlecht, Religion etc.)
- Schemata: Vergleichs-Paar, Ungleichbehandlung, Rechtfertigung mit Differenzierungs-Grund
Art. 4 GG — Religions-Freiheit
- Glaubens-, Gewissens-, Religionsausübungs-Freiheit
- Sehr weiter Schutzbereich
Art. 5 I GG — Meinungs- und Pressefreiheit
- Meinung vs. Tatsachenbehauptung
- Schmähkritik nicht geschützt
- BVerfGE Band 90 Seite 241 (Holocaust-Leugnung)
Art. 6 GG — Ehe und Familie
- Eheschutz Art. 6 I GG
- Elternrecht Art. 6 II GG
- Sehr weiter Schutzbereich für "Familie"
Art. 8 GG — Versammlungs-Freiheit
- Versammlung: mindestens zwei Personen mit gemeinsamem Zweck
- Im Freien vs. in Räumen
- BVerfGE Band 69 Seite 315 (Brokdorf)
Art. 9 GG — Vereinigungs-Freiheit
- Verein, Gesellschaft, Koalition (auch Gewerkschaft, Arbeitgeber-Verband)
Art. 12 GG — Berufs-Freiheit
- Beruf-Wahl + Beruf-Ausübung
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
-
- Stufe: Berufsausübungs-Regelung
-
- Stufe: subjektive Berufswahl-Schranke
-
- Stufe: objektive Berufswahl-Schranke
-
Art. 14 GG — Eigentum
- Schutzbereich: Eigentum + Erbrecht
- Schranke: Inhalts- und Schranken-Bestimmung Art. 14 I 2 GG
- Enteignung Art. 14 III GG (Schwellen-Wert; Entschädigung)
- BVerfGE Band 58 Seite 300 (Nassauskiesung)
Art. 16a GG — Asyl
- Politisch Verfolgte
- Komplexes Schema mit Ausnahme-Klauseln
Schritt 6 — Drittwirkung
Mittelbare Drittwirkung
- Grundrechte wirken im Zivilrecht mittelbar durch Generalklauseln (§ 138 BGB, § 242 BGB, § 826 BGB)
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Auslegungs-Methode: verfassungs-konform
Unmittelbare Drittwirkung
- Nur bei Art. 9 III GG (Koalitions-Freiheit)
- Sonst: nur mittelbar
Schritt 7 — Wechselwirkungs-Lehre
Schranken-Schranken
- Die Schranke darf nicht so weit gehen, dass sie das Grundrecht ihrer Substanz beraubt
- Wesensgehalts-Garantie Art. 19 II GG
- Verhältnismäßigkeit als Schranken-Schranke
Praktische Konkordanz
- Wenn zwei Grundrechte kollidieren
- Beide in optimale Wirksamkeit bringen
- Schonenster Ausgleich
Schritt 8 — Konkretes Beispiel
Beispiel: Versammlungs-Verbot
Sachverhalt: Die Stadt verbietet eine angemeldete Demonstration gegen den Ausbau einer Autobahn.
Prüfung Art. 8 I GG:
A. Schutzbereich
I. Persönlich: Deutscher (Veranstalter), juristische Person
II. Sachlich: friedliche Versammlung im Freien
B. Eingriff
Verbots-Verfügung der Stadt ist klassischer Eingriff
C. Verfassungs-rechtliche Rechtfertigung
I. Art. 8 II GG einfacher Gesetzes-Vorbehalt für Versammlungen im Freien
II. § 15 VersG als Ermächtigungs-Norm
III. Verfassungsmäßigkeit § 15 VersG
IV. Verhältnismäßigkeit im Einzelfall
1. Legitimer Zweck (Sicherheit, Verkehrs-Funktion)
2. Geeignet (Verbot verhindert Versammlung)
3. Erforderlich? (Auflagen wären milder)
4. Angemessen? (Konkordanz Versammlungs-Freiheit / öffentliche Sicherheit)
→ Eingriff voraussichtlich unverhältnismäßig
Hilfsfragen für Deine Reflexion
- Habe ich den Schutzbereich klar bestimmt (persönlich + sachlich)?
- Habe ich den Eingriff klar identifiziert?
- Habe ich die Schranken-Systematik des Grundrechts identifiziert?
- Habe ich die Verhältnismäßigkeit in vier Schritten geprüft?
- Habe ich bei Konkurrenzen mehrere Grundrechte parallel geprüft?
Übergang zu
methodenlehre-auslegung— Verfassungs-konforme Auslegungmeinungsstreit-darstellen— Bei strittigen Grundrechts-Fragenoeffentliches-recht-statthaft-zulaessig-begruendet— bei Verwaltungs-Klage mit Grundrechts-Bezugsubsumtion-schritt-fuer-schritt— Subsumtions-Praxis
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